2. Kapitel Von den Abstimmungen Das vorhergehende Kapitel lehrt, daß die Art der Behandlung der  öffentlichen Angelegenheiten ein ziemlich sicheres Kennzeichen von dem  herrschenden Sittenzustande und der Gesundheit des politischen Körpers  abgeben kann. Je größere Übereinstimmung in den Versammlungen  herrscht, das heißt, je mehr sich die gefaßten Beschlüsse der Einstimmigkeit  nähern, desto größere Herrschaft gewinnt auch der allgemeine Wille,  während langdauernde Wortgefechte, Uneinigkeiten und Lärmen das  Wachsen der Privatinteressen und das Sinken des Staates anzeigen.  Dies tritt weniger deutlich hervor, wenn die Verfassung zwei oder  mehrere Stände anerkennt, wie zu Rom die Patrizier und Plebejer, deren  Streitigkeiten, selbst in den schönsten Zeiten der Republik, die Comitien oft  störten. Allein diese Ausnahme ist mehr scheinbar als wirklich; denn  infolge der dem politischen Körper anhaftenden Unvollkommenheit gibt es  alsdann gleichsam zwei Staaten in einem; was nun von beiden zusammen  nicht gilt, gilt doch von jedem für sich allein. Und in der Tat gingen selbst  in den stürmischsten Zeiten die Volksbeschlüsse, sobald sich der Senat nicht  hineinmischte, stets ruhig und mit großer Stimmenmehrheit durch; da die  Staatsbürger nur ein Interesse hatten, so hatte das Volk nur einen Willen.  Dieselbe Einmütigkeit kehrt wieder am entgegengesetzten Ende des  Zirkels, sobald die zur Sklaverei hinabgesunkenen Staatsbürger der Freiheit  und des Willens beraubt sind. Alsdann verwandeln Furcht und  Schmeichelei die Stimmabgabe in Beifallgeschrei; man beratschlagt nicht  mehr, man vergöttert oder verflucht nur noch. Auf so schändliche Weise  stimmte der Senat unter den Kaisern ab; bisweilen beobachtete er dabei eine  lächerliche Vorsicht. Tacitus ist es nicht entgangen, daß zur Zeit des Kaisers  Otho die Senatoren, während sie Vitellius mit Verwünschungen  überhäuften, sich zugleich einen furchtbaren Lärm zu erheben bemühten, damit Vitellius, wenn er vielleicht doch die Herrschaft an sich risse, nicht  wissen könnte, was jeder von ihnen gesagt hätte.  Aus diesen verschiedenen Betrachtungen gehen nun die Grundsätze  hervor, nach denen man die Zählung der Stimmen wie die Vergleichung der  Meinungen festzusetzen hat, je nachdem sich der allgemeine Wille mehr oder weniger leicht erkennen läßt und sich der Staat mehr oder weniger  dem Verfalle zuneigt. Es gibt nur ein einziges Gesetz, das seiner Natur nach eine einstimmige  Genehmigung verlangt, den Gesellschaftsvertrag; denn die staatsbürgerliche  Vereinigung ist die freiwilligste Handlung von der Welt. Da jeder Mensch  von Geburt frei und sein eigener Herr ist, so kann ihn sich niemand, unter  welchem Vorwande es auch sein möge, ohne seine Einwilligung  unterwerfen. Bestimmen, daß der Sohn eines Sklaven als Sklave geboren  werde, heißt bestimmen, daß er nicht als Mensch geboren werde.  Wenn demnach bei Gründung des Gesellschaftsvertrages einige  Widerspruch erheben, so macht ihre Meinung ihn nicht ungültig, sondern  schließt die Gegner nur von ihm aus; sie gelten unter den Staatsbürgern als  Fremde. Ist der Staat gegründet, so bedeutet ihr Bleiben Zustimmung; das  Staatsgebiet bewohnen, heißt sich der Oberherrlichkeit unterwerfen.  [Fußnote: Selbstverständlich ist hier nur von einem freien Zustande die  Rede; denn sonst können auch Familie, Landgüter, Mangel an einem  Zufluchtsorte, Notwendigkeit, Gewalt usw. einen Einwohner wider seinen  Willen im Lande zurückhalten, und in diesem Falle setzt sein bloßer  Aufenthalt nicht seine Einwilligung zu dem Vertrage oder seine Verletzung  desselben voraus.]  Außer diesem grundlegenden Vertrage ist Stimmenmehrheit für alle  übrigen verbindlich; dies ist eine unmittelbare Folge des Vertrages selbst.  Man wird jedoch die Frage aufwerfen: Wie kann ein Mensch frei sein und  doch gezwungen, sich Willensmeinungen zu fügen, die nicht die seinigen  sind? Wie können die Opponenten frei und zugleich Gesetzen unterworfen  sein, denen sie nicht zugestimmt haben?  Ich antworte darauf, daß die Frage schlecht gestellt ist. Der Staatsbürger  gibt zu allen Gesetzen seine Einwilligung, sogar zu denen, die wider seinen  Willen gefaßt werden, ja er nimmt auch die an, die ihn strafen, falls er es  wagen sollte, eines derselben zu übertreten. Der beständig in Kraft  bleibende Wille aller Staatsglieder ist der allgemeine Wille; durch ihn sind  sie erst Staatsbürger und frei. [Fußnote: In Genua liest man über den  Gefängnistüren und auf den Ketten der Galeerensklaven das Wort Libertas,  jedenfalls eine schöne und richtige Anwendung des Wahlspruchs dieser  Republik. In Wahrheit sind es in allen Staaten nur die Übeltäter, die den  Bürger hindern, frei zu sein. In einem Lande, wo dergleichen Leute  sämtlich auf den Galeeren wären, würde man der vollkommensten Freiheit genießen.] Bei einem Gesetzesvorschlage in der Volksversammlung fragt  man sie nicht eigentlich, ob sie dem Vorschlag zustimmen oder ihn  verwerfen, sondern ob er dem allgemeinen Willen entspricht oder nicht, der  ihr eigener Wille ist, und aus der Stimmenzahl ergibt sich die Bekundung  des allgemeinen Willens. Wenn mithin meine Ansicht der  entgegengesetzten unterliegt, so beweist dies nichts anderes als daß ich  mich geirrt hatte, und dasjenige, was ich für den allgemeinen Willen hielt,  es nicht war. Hätte meine Einzelstimme die Oberhand gewonnen, so hätte  ich etwas ganz anderes getan als ich gewollt; gerade dann wäre ich nicht  frei gewesen.  Dies setzt freilich voraus, daß die Stimmenmehrheit noch alle  Kennzeichen des allgemeinen Willens an sich trägt. Sind diese im  Schwinden begriffen, so gibt es keine Freiheit mehr, welche Partei man  auch ergreife.  Als ich oben den Nachweis führte, wie man in den öffentlichen  Beratschlagungen den Willen einzelner an die Stelle des allgemeinen  Willens setzen könnte, habe ich auch ausführlich die wirksamsten Mittel  angegeben, diesem Mißbrauche vorzubeugen; ich werde später noch mehr  darüber sagen. In gleicher Weise habe ich auf die Grundsätze hingewiesen,  nach denen die verhältnismäßige Stimmenzahl festzusetzen ist, aus der sich  der allgemeine Wille ergibt. Der Unterschied einer einzigen Stimme  vernichtet die Gleichheit, ein einziger Gegner die Einmütigkeit, aber  zwischen Einmütigkeit und Gleichheit gibt es mehrere ungleiche Teile,  deren Anzahl jedesmal von der Lage und den Bedürfnissen des politischen  Körpers abhängt. Zwei allgemeine Grundsätze können zur Regelung dieser Verhältnisse  dienen. Der erste lautet: je wichtiger und ernster die Beschlüsse sind, um so  mehr muß der gültige Beschluß sich der Einstimmigkeit nähern; und der  zweite: je größere Beschleunigung die zur Beratung gelangte Angelegenheit  erfordert, um so mehr muß man das bei Meinungsverschiedenheit  vorgeschriebene Mehrheitsverhältnis einschränken; bei augenblicklich zu  treffenden Entscheidungen muß schon die Mehrheit einer einzigen Stimme  genügen. Der erste Grundsatz entspricht offenbar mehr den Gesetzen, der zweite dient mehr der Geschäftsführung. Wie dem aber auch sei: sicherlich  setzt man am besten aus der Verbindung beider das Maß der  Stimmenmehrheit fest.