17. Kapitel Von der Einsetzung der Regierung Wie muß man denn nun den Akt, durch den die Regierung eingesetzt  wird, auffassen? Ich will zunächst bemerken, daß es ein zusammengesetzter  oder aus zwei anderen bestehender Akt ist, und zwar dem Erlaß des  Gesetzes und seinem Vollzug.  Durch die erste beschließt das Staatsoberhaupt, daß ein Regierungskörper  unter dieser oder jener Form eingeführt werden soll, und dieser Akt ist  offenbar ein Gesetz.  Durch die zweite ernennt das Volk die Oberhäupter, die mit der nun  festgesetzten Regierung betraut werden sollen. Da diese Ernennung nur ein  sich auf einzelne beziehender Akt ist, so ist er kein zweites Gesetz, sondern  lediglich die Folge des ersten und eine Amtsverrichtung der Regierung.  Die Schwierigkeit liegt darin, sich darüber klar zu werden, wie von  einem Regierungsakt die Rede sein kann, ehe die Regierung besteht, und  wie das Volk, das nur Staatsoberhaupt oder Untertan ist, unter gewissen  Umständen Fürst oder Regierung werden kann.  Hier enthüllt sich wieder eine jener wunderbaren Eigenschaften des  politischen Körpers, die ihn befähigen, scheinbar sich widersprechende Wirkungen in Übereinstimmung zu bringen, denn sie zeigt sich in einer  plötzlichen Verwandlung der Oberherrlichkeit in Demokratie, so daß ohne  eine wahrnehmbare Veränderung und lediglich durch ein neues Verhältnis  aller zu allen die zu obrigkeitlichen Personen gewordenen Staatsbürger von  allgemeinen Beschlüssen zu besonderen, und vom Gesetze zur  Vollstreckung übergehen.  Dieser Wandel der Verhältnisse ist nicht etwa eine spekulative  Spitzfindigkeit, die in der Praxis beispiellos dastände. Täglich kommt sie  im englischen Parlamente vor, wo sich bei gewissen Gelegenheiten das  Unterhaus in einen einzigen Ausschuß verwandelt, um die  Staatsangelegenheiten gründlicher zu beraten, und auf diese Weise wird aus  dem oberherrlichen Organ, das es noch den Augenblick vorher war, eine  einfache Ausschuß-Sitzung. So legt es sich selbst, als dem Hause der  Gemeinen, Rechenschaft von dem ab, was es als allgemeiner Ausschuß beschlossen hat, und entscheidet noch einmal in einer neuen Funktion das,  was es schon in einer anderen beschlossen hat.  Der eigentümliche Vorzug der demokratischen Regierung besteht also  darin, daß sie im Grunde durch bloßen Beschluß des allgemeinen Willens  eingeführt werden kann. Danach bleibt diese einstweilige Regierung  bestehen, wenn sie die angenommene Form hat, oder sie setzt im Namen  des Staatsoberhauptes die gesetzlich vorgeschriebene Regierung ein, und  alles befindet sich dann in der Ordnung. Es ist unmöglich, die Regierung  auf irgendeine andere Weise gesetzmäßig und ohne Verzicht auf die bisher  aufgestellten Grundsätze einzusetzen.