2. Kapitel Die Staatshoheit ist unteilbar Derselbe Grund, aus dem die Staatshoheit unveräußerlich ist, spricht  auch für ihre Unteilbarkeit, denn der Wille ist allgemein, [Fußnote: Die Allgemeinheit des Willens verlangt nicht immer Einstimmigkeit, dagegen  ist die Zählung sämtlicher Stimmen notwendig; jede förmliche  Ausschließung hebt die Allgemeinheit auf.] oder er ist es nicht; er ist der Ausfluß der Gesamtheit des Volkes oder nur eines seiner Teile. Im ersten Falle ist der Ausdruck dieses Willens ein Akt der Staatshoheit und hat  Gesetzeskraft; im zweiten ist er nur Privatwille oder ein obrigkeitlicher Akt;  er kann höchstens als eine Verordnung gelten.  Da aber unsere Staatsmänner die Staatshoheit nicht in ihrem Prinzip  zerteilen können, so zerteilen sie sie wenigstens in bezug auf ihren  Gegenstand; sie teilen sie in Kraft und Willen, in gesetzgebende und  vollziehende Gewalt, in Berechtigung zu Auflagen, zur Rechtspflege und  zum Kriege, in innere Verwaltung und das Amt für die auswärtigen  Angelegenheiten; bald lassen sie alle diese Teile ineinander übergehen, und  bald sondern sie sie voneinander. Sie machen aus dem Staatsoberhaupte ein  phantastisches und zusammengestückeltes Wesen; es ist, als ob sie den  Menschen aus mehreren Körpern zusammensetzten, von denen der eine nur  Augen, der andere nur Arme, der dritte nur Füße und sonst weiter nichts  hätte. Die Gaukler in Japan sollen vor den Augen der Zuschauer ein Kind  zerstücken, und nachdem sie darauf alle seine Glieder nacheinander in die  Luft geworfen haben, lassen sie das Kind wieder lebendig und mit heilen  Gliedern herabfallen. Der Art sind ungefähr die Taschenspielerstreiche  unserer Staatsmänner; nachdem sie den Gesellschaftskörper durch eine  Gaukelei, die sich denen auf dem Jahrmarkte zur Seite stellen kann, zerlegt  haben, setzen sie, man weiß nicht wie, die Stücke wieder zusammen. Dieser Irrtum hat sich nur aus den ungenauen Vorstellungen von der  staatshoheitlichen Gewalt bilden können, indem man Dinge, die nur  Ausflüsse dieser Gewalt waren, für Teile derselben hielt. So hat man beispielsweise Kriegserklärungen und Friedensabschlüsse für Akte der  Staatshoheit angesehen, was sie keineswegs sind, da keiner dieser Akte ein  Gesetz, sondern jeder lediglich eine Anwendung des Gesetzes, ein besonderer Akt ist, der die gesetzlichen Bestimmungen zur Geltung bringt,  wie man klar einsehen wird, sobald der mit dem Worte Gesetz verbundene  Begriff festgestellt ist. Bei einer ähnlichen Prüfung der übrigen Einteilungen würde man finden,  daß man sich jedesmal irrt, wenn man die Staatshoheit geteilt zu sehen  glaubt, und daß die Rechte, die man für Teile dieser Staatshoheit hält, ihr  sämtlich untergeordnet sind und stets einen höchsten Willen voraussetzen,  der nur durch diese Rechte zur Ausführung gelangt.  Es läßt sich gar nicht sagen, eine wie große Dunkelheit dieser Mangel an  Genauigkeit über die Feststellungen der Schriftsteller auf dem Gebiete des  Staatsrechts verbreitet hat, wenn sie nach Maßgabe der von ihnen  festgestellten Grundsätze sich über die gegenseitigen Rechte der Könige  und Völker ein Urteil erlauben wollten. Aus dem dritten und vierten Kapitel  im ersten Buche des von Grotius verfaßten Werkes kann man ersehen, wie  sich dieser gelehrte Mann und sein Übersetzer in ihre Trugschlüsse  verwickeln und verwirren, aus Furcht, im Hinblick auf ihre Anschauungen  zu viel oder zu wenig zu sagen und Interessen zu verletzen, die miteinander  in Einklang zu bringen ihre Aufgabe war. Nach Frankreich geflüchtet und  mit seinem Vaterlande unzufrieden, will Grotius Ludwig XIII., dem er sein  Werk gewidmet hat, den Hof machen und spart deshalb nichts, die Völker  aller ihrer Rechte zu berauben, um mit möglichster Geschicklichkeit die  Könige damit zu bekleiden. Das wäre auch vollkommen nach dem  Geschmacke Barbeyracs gewesen, der seine Übersetzung dem Könige  Georg I. von England widmete. Leider nötigte ihn jedoch die Vertreibung  Jacobs II., die er Abdankung nennt, auf seiner Hut zu sein, Winkelzüge und  Ausflüchte zu machen, um Wilhelm nicht als einen Thronräuber erscheinen  zu lassen. Hätten sich diese beiden Schriftsteller die wahren Grundsätze zu  eigen gemacht, so wären alle Widersprüche behoben gewesen und sie stets  mit sich in Übereinstimmung geblieben; dann wären sie aber freilich in der  traurigen Lage gewesen, die Wahrheit sagen zu müssen und sich nur um die  Gunst des Volkes zu bemühen. Die Wahrheit führt nicht zu Glücksgütern,  und das Volk verleiht weder Gesandtschaften, noch Lehrstühle, noch  Gnadengelder.