4. Kapitel Sklaverei Da kein Mensch eine natürliche Gewalt über seinesgleichen hat, und da  die Stärke kein Recht gewährt, so bleiben also die Verträge als die einzige  Grundlage jeder rechtmäßigen Gewalt unter den Menschen übrig?  Wenn ein einzelner, sagt Grotius, seine Freiheit veräußert und sich zum  Sklaven eines Herrn machen kann, weshalb sollte dann nicht auch ein  ganzes Volk die seinige veräußern und sich einem Könige unterwerfen  können? In diesem Satze kommen einige zweideutige Worte vor, die erst  einer genauen Erklärung bedürfen. Halten wir uns aber zunächst an den  Ausdruck »veräußern«. Veräußern heißt verschenken oder verkaufen. Ein  Mensch, der sich zum Sklaven eines andern macht, verschenkt sich nun  aber nicht, sondern verkauft sich wenigstens für seinen Unterhalt; wofür  verkauft sich aber ein Volk? Weit davon entfernt, daß ein König jemals  seinen Untertanen ihren Lebensunterhalt gewähren würde, bezieht er den  seinigen vielmehr nur von ihnen, und nach Rabelais' Versicherung lebt ein  König nicht von wenigem. Verschenken denn die Untertanen ihre Person  nur unter der Bedingung, daß man ihnen auch noch ihr Vermögen nimmt?  Ich begreife nicht, was ihnen dann noch zu bewahren übrigbleibt.  Man wird sagen, daß der Gewaltherrscher seinen Untertanen die  bürgerliche Ruhe sichere; es mag sein, aber was gewinnen sie dabei, wenn  die Kriege, in die sein Ehrgeiz sie verwickelt, wenn seine unersättliche  Habgier, wenn die Bedrückungen seiner Minister sie mehr belasten, als ihre  Zwistigkeiten es vermöchten? Was gewinnen sie dabei, wenn diese Ruhe  selbst ein Glied in der langen Kette ihres Elends ist? Im Kerker lebt man auch ruhig; genügt das, um sich darin wohlzufühlen? Die in der Höhle des  Zyklopen eingesperrten Griechen lebten, bis die Reihe verschlungen zu  werden an sie kam, ebenfalls in tiefster Ruhe.  Die Behauptung, ein Mensch verschenke sich unentgeltlich, ist eine unbegreifliche Albernheit; eine solche Handlung ist schon um deswillen  ungesetzlich und nichtig, weil derjenige, der sich zu ihr hergibt, nicht bei  gesunder Vernunft ist. Wer dies einem ganzen Volke nachsagt, muß es für  ein Volk von Verrückten halten: Verrücktheit verleiht kein Recht. Sogar wenn ein jeder sich selbst veräußern könnte, kann er doch nicht  seine Kinder veräußern; sie werden als Menschen und als Freie geboren;  ihre Freiheit gehört ihnen, und sie allein besitzen das Recht, über dieselbe  zu verfügen. Vor ihrem Eintritt in das Alter der Vernunft kann der Vater in  ihrem Namen zum Zwecke ihrer Erhaltung und ihres Wohlbefindens Bestimmungen treffen, sie aber nicht unwiderruflich und bedingungslos  verschenken, denn eine solche Verschenkung läuft den Zwecken der Natur  zuwider und überschreitet die väterlichen Rechte. Damit eine willkürliche  Regierung rechtmäßig wäre, müßte deshalb das Volk nach jedem  Menschenalter immer wieder das Recht besitzen, sie anzunehmen oder  verwerfen zu können; aber dann würde diese Regierung nicht mehr  willkürlich sein. Auf seine Freiheit verzichten, heißt auf seine Menschheit, die  Menschenrechte, ja selbst auf seine Pflichten verzichten. Wer auf alles  verzichtet, für den ist keine Entschädigung möglich. Eine solche Entsagung  ist mit der Natur des Menschen unvereinbar, und man entzieht, wenn man  seinem Willen alle Freiheit nimmt, seinen Handlungen allen sittlichen Wert.  Kurz, es ist ein nichtiger und mit sich selbst in Widerspruch stehender  Vertrag, auf der einen Seite eine unumschränkte Macht und auf der andern  einen schrankenlosen Gehorsam festzusetzen. Ist es nicht klar, daß man  gegen den, von welchem man das Recht hat, alles zu verlangen, zu nichts  verpflichtet ist? Zieht diese einzige Bedingung ohne Entschädigung, ohne  Gegenleistung nicht die Nichtigkeit des Übereinkommens nach sich? Denn  welches Recht könnte mein Sklave gegen mich geltend machen, da alles,  was er besitzt, mir gehört, und dadurch, daß sein Recht das meinige ist,  dieses mein Recht wider mich selbst ein Wort ist, das keinen Sinn hat.  Grotius und andere folgerten aus dem Kriege eine andere Quelle des  angeblichen Rechtes der Sklaverei. Da nach ihnen der Sieger das Recht  besitze, den Besiegten zu töten, dürfte letzterer sein Leben auf Kosten  seiner Freiheit erkaufen, ein Vertrag, der um so rechtmäßiger sei, da er  beiden Vorteil bringe.  Aber es liegt auf der Hand, daß dieses vermeintliche Recht, die Besiegten  zu töten, in keinerlei Weise aus dem Kriegsstande hervorgeht. Schon aus  dem einzigen Grunde, daß die Menschen, solange sie in ihrer  ursprünglichen Unabhängigkeit leben, unter sich in keiner Beziehung  stehen, die von derartiger Dauer ist, weder den Friedens- noch den  Kriegszustand herbeizuführen, sind sie von Natur nicht Feinde. Das Verhältnis der Dinge und nicht das der Menschen zueinander ruft den Krieg  hervor; und da der Kriegsstand nicht aus einfachen persönlichen  Beziehungen, sondern lediglich aus sachlichen Beziehungen entstehen  kann, so ist weder im Naturzustand, in dem es kein beständiges Eigentum  gibt, noch im Gesellschaftszustand, in dem alles unter der Gewalt der  Gesetze steht, der Privatkrieg oder der Kampf von Mann gegen Mann  möglich. Privatkämpfe, Duelle, zufällig herbeigeführte Zweikämpfe sind  Handlungen, die keinen besonderen Zustand begründen, und was die durch  die Einrichtungen König Ludwigs IX. von Frankreich gestatteten und durch  den Gottesfrieden aufgehobenen Privatfehden anlangt, so sind es  Mißbräuche der Feudalregierung, des sinnlosesten Systems, das es je  gegeben hat und das den Grundsätzen des Naturrechts und einer jeden  gesunden Politik völlig widerspricht. Der Krieg ist demnach kein Verhältnis eines Menschen zum andern,  sondern das Verhältnis eines Staates zum andern, bei dem die einzelnen nur  zufällig Feinde sind, und zwar nicht als Menschen, ja nicht einmal als  Bürger, [Fußnote: Die Römer, die das Kriegsrecht verstanden und mehr als  irgendein Volk auf Erden geachtet haben, trieben in dieser Beziehung die  Gewissenhaftigkeit so weit, daß es einem Bürger nicht gestattet war, als  Freiwilliger zu dienen, wenn er sich nicht ausdrücklich verpflichtet hatte,  gegen den Feind und namentlich einen bestimmt angegebenen Feind zu  streiten. Als eine Legion, in der Cato, der Sohn, unter Popilius seinen ersten  Waffendienst getan, entlassen worden war, schrieb Cato, der Vater, dem  Popilius, wenn er wünschte, daß sein Sohn unter ihm weiter diente, so  müßte er ihn von neuem vereidigen, da der erste Eid ungültig geworden und  sein Sohn aus diesem Grunde nicht mehr die Waffen gegen den Feind  führen dürfte. Und seinen Sohn forderte Cato auf, sich ernstlich zu hüten  und sich vor Ablegung des neuen Eides nicht an dem Kampfe zu beteiligen.  Ich kann mir denken, daß man mir die Belagerung von Clusium und andere  besondere Fälle entgegenhalten wird; aber ich berufe mich nur auf Gesetz  und Brauch. Unter allen Völkern haben die Römer ihre Gesetze am  seltensten übertreten, und sie sind das einzige Volk, das so schöne Gesetze  hatte.] sondern als Soldaten, nicht als Glieder des Vaterlandes, sondern als  seine Verteidiger. Kurz, jeder Staat kann nur andere Staaten zu Feinden  haben und nicht Menschen, da man zwischen Dingen von verschiedener  Natur kein wirkliches Verhältnis zueinander nachweisen kann. Dieses Prinzip ist denn auch mit den eingeführten Grundsätzen aller  Zeiten und mit der unwandelbaren Handlungsweise aller gesitteten Völker  in vollem Einklang. Die Kriegserklärungen sind Kampfansagen, die  weniger an die Mächte, als an die Untertanen gerichtet sind. Der Fremde,  der, ob er nun König, Privatmann oder ein ganzes Volk sei, ohne vorher  ergangene Kriegserklärung an den Fürsten dessen Untertanen beraubt, tötet oder gefangenhält, ist nicht ein Feind, sondern ein Räuber. Sogar mitten im  Kriege bemächtigt sich ein gerechter Fürst im Feindeslande wohl alles  Staatseigentums, aber er verschont die Person und das Vermögen der  einzelnen, er achtet Rechte, auf die die seinigen gegründet sind. Da der  Zweck des Krieges die Vernichtung des feindlichen Staates ist, so hat man  das Recht, die Verteidiger desselben zu töten, solange sie die Waffen in der  Hand haben; sobald sie sie jedoch niederlegen und sich ergeben, so werden  sie, weil sie aufhören Feinde oder Werkzeuge des Feindes zu sein, wieder  nur Menschen, und man hat kein Recht mehr auf ihr Leben. Mitunter kann  man den Staat vernichten, ohne ein einziges seiner Glieder zu töten, denn  der Krieg verleiht nur das zur Herbeiführung seines Zweckes notwendige  Recht. Diese Grundsätze teilt Grotius nicht; sie sind nicht auf die  Überredungskraft der Dichter gegründet, sondern entspringen aus der Natur  der Dinge und sind auf die Vernunft gegründet.  Was nun das Eroberungsrecht anlangt, so hat es keine andere  Begründung als das Gesetz des Stärkeren. Wenn der Krieg dem Sieger nicht  das Recht einräumt, die besiegten Völker niederzumetzeln, so kann ihm  dieses Recht, das er nicht besitzt, auch nicht das Recht gewähren, sie zu  unterjochen. Nur dann hat man das Recht, den Feind zu töten, wenn man  ihn nicht zum Sklaven machen kann; das Recht, ihn zum Sklaven zu  machen, geht also nicht aus dem Rechte, ihn zu töten, hervor; das ist doch  ein unbilliger Tausch, ihn sein Leben, auf das man kein Recht hat, mit  seiner Freiheit erkaufen zu lassen. Verfällt man dadurch, daß man das Recht  über Leben und Tod auf das Recht der Sklaverei und das Recht der  Sklaverei auf das Recht über Leben und Tod gründet, nicht augenscheinlich  in einen Kreisschluß? Selbst wenn man dieses schreckliche Recht, alles zu töten, als richtig  gelten ließe, behaupte ich trotzdem, daß ein im Kriege zum Sklaven  gemachter Mensch oder ein unterjochtes Volk gegen seinen Herrn keine  andere Verpflichtung hat, als ihm so lange zu gehorchen, wie er dazu  gezwungen ist. Da der Sieger für sein Leben einen entsprechenden Ersatz annahm, hat er es ihm nicht geschenkt; anstatt ihn ohne einen Gewinn für  sich zu töten, hat er ihn in einer Weise unschädlich gemacht, die ihm  Nutzen brachte. Also weit davon entfernt, über ihn ein mit der Gewalt  verbundenes Recht gewonnen zu haben, besteht der Kriegszustand  zwischen ihnen nach wie vor fort, selbst ihr Verhältnis ist eine Wirkung  desselben, und die Ausübung des Kriegsrechts setzt keinen Friedensvertrag  voraus. Sie haben ein Übereinkommen getroffen, das mag sein; aber statt  dem Kriegsstande ein Ende zu machen, setzt dieses Übereinkommen gerade  die Fortdauer desselben voraus. Von welchem Gesichtspunkte man deshalb auch die Dinge betrachten möge, so ist das Recht der Sklaverei immer nichtig, nicht allein weil es  ungesetzmäßig, sondern auch weil es sinnlos und bedeutungslos ist. Die  Worte »Sklave« und »Recht« stehen im Widerspruche; sie heben sich  gegenseitig auf. Ob sich dieser Redensweise ein Mensch zu einem anderen  oder zu einem ganzen Volke bedient, so wird es stets gleich unsinnig sein zu  sagen: »Ich schließe mit dir eine Übereinkunft, die dir allen Nachteil und  mir allen Vorteil bringt, eine Übereinkunft, die ich halten werde, solange es  mir gefällt, und die du halten mußt, solange es mir gefällt.«