11. Kapitel Von den verschiedenen Systemen der Gesetzgebung Bei der Untersuchung, worin denn eigentlich das höchste Wohl aller, das  der Zweck eines jeden Systems der Gesetzgebung sein soll, besteht, wird  man finden, daß es auf zwei Hauptgegenstände hinausläuft, Freiheit und  Gleichheit. Freiheit, weil jede Abhängigkeit des einzelnen eine ebenso  große Kraft dem Staatskörper entzieht, Gleichheit, weil die Freiheit ohne  sie nicht bestehen kann.  Ich habe bereits auseinandergesetzt, was bürgerliche Freiheit ist; was nun  die Gleichheit anlangt, so ist unter diesem Worte nicht zu verstehen, daß  alle eine durchaus gleich große Kraft und einen genau ebenso großen  Reichtum besitzen, sondern daß die Gewalt jede Gewalttätigkeit ausschließt  und sich nur kraft der Gesetze und der Stellung im Staate äußern darf, daß  ferner kein Staatsbürger so reich sein darf, um sich einen andern kaufen zu  können, noch so arm, um sich verkaufen zu müssen. [Fußnote: Will man  dem Staate Bestand verleihen, so muß man also die äußersten Endpunkte  einander möglichst nähern; man darf weder zu Reiche noch Bettler dulden.  Diese beiden von Natur aus untrennbaren Stände sind dem Gemeinwohle in  gleicher Weise verhängnisvoll; aus dem einen gehen die Beförderer der  Tyrannei und aus dem anderen die Tyrannen hervor; zwischen ihnen findet  regelmäßig der Verkauf der öffentlichen Freiheit statt: der eine kauft und  der andere verkauft sie.] Dies setzt auf seiten der Großen Mäßigung des  Vermögens und des Ansehns, und auf seiten der Kleinen Mäßigung des  Geizes und der Habsucht voraus.  Diese Gleichheit halten nun einige für eine politische Träumerei, die  nicht in der Praxis existieren könne. Wenn jedoch der Mißbrauch  unvermeidlich ist, folgt daraus, daß man ihn nicht wenigstens einschränken  muß? Weil der Lauf der Dinge stets auf die Zerstörung der Gleichheit  ausgeht, deshalb muß gerade die Kraft der Gesetzgebung stets auf ihre  Erhaltung ausgehen. Allein die allgemeinen Gegenstände jeder guten Verfassung müssen in  jedem Lande je nach den Verhältnissen, die sowohl durch die örtliche Lage  als auch durch den Charakter der Bewohner hervorgerufen werden, einer  Änderung unterliegen, und auf Grund dieser Verhältnisse muß man jedem Volke ein besonderes Verfassungssystem nachweisen, das, wenn auch nicht  an und für sich, doch für den betreffenden Staat das beste ist. Ist zum  Beispiel der Boden undankbar und unfruchtbar, oder das Land für seine  Bewohner zu eng, so pfleget Industrie und Künste und tauschet ihre  Erzeugnisse gegen die Waren ein, die euch mangeln. Besteht euer Gebiet im  Gegenteil aus reichen Ebenen und fruchtbaren Hügeln, und fehlt es euch  auf einem guten Boden an Bewohnern, so treibet vor allen Dingen  Ackerbau, der die Menschen vermehrt, und haltet die Künste fern, die nur  die Entvölkerung des Landes vollenden würden, indem sich die wenigen  Bewohner, die es zählt, auf einigen Punkten des Gebietes ansammeln.  [Fußnote: Mancher Zweig des auswärtigen Handels, sagt Herr d'Argenson,  gewährt einem Reiche im allgemeinen nur einen scheinbaren Nutzen; er  kann einige Privatleute, ja selbst einige Städte bereichern, allein die Nation  im ganzen gewinnt nichts dabei, und das Volk ist deshalb nicht besser  daran.] Wohnt ihr an ausgedehnten und bequemen Küsten, bedecket ihr das  Meer mit Schiffen, betreibet ihr Handel und Schiffahrt, so werdet ihr eine  glänzende, wenn auch nur kurze Existenz haben. Bespült das Meer an euren  Küsten nur fast unersteigliche Felsenwände, so bleibet Barbaren und nähret  euch von Fischen; ihr werdet dabei ruhiger leben, vielleicht besser und  sicherlich glücklicher sein. Mit einem Worte, außer den für alle gültigen  Grundsätzen besitzt jedes Volk irgendeinen Grund, der ihre Anwendung in  einer besonderen Weise verlangt und seine Gesetzgebung für jedes andere  Volk ungeeignet macht. So bildete ehemals bei den Hebräern und in neuerer  Zeit bei den Arabern die Religion den Hauptgegenstand, bei den Athenern  die Wissenschaften, in Karthago und Tyrus der Handel, in Rhodus die  Seemacht, in Sparta der Krieg und in Rom die Tapferkeit. Der Verfasser des  Geistes der Gesetze hat in einer Menge von Beispielen gezeigt, mit welcher  Geschicklichkeit der Gesetzgeber die Verfassung auf jedem dieser  Gegenstände zu begründen vermag.  Was der Verfassung eines Staates wirkliche Festigkeit und  Dauerhaftigkeit verleiht, ist eine derartige Beobachtung aller Rücksichten,  daß die natürlichen Verhältnisse und die Gesetze sich stets in denselben  Punkten vereinigen und letztere jene gleichsam nur bestätigen, begleiten  und berichtigen. Legt jedoch der Gesetzgeber in irriger Beurteilung seines  Gegenstandes ein anderes Prinzip zugrunde als das sich aus der Natur der  Dinge ergebende, bezweckt das eine Knechtschaft und das andere Freiheit,  das eine Reichtum und das andere Volksmenge, das eine Frieden und das andere Eroberungen: dann wird man gewahren, wie die Gesetze nach und  nach ungültig werden, die Verfassung ausartet, und der Staat so lange in  unaufhörlicher Unruhe bleibt, bis er zerstört oder verwandelt ist, und die  unüberwindliche Natur ihre Herrschaft wiedergewonnen hat.