12. Kapitel Einteilung der Gesetze Um das Ganze anzuordnen oder dem Gemeinwesen die bestmögliche  Gestalt zu geben, müssen verschiedene Beziehungen berücksichtigt werden.  Zunächst, was die Wirkung des ganzen Körpers auf sich selbst betrifft, das  heißt die Beziehung des Ganzen auf das Ganze oder des Oberhauptes auf  den Staat, so wird dieses Verhältnis, wie wir später sehen werden, durch das  der Zwischenglieder gebildet. Die Gesetze, die dieses Verhältnis ordnen, heißen Staatsgesetze und  werden auch, wenn sie vernünftig sind, nicht ohne Ursache Grundgesetze  genannt, denn wenn es in jedem Staate nur eine gute Art und Weise gibt, sie  zu ordnen, so muß sich das Volk, das sie ausfindig gemacht hat, an sie  halten; wenn nun aber die eingeführte Ordnung schlecht ist, weshalb sollte  man dann Gesetze, die sie verhindern, gut zu sein, als Grundgesetze  ansehen? In jedem strittigen Falle ist überdies ein Volk befugt, seine  Gesetze, und selbst die allerbesten, abzuändern; denn wenn es Gefallen  daran findet, sich selbst zu schaden, wer ist berechtigt, es davon  abzuhalten?  Die zweite Beziehung ist die der Glieder unter sich oder auf den ganzen  Körper, und diese Beziehung muß in erster Hinsicht so schwach und in  zweiter so bindend als möglich sein, so daß jeder Staatsbürger von allen  anderen vollkommen unabhängig ist und sich dem Gemeinwesen gegenüber  in äußerster Abhängigkeit befindet; beides wird stets durch die gleichen  Mittel herbeigeführt, denn nur die Stärke des Staates bildet die Freiheit  seiner Glieder. Aus dieser zweiten Beziehung entspringen die bürgerlichen  Gesetze.  Man kann noch eine dritte Beziehung zwischen dem Menschen und  Gesetze, und zwar die von Ungehorsam und Strafe, ins Auge fassen, und  diese bewirkt die Feststellung der Kriminalgesetze, die im Grunde nicht  sowohl eine besondere Art von Gesetzen als vielmehr die Sanktion aller  übrigen sind. Zu diesen drei Arten von Gesetzen tritt noch die vierte, die wichtigste  von allen hinzu. Es sind Gesetze, die nicht in Erz und Marmor, sondern in  die Herzen der Staatsbürger eingegraben werden; die den eigentlichen Kern der Staatsverfassung ausmachen; die von Tag zu Tag neue Kraft gewinnen;  die, wenn die anderen Gesetze veralten oder erlöschen, sie neu beleben oder  ersetzen, das Volk in dem Geiste seiner Verfassung erhalten und an die  Stelle der Macht der öffentlichen Gewalt unmerklich die Macht der  Gewohnheit setzen. Ich spreche von den Sitten, den Gebräuchen und vor  allem von der öffentlichen Meinung, einem Teile der Staatskunst, der den  Staatsmännern völlig unbekannt zu sein pflegt, obgleich von ihm der Erfolg  aller anderen abhängt, einem Teile der Staatskunst, mit dem sich der große  Gesetzgeber im geheimen viel beschäftigt, während er sich auf einzelne  Verordnungen zu beschränken scheint, die doch nur die Kuppel des  Gewölbes sind, zu dem die sich langsamer entwickelnden Sitten den  unverrückbaren Schlußstein bilden.  Unter diesen verschiedenen Klassen haben allein die politischen Gesetze,  die die Regierungsform bestimmen, auf meinen Gegenstand Bezug.