18. Kapitel Mittel, den Usurpationen der Regierungen vorzubeugen Zur Bestätigung der im sechzehnten Kapitel aufgestellten Behauptungen  geht aus diesen Erläuterungen klar hervor, daß der Akt der  Regierungseinsetzung kein Vertrag, sondern ein Gesetz ist, daß die Träger  der vollziehenden Gewalt nicht die Herren, sondern die Diener des Volkes sind, die es, sobald es ihm beliebt, ein- und absetzen kann; daß es sich also  in bezug auf sie nicht um den Abschluß eines Vertrages, sondern nur um  Gehorchen handelt, und daß sie durch Übernahme der ihnen vom Staate  übertragenen Geschäfte nur ihre Pflicht als Bürger erfüllen, ohne irgendwie  berechtigt zu sein, über die Bedingungen zu streiten.  Sollte es also geschehen, daß das Volk eine erbliche Regierung, sei es eine monarchische in einer einzigen Familie, oder eine aristokratische in  einer Klasse der Staatsbürger einführte, so übernimmt es dadurch keinerlei  Verpflichtung, es gibt der Verwaltung nur eine vorläufige Form, bis es ihm  beliebt, eine andere einzurichten.  Dergleichen Veränderungen sind allerdings stets gefährlich, und an der  einmal bestehenden Regierungsform sollte niemals gerührt werden, bis sie  mit dem Gemeinwohl unvereinbar wird. Diese Vorsicht ist indessen nur  eine Regel der Staatsklugheit und keineswegs eine Vorschrift des Rechtes,  und der Staat ist ebensowenig verpflichtet, seinen Oberhäuptern die  staatsbürgerliche Gewalt zu lassen, wie seinen Generälen die Kriegsmacht.  Ferner unterliegt es keinem Zweifel, daß man in einem solchen Falle  nicht sorgfältig genug alle gebotenen Förmlichkeiten beobachten kann, um  den Unterschied zwischen einer ordnungsmäßigen, gesetzlichen Handlung  und einer aufrührerischen Empörung, zwischen dem Willen eines ganzen  Volkes und dem Geschrei einer Partei hervorzuheben. Hier namentlich darf  man den widerwärtigen Lagen nicht mehr nachgeben, als man ihnen nach  der ganzen Strenge des Rechtes nicht versagen kann, und eben aus dieser  Verpflichtung zieht der Fürst einen großen Vorteil, um seine Gewalt auch  wider den Willen des Volkes zu behaupten, ohne daß man von einer  Machtanmaßung sprechen könnte; denn unter dem Anscheine, nur von  seinen Rechten Gebrauch zu machen, wird es ihm sehr leicht, sie  auszudehnen, und unter dem Vorwande der öffentlichen Ruhe die zur Wiederherstellung der guten Ordnung anberaumten Versammlungen zu  verhindern. Er legt ein Stillschweigen, das er zu brechen verwehrt, zu  seinem Vorteile aus oder benutzt Unregelmäßigkeiten, zu denen er selbst  die Veranlassung gegeben, um das Schweigen der Furcht für Einwilligung  erklären und die strafen zu können, die zu reden wagen. Auf diese Weise  versuchten die Dezemvirn, die zunächst nur auf ein Jahr gewählt und später  für das nächste bestätigt worden waren, ihre Gewalt dadurch für immer zu  behalten, daß sie den Comitien nicht mehr gestatteten, sich zu versammeln;  und durch das gleiche leichte Mittel reißen alle Regierungen der Welt, einmal mit der Staatsgewalt bekleidet, die oberherrliche Gewalt früher oder  später an sich. Die von mir oben erwähnten regelmäßig wiederkehrenden  Versammlungen sind am besten geeignet, diesem Unglück vorzubeugen  oder es doch zu verzögern, zumal wenn es nicht erst einer förmlichen  Einberufung dazu bedarf; denn alsdann vermag sie der Fürst nicht zu  verhindern, ohne sich offen als Gesetzesbrecher und Staatsfeind zu  erklären.  Diese Versammlungen, die lediglich die Aufrechterhaltung des  Gesellschaftsvertrages zum Gegenstande haben, müssen regelmäßig durch  zwei Anträge eingeleitet werden, die nie weggelassen werden dürften und  getrennt voneinander zur Abstimmung kommen müßten:  Erstens: Ist das Staatsoberhaupt damit einverstanden, die gegenwärtige Regierungsform beizubehalten?  Zweitens: Ist das Volk damit einverstanden, die Verwaltung den bisher  damit Betrauten auch fernerhin zu lassen?  Hier setze ich voraus, was ich übrigens bewiesen zu haben glaube, daß es  im Staate kein Grundgesetz gibt, das nicht, sogar mit Einschluß des  Gesellschaftsvertrages, widerrufen werden könnte; denn versammelten sich  alle Bürger, um diesen Vertrag einstimmig aufzuheben, so wäre diese  Aufhebung unzweifelhaft doch völlig gesetzmäßig. Grotius meint sogar,  daß jeder dem Staate, dessen Glied er ist, entsagen und unter  Auswanderung aus dem Lande [Fußnote: Wohl verstanden, wenn man das  Land nicht verläßt, um seine Pflicht zu umgehen, und sich nicht in dem  Augenblicke dem Dienste gegen sein Vaterland entzieht, da es unserer  bedarf. Alsdann wäre die Flucht verbrecherisch und strafbar, das wäre keine  erlaubte Entfernung, sondern Fahnenflucht.] seine natürliche Freiheit wie  sein Vermögen zurücknehmen könne. Ungereimt würde es nun sein, wenn die Gesamtheit aller Bürger das nicht tun dürfte, wozu jeder einzelne  berechtigt ist.