Der Gesellschaftsvertrag Ich beabsichtige zu untersuchen, ob es in der bürgerlichen Verfassung irgendeinen gerechten und sicheren Grundsatz der Staatsverwaltung geben kann, wenn man die Menschen nimmt, wie sie sind, und die Gesetze, wie sie sein können. Bei dieser Untersuchung werde ich mich bemühen, stets das, was das Recht zuläßt, mit dem zu vereinen, was das allgemeine Beste vorschreibt, damit Gerechtigkeit und Nutzen nicht getrennt werden. 1. Kapitel Inhalt des ersten Buches 1. Kapitel Inhalt des ersten Buches Der Mensch wird frei geboren, und überall ist er in Ketten. Mancher hält sich für den Herrn seiner Mitmenschen und ist trotzdem mehr Sklave als sie. Wie hat sich diese Umwandlung zugetragen? Ich weiß es nicht. Was kann ihr Rechtmäßigkeit verleihen? Diese Frage glaube ich beantworten zu können. Würde ich nur auf die Gewalt und die Wirkungen, die sie hervorbringt, Rücksicht nehmen, so würde ich sagen: solange ein Volk gezwungen wird zu gehorchen, so tut es wohl, wenn es gehorcht; sobald es sein Jochabzuschütteln imstande ist, so tut es noch besser, wenn es dasselbe von sich wirft, denn sobald es seine Freiheit durch dasselbe Recht wiedererlangt, das sie ihm geraubt hat, so ist es entweder befugt, sie wieder zurückzunehmen, oder man hat sie ihm unbefugterweise entrissen. Allein die gesellschaftliche Ordnung ist ein geheiligtes Recht, das die Grundlage aller übrigen bildet. Dieses Recht entspringt jedoch keineswegs aus der Natur; es beruht folglich auf Verträgen. Deshalb kommt es darauf an, die Beschaffenheit dieser Verträge kennenzulernen. Ehe ich dazu komme, ist es meine Pflicht, die eben aufgestellten Behauptungen zu begründen. Der Gesellschaftsvertrag (Rousseau, Jean Jacques) (Z-Library).pdf 2. Kapitel Erste gesellschaftliche Vereinigungen 2. Kapitel Erste gesellschaftliche Vereinigungen Die älteste und einzig natürliche Form aller Gesellschaften ist die  Familie; obgleich die Kinder nur solange mit dem Vater verbunden bleiben,  wie sie seiner zu ihrer Erhaltung bedürfen. Sobald dieses Bedürfnis aufhört,  löst sich das natürliche Band. Von dem Gehorsam befreit, den die Kinder  dem Vater schuldig sind, und der Sorgfalt überhoben, zu der der Vater den  Kindern gegenüber verpflichtet ist, kehren alle in gleicher Weise zur  Unabhängigkeit zurück. Bleiben sie weiter in Verbindung, so ist das kein  natürlicher Zustand mehr, sondern ein freiwilliges Übereinkommen; die  Familie an sich hat nur durch Übereinkunft Bestand.  Diese gemeinsame Freiheit ist eine Folge der Natur des Menschen. Sein  erstes Gesetz muß es sein, über seine eigene Erhaltung zu wachen; seine  Hauptsorgen sind die, die er sich selbst schuldig ist, und sobald er zu dem  Alter der Vernunft gekommen, ist er allein Richter über die zu seiner  Erhaltung geeigneten Mittel und wird dadurch sein eigener Herr.  Demnach ist die Familie, wenn man will, das erste Muster der politischen  Gesellschaften. Der Herrscher ist das Abbild des Vaters, das Volk ist das  Abbild der Kinder, und da alle gleich und frei geboren sind, veräußern sie  ihre Freiheit nur um ihres Nutzens willen. Der ganze Unterschied besteht  darin, daß in der Familie die Vaterliebe die Sorgenlast vergilt, die ihm die  Kinder auferlegen, während im Staate die Lust zu befehlen die Liebe  ersetzt, die der Herrscher für sein Volk nicht empfindet.  Grotius leugnet, daß jede menschliche Macht zugunsten der Regierten  eingesetzt sei: zum Beweise beruft er sich auf die Sklaverei. In seiner  bekannten Schlußweise begründet er das Recht auf das tatsächliche Gelten  desselben. [Fußnote: »Die gelehrten Untersuchungen über das öffentliche Recht sind oft nichts anderes als die Geschichte alter Mißbräuche, und man  füllt sich damit den Kopf ohne Grund an, wenn man sie allzu eifrig  studiert.« (Traité des intérets de la France avec ses voisins, par M. le  marquis d'Argenson, imprimé chez Rey à Amsterdam.) Gerade das hat  Grotius getan.] Man würde wohl eine folgerichtigere Lehre aufstellen  können, aber keine, die den Gewaltherrschern günstiger wäre. Nach Grotius ist es demnach zweifelhaft, ob das Menschengeschlecht  etwa hundert einzelnen Menschen als Eigentum gehört, oder ob diese  hundert dem Menschengeschlechte angehören, und in seinem ganzen Werke scheint er sich zu der ersten Ansicht hinzuneigen. Dies ist auch die  Meinung von Hobbes. So ist also das menschliche Geschlecht wie Vieh in  Herden abgeteilt, deren jede ihren Herrn hat, der sie beschützt, um sie zu  verschlingen.  Wie ein Hirt von einer höheren Natur ist als seine Herde, so sind auch die  Hirten der Menschen, ihre Herren, von einer höheren Natur als ihre Völker. So schloß, wie Philo berichtet, der Kaiser Caligula, indem er nach dieser  Analogie ziemlich richtig folgerte, daß die Könige Götter oder die Völker  Tiere wären.  Diese Schlußfolgerung Caligulas stimmt mit den von Hobbes und  Grotius aufgestellten Lehren vollkommen überein. Schon vor ihnen allen  hatte Aristoteles ebenfalls behauptet, daß die Menschen von Natur  keineswegs gleich wären, sondern die einen zur Sklaverei und die anderen  zur Herrschaft geboren würden.  Aristoteles hatte recht, aber er hielt die Wirkung für die Ursache. Jeder in  der Sklaverei geborene Mensch wird für die Sklaverei geboren; nichts ist  gewisser. Die Sklaven verlieren in ihren Fesseln alles, sogar den Wunsch,  sie abzuwerfen, sie lieben ihre Knechtschaft, wie die Gefährten des  Odysseus ihren tierischen Zustand nach ihrer Verwandlung liebten. Wenn es  also Sklaven von Natur gibt, so liegt der Grund darin, daß es schon vorher  Sklaven wider die Natur gegeben hat. Die Gewalt hat die ersten Sklaven  gemacht; ihre Feigheit hat sie beständig erhalten.  Ich habe nichts vom Könige Adam noch vom Kaiser Noah, dem Vater  der drei großen Monarchen gesagt, die gleich den Kindern des Saturn, die  man in ihnen hat wiedererkennen wollen, die Welt unter sich teilten. Ich  hoffe, daß man mir für dieses Maßhalten dankbar sein wird; denn da ich  von einem dieser Fürsten und vielleicht von dem ältesten Zweige in gerader  Linie abstamme, so kann ich ja nicht wissen, ob ich mich nicht durch den  Nachweis der Richtigkeit meiner Rechtsansprüche als das rechtmäßige  Oberhaupt des menschlichen Geschlechtes enthüllen würde? Wie dem auch  sein möge, so kann man doch nicht leugnen, daß Adam Beherrscher der  Welt gewesen ist, wie Robinson Beherrscher seiner Insel, solange er ihr  einziger Bewohner war, und das Angenehmste bei dieser Herrschaft lag darin, daß der Monarch auf seinem Throne sicher war und weder Aufstand,  noch Kriege, noch Empörer zu fürchten hatte. 3. Kapitel Vom Recht des Stärkeren 3. Kapitel Vom Recht des Stärkeren Der Stärkste ist nie stark genug, um immerdar Herr zu bleiben, wenn er  seine Stärke nicht in Recht und den Gehorsam nicht in Pflicht verwandelt.  Daher entspringt das Recht des Stärksten, ein Recht, das scheinbar ironisch  aufgefaßt und in der Tat doch als Prinzip anerkannt wird. Aber wird man  uns dieses Wort denn nie erklären? Die Stärke ist ein physisches Vermögen;  ich begreife nicht, welche sittliche Verpflichtung aus ihren Wirkungen  hervorgehen kann. Der Stärke nachgeben ist eine Handlung der  Notwendigkeit, nicht des Willens, höchstens eine Handlung der Klugheit. In  welchem Sinne kann es eine Pflicht werden?  Lassen wir dieses angebliche Recht einen Augenblick gelten. Nach  meiner Überzeugung ergibt sich daraus nur ein unlöslicher Wirrwarr von  Begriffen, denn sobald die Stärke das Recht verleiht, so wird die Wirkung  mit der Ursache verwechselt; jede Stärke, welche die erste übersteigt, ist die  Erbin ihres Rechtes. Sobald man ungestraft nicht zu gehorchen braucht,  besitzt man das Recht dazu, und da der Stärkste immer recht hat, handelt es  sich nur darum, es so einzurichten, daß man der Stärkste ist. Was bedeutet  nun aber ein Recht, das mit dem Aufhören der Stärke ungültig wird? Muß  man aus Zwang gehorchen, so braucht man nicht aus Pflicht zu gehorchen,  und wird man nicht mehr zum Gehorchen gezwungen, so ist man dazu auch  nicht mehr verpflichtet. Man sieht also, daß das Wörtlein »Recht« der  Stärke nichts verleiht; es ist hier vollkommen bedeutungslos. Gehorchet den Gewalthabern! Wenn dies bedeuten soll: gebet der Stärke,  der Gewalt nach, so ist das Gebot gut, aber überflüssig; ich bürge dafür, daß  es nie übertreten werden wird. Ich gebe zu, daß jede Gewalt von Gott  kommt; aber auch jede Krankheit kommt von ihm; heißt das etwa, deshalb  sei es verboten, den Arzt zu rufen? Wenn mich ein Räuber im  Waldesdickicht überfällt, so muß ich mich der Gewalt fügen und ihm meine  Börse geben; verpflichtet mich aber wohl mein Gewissen, sie zu geben, wenn ich imstande wäre, sie ihm vorzuenthalten? Die Pistole, die er mir  vorhält, ist ja am Ende doch immer eine Gewalt.  Gestehen wir also, daß Stärke kein Recht gewährt, und daß man nur  verpflichtet ist, der rechtmäßigen Gewalt Gehorsam zu leisten. So taucht meine erste Frage immer wieder von neuem auf. 4. Kapitel Sklaverei 4. Kapitel Sklaverei Da kein Mensch eine natürliche Gewalt über seinesgleichen hat, und da  die Stärke kein Recht gewährt, so bleiben also die Verträge als die einzige  Grundlage jeder rechtmäßigen Gewalt unter den Menschen übrig?  Wenn ein einzelner, sagt Grotius, seine Freiheit veräußert und sich zum  Sklaven eines Herrn machen kann, weshalb sollte dann nicht auch ein  ganzes Volk die seinige veräußern und sich einem Könige unterwerfen  können? In diesem Satze kommen einige zweideutige Worte vor, die erst  einer genauen Erklärung bedürfen. Halten wir uns aber zunächst an den  Ausdruck »veräußern«. Veräußern heißt verschenken oder verkaufen. Ein  Mensch, der sich zum Sklaven eines andern macht, verschenkt sich nun  aber nicht, sondern verkauft sich wenigstens für seinen Unterhalt; wofür  verkauft sich aber ein Volk? Weit davon entfernt, daß ein König jemals  seinen Untertanen ihren Lebensunterhalt gewähren würde, bezieht er den  seinigen vielmehr nur von ihnen, und nach Rabelais' Versicherung lebt ein  König nicht von wenigem. Verschenken denn die Untertanen ihre Person  nur unter der Bedingung, daß man ihnen auch noch ihr Vermögen nimmt?  Ich begreife nicht, was ihnen dann noch zu bewahren übrigbleibt.  Man wird sagen, daß der Gewaltherrscher seinen Untertanen die  bürgerliche Ruhe sichere; es mag sein, aber was gewinnen sie dabei, wenn  die Kriege, in die sein Ehrgeiz sie verwickelt, wenn seine unersättliche  Habgier, wenn die Bedrückungen seiner Minister sie mehr belasten, als ihre  Zwistigkeiten es vermöchten? Was gewinnen sie dabei, wenn diese Ruhe  selbst ein Glied in der langen Kette ihres Elends ist? Im Kerker lebt man auch ruhig; genügt das, um sich darin wohlzufühlen? Die in der Höhle des  Zyklopen eingesperrten Griechen lebten, bis die Reihe verschlungen zu  werden an sie kam, ebenfalls in tiefster Ruhe.  Die Behauptung, ein Mensch verschenke sich unentgeltlich, ist eine unbegreifliche Albernheit; eine solche Handlung ist schon um deswillen  ungesetzlich und nichtig, weil derjenige, der sich zu ihr hergibt, nicht bei  gesunder Vernunft ist. Wer dies einem ganzen Volke nachsagt, muß es für  ein Volk von Verrückten halten: Verrücktheit verleiht kein Recht. Sogar wenn ein jeder sich selbst veräußern könnte, kann er doch nicht  seine Kinder veräußern; sie werden als Menschen und als Freie geboren;  ihre Freiheit gehört ihnen, und sie allein besitzen das Recht, über dieselbe  zu verfügen. Vor ihrem Eintritt in das Alter der Vernunft kann der Vater in  ihrem Namen zum Zwecke ihrer Erhaltung und ihres Wohlbefindens Bestimmungen treffen, sie aber nicht unwiderruflich und bedingungslos  verschenken, denn eine solche Verschenkung läuft den Zwecken der Natur  zuwider und überschreitet die väterlichen Rechte. Damit eine willkürliche  Regierung rechtmäßig wäre, müßte deshalb das Volk nach jedem  Menschenalter immer wieder das Recht besitzen, sie anzunehmen oder  verwerfen zu können; aber dann würde diese Regierung nicht mehr  willkürlich sein. Auf seine Freiheit verzichten, heißt auf seine Menschheit, die  Menschenrechte, ja selbst auf seine Pflichten verzichten. Wer auf alles  verzichtet, für den ist keine Entschädigung möglich. Eine solche Entsagung  ist mit der Natur des Menschen unvereinbar, und man entzieht, wenn man  seinem Willen alle Freiheit nimmt, seinen Handlungen allen sittlichen Wert.  Kurz, es ist ein nichtiger und mit sich selbst in Widerspruch stehender  Vertrag, auf der einen Seite eine unumschränkte Macht und auf der andern  einen schrankenlosen Gehorsam festzusetzen. Ist es nicht klar, daß man  gegen den, von welchem man das Recht hat, alles zu verlangen, zu nichts  verpflichtet ist? Zieht diese einzige Bedingung ohne Entschädigung, ohne  Gegenleistung nicht die Nichtigkeit des Übereinkommens nach sich? Denn  welches Recht könnte mein Sklave gegen mich geltend machen, da alles,  was er besitzt, mir gehört, und dadurch, daß sein Recht das meinige ist,  dieses mein Recht wider mich selbst ein Wort ist, das keinen Sinn hat.  Grotius und andere folgerten aus dem Kriege eine andere Quelle des  angeblichen Rechtes der Sklaverei. Da nach ihnen der Sieger das Recht  besitze, den Besiegten zu töten, dürfte letzterer sein Leben auf Kosten  seiner Freiheit erkaufen, ein Vertrag, der um so rechtmäßiger sei, da er  beiden Vorteil bringe.  Aber es liegt auf der Hand, daß dieses vermeintliche Recht, die Besiegten  zu töten, in keinerlei Weise aus dem Kriegsstande hervorgeht. Schon aus  dem einzigen Grunde, daß die Menschen, solange sie in ihrer  ursprünglichen Unabhängigkeit leben, unter sich in keiner Beziehung  stehen, die von derartiger Dauer ist, weder den Friedens- noch den  Kriegszustand herbeizuführen, sind sie von Natur nicht Feinde. Das Verhältnis der Dinge und nicht das der Menschen zueinander ruft den Krieg  hervor; und da der Kriegsstand nicht aus einfachen persönlichen  Beziehungen, sondern lediglich aus sachlichen Beziehungen entstehen  kann, so ist weder im Naturzustand, in dem es kein beständiges Eigentum  gibt, noch im Gesellschaftszustand, in dem alles unter der Gewalt der  Gesetze steht, der Privatkrieg oder der Kampf von Mann gegen Mann  möglich. Privatkämpfe, Duelle, zufällig herbeigeführte Zweikämpfe sind  Handlungen, die keinen besonderen Zustand begründen, und was die durch  die Einrichtungen König Ludwigs IX. von Frankreich gestatteten und durch  den Gottesfrieden aufgehobenen Privatfehden anlangt, so sind es  Mißbräuche der Feudalregierung, des sinnlosesten Systems, das es je  gegeben hat und das den Grundsätzen des Naturrechts und einer jeden  gesunden Politik völlig widerspricht. Der Krieg ist demnach kein Verhältnis eines Menschen zum andern,  sondern das Verhältnis eines Staates zum andern, bei dem die einzelnen nur  zufällig Feinde sind, und zwar nicht als Menschen, ja nicht einmal als  Bürger, [Fußnote: Die Römer, die das Kriegsrecht verstanden und mehr als  irgendein Volk auf Erden geachtet haben, trieben in dieser Beziehung die  Gewissenhaftigkeit so weit, daß es einem Bürger nicht gestattet war, als  Freiwilliger zu dienen, wenn er sich nicht ausdrücklich verpflichtet hatte,  gegen den Feind und namentlich einen bestimmt angegebenen Feind zu  streiten. Als eine Legion, in der Cato, der Sohn, unter Popilius seinen ersten  Waffendienst getan, entlassen worden war, schrieb Cato, der Vater, dem  Popilius, wenn er wünschte, daß sein Sohn unter ihm weiter diente, so  müßte er ihn von neuem vereidigen, da der erste Eid ungültig geworden und  sein Sohn aus diesem Grunde nicht mehr die Waffen gegen den Feind  führen dürfte. Und seinen Sohn forderte Cato auf, sich ernstlich zu hüten  und sich vor Ablegung des neuen Eides nicht an dem Kampfe zu beteiligen.  Ich kann mir denken, daß man mir die Belagerung von Clusium und andere  besondere Fälle entgegenhalten wird; aber ich berufe mich nur auf Gesetz  und Brauch. Unter allen Völkern haben die Römer ihre Gesetze am  seltensten übertreten, und sie sind das einzige Volk, das so schöne Gesetze  hatte.] sondern als Soldaten, nicht als Glieder des Vaterlandes, sondern als  seine Verteidiger. Kurz, jeder Staat kann nur andere Staaten zu Feinden  haben und nicht Menschen, da man zwischen Dingen von verschiedener  Natur kein wirkliches Verhältnis zueinander nachweisen kann. Dieses Prinzip ist denn auch mit den eingeführten Grundsätzen aller  Zeiten und mit der unwandelbaren Handlungsweise aller gesitteten Völker  in vollem Einklang. Die Kriegserklärungen sind Kampfansagen, die  weniger an die Mächte, als an die Untertanen gerichtet sind. Der Fremde,  der, ob er nun König, Privatmann oder ein ganzes Volk sei, ohne vorher  ergangene Kriegserklärung an den Fürsten dessen Untertanen beraubt, tötet oder gefangenhält, ist nicht ein Feind, sondern ein Räuber. Sogar mitten im  Kriege bemächtigt sich ein gerechter Fürst im Feindeslande wohl alles  Staatseigentums, aber er verschont die Person und das Vermögen der  einzelnen, er achtet Rechte, auf die die seinigen gegründet sind. Da der  Zweck des Krieges die Vernichtung des feindlichen Staates ist, so hat man  das Recht, die Verteidiger desselben zu töten, solange sie die Waffen in der  Hand haben; sobald sie sie jedoch niederlegen und sich ergeben, so werden  sie, weil sie aufhören Feinde oder Werkzeuge des Feindes zu sein, wieder  nur Menschen, und man hat kein Recht mehr auf ihr Leben. Mitunter kann  man den Staat vernichten, ohne ein einziges seiner Glieder zu töten, denn  der Krieg verleiht nur das zur Herbeiführung seines Zweckes notwendige  Recht. Diese Grundsätze teilt Grotius nicht; sie sind nicht auf die  Überredungskraft der Dichter gegründet, sondern entspringen aus der Natur  der Dinge und sind auf die Vernunft gegründet.  Was nun das Eroberungsrecht anlangt, so hat es keine andere  Begründung als das Gesetz des Stärkeren. Wenn der Krieg dem Sieger nicht  das Recht einräumt, die besiegten Völker niederzumetzeln, so kann ihm  dieses Recht, das er nicht besitzt, auch nicht das Recht gewähren, sie zu  unterjochen. Nur dann hat man das Recht, den Feind zu töten, wenn man  ihn nicht zum Sklaven machen kann; das Recht, ihn zum Sklaven zu  machen, geht also nicht aus dem Rechte, ihn zu töten, hervor; das ist doch  ein unbilliger Tausch, ihn sein Leben, auf das man kein Recht hat, mit  seiner Freiheit erkaufen zu lassen. Verfällt man dadurch, daß man das Recht  über Leben und Tod auf das Recht der Sklaverei und das Recht der  Sklaverei auf das Recht über Leben und Tod gründet, nicht augenscheinlich  in einen Kreisschluß? Selbst wenn man dieses schreckliche Recht, alles zu töten, als richtig  gelten ließe, behaupte ich trotzdem, daß ein im Kriege zum Sklaven  gemachter Mensch oder ein unterjochtes Volk gegen seinen Herrn keine  andere Verpflichtung hat, als ihm so lange zu gehorchen, wie er dazu  gezwungen ist. Da der Sieger für sein Leben einen entsprechenden Ersatz annahm, hat er es ihm nicht geschenkt; anstatt ihn ohne einen Gewinn für  sich zu töten, hat er ihn in einer Weise unschädlich gemacht, die ihm  Nutzen brachte. Also weit davon entfernt, über ihn ein mit der Gewalt  verbundenes Recht gewonnen zu haben, besteht der Kriegszustand  zwischen ihnen nach wie vor fort, selbst ihr Verhältnis ist eine Wirkung  desselben, und die Ausübung des Kriegsrechts setzt keinen Friedensvertrag  voraus. Sie haben ein Übereinkommen getroffen, das mag sein; aber statt  dem Kriegsstande ein Ende zu machen, setzt dieses Übereinkommen gerade  die Fortdauer desselben voraus. Von welchem Gesichtspunkte man deshalb auch die Dinge betrachten möge, so ist das Recht der Sklaverei immer nichtig, nicht allein weil es  ungesetzmäßig, sondern auch weil es sinnlos und bedeutungslos ist. Die  Worte »Sklave« und »Recht« stehen im Widerspruche; sie heben sich  gegenseitig auf. Ob sich dieser Redensweise ein Mensch zu einem anderen  oder zu einem ganzen Volke bedient, so wird es stets gleich unsinnig sein zu  sagen: »Ich schließe mit dir eine Übereinkunft, die dir allen Nachteil und  mir allen Vorteil bringt, eine Übereinkunft, die ich halten werde, solange es  mir gefällt, und die du halten mußt, solange es mir gefällt.« 5. Kapitel Die Abstammung aller Verträge aus einem Urvertrage 5. Kapitel Die Abstammung aller Verträge aus einem Urvertrage Wenn ich auch alles, was ich bisher widerlegt, zugestände, so würden  doch die Verteidiger des Despotismus dadurch noch nicht weitergelangt  sein. Es wird stets ein großer Unterschied zwischen der Unterjochung einer  Menge und der Regierung einer Gesellschaft stattfinden. In wie großer  Anzahl auch zerstreute Menschen nach und nach von einem einzelnen  unterjocht werden, so sehe ich dabei doch nur einen Herrn und Sklaven; ich  erblicke darin kein Volk und sein Oberhaupt; es ist, wenn man will, eine  Zusammenhäufung, aber keine Gesellschaft; es gibt da weder ein  Gemeinwohl noch einen Staatskörper. Dieser Mensch ist, wenn er auch die  halbe Welt unterjocht hätte, immer nur ein Privatmann, und sein Interesse,  sobald es von dem der übrigen losgelöst ist, immer nur ein Privatinteresse.  Nach seinem Tode bleibt sein Reich zerstückt und ohne Verbindung zurück,  wie eine Eiche, wenn sie vom Feuer verzehrt ist, sich auflöst und in einen  Aschenhaufen zerfällt.  Ein Volk, sagt Grotius, kann sich an einen König verschenken. Nach ihm  ist also ein Volk schon ein Volk, bevor es sich an einen König verschenkt.  Diese Verschenkung selbst ist ein bürgerlicher Akt, der eine öffentliche  Beratung voraussetzt. Deshalb würde es vor der Untersuchung des Aktes,  durch den ein Volk einen König wählt, angemessen sein, den Akt zu prüfen,  durch den ein Volk eben ein Volk ist, denn da dieser Akt dem andern  notwendigerweise vorausgehen muß, so ist er auch die eigentliche  Grundlage der Gesellschaft. In der Tat, gäbe es keine voraufgehende Übereinkunft, was würde dann,  sobald die Wahl nicht einstimmig ausfiele? Sollte etwa für die Minorität die  Verpflichtung erwachsen, sich der Wahl der Majorität zu unterwerfen? Und  woher besäßen hundert, die sich einen Herrn wünschen, das Recht, für zehn, die sich keinen wünschen, mitzustimmen? Das Gesetz der  Stimmenmehrheit ist selbst eine Sache des Übereinkommens und setzt  wenigstens eine einmalige Einstimmigkeit voraus. 6. Kapitel Der Gesellschaftsvertrag 6. Kapitel Der Gesellschaftsvertrag Ich nehme an, daß sich die Menschen bis zu der Stufe  emporgeschwungen haben, wo die Hindernisse, die ihrer Erhaltung in dem  Naturzustand schädlich sind, durch ihren Widerstand die Oberhand über die  Kräfte gewinnen, die jeder einzelne aufbieten muß, um sich in diesem  Zustand zu behaupten. Dann kann dieser ursprüngliche Zustand nicht länger  fortbestehen, und das menschliche Geschlecht müßte zugrunde gehen, wenn  es die Art seines Daseins nicht änderte.  Da nun die Menschen unfähig sind, neue Kräfte hervorzubringen,  sondern lediglich die einmal vorhandenen zu vereinigen und zu lenken  vermögen, so haben sie zu ihrer Erhaltung kein anderes Mittel, als durch  Vereinigung eine Summe von Kräften zu bilden, die den Widerstand  überwinden kann, und alle diese Kräfte durch eine einzige Triebkraft in  Bewegung zu setzen und sie in Einklang wirken zu lassen.  Eine solche Summe von Kräften kann nur durch das Zusammenwirken  mehrerer entstehen. Da jedoch die Stärke und die Freiheit jedes Menschen  die Hauptwerkzeuge seiner Erhaltung sind, wie kann er sie hergeben, ohne  sich Schaden zu tun und die Sorgfalt zu versäumen, die er sich schuldig ist?  Diese Schwierigkeit läßt sich, wenn man sie auf den Gegenstand meiner  Betrachtung anwendet, in die Worte zusammenfassen: »Wie findet man eine Gesellschaftsform, die mit der ganzen  gemeinsamen  Kraft  die  Person  und  das  Vermögen  jedes  Gesellschaftsgliedes verteidigt und schützt und kraft dessen jeder einzelne,  obgleich er sich mit allen vereint, gleichwohl nur sich selbst gehorcht und  so frei bleibt wie vorher?« Dies ist die Hauptfrage, deren Lösung der  Gesellschaftsvertrag gibt.  Die Klauseln dieses Vertrages sind durch die Natur der Verhandlung so  bestimmt, daß die geringste Abänderung sie nichtig und wirkungslos  machen müßte. Die Folge davon ist, daß sie, wenn sie auch vielleicht nie  ausdrücklich ausgesprochen wären, doch überall gleich, überall  stillschweigend angenommen und anerkannt sind, bis nach Verletzung des  Gesellschaftsvertrages jeder in seine ursprünglichen Rechte zurücktritt und seine natürliche Freiheit zurückerhält, während er zugleich die auf Übereinkommen beruhende Freiheit, für die er auf jene verzichtete, verliert. Alle diese Klauseln lassen sich, wenn man sie richtig auffaßt, auf eine  einzige zurückführen, nämlich auf das gänzliche Aufgehen jedes  Gesellschaftsgliedes mit allen seinen Rechten in der Gesamtheit, denn  indem sich jeder ganz hingibt, so ist das Verhältnis zunächst für alle gleich,  und weil das Verhältnis für alle gleich ist, so hat niemand ein Interesse  daran, es den anderen drückend zu machen.  Da ferner dieses Aufgehen ohne allen Vorbehalt geschieht, so ist die  Verbindung so vollkommen, wie sie nur sein kann, und kein  Gesellschaftsgenosse hat irgend etwas Weiteres zu beanspruchen, denn  wenn den einzelnen irgendwelche Rechte blieben, so würde in  Ermangelung eines gemeinsamen Oberherrn, der zwischen ihnen und dem  Gemeinwesen entscheiden könnte, jeder, der in irgendeinem Punkte sein  eigener Richter ist, auch bald verlangen, es in allen zu sein; der  Naturzustand würde fortdauern, und die gesellschaftliche Vereinigung  tyrannisierend oder zwecklos sein. Während sich endlich jeder allen übergibt, übergibt er sich damit  niemandem, und da man über jeden Gesellschaftsgenossen das nämliche  Recht erwirbt, das man ihm über sich gewährt, so gewinnt man für alles,  was man verliert, Ersatz und mehr Kraft, das zu bewahren, was man hat.  Scheidet man also vom Gesellschaftsvertrage alles aus, was nicht zu  seinem Wesen gehört, so wird man sich überzeugen, daß er sich in folgende  Worte zusammenfassen läßt: »Jeder von uns stellt gemeinschaftlich seine  Person und seine ganze Kraft unter die oberste Leitung des allgemeinen  Willens, und wir nehmen jedes Mitglied als untrennbaren Teil des Ganzen  auf.« An die Stelle der einzelnen Person jedes Vertragsschließenden setzt  solcher Gesellschaftsvertrag sofort einen geistigen Gesamtkörper, dessen  Mitglieder aus sämtlichen Stimmabgebenden bestehen, und der durch  ebendiesen Akt seine Einheit, sein gemeinsames Ich, sein Leben und seinen  Willen erhält. Diese öffentliche Person, die sich auf solche Weise aus der  Vereinigung aller übrigen bildet, wurde ehemals Stadt [Fußnote: Der wahre Sinn dieses Wortes hat sich in der Neuzeit fast ganz verwischt. Die Stadt im  ursprünglichen Sinn ist in Wirklichkeit ein Stadtstaat und nicht eine  umwallte Ansammlung von Häusern. Das ist eine nur allzu häufige  Verwechslung. Die Häuser bilden die Stadt, aber die Bürger den Stadtstaat im griechischen Sinne. Dieser Irrtum kam seinerzeit den Karthagern teuer  zu stehen. Soviel ich weiß, hat man die Untertanen eines Fürsten niemals  cives genannt. Diese Bezeichnung führten in alter Zeit weder die  Mazedonier, noch jetzt die Engländer, die doch von allen Völkern der  Freiheit am nächsten sind. Allein die Franzosen nennen sich vertraulich  Staatsbürger, citoyens, weil sie keine richtige Vorstellung von der  Bedeutung dieses Wortes haben, wie man ihren Wörterbüchern entnehmen  kann; sonst würden sie mit dem Gebrauch dieser Bezeichnung ein  Majestätsverbrechen begehen. Das Wort hat bei ihnen moralische, aber  nicht staatsrechtliche Bedeutung. Auch Bodin hat mit der Verwechslung der  Wörter Staatsbürger (citoyen) und Bürger (bourgeois) Fehler gemacht. Nur  d'Alembert hat sich nicht irreführen lassen und unterscheidet in seinem  Artikel »Genf« vortrefflich die vier Stände – fünf sogar, wenn man die  Fremden hinzurechnet –, die unsere Stadt bewohnen, und von denen nur  zwei die Republik ausmachen. Kein anderer französischer Schriftsteller hat  meines Wissens den wahren Sinn des Wortes Staatsbürger verstanden.] genannt und heißt jetzt Republik oder Staatskörper. Im passiven Zustand  wird er von seinen Mitgliedern Staat, im aktiven Zustand Oberhaupt, im  Vergleich  mit  anderen  seiner  Art,  Macht  genannt. Die  Gesellschaftsgenossen führen als Gesamtheit den Namen Volk und nennen  sich einzeln als Teilhaber der höchsten Gewalt Staatsbürger und im  Hinblick auf den Gehorsam, den sie den Staatsgesetzen schuldig sind,  Untertanen. Aber diese Ausdrücke gehen oft ineinander über und werden  miteinander verwechselt; es genügt, sie unterscheiden zu können, wenn sie  in ihrer eigentlichen Bedeutung gebraucht werden. 7. Kapitel Vom Staatsoberhaupt 7. Kapitel Vom Staatsoberhaupt Aus jener Formel erkennt man, daß der Gesellschaftsvertrag eine  gegenseitige Verpflichtung zwischen dem Gemeinwesen und den einzelnen  in sich schließt, und daß sich jeder einzelne, da er gleichsam mit sich selbst  einen Vertrag abschließt, doppelt verpflichtet sieht, und zwar als Glied des  Staatsoberhauptes gegen die einzelnen und als Glied des Staates gegen das  Staatsoberhaupt. Hier darf man jedoch den Grundsatz des bürgerlichen  Rechtes, daß niemand an gegen sich selbst eingegangene Verpflichtungen  gebunden sei, nicht in Anwendung bringen, denn es ist ein großer  Unterschied zwischen einer Verpflichtung gegen sich selbst und einer  Verpflichtung gegen ein Ganzes, von dem man einen Teil bildet.  Man muß ferner beachten, daß der öffentliche Beschluß, der allen  Untertanen Verpflichtungen gegen das Staatsoberhaupt aufzulegen vermag,  und zwar infolge des doppelten Verhältnisses, unter welchem jeder von  ihnen betrachtet werden muß, aus entgegengesetztem Grunde das  Staatsoberhaupt nicht gegen sich selbst verpflichten kann, und daß es  folglich gegen die Natur des Staatskörpers ist, wenn sich das  Staatsoberhaupt ein Gesetz auferlegt, das es nicht brechen kann. Da es sich  immer nur in einem und demselben Verhältnisse betrachten kann, so  befindet es sich dann in dem Falle eines Privatmannes, der mit sich selber  einen Vertrag abschließt; hieraus geht klar hervor, daß es für den  Volkskörper keinerlei Art eines bindenden Grundgesetzes gibt noch geben  kann; nicht einmal der Gesellschaftsvertrag reicht dazu aus. Das soll jedoch  nicht heißen, daß sich dieser Körper nicht in allen Stücken, durch die jener  Vertrag nicht verletzt wird, gegen einen andern verbindlich machen könne;  denn dem Fremden gegenüber wird er wieder ein einfaches, einzelnes  Wesen. Da aber der Staatskörper oder das Staatsoberhaupt sein Dasein nur aus  der Heiligkeit des Vertrages schöpft, kann es sich gegen einen andern nie  selbst zu etwas verpflichten, was eine Zuwiderhandlung gegen diesen  Urvertrag hervorbringen würde, wie etwa zur Veräußerung eines Teils  seiner selbst oder zur Unterwerfung unter ein anderes Oberhaupt. Die Verletzung des Vertrages, durch den es sein Dasein erhält, würde seine  Selbstvernichtung sein, und ein Nichts kann nichts schaffen.  Sobald die Menge auf solche Weise zu einem Körper vereinigt ist, kann  man keines seiner Glieder verletzen, ohne den Körper anzugreifen, und  noch weniger den Körper verletzen, ohne daß die Glieder darunter leiden.  So verbinden Pflicht und Interesse beide vertragschließenden Teile in  gleicher Weise, sich gegenseitig Beistand zu leisten, und in dieser doppelten  Beziehung müssen die nämlichen Menschen darauf bedacht sein, alle  daraus hervorgehenden Vorteile zu vereinigen. Das Staatsoberhaupt nun, das nur aus den einzelnen, aus denen es  besteht, gebildet wird, hat und kann kein dem ihrigen zuwiderlaufendes  Interesse haben; folglich bedarf die oberherrliche Macht den Untertanen  gegenüber keiner Bürgschaft, da ja der Körper unmöglich den Willen haben  könnte, allen seinen Gliedern zu schaden; und wir werden später sehen, daß  er einem einzelnen nicht schaden kann. Schon durch sein bloßes Dasein ist  das Staatsoberhaupt stets, was es sein soll.  Anders jedoch ist die Stellung der Untertanen dem Staatsoberhaupte  gegenüber, das trotz des gemeinschaftlichen Interesses keine Bürgschaft für  ihre Verpflichtungen besitzen würde, wenn es nicht Mittel fände, sich ihrer  Treue zu versichern.  In der Tat kann jeder einzelne als Mensch einen besonderen Willen  haben, der dem allgemeinen Willen, den er als Staatsbürger hat,  zuwiderläuft oder mit dem er doch nicht überall in Einklang steht. Sein  besonderes Interesse kann ganz andere Anforderungen an ihn stellen als das  gemeinsame Interesse; sein selbständiges und von Natur unabhängiges  Dasein kann ihm das, was er dem Gemeinwesen schuldig ist, als eine  freiwillige Beisteuer erscheinen lassen, deren Verlust den anderen einen  geringeren Schaden bereiten würde, als ihm die Last der Abtragung  verursacht. Das Individuum würde die moralische Person, die den Staat  ausmacht, nur als eine Idee auffassen können, weil sie eben kein Mensch  ist, und die Rechte des Staatsbürgers genießen, ohne die Pflichten des  Untertans erfüllen zu wollen, eine Ungerechtigkeit, deren Umsichgreifen  den Untergang des Staatskörpers herbeiführen würde.  Damit demnach der Gesellschaftsvertrag keine leere Form sei, enthält er stillschweigend folgende Verpflichtung, die allein den übrigen Kraft  gewähren kann; sie besteht darin, daß jeder, der dem allgemeinen Willen  den Gehorsam verweigert, von dem ganzen Körper dazu gezwungen werden soll; das hat keine andere Bedeutung, als daß man ihn zwingen  werde, frei zu sein. Denn die persönliche Freiheit ist die Bedingung, die  jedem Bürger dadurch, daß sie ihn dem Vaterlande einverleibt, Schutz  gegen jede persönliche Abhängigkeit verleiht, eine Bedingung, die die  Stärke und Beweglichkeit der Staatsmaschine ausmacht und den  bürgerlichen Verpflichtungen, die ohne sie sinnlos, tyrannisch und den  ausgedehntesten Mißbräuchen ausgesetzt wären, Rechtmäßigkeit gibt. 8. Kapitel Vom staatsbürgerlichen Zustand 8. Kapitel Vom staatsbürgerlichen Zustand Der Übergang aus dem Naturzustande in den bürgerlichen bringt in dem  Menschen eine sehr bemerkbare Veränderung hervor, indem in seinem  Verhalten die Gerechtigkeit an die Stelle des Instinktes tritt und sich in  seinen Handlungen der sittliche Sinn zeigt, der ihnen vorher fehlte. Erst in  dieser Zeit verdrängt die Stimme der Pflicht den physischen Antrieb und  das Recht der Begierde, so daß sich der Mensch, der bis dahin lediglich auf  sich selbst Rücksicht genommen hatte, gezwungen sieht, nach anderen  Grundsätzen zu handeln, und seine Vernunft um Rat fragt, bevor er auf  seine Neigungen hört. Obgleich er in diesem Zustande mehrere Vorteile, die  ihm die Natur gewährt, aufgibt, so erhält er dafür doch so bedeutende  andere Vorteile. Seine Fähigkeiten üben und entwickeln sich, seine Ideen  erweitern, seine Gesinnungen veredeln, seine ganze Seele erhebt sich in  solchem Grade, daß er, wenn ihn die Mißbräuche seiner neuen Lage nicht  oft noch unter die, aus der er hervorgegangen, erniedrigte, unaufhörlich den  glücklichen Augenblick segnen müßte, der ihn dem Naturzustande auf ewig  entriß und aus einem ungesitteten und beschränkten Tiere ein  einsichtsvolles Wesen, einen Menschen machte.  Führen wir die ganze Vergleichung beider Zustände auf einige Punkte  zurück, bei denen die Unterschiede am klarsten hervortreten. Der Verlust,  den der Mensch durch den Gesellschaftsvertrag erleidet, besteht in dem  Aufgeben seiner natürlichen Freiheit und des unbeschränkten Rechtes auf  alles, was ihn reizt und er erreichen kann. Sein Gewinn äußert sich in der  bürgerlichen Freiheit und in dem Eigentumsrecht auf alles, was er besitzt.  Um sich bei dem Abwägen der Vorteile beider Stände keinem Irrtum  hinzugeben, muß man die natürliche Freiheit, die nur in den Kräften des  einzelnen ihre Schranken findet, von der durch den allgemeinen Willen  beschränkten, bürgerlichen Freiheit genau unterscheiden und in gleicher  Weise den Besitz, der nur die Wirkung der Stärke oder das Recht des ersten  Besitzergreifers ist, von dem Eigentum, das nur auf einen sicheren  Rechtsanspruch gegründet werden kann. Nach dem Gesagten würde man noch zu den Vorteilen des  Staatsbürgertums die sittliche Freiheit hinzufügen können, die allein den Menschen erst in Wahrheit zum Herrn über sich selbst macht; denn der  Trieb der bloßen Begierde ist Sklaverei, und der Gehorsam gegen das  Gesetz, das man sich selber vorgeschrieben hat, ist Freiheit. Aber hierüber  habe ich schon all zuviel gesagt, und die philosophische Bedeutung des Wortes Freiheit gehört nicht zu den Aufgaben meiner Arbeit. 9. Kapitel Vom Gemeingut 9. Kapitel Vom Gemeingut Jedes Glied des Gemeinwesens übergibt sich demselben in dem  Augenblicke seines Entstehens, so wie es sich gerade vorfindet, sich und  alle seine Kräfte, von denen die Güter, die es besitzt, einen Teil bilden. Dadurch, daß der Besitz hierbei in andere Hände übergeht, ändert er zwar  nicht seine Natur und wird nicht Eigentum des Staatsoberhauptes; da jedoch  die Kräfte des Gemeinwesens weit größer sind als die jedes einzelnen, so ist  der Staatsbesitz in der Tat auch fester und gesicherter, ohne dadurch,  wenigstens den Fremden gegenüber, rechtmäßiger zu sein; denn in bezug  auf seine Glieder ist der Staat durch den Gesellschaftsvertrag, der im Staate  als Grundlage aller Rechte dient, Herr über alle ihre Güter; was aber die  übrigen Mächte anlangt, so ist er es ihnen gegenüber nur durch das ihm von  den einzelnen übertragene Recht des ersten Besitzergreifers.  Obgleich das Recht des ersten Besitzergreifers berechtigter ist als das  Recht des Stärkeren, so wird es doch erst nach Einführung des  Eigentumsrechtes ein wirkliches Recht. Von Natur hat jeder Mensch ein  Recht auf alles, was er notwendig braucht; aber gerade der Vertrag, der ihn  zum Eigentümer irgendeines Gutes macht, schließt ihn von allem übrigen  aus. Nach Festsetzung seines Anteils muß er sich auf ihn beschränken und  hat kein Anrecht mehr auf das Gemeingut. Deshalb ist das im  Naturzustande so schwache Recht des ersten Besitzergreifers jedem  Staatsbürger so achtungswert. Man achtet in diesem Rechte nicht sowohl  das Eigentum eines anderen als das, was einem selbst nicht gehört. Um das Recht des ersten Besitzergreifers auf irgendein Stück Land zu  begründen, bedarf es im allgemeinen folgender Bedingungen: erstens, daß  dieses Stück Land noch von niemandem bewohnt werde; zweitens, daß man  davon nur soviel in Anspruch nehme, wie man zum Unterhalte nötig hat;  drittens endlich, daß man davon nicht durch eine leere Förmlichkeit Besitz  ergreife, sondern durch Arbeit und Anbau, das einzige Zeichen des  Eigentums, das in Ermangelung gesetzlicher Rechtsansprüche von anderen  geachtet werden muß. Gibt man dem Rechte des ersten Besitzergreifers nicht in der Tat dadurch  die weiteste Ausdehnung, daß man es mit dem Bedürfnis und der Arbeit vereinigt? Kann man dieses Recht nicht einschränken? Soll es schon  genügen, den Fuß auf ein gemeinschaftliches Stück Land zu setzen, um sich  sofort für den Herrn desselben auszugeben? Soll die Stärke, die anderen  Menschen einen Augenblick lang davon zu verjagen, schon genügen, um  ihnen das Recht der Rückkehr zu nehmen? Wie kann sich ein Mensch oder ein Volk anders als durch eine widerrechtliche Besitzergreifung eines  unermeßlichen Landstriches bemächtigen und es dem ganzen  Menschengeschlechte entziehen, da er den übrigen Menschen den Raum  und die Nahrungsmittel raubt, die die Natur ihnen gemeinschaftlich gibt? Als Nunnez Balbao im Namen der Krone von Castilien die Südsee und  ganz Südamerika vom Ufer aus in Besitz nahm, war dies schon  ausreichend, um allen seinen Bewohnern ihr Eigentumsrecht auf das Land  zu entreißen und alle Fürsten der Welt davon auszuschließen? Bei solcher  Sachlage vervielfältigen sich diese Förmlichkeiten höchst nutzloserweise,  und der katholische König brauchte nur mit einem Male von dem ganzen  Weltall Besitz zu ergreifen, sobald er nur hinterher von seinem Reiche alles  ausschlösse, was schon vorher von anderen Fürsten in Besitz genommen  war. Es ist leicht begreiflich, wie die vereinigten und aneinandergrenzenden  Ländereien der einzelnen Staatsgebiet werden, und wie das Recht der  Oberherrlichkeit, indem es sich auf das von den Untertanen besetzte Gebiet  ausdehnt, zugleich dinglich und persönlich wird, was die Besitzer in eine  größere Abhängigkeit versetzt und ihre Kräfte selbst zu Bürgen ihrer Treue  macht. Hierin liegt ein Vorteil, für den die Monarchen in früheren Zeiten  kein Verständnis gehabt zu haben scheinen. Sie nannten sich nur Könige der  Perser, der Skythen, der Mazedonier und schienen sich deshalb weit mehr  für Oberhäupter der Menschen als für Herren des Landes zu halten.  Heutigentags nennen sie sich viel geschickter Könige von Frankreich, von  Spanien, von England usw., und indem sie auf solche Weise das Land in  Besitz nehmen, haben sie auch die vollkommene Sicherheit, die Bewohner  in Besitz zu behalten. Das Sonderbare bei dieser Veräußerung liegt darin, daß das  Gemeinwesen durch Übernahme der Güter der einzelnen diese nicht etwa  ihrer Besitzungen beraubt, sondern ihnen gerade erst den rechtmäßigen  Besitz dieser Güter in Wahrheit sichert, die Usurpation in ein wahres Recht  und den Genuß in Eigentum verwandelt. Da die Besitzer jetzt als Verwahrer  des Staatsgutes betrachtet, ihre Rechte von allen Gliedern des Staates geachtet und durch seine ganze Macht dem Fremden gegenüber behauptet  werden: so haben sie durch eine Abtretung, die dem Gemeinwesen und in  einem noch weit höheren Grade ihnen selbst vorteilhaft ist, alles, was sie  hingaben, gleichsam wiedergenommen, ein Paradoxon, das sich durch die  Unterscheidung der Rechte, die das Staatsoberhaupt und der Eigentümer  auf das gleiche Grundstück haben, wie man später sehen wird, leicht  erklärt.  Möglich ist auch, daß sich die Menschen zu vereinigen beginnen, ehe sie  etwas besitzen, und dann, wenn sie sich später eines für alle ausreichenden  Gebietes bemächtigen, es gemeinschaftlich benutzen oder unter sich teilen,  sei es zu gleichen Teilen oder nach bestimmten, vom Staatsoberhaupte  festgesetzten Verhältnissen. Auf welche Weise sich jedoch die Erwerbung  vollziehen möge, stets ist das Recht, welches jeder einzelne auf sein  besonderes Grundstück besitzt, dem Rechte, das dem Gemeinwesen auf alle  zusteht, untergeordnet, sonst würde es der gesellschaftlichen Vereinigung an  Festigkeit und der oberherrlichen Wirksamkeit an wahrer Kraft fehlen. Ich schließe dieses Kapitel und dieses Buch mit einer Bemerkung, die  jedem gesellschaftlichen Plane als Grundlage dienen muß: der  Grundvertrag hebt nicht etwa die natürliche Gleichheit auf, sondern setzt im  Gegenteil an die Stelle der physischen Ungleichheit, die die Natur unter den  Menschen hätte hervorrufen können, eine sittliche und gesetzliche  Gleichheit, so daß die Menschen, wenn sie auch an körperlicher und  geistiger Kraft ungleich sein können, durch Übereinkunft und Recht alle  gleich werden [Fußnote: Unter schlechten Regierungen ist diese Gleichheit  nur scheinbar und trügerisch; sie dient nur dazu, den Armen in seinem  Elend und den Reichen in seinem widerrechtlich erlangten Besitz zu  erhalten. In Wahrheit sind die Gesetze immer nur für diejenigen wohltätig,  die etwas besitzen, und den Besitzlosen schädlich, woraus folgt, daß den  Menschen der gesellschaftliche Zustand nur solange vorteilhaft ist, als jeder  etwas und keiner zuviel hat.] Zweites Buch 1. Kapitel Die Staatshoheit ist unveräußerlich 1. Kapitel Die Staatshoheit ist unveräußerlich Die erste und wichtigste Schlußfolge aus den bis jetzt aufgestellten  Grundsätzen ist die, daß der allgemeine Wille allein die Kräfte des Staates  dem Zwecke seiner Einrichtung gemäß, der in dem Gemeinwohl besteht,  leiten kann; denn wenn der Gegensatz der Privatinteressen die Errichtung  der Gesellschaften nötig gemacht hat, so hat sie doch erst die  Übereinstimmung der gleichen Interessen ermöglicht. Das Gemeinsame in  diesen verschiedenen Interessen bildet das gesellschaftliche Band; und gäbe  es nicht irgendeinen Punkt, in dem alle Interessen übereinstimmen, so  könnte keine Gesellschaft bestehen. Einzig und allein nach diesem  gemeinsamen Interesse muß die Gesellschaft regiert werden. Ich behaupte also, daß die Staatshoheit, die nichts anderes als die  Ausübung des allgemeinen Willens ist, nie veräußert werden kann und sich  das Staatsoberhaupt als ein kollektives Wesen nur durch sich selbst darstellen läßt. Die Macht kann wohl übertragen werden, aber nicht der  Wille. Ist es in der Tat auch nicht unmöglich, daß der Wille eines einzelnen in  irgendeinem Punkte mit dem allgemeinen Willen übereinstimme, so ist es  wenigstens unmöglich, daß diese Übereinstimmung von Dauer und Bestand  sein könnte, denn seiner Natur nach strebt der Wille des einzelnen nach  Vorzügen, der allgemeine dagegen nach Gleichheit. Noch unmöglicher ist  es, einen Bürgen für diese Übereinstimmung zu haben, sollte sie sogar  wirklich von steter Dauer sein; letzteres wäre keine Wirkung der Kunst,  sondern des Zufalles. Das Staatsoberhaupt kann wohl sagen: »Ich will jetzt,  was dieser oder jener Mensch will oder doch zu wollen versichert«, aber es  kann nicht sagen: »Ich werde auch morgen wollen, was dieser Mensch  will«, da es sinnlos ist, daß sich der Wille schon für die Zukunft fesselt, und  es nicht in der Gewalt irgendeines Willens steht, in etwas einzustimmen,  was dem Wohle des wollenden Wesens widerspricht. Wenn deshalb ein  Volk verspricht, bedingungslos zu gehorchen, so löst es sich durch ein solches Versprechen selbst auf und verliert seine Eigenschaft als Volk;  sobald ein Herr da ist, gibt es kein Staatsoberhaupt mehr, und von dem  Augenblicke an ist der Staatskörper vernichtet.  Das soll nicht heißen, daß die Befehle der Führer nicht für die allgemeine  Willensmeinung gelten können, solange das Staatsoberhaupt, das die  Freiheit besitzt, sich zu widersetzen, davon keinen Gebrauch macht. In  einem solchen Falle muß man aus dem allgemeinen Schweigen auf die  Einwilligung des Volkes schließen. Dies bedarf einer ausführlicheren  Erklärung. 2. Kapitel Die Staatshoheit ist unteilbar 2. Kapitel Die Staatshoheit ist unteilbar Derselbe Grund, aus dem die Staatshoheit unveräußerlich ist, spricht  auch für ihre Unteilbarkeit, denn der Wille ist allgemein, [Fußnote: Die Allgemeinheit des Willens verlangt nicht immer Einstimmigkeit, dagegen  ist die Zählung sämtlicher Stimmen notwendig; jede förmliche  Ausschließung hebt die Allgemeinheit auf.] oder er ist es nicht; er ist der Ausfluß der Gesamtheit des Volkes oder nur eines seiner Teile. Im ersten Falle ist der Ausdruck dieses Willens ein Akt der Staatshoheit und hat  Gesetzeskraft; im zweiten ist er nur Privatwille oder ein obrigkeitlicher Akt;  er kann höchstens als eine Verordnung gelten.  Da aber unsere Staatsmänner die Staatshoheit nicht in ihrem Prinzip  zerteilen können, so zerteilen sie sie wenigstens in bezug auf ihren  Gegenstand; sie teilen sie in Kraft und Willen, in gesetzgebende und  vollziehende Gewalt, in Berechtigung zu Auflagen, zur Rechtspflege und  zum Kriege, in innere Verwaltung und das Amt für die auswärtigen  Angelegenheiten; bald lassen sie alle diese Teile ineinander übergehen, und  bald sondern sie sie voneinander. Sie machen aus dem Staatsoberhaupte ein  phantastisches und zusammengestückeltes Wesen; es ist, als ob sie den  Menschen aus mehreren Körpern zusammensetzten, von denen der eine nur  Augen, der andere nur Arme, der dritte nur Füße und sonst weiter nichts  hätte. Die Gaukler in Japan sollen vor den Augen der Zuschauer ein Kind  zerstücken, und nachdem sie darauf alle seine Glieder nacheinander in die  Luft geworfen haben, lassen sie das Kind wieder lebendig und mit heilen  Gliedern herabfallen. Der Art sind ungefähr die Taschenspielerstreiche  unserer Staatsmänner; nachdem sie den Gesellschaftskörper durch eine  Gaukelei, die sich denen auf dem Jahrmarkte zur Seite stellen kann, zerlegt  haben, setzen sie, man weiß nicht wie, die Stücke wieder zusammen. Dieser Irrtum hat sich nur aus den ungenauen Vorstellungen von der  staatshoheitlichen Gewalt bilden können, indem man Dinge, die nur  Ausflüsse dieser Gewalt waren, für Teile derselben hielt. So hat man beispielsweise Kriegserklärungen und Friedensabschlüsse für Akte der  Staatshoheit angesehen, was sie keineswegs sind, da keiner dieser Akte ein  Gesetz, sondern jeder lediglich eine Anwendung des Gesetzes, ein besonderer Akt ist, der die gesetzlichen Bestimmungen zur Geltung bringt,  wie man klar einsehen wird, sobald der mit dem Worte Gesetz verbundene  Begriff festgestellt ist. Bei einer ähnlichen Prüfung der übrigen Einteilungen würde man finden,  daß man sich jedesmal irrt, wenn man die Staatshoheit geteilt zu sehen  glaubt, und daß die Rechte, die man für Teile dieser Staatshoheit hält, ihr  sämtlich untergeordnet sind und stets einen höchsten Willen voraussetzen,  der nur durch diese Rechte zur Ausführung gelangt.  Es läßt sich gar nicht sagen, eine wie große Dunkelheit dieser Mangel an  Genauigkeit über die Feststellungen der Schriftsteller auf dem Gebiete des  Staatsrechts verbreitet hat, wenn sie nach Maßgabe der von ihnen  festgestellten Grundsätze sich über die gegenseitigen Rechte der Könige  und Völker ein Urteil erlauben wollten. Aus dem dritten und vierten Kapitel  im ersten Buche des von Grotius verfaßten Werkes kann man ersehen, wie  sich dieser gelehrte Mann und sein Übersetzer in ihre Trugschlüsse  verwickeln und verwirren, aus Furcht, im Hinblick auf ihre Anschauungen  zu viel oder zu wenig zu sagen und Interessen zu verletzen, die miteinander  in Einklang zu bringen ihre Aufgabe war. Nach Frankreich geflüchtet und  mit seinem Vaterlande unzufrieden, will Grotius Ludwig XIII., dem er sein  Werk gewidmet hat, den Hof machen und spart deshalb nichts, die Völker  aller ihrer Rechte zu berauben, um mit möglichster Geschicklichkeit die  Könige damit zu bekleiden. Das wäre auch vollkommen nach dem  Geschmacke Barbeyracs gewesen, der seine Übersetzung dem Könige  Georg I. von England widmete. Leider nötigte ihn jedoch die Vertreibung  Jacobs II., die er Abdankung nennt, auf seiner Hut zu sein, Winkelzüge und  Ausflüchte zu machen, um Wilhelm nicht als einen Thronräuber erscheinen  zu lassen. Hätten sich diese beiden Schriftsteller die wahren Grundsätze zu  eigen gemacht, so wären alle Widersprüche behoben gewesen und sie stets  mit sich in Übereinstimmung geblieben; dann wären sie aber freilich in der  traurigen Lage gewesen, die Wahrheit sagen zu müssen und sich nur um die  Gunst des Volkes zu bemühen. Die Wahrheit führt nicht zu Glücksgütern,  und das Volk verleiht weder Gesandtschaften, noch Lehrstühle, noch  Gnadengelder. 3. Kapitel Ob der allgemeine Wille irren kann 3. Kapitel Ob der allgemeine Wille irren kann Aus dem Vorhergehenden ergibt sich, daß der allgemeine Wille beständig  der richtige ist und immer auf das allgemeine Beste abzielt; daraus folgt  jedoch nicht, daß Volksbeschlüsse immer gleich richtig sind. Man will stets  sein Bestes, sieht jedoch nicht immer ein, worin es besteht. Das Volk läßt  sich nie bestechen, wohl aber oft hinter das Licht führen, und nur dann  scheint es Böses zu wollen.  Oft ist ein großer Unterschied zwischen dem Willen aller und dem  allgemeinen Willen; letzterer geht nur auf das allgemeine Beste aus, ersterer  auf das Privatinteresse und ist nur eine Summe einzelner  Willensmeinungen. Zieht man nun von diesen Willensmeinungen das Mehr  und Minder, das sich gegenseitig aufhebt, [Fußnote: Jedes Interesse, sagt der Marquis d'Argenson in den Considérations sur le gouvernement de la France, ist aus verschiedenen Prinzipien hervorgegangen. Die  Übereinstimmung zweier besonderer Interessen geht aus dem Gegensatze  gegen ein drittes hervor. Er hätte noch hinzufügen können, daß die  Übereinstimmung aller Interessen die Folge des Gegensatzes derselben  gegen das eines jeden einzelnen ist. Gäbe es keine verschiedenen  Interessen, so würde man das Gemeinschaftliche, das nie Hindernisse  fände, kaum wahrnehmen. Alles würde ganz von selbst gehen, und die  Politik aufhören, eine Kunst zu sein.] ab, so bleibt als Differenzsumme der  allgemeine Wille übrig.  Hätten bei der Beschlußfassung eines hinlänglich unterrichteten Volkes  die Staatsbürger keine feste Verbindung untereinander, so würde aus der  großen Anzahl kleiner Differenzen stets der allgemeine Wille hervorgehen,  und der Beschluß wäre immer gut. Wenn sich indessen Parteien, wenn sich  kleine Genossenschaften zum Nachteil der großen bilden, so wird der Wille  jeder dieser Gesellschaften in Beziehung auf ihre Mitglieder ein  allgemeiner und dem Staate gegenüber ein einzelner; man kann dann sagen,  daß nicht mehr soviel Stimmberechtigte wie Menschen vorhanden sind,  sondern nur so viele, wie es Vereinigungen gibt. Die Differenzen werden  weniger zahlreich und führen zu einem weniger allgemeinen Ergebnis.  Wenn endlich eine dieser Vereinigungen so groß ist, daß sie über alle anderen das Übergewicht davonträgt, so ist das Ergebnis nicht mehr eine  Summe kleiner Differenzen, sondern eine einzige Differenz; dann gibt es  keinen allgemeinen Willen mehr, und die Ansicht, die den Sieg davonträgt,  ist trotzdem nur eine Privatansicht.  Um eine klare Darlegung des allgemeinen Willens zu erhalten, ist es  deshalb von Wichtigkeit, daß es im Staate möglichst keine besonderen  Gesellschaften geben und jeder Staatsbürger nur für seine eigene  Überzeugung eintreten soll. [Fußnote: »Vera cosa è«, sagt Macchiavelli,  »che alcuni divisioni unocono alle repubbliche, e alcune giovano: quelle  unocono che sono dalle sette e da partigiani accompagnate: quelle giovano  che senza sette, senza partigiani, si mantengano. Non potendo adunque  provedere un fundatore d'una repubblica che non siano nimizicie in quella,  ha da preveder almeno che non oi siano sette.« (Hist. Florent. lib. VII. Es ist  wahr, daß es Meinungsverschiedenheiten gibt, die den Republiken nützen,  und solche, die schaden; schädlich sind solche, die mit Sekten und  Parteileuten verbunden sind, nützlich solche, die sich ohne Sektenbildung  und Parteigenossen behaupten. Da der Gründer einer Republik nicht dafür  sorgen kann, daß es keine Gegnerschaften in ihr gibt, so muß er wenigstens  dafür sorgen, daß sie sich nicht zu Parteien zusammenschließen.)] Deshalb war die auf diesem Grundsatze beruhende Einrichtung des großen Lykurg  so einzig in ihrer Art und so erhaben. Gibt es nun solche besondere  Gesellschaften, so muß man ihre Anzahl vermehren und ihrer Ungleichheit  vorbeugen, wie Solon, Numa und Servius Tullius taten. Diese  Vorsichtsmaßregeln können es einzig und allein bewirken, daß der  allgemeine Wille immer klar ersichtlich ist, und das Volk sich nicht irrt. 4. Kapitel Grenzen der Hoheitsmacht 4. Kapitel Grenzen der Hoheitsmacht Wenn der Staat oder das Gemeinwesen nur eine moralische Person ist,  deren Leben in der Verbindung ihrer Glieder besteht, und wenn seine  wichtigste Sorge auf seine eigene Erhaltung gerichtet ist, so hat er eine  allgemeine und zwingende Kraft nötig, um jeden Teil auf die dem Ganzen  zweckmäßigste Weise zu bewegen und nutzbar zu machen. Wie die Natur  jeden Menschen mit einer unumschränkten Macht über alle seine Glieder  ausstattet, so stattet auch der Gesellschaftsvertrag den Staatskörper mit  einer unumschränkten Macht über all die seinigen aus, und ebendiese vom  allgemeinen Willen geleitete Macht wird, wie bereits erwähnt, Staatshoheit  genannt.  Außer der Person des Staates haben wir jedoch auch die einzelnen  Personen, die jene bilden und deren Leben und Freiheit naturgemäß von ihr  unabhängig sind, zu betrachten. Es gilt also, die gegenseitigen Rechte der  Staatsbürger und des Staatsoberhauptes [Fußnote: Aufmerksame Leser, seid,  wenn ich euch bitten darf, nicht zu schnell bei der Hand, mich hier eines  Widerspruches zu zeihen. Bei der Armut der Sprache habe ich ihn in der  Ausdrucksweise freilich nicht vermeiden können; aber wartet nur das Ende  ab!] sowie die Pflichten, welche erstere in ihrer Eigenschaft als Untertanen zu erfüllen haben, von dem natürlichen Rechte, dessen sie als Menschen  genießen müssen, genau zu unterscheiden.  Man gesteht zu, daß durch den Gesellschaftsvertrag jeder von seiner  Macht, seinem Vermögen und seiner Freiheit nur den Teil veräußert, den  das Gemeinwesen nötig hat; aber man muß auch zugestehen, daß das  Staatsoberhaupt allein die Notwendigkeit des abzutretenden Teils  bestimmen darf.  Alle Dienste, die der Staatsbürger dem Staate zu leisten vermag, ist er  ihm schuldig, sobald das Staatsoberhaupt sie verlangt; dagegen kann das  Staatsoberhaupt von seiner Seite aus die Untertanen mit keiner dem  Gemeinwesen unnützen Fessel belasten, ja, es kann es nicht einmal wollen,  denn nach dem Gesetze der Vernunft geschieht ebensowenig wie nach dem  Gesetze der Natur etwas ohne Ursache. Die Verbindlichkeiten, die uns an den Gesellschaftskörper knüpfen, sind  nur deswegen verpflichtender Natur, weil sie gegenseitig sind, und ihr  Wesen ist der Art, daß man bei ihrer Erfüllung nicht für andere arbeiten  kann, ohne auch für sich zu arbeiten. Weshalb ist der allgemeine Wille  immer richtig, und weshalb wollen alle stets das Glück eines jeden unter  sich, wenn nicht um deswillen, weil es niemand gibt, der nicht das Wort  »jeder« sich aneignet und nicht an sich selber denkt, so oft er für alle  stimmt? Darin liegt der Beweis, daß die Rechtsgleichheit und die dadurch  hervorgerufene Vorstellung von Gerechtigkeit aus dem Vorzuge, den jeder  sich selbst beilegt, und folglich aus der menschlichen Natur entspringen;  daß der allgemeine Wille, soll er in Wahrheit bestehen, es sowohl im  Hinblick auf seinen Gegenstand wie auf sein Wesen sein muß; daß er, um  auf alle Anwendung finden zu können, auch von allen ausgehen muß, und  daß er seine natürliche Richtigkeit verliert, sobald er es nur mit einem  einzelnen bestimmten Gegenstande zu tun hat, weil wir bei der Beurteilung  einer uns fremden Angelegenheit uns von keinem wahren Grundsatze der  Billigkeit leiten lassen. Sobald es sich bei einem durch eine frühere allgemeine Übereinkunft  noch nicht geregelten Punkte um ein besonderes Ereignis oder ein  besonderes Recht handelt, wird die Sache in der Tat strittig. Es liegt dann  ein Rechtshandel vor, in dem die dabei beteiligten einzelnen die eine Partei  und das Gemeinwesen die andere bilden, für den ich jedoch weder das  Gesetz, das zu befolgen, noch den Richter, der zur Fällung des Urteils  berechtigt wäre, aufzufinden vermag. Es würde lächerlich sein, sich dann in  einem derartigen Falle auf eine ausdrückliche Entscheidung des  allgemeinen Willens verlassen zu wollen, die ja doch nur der Beschluß der  einen Partei sein kann und folglich für die andere nur eine fremde, einzelne, bei dieser Gelegenheit zur Ungerechtigkeit geneigte und dem Irrtum  unterworfene Willensmeinung ist. Ebenso wie der Wille des einzelnen nicht  imstande ist, für den allgemeinen Willen einzutreten, verändert seinerseits  auch der allgemeine Wille seine Natur, sobald es sich um einen einzelnen  Gegenstand handelt, und kann nicht als allgemeiner Wille über einen  Menschen oder ein Ereignis ein Urteil fällen. Wenn beispielsweise die  Athener ihre Feldherren ernannten oder absetzten, dem einen  Ehrenbezeigungen zuerkannten, den anderen Strafen auferlegten und durch  eine  Menge  besonderer  Beschlüsse  ohne  Unterschied  alle  Regierungsgeschäfte ausübten, so hatten sie im eigentlichen Sinne keinen allgemeinen Willen mehr; sie handelten nicht mehr als Staatsoberhaupt, sondern als Verwaltung. Dies wird freilich scheinbar mit den gewöhnlichen  Begriffen in Widerspruch stehen; man möge mir jedoch nur Zeit lassen, die  meinigen auseinanderzusetzen. Man muß verstehen, daß weniger die Anzahl der Stimmen den Willen  verallgemeinert als vielmehr das allgemeine Interesse, die sie vereinigt,  denn bei dieser Einrichtung unterwirft sich ein jeder den Bedingungen, die  er den anderen auferlegt. Es herrscht ein bewundernswerter Einklang des  Interesses und der Gerechtigkeit, der den gemeinsamen Beschlüssen einen  Charakter der Billigkeit verleiht, die bei der Erörterung jeder  Privatangelegenheit sichtlich verlorengeht, weil kein gemeinschaftliches  Interesse vorhanden ist, das die Anschauung des Richters mit der der Partei  in Einklang und Übereinstimmung bringt.  Von welcher Seite aus man auch auf das Prinzip zurückgehen möge, stets  gelangt man zu dem Schlusse, daß der Gesellschaftsvertrag unter den  Staatsbürgern eine derartige Gleichheit herstellt, daß sich alle auf dieselben  Bedingungen hin verpflichten und alle derselben Rechte genießen müssen.  Der Natur des Vertrages gemäß verpflichtet oder begünstigt jede Handlung  der Staatshoheit, d. h. jede authentische Handlung des allgemeinen Willens,  alle Staatsbürger in gleicher Weise, so daß das Staatsoberhaupt lediglich  den Körper der Nation kennt und von allen, die ihn bilden, keinen  unterscheidet. Was ist denn nun eigentlich eine Handlung der Staatshoheit?  Nicht eine Übereinkunft des Höheren mit dem Niederen, sondern eine  Übereinkunft des Körpers mit jedem seiner Glieder; sie ist rechtmäßig, weil  sie den Gesellschaftsvertrag zur Grundlage hat; sie ist billig, weil alle gleichen Anteil daran haben; sie ist nützlich, weil sie nur auf das allgemeine  Beste ausgehen kann und auch dauerhaft, da die Staatskraft und die oberste  Gewalt für sie eintreten. Solange die Untertanen nur den in solcher  Übereinkunft angenommenen Gesetzen unterworfen sind, gehorchen sie  niemand als ihrem eigenen Willen; und die Frage aufstellen, bis wohin sich  die gegenseitigen Rechte des Staatsoberhauptes und der Staatsbürger  erstrecken, heißt nichts anderes als fragen, bis wie weit sich letztere gegen  sich selbst, jeder gegen alle und alle gegen jeden verpflichten können.  Hieraus ist ersichtlich, daß die oberherrliche Gewalt, so unumschränkt,  heilig und unverletzlich sie auch ist, die Grenzen der allgemeinen  Übereinkunft weder überschreitet noch überschreiten kann, und daß jeder  Mensch über den ihm durch diese Übereinkünfte gebliebenen Teil seiner Güter und seiner Freiheit vollkommen unbehindert verfügen kann, so daß  dem Staatsoberhaupte nie das Recht zusteht, einen Untertan stärker als den  andern zu belasten, weil dies zu einer Privatangelegenheit wird, deren  Entscheidung nicht in seiner Macht liegt. Bei Annahme dieser Unterscheidungen ist die Behauptung einer wirklichen Entsagung von seiten der einzelnen im Gesellschaftsvertrage so  falsch, daß sich vielmehr eine wesentliche Verbesserung ihrer Lage gegen  früher als Folge dieses Vertrages nachweisen läßt. Anstatt einer  Veräußerung haben sie nur einen vorteilhaften Tausch gemacht, indem sie  für eine unsichere und ungewisse Lebensweise eine bessere und  gesichertere, für die natürliche Unabhängigkeit Freiheit, für die Macht,  andern zu schaden, ihre eigene Sicherheit und für ihre Kraft, die andere zu  überwinden vermochte, ein Recht eintauschten, das die gesellschaftliche  Verbindung unbesieglich macht. Sogar ihr Leben, das sie nun dem Staate  geweiht haben, wird von demselben beständig geschützt, und was tun sie,  wenn sie es zu seiner Verteidigung der Gefahr aussetzen, anderes, als daß  sie ihm das von ihm Erhaltene zurückerstatten? Würden sie nicht im  Naturzustand dasselbe weit häufiger und mit weit größerer Gefahr tun  müssen, wenn sie das zum Lebensunterhalte Nötige unter unvermeidlichen  Kämpfen mit Lebensgefahr verteidigten? Im Notfalle müssen allerdings alle  für das Vaterland kämpfen, aber niemand braucht auch für sich selbst zu  kämpfen. Haben wir also nicht noch Gewinn dabei, wenn wir uns für das,  was unsere Sicherheit bildet, einem Teile der Gefahren aussetzen, denen wir  uns, sobald uns jene Sicherheit genommen wäre, doch aussetzen müßten? 5. Kapitel Vom Recht über Leben und Tod Neue Seite Man fragt, wie die einzelnen, die doch kein Recht besitzen, über ihr  eigenes Leben zu verfügen, dieses nämliche Recht, das ihnen nicht zusteht,  auf das Staatsoberhaupt übertragen können? Die Lösung dieser Frage  scheint nur deshalb schwierig, weil sie schlecht gestellt ist. Jeder Mensch ist  berechtigt, sein eigenes Leben zu wagen, um es zu erhalten. Hat man je  einen Menschen, der sich zum Fenster hinausstürzt, um sich aus einer  Feuersbrunst zu retten, eines Selbstmordes schuldig erklärt? Hat man dieses Verbrechen je einem Menschen zur Last gelegt, der im Sturme umkam,  obgleich er beim Einschiffen mit der Gefahr eines solchen bekannt war?  Der Gesellschaftsvertrag bezweckt die Erhaltung der Gesellschafter. Wer  den Zweck will, ist auch mit den Mitteln einverstanden, und diese Mittel  lassen sich von einigen Gefahren, ja sogar von einigen Verlusten gar nicht  trennen. Wer sein Leben auf Kosten anderer erhalten will, muß es, sobald es  nötig ist, auch für sie hingeben. Der Staatsbürger ist deshalb auch nicht  länger Richter über die Gefahr, der er sich auf Verlangen des Gesetzes  aussetzen soll; und wenn der Fürst ihm gesagt hat: »Dein Tod ist für den  Staat erforderlich«, so muß er sterben, da er nur auf diese Bedingung bisher  in Sicherheit gelebt hat, und sein Leben nicht mehr ausschließlich eine  Wohltat der Natur, sondern ein ihm bedingungsweise bewilligtes Geschenk  des Staates ist. Die über die Verbrecher verhängte Todesstrafe kann so ziemlich aus  demselben Gesichtspunkte angesehen werden. Um nicht das Schlachtopfer  eines Mörders zu werden, gibt man seine Einwilligung dazu, selbst zu  sterben, wenn man ein solcher werden sollte. Anstatt bei diesem Vertrage  über sein Leben zu verfügen, geht man nur darauf aus, es zu schützen;  jedenfalls läßt es sich nicht annehmen, daß irgendeiner der  Vertragabschließenden im voraus daran gedacht habe, sich hängen zu  lassen. Überdies wird jeder Übeltäter dadurch, daß er das Gesellschaftsrecht  verletzt, infolge seiner Verbrechen zum Aufrührer und Verräter an seinem  Vaterlande; durch Übertretung der Gesetze desselben hört er auf, als sein  Glied zu gelten, und führt sogar offen Krieg gegen dasselbe. In diesem Falle ist die Erhaltung des Staates mit der seinigen unvereinbar; einer von beiden  muß zugrunde gehen, und wenn man den Schuldigen den Tod erleiden läßt,  so stirbt er nicht sowohl als Bürger, sondern als Feind. Die Prozeßakten und  das Urteil sind die Beweise und die Darlegung, daß er den  Gesellschaftsvertrag gebrochen hat und folglich kein Mitglied des Staates  mehr ist. Da er sich nun als solches, und wenn auch nur durch seinen  Aufenthalt daselbst, anerkannt hat, so muß er als vertragsbrüchig durch  Verbannung oder als öffentlicher Feind durch den Tod ausgestoßen werden;  denn ein solcher Feind ist keine moralische Person, er ist nichts als ein  Mensch, und unter diesen Umständen ist Tötung des Besiegten Kriegsrecht.  Die Verurteilung eines Verbrechers aber, wird man einwenden, ist eine  Privatsache. Geben wir dies zu. Diese Verurteilung steht nicht dem  Staatsoberhaupte zu; es ist ein Recht, das er verleihen kann, während er es  persönlich nicht ausüben darf. Alle meine Gedanken stehen in geordnetem  Zusammenhange, wenn ich auch unfähig bin, sie alle auf einmal  auseinanderzusetzen. Die häufige Wiederkehr von Todesstrafen ist stets ein Zeichen der  Schwäche oder Schlaffheit der Regierung. Es gibt keinen Bösewicht, den  man nicht zu irgend etwas tauglich machen könnte. Man besitzt nicht das  Recht, jemanden zu töten, nicht einmal des abschreckenden Beispiels  wegen, es müßte denn sein Fortbestand gefährlich sein.  Das Recht der Begnadigung oder der Freisprechung des Schuldigen von  der durch das Gesetz bestimmten und vom Richter ausgesprochenen Strafe  gebührt nur dem, der über Richter und Gesetz steht, das heißt dem  Staatsoberhaupte; sogar dessen Recht ist nicht völlig unanfechtbar, und nur  in sehr seltenen Fällen wird er davon Gebrauch machen. In einem gut  regierten Staate kommen wenige Bestrafungen vor, nicht weil das  Begnadigungsrecht häufig angewandt wird, sondern weil sich wenige  Verbrecher finden. Die Menge der Verbrechen sichert beim Verfalle des  Staates ihre Straflosigkeit. In der römischen Republik fühlten sich weder  die Konsuln noch der Senat je zu einer Begnadigung versucht; selbst das  Volk begnadigte nicht, wenn es auch bisweilen sein eigenes Urteil  zurücknahm. Häufige Begnadigungen geben zu erkennen, daß man für  Freveltaten ihrer bald nicht mehr bedürfen wird, und jeder sieht ein, wohin  das führt. Allein ich spüre, daß mein Herz sich empört und meine Feder  zurückhält; wir wollen die Besprechung dieser Fragen dem Gerechten  überlassen, der nie strauchelte und nie selbst der Gnade bedurfte. 5. Kapitel Vom Recht über Leben und Tod 6. Kapitel Vom Gesetze 6. Kapitel Vom Gesetze Durch den Gesellschaftsvertrag haben wir dem politischen Körper zum  Dasein und Leben verholfen; jetzt kommt es darauf an, ihn durch die  Gesetzgebung mit Tatkraft und Willen zu erfüllen. Denn der ursprüngliche  Akt, durch den er sich bildet und verbindet, veranlaßt noch nicht, was er zu  seiner Erhaltung tun muß.  Das an sich Gute und Ordnungsmäßige besteht lediglich durch die Natur  der Sache und ist unabhängig von menschlichen Verträgen. Alle  Gerechtigkeit kommt von Gott, er allein ist ihre Quelle; wären wir  imstande, sie gleich von oben zu empfangen, so hätten wir weder Regierung  noch Gesetze nötig. Ohne Zweifel ist eine allgemeine Gerechtigkeit  vorhanden, die nur von der Vernunft ausgeht; allein um bei uns anerkannt  zu werden, muß diese Gerechtigkeit gegenseitig sein. Betrachtet man die  Dinge nur vom menschlichen Gesichtspunkte aus, so sind die Gesetze der  Gerechtigkeit in Ermangelung einer natürlichen Bestätigung derselben unter  den Menschen nicht verbindlich; sie dienen nur zum Besten des Bösen und  zum Nachteil des Rechtschaffenen, wenn letzterer sie gegen jedermann  beobachtet, während niemand sie ihm gegenüber befolgt. Es bedarf also  gewisser Verträge und Gesetze, um die Rechte mit den Pflichten zu  vereinbaren und die Gerechtigkeit auf ihr Gebiet zurückzuführen. Im  Zustand der Natur, wo alles gemeinsam ist, habe ich niemandem etwas  versprochen und bin deshalb auch niemandem etwas schuldig; ich gestatte  dem anderen nur den Besitz dessen, was mir unnütz ist. In dem  staatsbürgerlichen Zustand, wo alle Rechte durch das Gesetz bestimmt sind,  ist das nicht der Fall.  Aber was ist denn schließlich ein Gesetz? Solange man es dabei  bewenden läßt, mit diesem Worte nur metaphysische Begriffe zu verbinden,  wird man unaufhörlich Redensarten machen, ohne sich selber klar zu  werden, und trotz aller Erläuterungen eines Naturgesetzes noch immer nicht  besser wissen, was ein Staatsgesetz ist.  Ich habe bereits gesagt, daß es über einen besonderen Gegenstand keinen  allgemeinen Willen gebe. Dieser besondere Gegenstand betrifft nun den  Staat oder betrifft ihn nicht. Betrifft er den Staat nicht, so kann ein Wille, an dem er unbeteiligt ist, in bezug auf ihn auch kein allgemeiner sein; betrifft  jener Gegenstand dagegen den Staat, so bildet er ja einen Teil desselben.  Dann entsteht zwischen dem Ganzen und seinem Teile ein Verhältnis, das zwei getrennte Wesen aus ihnen macht; das eine stellt der Teil, und das um  ebendiesen Teil verminderte Ganze das andere dar. Allein das Ganze, dem  ein Teil entzogen, ist nicht mehr das Ganze; und solange dieses Verhältnis  fortbesteht, gibt es kein Ganzes mehr, sondern es sind zwei ungleiche Teile  vorhanden; daraus folgt, daß der Wille des einen in bezug auf den andern  ebenfalls kein allgemeiner ist.  Sobald jedoch das ganze Volk über das ganze Volk beschließt, nimmt es  nur auf sich selbst Rücksicht, und bildet sich dann ein Verhältnis, so findet  es ohne irgendeine Teilung des Ganzen nur zwischen dem ganzen  Gegenstande unter einem Gesichtspunkte und dem ganzen Gegenstande  unter einem andern Gesichtspunkte statt. Dann ist die Sache, über die man  beschließt, ebenso allgemein wie der Wille, der beschließt; und diesen Akt  eben nenne ich ein Gesetz.  Wenn ich sage, daß der Gegenstand der Gesetze immer allgemein ist, so meine ich damit, daß das Gesetz die Untertanen insgesamt und die  Handlungen an sich ins Auge faßt, dagegen nie einen Menschen als  einzelnen und ebensowenig eine besondere Handlung. Demnach kann das  Gesetz wohl bestimmen, daß es Privilegien geben soll, kann sie aber  niemandem namentlich verleihen. Das Gesetz kann mehrere  Staatsbürgerklassen schaffen und sogar die Eigenschaften angeben, die  diesen Klassen Recht geben werden, kann aber nicht die Aufnahme dieses  oder jenes in eine derselben verfügen. Es kann eine königliche Regierung  und eine erbliche Thronfolge einführen, aber es kann weder einen König  erwählen noch eine königliche Familie ernennen. Mit einem Worte: jedes  mit einem Einzelwesen vorzunehmende Geschäft ist der gesetzgebenden  Gewalt entzogen.  Auf Grund dieser Vorstellung sieht man sofort, daß man nicht mehr danach fragen darf, wem die Gesetzgebung gebührt, da die Gesetze Akte  des allgemeinen Willens sind; auch nicht, ob der Fürst über den Gesetzen  steht, da er ein Glied des Staates ist, ebensowenig ob das Gesetz ungerecht  sein kann, da niemand gegen sich selbst ungerecht ist; und ebenfalls nicht,  wie man frei und doch zugleich den Gesetzen unterworfen sein kann, da  letztere nur Verzeichnisse unserer eigenen Willensmeinungen sind. Ferner ist es begreiflich: da das Gesetz die Gesamtheit des Willens mit  der des Gegenstandes verbindet, so ist der eigenmächtige Befehl  irgendeines Menschen, wer er auch immer sein möge, niemals ein Gesetz;  sogar was das Staatsoberhaupt über einen einzelnen Gegenstand verordnet,  ist durchaus nicht ein Gesetz, sondern eine Verordnung, nicht ein Hoheits-,  sondern Verwaltungsakt.  Republik nenne ich deshalb jeden von Gesetzen regierten Staat, möge die  Form der Verwaltung auch sein, welche sie wolle, denn nur in diesem Falle  gebietet das Staatsinteresse und gilt jede Angelegenheit als  Staatsangelegenheit. Jede rechtmäßige Regierung ist republikanisch.  [Fußnote: Ich verstehe unter diesem Worte nicht bloß eine Aristokratie oder  Demokratie, sondern jede von dem allgemeinen Willen, d. h. von dem  Gesetze geleitete Regierung. Die Regierung darf, um rechtmäßig zu sein,  nicht mit dem Staatsoberhaupte zusammenfallen, sondern muß die Dienerin  desselben sein; dann ist sogar die Monarchie selbst Republik. Das werde  ich im nächsten Buche klarzumachen suchen.] Was eine Regierung ist, werde ich späterhin erklären.  Die Gesetze sind eigentlich nur die Bedingungen der bürgerlichen  Gesellschaft. Das Volk, das Gesetzen unterworfen ist, muß auch ihr Urheber  sein; nur denen, die sich verbinden, liegt es ob, die Bedingungen der  Vereinigung zu regeln. Aber wie sollen sie sie regeln? Etwa auf Grund einer  gemeinschaftlichen  Übereinstimmung  infolge  einer  plötzlichen  Begeisterung? Besitzt der politische Körper ein Organ, um seine  Willensmeinungen auszusprechen? Wer wird ihn mit der nötigen Voraussicht ausrüsten, um die Beschlüsse im voraus zu fassen und  bekanntzumachen, oder wie wird er sie, sobald es sich nötig macht,  aussprechen? Wie sollte eine blinde Menge, die oft nicht weiß, was sie will,  weil sie selten weiß, was ihr heilsam ist, imstande sein, ein so großes, so  schweres Unternehmen wie ein System der Gesetzgebung ist, von sich  selbst auszuführen? Von sich selbst will das Volk immer das Gute, aber es  erkennt dasselbe nicht immer von sich selbst. Der allgemeine Wille ist stets  richtig, allein das Urteil, welches ihn leitet, ist nicht immer im klaren. Man  muß ihn die Gegenstände so sehen lassen, wie sie sind, bisweilen so, wie  sie ihm erscheinen sollen; man muß ihm den rechten Weg, den er sucht,  weisen, ihn vor der Verführung durch den Willen einzelner hüten, ihm die  Orte und Zeiten näher vor Augen stellen und den Reiz der gegenwärtigen  und sichtbaren Vorteile durch die Gefahr der entfernten und verborgenen Übel ausgleichen. Die einzelnen sehen das Gute, das sie verwerfen; der  Staat will das Gute, das er nicht sieht. Alle bedürfen der Führer in gleicher  Weise; erstere muß man zwingen, ihren Willen der Vernunft anzupassen,  letzteren muß man zur Erkenntnis dessen bringen, was er will. Dann geht  im Gesellschaftskörper aus der allgemeinen Einsicht die Vereinigung des  Urteils und des Willens hervor, und das Ergebnis davon ist das genaue  Zusammenwirken der einzelnen Teile und schließlich die höchste Kraft des  Ganzen. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit eines Gesetzgebers. 7. Kapitel Vom Gesetzgeber 7. Kapitel Vom Gesetzgeber Um die für das Wohl der Völker am besten geeigneten Grundsätze der  Gesellschaft aufzufinden, bedürfte es eines höheren Geistes, der alle  Leidenschaften der Menschen überschaute und keine derselben empfände;  dem jede Beziehung zu unserer Natur fehlte und der trotzdem aus dem  Grunde von ihr Kenntnis besäße; dessen Glück von uns unabhängig wäre  und der dennoch Neigung hätte, sich mit dem unsrigen zu beschäftigen; der  sich endlich im Verlaufe der Zeit einen erst in weiter Ferne hervortretenden  Ruhm erwürbe und in einem Jahrhundert arbeiten könnte, um erst in einem  andern [Fußnote: Ein Volk wird erst berühmt, wenn seine Gesetzgebung in  Verfall zu geraten beginnt. Man weiß nicht, wie viele Jahre bereits Lykurgs  Verfassung das Glück der Spartaner ausmachte, ehe von ihnen im übrigen  Griechenlande die Rede war.] die Früchte seiner Arbeit zu genießen. Es  bedürfte göttlicher Wesen, um den Menschen Gesetze zu geben.  Dieselbe Schlußfolgerung, die Caligula in bezug auf die Tatsachen  machte, stellte Plato in bezug auf das Recht an, um den bürgerlichen oder  königlichen Menschen, nach dem er in seinem Buche über die  Regierung [Fußnote: Man vergleiche Platos Dialog, der in den lateinischen  Übersetzungen die Überschrift Politicus oder Vir civilis trägt. Einige haben  ihm auch die Überschrift de regno gegeben.] sucht, zu kennzeichnen. Wenn es auf Wahrheit beruht, daß ein bedeutender Fürst ein seltener Mensch ist, was wird dann erst ein bedeutender Gesetzgeber sein? Der erste braucht nur  dem Vorbilde zu folgen, das ihm der andere aufstellen muß. Dieser ist der  Mechaniker, der die Maschine erfindet, jener nur der Arbeiter, der sie  aufzieht und in Gang erhält. »Bei der Bildung der Gesellschaften«, sagt Montesquieu, »geben die Oberhäupter der Republiken die Verfassung, und  nachher macht diese Verfassung die Oberhäupter der Republiken aus.«  Wer den Mut besitzt, einem Volke Einrichtungen zu geben, muß sich  imstande fühlen, gleichsam die menschliche Natur umzuwandeln, jedes  Individuum, das für sich ein vollendetes und einzeln bestehendes Ganzes  ist, zu einem Teile eines größeren Ganzen umzuschaffen, aus dem dieses  Individuum gewissermaßen erst Leben und Wesen erhält; die  Beschaffenheit des Menschen zu seiner eigenen Kräftigung zu verändern und an die Stelle des leiblichen und unabhängigen Daseins, das wir alle von  der Natur empfangen haben, ein nur teilweises und geistiges Dasein zu  setzen. Kurz, er muß dem Menschen die ihm eigentümlichen Kräfte  nehmen, um ihn mit anderen auszustatten, die seiner Natur fremd sind und  die er ohne den Beistand anderer nicht zu benutzen versteht. Je mehr diese  natürlichen Kräfte erstorben und vernichtet und je größer und dauerhafter  die erworbenen sind, desto sicherer und vollkommener ist auch die  Verfassung. Das heißt, wenn jeder Bürger nur durch alle anderen etwas ist  und vermag, und wenn die erlangte Kraft des Ganzen der Summe der  natürlichen Kräfte aller Individuen gleich ist oder sie übertrifft, erst dann  kann man sagen, daß sich die Gesetzgebung auf dem höchsten Punkt der  Vollkommenheit befindet, den sie zu erreichen imstande ist.  Der Gesetzgeber ist in jeder Beziehung ein außerordentlicher Mann im  Staate. Wenn er es schon durch seinen Geist sein muß, so ist er es nicht  weniger durch sein Amt. Es ist kein obrigkeitliches und auch kein mit der  Oberherrlichkeit zusammenhängendes. Dieses Amt, das das Gemeinwesen  organisiert, ist selbst kein Bestandteil der Verfassung. Es ist eine besondere  und erhabenere Tätigkeit, die mit der menschlichen Herrschaft nichts  gemein hat; denn wenn der Beherrscher der Menschen nicht zugleich der  der Gesetze sein darf, so darf der Beherrscher der Gesetze ebensowenig der  der Menschen sein, sonst würden diese Gesetze als Werkzeuge seiner  Leidenschaften oft nur seine Ungerechtigkeiten fortpflanzen; nie könnte er  vermeiden, daß Privatzwecke die Heiligkeit seines Werkes trübten.  Als Lykurg seinem Vaterlande Gesetze gab, legte er zunächst die  königliche Würde nieder. Bei der Mehrzahl der griechischen Städte war es  Sitte, Fremden die Abfassung ihrer Gesetze anzuvertrauen. Die neueren  Republiken Italiens ahmten diesen Gebrauch oft nach; auch Genf befolgte  ihn und befand sich dabei wohl. [Fußnote: Wer Calvin nur als Theologen  kennt, hat ein geringes Verständnis für den Umfang seines Geistes. Die Abfassung unserer weisen Verordnungen, an der er einen hervorragenden  Anteil hatte, bringt ihm ebensoviel Ehre als seine Kirchenverbesserung.  Welchen Umschwung die Zeit auch in unserer Gottesverehrung  herbeiführen möge, wird das Gedächtnis dieses großen Mannes, solange  Vaterlands- und Freiheitsliebe unter uns nicht erloschen ist, doch immerdar  gesegnet sein.] Rom sah während seines schönsten Zeitalters alle Verbrechen der Tyrannei in seinem Schoße aufs neue erwachen und sich nahe am Untergange, weil es die gesetzgebende und oberherrliche Gewalt  in denselben Händen vereinigt hatte.  Gleichwohl maßten sich selbst die Dezemvirn nie das Recht an, allein aus eigener Machtvollkommenheit irgendein Gesetz zu erlassen. »Keiner  unserer Vorschläge«, sagten sie zum Volke, »kann ohne eure Genehmigung  Gesetzeskraft erhalten. Römer, seid selbst die Urheber der Gesetze, die zu  eurem Glücke führen sollen!«  Der Abfasser der Gesetze hat demnach keine gesetzgebende  Berechtigung oder sollte sie doch nicht haben, und das Volk kann, selbst  wenn es wollte, auf dieses nicht übertragbare Recht auf keinen Fall  verzichten, weil nach dem Urvertrage nur der allgemeine Wille die  einzelnen verpflichtet und es sich erst nach der freien Abstimmung des  Volkes mit Sicherheit bestimmen läßt, ob der Wille des einzelnen mit dem  allgemeinen in Einklang ist. Obgleich ich dies bereits gesagt habe, ist es  doch zweckmäßig, es zu wiederholen.  Demzufolge findet man in dem Werke der Gesetzgebung zwei scheinbar  unvereinbare Dinge vereint; ein die menschliche Kraft übersteigendes  Unternehmen und zu seiner Ausführung eine Macht, die gleich Null ist.  Hierzu tritt noch eine andere Schwierigkeit, die ebenfalls Beachtung  verdient. Die Weisen, die sich dem Volke gegenüber ihrer eigenen Sprache  statt der seinigen bedienen wollen, würden unfähig sein, sich ihm  verständlich zu machen. Tausenderlei Begriffe lassen sich aber nie in die  Sprache des Volkes übertragen. Allzu allgemeine Gesichtspunkte und allzu  entfernte Ziele übersteigen in gleicher Weise seine Fassungskraft. Da jedem  einzelnen nur der auf sein Privatinteresse abzielende Regierungsplan  zusagt, so sieht er sehr schwer ein, welche Vorteile er aus den durch gute  Gesetze ihm auferlegten beständigen Beraubungen gewinnen soll. Damit  ein im Entstehen begriffenes Volk Gefallen an den gesunden Grundsätzen  der Staatskunst finden und die Grundregeln des Staatsrechtes befolgen  könnte, wäre es nötig, daß die Wirkung zur Ursache würde, daß der  gesellschaftliche Geist, der das Werk der Verfassung sein soll, selbst den  Vorsitz in der Verfassung führen sollte, und daß die Menschen schon vor  dem Bestehen der Gesetze das wären, was sie erst durch dieselben werden  sollen. Da nun also der Gesetzgeber weder Gewalt anwenden noch mit  Urteilskraft rechnen kann, so muß er notwendigerweise zur Autorität einer  anderen Ordnung, die ohne Zwang hinzureißen und ohne zu überzeugen,  doch zu überreden vermag, seine Zuflucht nehmen. Das war es, was die Väter der Nationen zu allen Zeiten zwang, zur  Vermittlung des Himmels Zuflucht zu nehmen und die Götter aus eigener  Klugheit zu ehren, damit die Menschen, die sowohl den Gesetzen des  Staates wie denen der Natur unterworfen sind und dieselbe Macht in der  Bildung des Menschen wie in der des Staates anerkennen, freiwillig  gehorchen und das Joch des Staatsglückes gelehrig tragen möchten.  Diese höhere Einsicht, die sich über den Gesichtskreis der gewöhnlichen  Menschen erhebt, ist es, deren Entscheidungen der Gesetzgeber den  Unsterblichen in den Mund legt, um solche, die sich durch menschliche  Klugheit nicht erschüttern ließen, durch das göttliche Ansehen mit fortzureißen. [Fußnote: »E veramente«, sagt Macchiavelli, »mai non fû alcone ordinatore di leggi straordinarie in un popolo, che non ricorrezze a  Dio, perchè altrimenti non sarebbero accettate; perchè sono molti beni  conosciuti da uno prudente, i quali non hanno in se ragioni evidenti da  potergli persuadere ad alterui.« (Discorsi sopra Tito Livio, lib. I, cap. XI.  Und in der Tat: gab es niemals einen Urheber von außergewöhnlichen  Gesetzen in einem Volke, der nicht auf Gott zurückgegriffen hätte, weil sie  anders nicht angenommen worden wären; gibt es doch viele Vorteile, die  einem Klugen einsichtig sind, die in sich aber keine so einleuchtende  Gründe haben, daß sie andere davon überzeugen.)] . Allein es ist nicht  jedermanns Sache, die Götter reden zu lassen oder Glauben zu finden, wenn  er sich für ihren Dolmetscher ausgibt. Die erhabene Seele des Gesetzgebers  ist das einzige Wunder, das seine Sendung beweisen muß. Jeder kann  Gebote auf steinerne Tafeln eingraben oder ein Orakel erkaufen oder einen  geheimen Umgang mit irgendeiner Gottheit vorgeben oder einen Vogel  abrichten, ihm etwas in das Ohr zu zwitschern, oder andere plumpe Mittel  zur Täuschung des Volkes erfinden. Wer sich nur auf dergleichen versteht,  kann aus Zufall wohl einen Haufen Narren um sich sammeln, wird aber nie  ein Reich gründen, und sein abenteuerliches Werk wird mit ihm bald  zugrunde gehen. Nichtige Gaukeleien bilden kein haltbares Band, nur die  Klugheit macht es dauerhaft. Das jüdische Gesetz, das noch immer besteht,  wie der Islam, der seit zehn Jahrhunderten die halbe Welt regiert, geben  noch heutzutage die Größe ihrer Stifter zu erkennen, und während  philosophischer Stolz oder blinder Parteigeist in ihnen nur glückliche  Betrüger erblickt, bewundert der wahre Staatsmann in ihren Verfassungen  den großen und gewaltigen Geist, der dauerhafte Einrichtungen ins Leben  ruft. Man braucht aus allem diesem noch nicht mit Warburton [Fußnote: Ein  berühmter englischer Theologe, der 1779 gestorben ist.] zu schließen, daß  bei uns Politik und Religion einen gemeinsamen Zweck haben, sondern nur,  daß beim Entstehen der Völker die eine der andern als Werkzeug dient. 8. Kapitel Vom Volk 8. Kapitel Vom Volk Wie der Baumeister vor Aufführung eines großen Gebäudes den  Erdboden beobachtet und untersucht, um zu sehen, ob er die Last  auszuhalten vermag, so macht der weise Gründer eines Staates nicht damit den Anfang, an sich gute Gesetze zu erlassen, sondern er prüft vorher, ob  das Volk, für das er sie bestimmt, fähig ist, sie zu ertragen. Aus diesem  Grunde lehnte es Plato ab, den Arkadiern und Kyrenäern Gesetze zu geben,  da er wußte, daß diese beiden Völker reich waren und die Gleichheit nicht  ausstehen konnten; deshalb sah man in Kreta gute Gesetze und schlechte  Menschen, weil es Minos bei seiner Gesetzgebung nur mit einem von  Lastern fast erdrückten Volke zu tun gehabt hatte.  Tausende von Nationen, die nie gute Gesetze hätten ertragen können,  haben auf Erden geglänzt, und selbst solche, die dazu imstande gewesen  wären, haben es während ihres ganzen Bestandes nur eine sehr kurze Zeit  vermocht. Gleich den Menschen sind die meisten Völker nur in ihrer  Jugend gelehrig; im Alter werden sie unverbesserlich. Wenn sich erst  Gewohnheiten eingestellt haben und Vorurteile eingewurzelt sind, so ist der  Versuch zu ihrer Umgestaltung ebenso gefährlich wie vergeblich; das Volk  kann es einmal nicht leiden, daß man seine Gebrechen berührt, um sie aus  der Welt zu schaffen; es gleicht darin den einfältigen und furchtsamen  Kranken, die bei dem Anblicke des Arztes mit den Zähnen klappern.  Wie gewisse Krankheiten den Kopf der Menschen verwirren und ihnen  das Gedächtnis rauben, so kommen im Verlauf der Staaten bisweilen  leidenschaftlich erregte Zeitabschnitte vor, in denen Revolutionen auf die  Völker eine gleiche Wirkung ausüben wie gewisse Krisen auf einzelne  Menschen und der Abscheu vor der Vergangenheit die Stelle der  Vergessenheit ersetzt, Zeitabschnitte, in denen der durch Bürgerkriege in  Brand gesetzte Staat wie aus der Asche wiedergeboren wird und die Kraft  der Jugend wiedergewinnt, nachdem er sich erst mühsam aus den Armen  des Todes freigemacht hat. Dies zeigt Sparta zur Zeit Lykurgs und Rom  nach der Vertreibung der Tarquinier, dies haben zu unserer Zeit Holland und  die Schweiz nach der Vertreibung ihrer Tyrannen bewiesen. Aber solche Entwicklungen sind selten; es sind Ausnahmen, deren Grund  stets in der besonderen Verfassung des sich ausnahmsweise entwickelnden  Staates liegt. Sie würden sogar nicht zweimal bei demselben Volke  stattfinden können, denn es vermag sich nur frei zu machen, solange es  noch im Zustande der Barbarei verharrt, aber es ist dazu nicht mehr  imstande, wenn die Kraft des Bürgerstandes verbraucht ist. Dann können  die Unruhen es vernichten, ohne daß es die Revolutionen wiederherstellen  können, und es zerfällt und besteht nicht länger, sobald seine Fesseln  gebrochen sind; von dem Augenblicke an hat es einen Herrn und nicht  einen Befreier nötig. Ihr freien Völker, erinnert euch folgenden  Grundsatzes: »Man kann sich die Freiheit erringen, gewinnt sie aber nie  noch einmal!«  Man unterscheide zwischen Jugend und Kindheit; es gibt für die Völker  wie für die Menschen eine Zeit der Jugend oder, wenn man will, der Reife,  die man abwarten muß, ehe man sie den Gesetzen unterwirft; allein die  Reife eines Volkes ist nicht immer leicht zu erkennen, und wenn man ihr  zuvorkommt, ist das Werk verfehlt. Das eine Volk ist schon beim Entstehen  bildungsfähig, das andere noch nicht nach zehn Jahrhunderten. Die Russen  werden nie wahrhaft gesittet werden, weil sie es zu früh werden sollten.  Peter besaß den Geist der Nachahmung, aber nicht das wahre schöpferische  Genie, das alles aus dem Nichts ins Leben ruft. Einige seiner Schöpfungen  waren gut, die meisten dagegen am unrechten Platze. Er sah die Roheit  seines Volkes, sah jedoch nicht, daß es für höhere Gesittung noch nicht reif  war; er wollte es zivilisieren, als es erst der Zucht bedurfte. Er wollte gleich  Deutsche und Engländer schaffen, während er damit hätte beginnen  müssen, echte Russen zu schaffen. Er trug selbst die Schuld daran, daß  seine Untertanen nie das wurden, was sie hätten werden können, indem er  sie überredete, sie wären schon, was sie doch nicht sind. Auf gleiche Weise  erzieht ein französischer Hofmeister seinen Schüler dazu, um in seiner  Kindheit zu glänzen und dann nichts zu sein. Das russische Reich wird  darauf ausgehen, Europa zu unterjochen und wird selbst unterjocht werden.  Die Tartaren, seine Untertanen oder Nachbarn, werden seine und unsere  Herren werden; diese völlige Umwälzung scheint mir unabwendbar. Alle  Könige Europas arbeiten einmütiglich daran, sie zu beschleunigen. 9. Kapitel Fortsetzung 9. Kapitel Fortsetzung Wie die Natur dem Wuchse eines wohlgebildeten Menschen Grenzen  gesetzt hat, die nur von Riesen oder Zwergen überschritten werden, so gibt  es auch hinsichtlich der besten Zusammensetzung eines Staates Schranken  des Umfanges, die er haben darf, damit er nicht zu groß sei, um gut regiert  werden zu können, und auch nicht allzu klein, um fähig zu sein, sich durch  sich selbst zu erhalten. In jedem politischen Körper gibt es ein Maximum  der Kraft, über das er nicht hinausgehen darf und von dem er sich durch  Vergrößerungen oft entfernt. Je weiter sich das staatliche Band ausdehnt,  um so lockerer wird es, und gewöhnlich ist ein kleiner Staat  verhältnismäßig stärker als ein großer.  Tausend Gründe beweisen diesen Satz. Zunächst wird bei großen  Entfernungen die Verwaltung beschwerlicher, wie ein Gewicht am Ende  eines längeren Hebelarmes schwerer wird. Mit der Zunahme ihrer  Abstufungen wird sie auch lästiger, denn zunächst hat jede Stadt ihre  Verwaltung, die das Volk bezahlt, jeder Kreis die seinige, die das Volk  ebenfalls  bezahlt;  sodann  jede  Provinz,  ferner  die  großen  Regierungsbezirke, Statthalterschaften und Vizekönigreiche, die mit  zunehmendem Umfange immer teurer und natürlich stets auf Kosten des  unglücklichen Volkes bezahlt werden müssen; schließlich kommt noch die  oberste Verwaltung, die alles verschlingt. So viele Steuerlasten erschöpfen  die Untertanen fortwährend; durch diese verschiedenen Abstufungen  werden sie nicht etwa besser regiert, sondern es ergeht ihnen weit  schlimmer, als wenn sie es nur mit einer einzigen Verwaltung zu tun hätten. Für außerordentliche Fälle bleiben kaum noch Hilfsmittel übrig, und muß  man wirklich zu ihnen seine Zuflucht nehmen, dann steht der Staat  regelmäßig am Vorabende seines Unterganges.  Das ist noch nicht alles: die Regierung hat nicht nur weniger Gewalt und  Schnelligkeit, um die Gesetze beobachten zu lassen, Bedrückungen zu  wehren, Mißbräuche abzustellen, aufrührerischen Unternehmungen  vorzubeugen, die in entfernten Gegenden stattfinden können, sondern das  Volk hat auch weniger Liebe zu seinen Vorgesetzten, die es nie sieht, zu  seinem Vaterlande, das ihm wie die Welt erscheint, und zu seinen Mitbürgern, die ihm größtenteils fremd sind. Für so viele verschiedene  Provinzen mit verschiedenen Sitten und unter entgegengesetzten  Himmelsstrichen gelegen, die nicht dieselbe Regierungsform vertragen,  können die gleichen Gesetze unmöglich angemessen sein. Verschiedene  Gesetze erzeugen dagegen unter den Völkern, die infolgedessen, daß sie  unter denselben Behörden und in unaufhörlicher Verbindung leben, sich  gegenseitig besuchen und untereinander verheiraten und, da sie  verschiedenen Gewohnheiten unterworfen sind, doch nicht wissen, ob ihnen  ihr Erbteil auch gesichert ist, Unruhe und Verwirrung. Unter einer so großen  Schar einander unbekannter Menschen, die der Sitz der höchsten Regierung  an dem gleichen Orte vereinigt, bleiben die Talente vergraben., die  Tugenden ohne Anerkennung, die Laster ungestraft. Die mit Geschäften  überbürdeten Vorgesetzten sehen nichts mit eigenen Augen; Unterbeamte  regieren den Staat. Endlich nehmen die Maßregeln, die die  Aufrechterhaltung der Regierungsgewalt erforderlich macht, weil sich ihr  so viele entfernte Beamte zu entziehen oder sich über sie hinwegzusetzen  suchen, alle staatlichen Bemühungen in Anspruch; für das Glück des Volkes  bleibt von ihnen nichts übrig; kaum sorgt man im Notfalle für seine  Verteidigung. Auf diese Weise schwächt sich ein in bezug auf seine  Zusammensetzung zu großer Körper und sinkt unter seiner eigenen Last  zerschmettert zusammen. Andererseits muß sich der Staat eine sichere Grundlage geben, die ihm  Festigkeit verleiht, um den unausbleiblichen Erschütterungen widerstehen  und die Anstrengungen aushalten zu können, zu denen ihn seine Erhaltung  zwingen wird; denn alle Völker haben eine gewisse Zentrifugalkraft,  vermöge deren sie unaufhörlich aufeinander einwirken und sich auf Kosten  ihrer Nachbarn zu vergrößern streben wie die Gedankenstrudel des  Descartes. So laufen die Schwachen denn Gefahr, bald verschlungen zu  werden, und keiner kann sich anders erhalten, als daß er sich mit allen in  eine Art Gleichgewicht setzt, das den Druck nach allen Seiten ungefähr gleichmäßig macht.  Hieraus geht klar hervor, daß es sowohl Gründe zur Erweiterung wie  Gründe zur Einengung gibt, und es ist nicht das unbedeutendste Talent des  Staatsmannes, zwischen den einen wie den anderen das der Erhaltung des  Staates günstigste Verhältnis zu finden. Im allgemeinen kann die  Behauptung aufgestellt werden, daß die ersteren, da sie nur äußerlich und  relativ sind, den letzteren als den innerlichen und allgemeingültigen untergeordnet sein müssen. Eine gesunde und starke Verfassung muß  zunächst erstrebt werden, und man darf sich mehr auf die Kraft verlassen,  die aus einer guten Regierung hervorgeht, als auf die Hilfsmittel, die ein  großes Gebiet darbietet.  Übrigens hat es so eigentümlich organisierte Staaten gegeben, daß ihre  eigene Verfassung die Notwendigkeit zu Eroberungen zur Folge hatte und  sie zu ihrer Erhaltung gezwungen waren, sich unaufhörlich zu vergrößern.  Wie stolz sie auf diese wunderliche Notwendigkeit vielleicht auch waren, so  enthüllte sie ihnen doch auf dem höchsten Gipfel ihrer Größe den  unvermeidlichen Augenblick ihres Falles. 10. Kapitel Fortsetzung 10. Kapitel Fortsetzung Man kann einen politischen Körper auf zweierlei Weise messen, nämlich  nach dem Gebietsumfange und nach der Volksmenge, und zwischen diesen  beiden Maßstäben findet sich das richtige Verhältnis zur Bestimmung der  wahren Größe des Staates. Die Menschen bilden den Staat, und der  Erdboden ernährt die Menschen; das Verhältnis beruht folglich darauf, daß  das Land zum Unterhalte seiner Bewohner genügt und so viele Menschen  auf ihm wohnen, wie es zu ernähren vermag. In diesem Gleichmaße liegt das Maximum der Kraft einer gegebenen Volksmenge; denn ist das Gebiet  zu groß, so ist die Beschützung der Grenzen beschwerlich, die Bebauung  ungenügend, der Ertrag über das Notwendige hinausgehend; dies ist die  nächste Veranlassung zu Verteidigungskriegen. Im umgekehrten Falle hängt der Staat, um sich das Fehlende zu verschaffen, lediglich von der Willkür  seiner Nachbarn ab, und hierin liegt wieder die nächste Veranlassung zu  Angriffskriegen. Jedes Volk, das wegen seiner Lage nur die Wahl zwischen  Handel und Krieg hat, ist an und für sich schwach, hängt von seinen  Nachbarn wie von den Ereignissen ab und hat nur ein unsicheres und kurzes  Dasein. Es unterjocht und verändert seine Lage oder es wird unterjocht und  vernichtet. Nur durch Kleinheit oder Größe kann es sich frei erhalten. Ein festes Verhältnis zwischen der Ausdehnung des Landes und der  Anzahl der Menschen, wie sie füreinander genügen, läßt sich nicht  berechnen, denn die verschiedenen Eigenschaften des Bodens, die Grade  seiner Fruchtbarkeit, die Natur seiner Erzeugnisse, der Einfluß des Klimas,  das alles ist ebenso verschieden, wie es die Temperamente der Bewohner  sind, von denen ein Teil in einem fruchtbaren Lande wenig und wieder ein  anderer auf einem undankbaren Boden viel verzehrt. Ferner muß die  größere oder geringere Fruchtbarkeit der Frauen, muß die der Bevölkerung  mehr oder weniger günstige Eigentümlichkeit des Landes, muß endlich auch die Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, die der Gesetzgeber  Hoffnung hat durch seine Einrichtungen herbeizuführen, so daß er sein  Urteil nicht auf das Sichtbare, sondern auf das Voraussichtliche stützen,  nicht bei dem gegenwärtigen Stande der Bevölkerung, sondern bei  demjenigen stehenbleiben muß, den sie der Natur gemäß erreichen soll. Endlich gibt es noch tausenderlei Fälle, in denen es besondere  Eigenschaften des Landes erfordern oder doch gestatten, daß man ein  größeres Gebiet einnimmt, als nötig erscheint. In einer gebirgigen Gegend  wird man sich über ein großes Gebiet ausbreiten müssen, da in ihr die  natürlichen Erzeugnisse, nämlich Holz und Viehweiden, weniger Arbeit  verlangen, die Frauen der Erfahrung nach fruchtbarer als in den Ebenen  sind, und der wellenförmige Boden nur wenige ebene Flächen darbietet, die  doch allein für die Pflanzenwelt geeignet sind. An der Meeresküste dagegen  kann man selbst zwischen Felsen und auf fast unfruchtbaren Sandflächen  enger nebeneinander wohnen, weil hier die Fischerei zum großen Teile die  Produkte des Landes zu ersetzen vermag, die Bewohner zur Zurückweisung  der Seeräuber dichter zusammengedrängt sein müssen, und man außerdem  mehr Gelegenheit hat, die überzählige Volksmenge durch Kolonien  abzuleiten. Zu diesen zur Gründung eines Volkes erforderlichen Bedingungen muß  man noch eine hinzufügen, die allerdings nicht imstande ist, irgendeine der  anderen zu ersetzen, ohne die jedoch alle vergeblich sind: es muß Überfluß  und Frieden herrschen; denn die Zeit der Ordnung eines Staates gleicht der  der Formierung einer Streitmacht, in der sie am wenigsten zum Widerstande  fähig und am leichtesten zu vernichten ist. Man würde bei völliger  Unordnung besser Widerstand leisten können als im Augenblicke der  Gärung, in dem sich jeder mit seinem Platze in Reih und Glied und nicht  mit der Gefahr beschäftigt. Entsteht in solcher kritischen Zeit plötzlich ein  Krieg, eine Hungersnot, ein Aufruhr, so bricht der Staat rettungslos  zusammen. Ich weiß sehr wohl, daß gerade während solcher Stürme viele  Regierungen gegründet worden sind, aber dann sind es eben die  Regierungen selbst, die den Staat zerstören. Stets führen Thronräuber  solche Zeiten der Verwirrung herbei oder benutzen sie wenigstens, um unter  dem allgemeinen Schrecken zerstörende Gesetze einzuführen, die das Volk  mit kaltem Blute nie annehmen würde. Die Wahl des Augenblicks zur  Gründung eines Staates ist eines der sichersten Kennzeichen, an denen man  das Werk des Gesetzgebers von dem des Tyrannen unterscheiden kann.  Welches Volk ist denn aber zur Annahme von Gesetzen fähig? Ein durch  irgendeine Einheit des Ursprungs, des Interesses oder der Übereinkunft verbundenes, das noch nicht das wahre Joch der Gesetze getragen hat; ein  noch nicht von Gewohnheiten und Aberglauben behaftetes; ein Volk, das nicht zu befürchten braucht, durch irgendeinen plötzlichen Einfall erdrückt  zu werden; das, ohne sich in die Streitigkeiten seiner Nachbarn einzulassen,  einem jeden derselben allein zu widerstehen oder den einen unter Beistand  des anderen zurückzutreiben vermag. Ein Volk, in dem jedes Glied allen  bekannt sein kann und man niemandem eine schwerere Last aufzulegen gezwungen ist, als ein Mensch zu tragen imstande ist; das andere Völker  entbehren und selbst von jedem andern Volke entbehrt werden kann,  [Fußnote: Wenn von zwei Nachbarvölkern sich das eine nicht ohne das  andere behelfen könnte, so würde dies für das erste eine sehr widerwärtige  und für das zweite eine sehr gefährliche Lage sein. Jede verständige Nation  wird in solchem Falle alles aufbieten, die andere auf das schnellste von  dieser Abhängigkeit zu befreien. Die mitten im mexikanischen Reiche  liegende Republik Thlascala wollte das Salz lieber entbehren, als es von  den Mexikanern kaufen oder auch nur umsonst von ihnen annehmen. Die  klugen Thlascalaner erkannten die unter dieser Freigebigkeit verborgene  Schlinge. Sie erhielten sich frei, und dieser kleine Staat wurde endlich das  Werkzeug zum Untergange des großen Reiches, von dem er sich  eingeschlossen sah.] das weder arm noch reich ist und sich selbst zu  genügen vermag; ein Volk endlich, das die Festigkeit eines alten Volkes mit  der Gelehrigkeit eines neuen vereinigt. Was das Werk der Gesetzgebung  schwierig macht, ist nicht sowohl das Einzuführende als das erst  Auszurottende, und die Seltenheit des Erfolges hat ihren Grund in der  Unmöglichkeit, die Einfachheit der Natur mit den Bedürfnissen der  Gesellschaft vereinigt zu finden. Allerdings finden sich alle diese  Bedingungen selten beieinander; deshalb haben auch wenige Staaten eine  gute Verfassung.  In Europa gibt es noch ein zu einer guten Gesetzgebung fähiges Land, die Insel Korsika. Die Tapferkeit und Ausdauer, mit der dieses heldenmütige  Volk seine Freiheit wiederzuerlangen und zu verteidigen verstand,  verdienten wohl, daß irgendein Weiser es lehrte, seine Freiheit zu bewahren.  Eine Ahnung lebt in mir, daß diese kleine Insel Europa noch einst in  Erstaunen setzen wird. 11. Kapitel Von den verschiedenen Systemen der Gesetzgebung 11. Kapitel Von den verschiedenen Systemen der Gesetzgebung Bei der Untersuchung, worin denn eigentlich das höchste Wohl aller, das  der Zweck eines jeden Systems der Gesetzgebung sein soll, besteht, wird  man finden, daß es auf zwei Hauptgegenstände hinausläuft, Freiheit und  Gleichheit. Freiheit, weil jede Abhängigkeit des einzelnen eine ebenso  große Kraft dem Staatskörper entzieht, Gleichheit, weil die Freiheit ohne  sie nicht bestehen kann.  Ich habe bereits auseinandergesetzt, was bürgerliche Freiheit ist; was nun  die Gleichheit anlangt, so ist unter diesem Worte nicht zu verstehen, daß  alle eine durchaus gleich große Kraft und einen genau ebenso großen  Reichtum besitzen, sondern daß die Gewalt jede Gewalttätigkeit ausschließt  und sich nur kraft der Gesetze und der Stellung im Staate äußern darf, daß  ferner kein Staatsbürger so reich sein darf, um sich einen andern kaufen zu  können, noch so arm, um sich verkaufen zu müssen. [Fußnote: Will man  dem Staate Bestand verleihen, so muß man also die äußersten Endpunkte  einander möglichst nähern; man darf weder zu Reiche noch Bettler dulden.  Diese beiden von Natur aus untrennbaren Stände sind dem Gemeinwohle in  gleicher Weise verhängnisvoll; aus dem einen gehen die Beförderer der  Tyrannei und aus dem anderen die Tyrannen hervor; zwischen ihnen findet  regelmäßig der Verkauf der öffentlichen Freiheit statt: der eine kauft und  der andere verkauft sie.] Dies setzt auf seiten der Großen Mäßigung des  Vermögens und des Ansehns, und auf seiten der Kleinen Mäßigung des  Geizes und der Habsucht voraus.  Diese Gleichheit halten nun einige für eine politische Träumerei, die  nicht in der Praxis existieren könne. Wenn jedoch der Mißbrauch  unvermeidlich ist, folgt daraus, daß man ihn nicht wenigstens einschränken  muß? Weil der Lauf der Dinge stets auf die Zerstörung der Gleichheit  ausgeht, deshalb muß gerade die Kraft der Gesetzgebung stets auf ihre  Erhaltung ausgehen. Allein die allgemeinen Gegenstände jeder guten Verfassung müssen in  jedem Lande je nach den Verhältnissen, die sowohl durch die örtliche Lage  als auch durch den Charakter der Bewohner hervorgerufen werden, einer  Änderung unterliegen, und auf Grund dieser Verhältnisse muß man jedem Volke ein besonderes Verfassungssystem nachweisen, das, wenn auch nicht  an und für sich, doch für den betreffenden Staat das beste ist. Ist zum  Beispiel der Boden undankbar und unfruchtbar, oder das Land für seine  Bewohner zu eng, so pfleget Industrie und Künste und tauschet ihre  Erzeugnisse gegen die Waren ein, die euch mangeln. Besteht euer Gebiet im  Gegenteil aus reichen Ebenen und fruchtbaren Hügeln, und fehlt es euch  auf einem guten Boden an Bewohnern, so treibet vor allen Dingen  Ackerbau, der die Menschen vermehrt, und haltet die Künste fern, die nur  die Entvölkerung des Landes vollenden würden, indem sich die wenigen  Bewohner, die es zählt, auf einigen Punkten des Gebietes ansammeln.  [Fußnote: Mancher Zweig des auswärtigen Handels, sagt Herr d'Argenson,  gewährt einem Reiche im allgemeinen nur einen scheinbaren Nutzen; er  kann einige Privatleute, ja selbst einige Städte bereichern, allein die Nation  im ganzen gewinnt nichts dabei, und das Volk ist deshalb nicht besser  daran.] Wohnt ihr an ausgedehnten und bequemen Küsten, bedecket ihr das  Meer mit Schiffen, betreibet ihr Handel und Schiffahrt, so werdet ihr eine  glänzende, wenn auch nur kurze Existenz haben. Bespült das Meer an euren  Küsten nur fast unersteigliche Felsenwände, so bleibet Barbaren und nähret  euch von Fischen; ihr werdet dabei ruhiger leben, vielleicht besser und  sicherlich glücklicher sein. Mit einem Worte, außer den für alle gültigen  Grundsätzen besitzt jedes Volk irgendeinen Grund, der ihre Anwendung in  einer besonderen Weise verlangt und seine Gesetzgebung für jedes andere  Volk ungeeignet macht. So bildete ehemals bei den Hebräern und in neuerer  Zeit bei den Arabern die Religion den Hauptgegenstand, bei den Athenern  die Wissenschaften, in Karthago und Tyrus der Handel, in Rhodus die  Seemacht, in Sparta der Krieg und in Rom die Tapferkeit. Der Verfasser des  Geistes der Gesetze hat in einer Menge von Beispielen gezeigt, mit welcher  Geschicklichkeit der Gesetzgeber die Verfassung auf jedem dieser  Gegenstände zu begründen vermag.  Was der Verfassung eines Staates wirkliche Festigkeit und  Dauerhaftigkeit verleiht, ist eine derartige Beobachtung aller Rücksichten,  daß die natürlichen Verhältnisse und die Gesetze sich stets in denselben  Punkten vereinigen und letztere jene gleichsam nur bestätigen, begleiten  und berichtigen. Legt jedoch der Gesetzgeber in irriger Beurteilung seines  Gegenstandes ein anderes Prinzip zugrunde als das sich aus der Natur der  Dinge ergebende, bezweckt das eine Knechtschaft und das andere Freiheit,  das eine Reichtum und das andere Volksmenge, das eine Frieden und das andere Eroberungen: dann wird man gewahren, wie die Gesetze nach und  nach ungültig werden, die Verfassung ausartet, und der Staat so lange in  unaufhörlicher Unruhe bleibt, bis er zerstört oder verwandelt ist, und die  unüberwindliche Natur ihre Herrschaft wiedergewonnen hat. 12. Kapitel Einteilung der Gesetze 12. Kapitel Einteilung der Gesetze Um das Ganze anzuordnen oder dem Gemeinwesen die bestmögliche  Gestalt zu geben, müssen verschiedene Beziehungen berücksichtigt werden.  Zunächst, was die Wirkung des ganzen Körpers auf sich selbst betrifft, das  heißt die Beziehung des Ganzen auf das Ganze oder des Oberhauptes auf  den Staat, so wird dieses Verhältnis, wie wir später sehen werden, durch das  der Zwischenglieder gebildet. Die Gesetze, die dieses Verhältnis ordnen, heißen Staatsgesetze und  werden auch, wenn sie vernünftig sind, nicht ohne Ursache Grundgesetze  genannt, denn wenn es in jedem Staate nur eine gute Art und Weise gibt, sie  zu ordnen, so muß sich das Volk, das sie ausfindig gemacht hat, an sie  halten; wenn nun aber die eingeführte Ordnung schlecht ist, weshalb sollte  man dann Gesetze, die sie verhindern, gut zu sein, als Grundgesetze  ansehen? In jedem strittigen Falle ist überdies ein Volk befugt, seine  Gesetze, und selbst die allerbesten, abzuändern; denn wenn es Gefallen  daran findet, sich selbst zu schaden, wer ist berechtigt, es davon  abzuhalten?  Die zweite Beziehung ist die der Glieder unter sich oder auf den ganzen  Körper, und diese Beziehung muß in erster Hinsicht so schwach und in  zweiter so bindend als möglich sein, so daß jeder Staatsbürger von allen  anderen vollkommen unabhängig ist und sich dem Gemeinwesen gegenüber  in äußerster Abhängigkeit befindet; beides wird stets durch die gleichen  Mittel herbeigeführt, denn nur die Stärke des Staates bildet die Freiheit  seiner Glieder. Aus dieser zweiten Beziehung entspringen die bürgerlichen  Gesetze.  Man kann noch eine dritte Beziehung zwischen dem Menschen und  Gesetze, und zwar die von Ungehorsam und Strafe, ins Auge fassen, und  diese bewirkt die Feststellung der Kriminalgesetze, die im Grunde nicht  sowohl eine besondere Art von Gesetzen als vielmehr die Sanktion aller  übrigen sind. Zu diesen drei Arten von Gesetzen tritt noch die vierte, die wichtigste  von allen hinzu. Es sind Gesetze, die nicht in Erz und Marmor, sondern in  die Herzen der Staatsbürger eingegraben werden; die den eigentlichen Kern der Staatsverfassung ausmachen; die von Tag zu Tag neue Kraft gewinnen;  die, wenn die anderen Gesetze veralten oder erlöschen, sie neu beleben oder  ersetzen, das Volk in dem Geiste seiner Verfassung erhalten und an die  Stelle der Macht der öffentlichen Gewalt unmerklich die Macht der  Gewohnheit setzen. Ich spreche von den Sitten, den Gebräuchen und vor  allem von der öffentlichen Meinung, einem Teile der Staatskunst, der den  Staatsmännern völlig unbekannt zu sein pflegt, obgleich von ihm der Erfolg  aller anderen abhängt, einem Teile der Staatskunst, mit dem sich der große  Gesetzgeber im geheimen viel beschäftigt, während er sich auf einzelne  Verordnungen zu beschränken scheint, die doch nur die Kuppel des  Gewölbes sind, zu dem die sich langsamer entwickelnden Sitten den  unverrückbaren Schlußstein bilden.  Unter diesen verschiedenen Klassen haben allein die politischen Gesetze,  die die Regierungsform bestimmen, auf meinen Gegenstand Bezug. Drittes Buch Bevor wir von den verschiedenen Regierungsformen reden, wollen wir die eigentliche Bedeutung dieses Wortes, das bisher noch nicht erschöpfend erklärt ist, zu bestimmen suchen. 1. Kapitel Von der Regierung im allgemeinen 1. Kapitel Von der Regierung im allgemeinen Ich mache den Leser im voraus darauf aufmerksam, daß dieses Kapitel mit Bedacht gelesen sein will, und daß mir die Kunst abgeht, mich Leuten,  die es an Aufmerksamkeit fehlen lassen, verständlich zu machen.  Jede freie Handlung hat zwei Ursachen, die zu ihrer Hervorbringung  zusammenwirken, eine geistige, und zwar den Willen, der den Beschluß  dazu faßt, und eine physische, nämlich die Kraft, die sie zur Ausführung  bringt. Um zu einem Gegenstande hinzugehen, muß ich erstens gehen  wollen; zweitens müssen mich die Füße zu ihm tragen. Ob ein Gelähmter  laufen will oder ein flinker Mann es nicht will, sie werden beide an ihrer  Stelle bleiben. Der politische Körper hat die gleichen bewegenden Kräfte:  man unterscheidet in ihm ebenfalls Kraft und Willen, letzteren unter dem  Namen der gesetzgebenden Gewalt, erstere unter dem Namen der  vollziehenden Gewalt. Ohne ihr Zusammenwirken geschieht oder soll  wenigstens in ihm nichts geschehen.  Wie wir einsahen, gehört die gesetzgebende Gewalt dem Volke und kann  nur ihm gehören. Aus den vorher dargetanen Grundsätzen läßt sich dagegen  leicht ersehen, daß der Allgemeinheit als Gesetzgeberin oder Oberherrin  nicht auch die vollziehende Gewalt gehören darf, weil diese nur mit  einzelnen Rechtsgeschäften zu tun hat, die außerhalb des Gesetzesbereiches  und mithin auch des Staatsoberhauptes liegen, von dem nichts als Gesetze  ausgehen können. Der Staatsgewalt ist folglich ein eigener Geschäftsführer nötig, der sie  zusammenfaßt und nach der Anleitung des allgemeinen Willens in Tätigkeit  setzt, der die Verbindung zwischen dem Staate und dem Oberhaupte  herstellt, der in der Person des Staates gewissermaßen dasselbe verrichtet, was die Verbindung der Seele und des Körpers in dem Menschen  hervorruft. Im Staate ist dies die Vernunft der Regierung, die  fälschlicherweise gar oft mit dem Oberhaupte verwechselt wird, obgleich  sie nur dessen Werkzeug ist.  Was ist denn nun die Regierung? Ein vermittelnder Körper, der zwischen  den Untertanen und dem Staatsoberhaupte zu ihrer gegenseitigen  Verbindung eingesetzt und mit der Vollziehung der Gesetze und der  Aufrechterhaltung der bürgerlichen wie der politischen Freiheit betraut ist.  Die Glieder dieses Körpers heißen Obrigkeiten oder Könige, das heißt  Herrscher, und der ganze Körper führt den Namen Fürst. [Fußnote: So nennt  man in Venedig den Senat »Durchlauchtigster Fürst«, auch wenn der Doge  nicht anwesend ist.] Demnach haben diejenigen, die behaupten, daß der  Akt, durch den sich ein Volk seinen Häuptern unterwirft, kein Vertrag sei,  durchaus recht. Es ist lediglich ein Auftrag, ein Amt, in dem einfache  Beamte des Staatsoberhauptes in seinem Namen die Macht ausüben, die er  ihnen übertragen hat, und die er, sobald es ihm gefällt, beschränken,  abändern und ganz zurücknehmen kann. Da die Veräußerung eines solchen  Rechtes mit der Natur des Gesellschaftskörpers unvereinbar ist, so  widerspricht sie dem Zwecke der Verbindung.  Als Regierung oder höchste Verwaltung bezeichne ich also die  rechtmäßige Ausübung der vollziehenden Gewalt, und Fürst oder Obrigkeit  nenne ich den Mann oder die Behörde, die mit dieser Verwaltung beauftragt  ist.  In der Regierung befinden sich also die vermittelnden Kräfte, deren  Beziehungen das Verhältnis des Ganzen zum Ganzen, des  Staatsoberhauptes zum Staat bilden. Dieses letztere Verhältnis kann man als  das der beiden äußersten Glieder einer stetigen Proportion zueinander  darstellen, deren mittlere Proportionale die Regierung ist. Die Regierung  erhält vom Staatsoberhaupte die Befehle, die sie dem Volke gibt, und damit  der Staat im Gleichgewicht bleibt, muß, alles in allem berechnet, zwischen  dem Produkte oder der Macht der Regierung an sich selbst und an dem  Produkte oder der Macht der Bürger, die einerseits Staatsoberhaupt und  andererseits Untertanen sind, Gleichheit stattfinden.  Noch mehr, man vermag keines dieser drei Glieder zu ändern, ohne  sofort das Verhältnis aufzulösen. Wenn das Staatsoberhaupt regieren oder  die Obrigkeit Gesetze geben will oder die Untertanen den Gehorsam  verweigern, so folgt in der Regel Aufruhr. Macht und Wille handeln nicht mehr im Einklang, und der aufgelöste Staat wird auf diese Weise eine Beute  des Despotismus oder der Anarchie. Kurz, wie es in jedem Verhältnis nur  eine mittlere Proportionale gibt, so gibt es auch in einem Staate nur eine  gute Regierung; da indessen tausenderlei Ereignisse die Verhältnisse eines  Volkes ändern können, so können verschiedene Regierungen nicht nur für  verschiedene Völker, sondern auch für dasselbe Volk in verschiedenen  Zeiten tauglich und nützlich sein.  Um von den verschiedenen Verhältnissen, die zwischen den äußeren  Gliedern stattfinden können, eine einigermaßen deutliche Vorstellung zu  geben, will ich die Volkszahl zum Beispiel nehmen, da sie ein am  leichtesten auszudrückendes Verhältnis bildet.  Nehmen wir an, daß der Staat aus zehntausend Bürgern bestehe. Das Staatsoberhaupt kann nur in der Gesamtheit und im ganzen betrachtet  werden; jeder einzelne kommt dagegen als Untertan für sich allein in  Betracht. Demnach verhält sich das Staatsoberhaupt zum Untertan wie  zehntausend zu einem, das heißt, jedes Glied des Staates besitzt nur den  zehntausendsten Teil der oberherrlichen Gewalt, obgleich er ihr gänzlich  unterworfen ist. Gesetzt den Fall, das Volk bestehe aus hunderttausend  Bürgern, so ändert sich die Stellung der Untertanen dadurch nicht, und jeder trägt in gleicher Weise die ganze Herrschaft der Gesetze, während seine auf  den hunderttausendsten Teil zurückgeführte Stimme bei der Abfassung der  Gesetze einen zehnmal geringeren Einfluß ausübt. Während nun der  Untertan stets eins bleibt, nimmt das Verhältnis des Staatsoberhauptes mit  der wachsenden Anzahl der Staatsbürger zu. Hieraus folgt, daß die Freiheit  mit der Vergrößerung des Staates stetig abnimmt.  Wenn ich sage, das Verhältnis nehme zu, so verstehe ich darunter, daß es  sich von der Gleichheit entfernt. Je größer also das Verhältnis im  mathematischen Sinne ist, desto kleiner ist es im gewöhnlichen. Im ersteren  Sinne wird das Verhältnis der Zahl nach betrachtet und mit Hilfe des  Exponenten gemessen, im letzteren seiner Identität nach betrachtet und  seiner Ähnlichkeit nach veranschlagt. Je weniger nun der Wille der einzelnen mit dem allgemeinen, das heißt,  je weniger die Sitten mit den Gesetzen übereinstimmen, desto mehr muß  die hemmende Kraft zunehmen. Eine Regierung muß deshalb, will sie  anders gut sein, mit der wachsenden Volkszahl immer stärker werden.  Da andererseits die Vergrößerung des Staates den Trägern der  Staatsgewalt mehr Versuchungen und Mittel gibt, ihre Macht zu mißbrauchen, so muß die Regierung größere Gewalt bekommen, das Volk  in Schranken, und der Fürst seinerseits ebenfalls, um die Regierung im  Zaume zu halten. Ich spreche hier nicht von einer unumschränkten Gewalt,  sondern von der relativen Gewalt der verschiedenen Teile des Staates.  Aus diesem doppelten Verhältnisse ergibt sich, daß die stetige Proportion  zwischen Staatsoberhaupt, Fürst und Volk nicht etwa eine willkürliche Idee  ist, sondern eine notwendige Folge der Natur des politischen Körpers.  Ferner folgt daraus: da eines der äußeren Glieder, und zwar das Volk als  Untertan unveränderlich ist und durch die Einheit dargestellt wird, so muß,  so oft das doppelte Verhältnis zu- oder abnimmt, auch das einfache in  gleicher Weise zu- oder abnehmen, und folglich das mittlere Glied  verändert werden. Dies beweist, daß es keine an sich vorzügliche und  unbedingt gute Regierungsverfassung gibt, sondern daß es ebenso viele  ihrem Wesen nach verschiedene Regierungen geben kann wie ihrer Größe  nach verschiedene Staaten.  Wollte man dieses System ins Lächerliche ziehen und sagen, daß man,  um diese mittlere Proportionale zu finden und den Regierungskörper zu  bilden, nach meiner Beweisführung nur die Quadratwurzel aus der  Volkszahl zu ziehen brauche, so würde ich erwidern, daß ich die Zahl nur  als Beispiel anwende; daß sich die Verhältnisse, von denen ich rede, nicht  allein nach der Zahl der Menschen berechnen lassen, sondern auch im  allgemeinen nach der Summe der Tätigkeit, die sich aus der Menge der  Ursachen ergibt; daß ich übrigens, wenn ich auch, um mich kürzer  auszudrücken, einen Augenblick lang der Mathematik einige Ausdrücke  entlehne, trotzdem sehr wohl weiß, daß bei geistigen Größen keine  mathematische Bestimmtheit stattfindet.  Die Regierung ist im kleinen, was der politische Körper, der sie in sich  schließt, im großen ist: eine geistige, mit gewissen Fähigkeiten ausgestattete  Person, tätig wie das Staatsoberhaupt, leidend wie der Staat und fähig, sich in andere ähnliche Verhältnisse zerlegen zu lassen. In dem Moment entsteht  eine neue Proportion und in dieser immer wieder eine andere, je nach der  Reihenfolge der Zerlegungen, bis man schließlich zu einem unteilbaren  Mittelgliede gelangt, das heißt zu einem einzigen Oberhaupte oder zu einer  höchsten Behörde, die man sich inmitten dieser Progression wie die Einheit  zwischen der Reihe der Brüche und der der Zahlen vorstellen kann.  Um uns nicht durch Vervielfältigung der Ausdrücke zu verwirren, wollen  wir uns damit begnügen, die Regierung als einen neuen Körper im Staate zu betrachten, der vom Volke wie vom Staatsoberhaupte unterschieden und der  Vermittler zwischen beiden ist.  Zwischen diesen beiden Körpern besteht der wesentliche Unterschied,  daß der Staat durch sich selbst und die Regierung lediglich durch das  Staatsoberhaupt existiert. Mithin ist der herrschende Wille des Fürsten  nichts anderes oder soll wenigstens nichts anderes sein als der allgemeine  Wille oder das Gesetz; seine Gewalt ist nur die in ihm vereinte  Staatsgewalt; sobald er aus eigener Kraft irgendeinen willkürlichen und  unabhängigen Akt vornehmen will, beginnt das Band des Ganzen sich zu  lockern. Träte endlich der Fall ein, daß der Fürst einen besonderen Willen  hätte, der tätiger als der des Staatsoberhauptes wäre, und er die in seinen  Händen ruhende Staatsgewalt anwendete, um diesem besonderen Willen  Gehorsam zu verschaffen, so daß man gleichsam zwei Oberhäupter hätte,  eins dem Rechte und das andere der Tat nach, so würde sofort die  gesellschaftliche Vereinigung aufgehoben und der politische Körper  aufgelöst sein.  Damit der Regierungskörper indessen wirkliches Dasein und Leben erhalte, das ihn vom Staatskörper unterscheidet; damit alle seine Glieder in  Übereinstimmung wirken und dem Zwecke entsprechen können, für den er  bestimmt ist, hat er ein besonderes Ich nötig, ein seinen Gliedern  gemeinschaftliches Gefühl der Zusammengehörigkeit, eine eigentümliche  auf seine Erhaltung gerichtete Kraft und einen ebensolchen Willen. Dieses  besondere Dasein setzt Zusammenkünfte, Beratungen, das Vermögen, zu  erwägen und Beschlüsse zu fassen, sowie Rechte, Rechtsansprüche und  Privilegien voraus, die dem Fürsten ausschließlich zustehen und den Stand  der Obrigkeit um so ehrenvoller machen, je größere Mühe mit ihm  verbunden ist. Die Schwierigkeit beruht darauf, dieses untergeordnete  Ganze in dem Staatsganzen dergestalt zu ordnen, daß es die allgemeine  Verfassung nicht durch Befestigung seiner eigenen ändere, daß es stets die  zu seiner eigenen Erhaltung bestimmte besondere Gewalt von der  Staatsgewalt, die zur Erhaltung des Staates dienen soll, unterscheide; kurz,  daß es beständig bereit sei, die Regierung dem Volke und nicht das Volk der  Regierung aufzuopfern. Obgleich übrigens der künstliche Körper der Regierung das Werk eines  andern künstlichen Körpers ist und gewissermaßen nur ein geliehenes und  untergeordnetes Leben besitzt, so kann sie trotzdem mit mehr oder weniger  Kraft und Geschwindigkeit handeln und sich sozusagen einer stärkeren oder schwächeren Gesundheit erfreuen. Endlich kann sie, ohne sich geradezu  von dem Zwecke ihrer Einsetzung zu entfernen, je nach der Art ihrer  Verfassung mehr oder weniger davon abweichen.  Aus allen diesen Verschiedenheiten gehen nur die verschiedenen  Verhältnisse hervor, die zwischen der Regierung und dem Staatskörper  bestehen müssen je nach den zufälligen und besonderen Beziehungen, infolge deren dieser Staat in unaufhörlicher Umwandlung begriffen ist.  Denn oft wird die an sich beste Regierung die fehlerhafteste sein, wenn ihre  Verhältnisse nicht nach den Mängeln des politischen Körpers, dem sie  angehört, abgeändert werden. 2. Kapitel Von dem Prinzip, das die verschiedenen Regierungsformen begründet 2. Kapitel Von dem Prinzip, das die verschiedenen Regierungsformen begründet Um  den  allgemeinen  Grund  dieser  Verschiedenheiten  auseinanderzusetzen, muß ich hier das Prinzip und die Regierung  unterscheiden, wie ich vorhin den Staat und das Staatsoberhaupt  unterschieden habe.  Der obrigkeitliche Körper kann aus einer größeren oder kleineren Anzahl  von Gliedern bestehen. Die Beziehung des Staatsoberhauptes zu den  Untertanen war, wie ich gesagt habe, um so größer, je zahlreicher das Volk  ist; und nach einer augenscheinlichen Analogie kann dies in gleicher Weise  von der Regierung im Hinblick auf die obrigkeitlichen Personen behauptet  werden.  Da nun die Gesamtkraft der Regierung gleichzeitig stets die des Staates  ist, so kann sie sich nie ändern, woraus folgt, daß ihr, je mehr sie von dieser  Kraft auf ihre eigenen Glieder verwendet, um so weniger übrigbleibt, um  auf das ganze Volk zu wirken.  Je zahlreicher die obrigkeitlichen Personen sind, desto schwächer ist  demnach die Regierung. Da dies ein Hauptgrundsatz ist, so wollen wir  besonders darauf achten, ihn so klar wie möglich darzustellen.  In der obrigkeitlichen Person können wir drei wesentlich verschiedene  Willen unterscheiden: erstens den eigenen Willen jeder einzelnen, der nur  ihren Privatvorteil bezweckt; zweitens den gemeinschaftlichen Willen  sämtlicher obrigkeitlichen Personen, der sich einzig und allein auf den  Vorteil des Fürsten bezieht und den man den Standeswillen nennen kann.  Im Hinblick auf die Regierung ist dieser Wille ein allgemeiner und im  Hinblick auf den Staat, von dem die Regierung einen Teil ausmacht, ein  Privatwille; der dritte Wille ist der des Volkes oder der oberherrliche Wille,  der sowohl im Hinblick auf den Staat als Ganzes als auch im Hinblick auf  die Regierung als Teil des Ganzen der allgemeine ist.  In einer vollkommenen Gesetzgebung darf der besondere oder einzelne  Wille keine Bedeutung haben, der Standeswille muß der Regierung völlig untergeordnet und folglich der allgemeine oder oberherrliche Wille  beständig der herrschende und die einzige Richtschnur aller anderen sein.  Der Regel nach werden dagegen diese verschiedenen Willen immer  wirksamer, je mehr sie einen gemeinsamen Punkt erstreben. So ist der  allgemeine Wille stets der schwächste, der Standeswille nimmt die zweite  und der Privatwille die erste Stelle ein, so daß in der Regierung jedes Glied  zuerst in seiner eigenen Person, dann als obrigkeitliche Person und zuletzt  als Staatsbürger auftritt, eine Stufenfolge, die der von der gesellschaftlichen  Ordnung verlangten völlig widerstreitet.  Befindet sich nun, dies vorausgeschickt, die Regierung in den Händen  eines einzigen, so ist der Privatwille und der Standeswille vollkommen eins  und letzterer folglich auf die höchste Stufe innerer Kraft gelangt, die er  überhaupt erreichen kann. Da nun der Gebrauch der Kraft von dem Grade  des Willens abhängt, und die unbedingte Kraft der Regierung  unveränderlich ist, so folgt daraus, daß unter den Regierungen die eines  einzigen die wirksamste ist.  Vereinen wir dagegen die Regierung mit der gesetzgebenden Gewalt,  verwandeln wir uns das Staatsoberhaupt in die Fürsten und alle Staatsbürger  in ebenso viele obrigkeitliche Personen, so wird der Standeswille, da er in  den allgemeinen übergegangen ist, nicht mehr Wirksamkeit als dieser haben  und dem Privatwillen seine ganze Kraft lassen. So wird sich die Regierung,  obwohl ihre absolute Kraft immer die gleiche ist, in dem Minimum ihrer  relativen Kraft oder Wirksamkeit befinden.  Diese Beziehungen sind unbestreitbar, und andere Betrachtungen dienen  noch zu ihrer Bestätigung. Man macht zum Beispiel die Wahrnehmung, daß  jede obrigkeitliche Person auf ihren Körper eine größere Einwirkung ausübt  als jeder Staatsbürger auf den seinigen, und daß mithin der Privatwille weit  mehr Einfluß auf die Handlungen der Regierung als auf die des  Staatsoberhauptes hat; denn jede obrigkeitliche Person ist fast immer mit  irgendeinem Regierungsgeschäfte betraut, während kein Staatsbürger  einzeln genommen irgendein Geschäft der Staatshoheit zu verrichten hat. Je  mehr sich überdies der Staat erweitert, desto mehr nimmt seine wirkliche  Kraft zu, wenn auch nicht im Verhältnis seiner Ausdehnung. Bleibt sich der  Staat jedoch gleich, so gewinnt die Regierung, so sehr sich die  obrigkeitlichen Personen auch vermehren, dadurch doch keine größere  wirkliche Macht, weil diese Kraft dem Staate angehört, der stets ein  gleiches Maß hat. Auf diese Weise vermindert sich die relative Stärke oder die Wirksamkeit der Regierung, ohne daß ihre absolute oder wirkliche  Stärke zunehmen kann.  Ferner ist es zweifellos, daß die Abwicklung der Geschäfte langsamer  wird, je mehr Leute dabei beteiligt sind, und daß man bei zu großem  Verlassen auf die eigene Klugheit mit dem Glück nur wenig rechnet. Man  läßt sich dann eine günstige Gelegenheit nur zu leicht entgehen und verliert  durch ewiges Überlegen oft die Frucht der Überlegung. So habe ich denn  bewiesen, daß die Regierung um so schlaffer wird, je mehr die  obrigkeitlichen Personen zunehmen, und vorher habe ich bereits den  Nachweis geliefert, daß die einschränkende Macht wachsen muß, je größer  die Volkszahl wird. Hieraus folgt, daß das Verhältnis der obrigkeitlichen  Personen zu der Regierung das umgekehrte des Verhältnisses der  Untertanen zum Staatsoberhaupte sein muß, das heißt, je mehr sich der  Staat vergrößert, desto mehr muß sich die Regierung zusammenziehen, so  daß mit der wachsenden Volksmenge die Zahl der Vorgesetzten stetig  abnimmt.  Übrigens spreche ich hier nur von der relativen Stärke der Regierung und  nicht von ihrem richtigen Verhältnisse; denn je zahlreicher dagegen die  obrigkeitlichen Personen sind, desto mehr nähert sich ihr Standeswille dem  allgemeinen Willen, während, wie ich bereits gesagt, unter einer einzigen  obrigkeitlichen Person dieser gleiche Standeswille nur den Charakter des  Privatwillens annimmt. So verliert man auf der einen Seite, was man  möglicherweise auf der anderen gewinnen kann, und die Kunst des  Gesetzgebers besteht darin, daß er den Punkt zu bestimmen vermag, wo die  Kraft und der Wille der Regierung, stets im gegenseitigen Verhältnisse, sich  in dem für den Staat vorteilhaftesten Verhältnisse vereinigen. 3. Kapitel Einteilung der Regierungen 3. Kapitel Einteilung der Regierungen Aus dem vorigen Kapitel hat man gesehen, weshalb man die  verschiedenen Arten oder Formen der Regierungen nach der Zahl der  Glieder, die sie bilden, unterscheidet; in diesem Kapitel wollen wir nun  untersuchen, wie diese Einteilung vor sich geht.  Das Staatsoberhaupt kann zunächst die Regierung dem ganzen Volke  oder doch dem größten Teile des Volkes übertragen, so daß es mehr mit  obrigkeitlichen Ämtern betraute Staatsbürger als bloße Privatleute gibt.  Diese Regierungsform nennt man Demokratie. Oder es kann die Regierung in die Hände weniger legen, so daß die Zahl  der einfachen Staatsbürger größer als die der obrigkeitlichen Personen ist;  diese Regierungsform wird Aristokratie genannt.  Endlich kann es die ganze Regierung den Händen eines einzigen  anvertrauen, von dem alle anderen Obrigkeiten ihre Macht empfangen.  Diese dritte Form ist die allgemeinste und heißt Monarchie oder königliche  Regierung.  Hierbei ist zu beachten, daß alle diese Formen oder wenigstens die  beiden ersten mehr oder weniger gestaltungsfähig sind und sogar einen  ziemlich weiten Spielraum zulassen; denn die Demokratie kann das ganze  Volk umfassen oder sich auf die Hälfte beschränken. Die Aristokratie kann  sich ihrerseits wieder von der Hälfte des Volkes an bis auf die kleinste Zahl  von unbestimmbarer Größe beschränken. Sogar das Königtum ist einer  Teilung fähig. Nach seiner Verfassung hatte Sparta beständig zwei Könige,  und im römischen Reiche gab es mitunter acht Kaiser auf einmal, ohne daß  man hätte sagen können, das Reich wäre geteilt gewesen. Auf diese Weise  gibt es einen Punkt, wo eine Regierungsform in die andere übergeht, und  man sieht, daß unter nur drei Benennungen die Regierung in der Tat ebenso  vieler verschiedener Formen fähig ist, wie der Staat Bürger hat.  Noch mehr: da sich eine und dieselbe Regierung in gewisser Hinsicht  wieder in andere Teile zu zerlegen vermag, von denen der eine auf diese,  der andere auf jene Weise verwaltet wird, so kann aus der Verbindung  dieser drei Formen eine Menge vermischter Formen entstehen, deren jede  mit allen einfachen Formen multiplizierbar ist. Man hat von jeher viel über die beste Regierungsform gestritten, ohne zu  berücksichtigen, daß jede einzelne in gewissen Fällen die beste und in  anderen die schlechteste ist.  Wenn in den verschiedenen Staaten die Zahl der höchsten  Regierungsbeamten im umgekehrten Verhältnisse mit der Zahl der  Staatsbürger stehen muß, so folgt daraus, daß im allgemeinen für die  kleinen Staaten die demokratische Regierung, für die mittleren die  aristokratische und für die großen die monarchische die geeignetste ist.  Diese Regel ist die unmittelbare Folge des aufgestellten Prinzips; aber wer  vermöchte die Menge der Umstände aufzuzählen, die Ausnahmen  hervorrufen können. 4. Kapitel Von der Demokratie 4. Kapitel Von der Demokratie Wer das Gesetz erläßt, weiß besser als jeder andere, wie es vollzogen und ausgelegt werden soll. Es scheint demnach keine bessere Verfassung geben zu können als diejenige, in der die vollziehende Gewalt mit der gesetzgebenden verbunden ist. In gewisser Hinsicht macht aber gerade dieser Umstand die demokratische Regierung unzureichend, weil bei ihr Dinge, die unterschieden werden müssen, es nicht sind, und weil Fürst und Staatsoberhaupt, die ja nur eine und dieselbe Person ausmachen, gleichsam eine Regierung ohne Regierung bilden. Es ist nicht gut, daß der, der die Gesetze gibt, sie ausführt, auch nicht, daß der Volkskörper seine Aufmerksamkeit von den allgemeinen Zwecken abwendet, um sie auf besondere Gegenstände hinzulenken. Nichts ist gefährlicher, als der Einfluß der Privatinteressen in den öffentlichen Angelegenheiten, und der Mißbrauch der Gesetze von seiten der Regierung ist ein geringeres Übel als die Verdorbenheit des Gesetzgebers, die die unausbleibliche Folge einer Berücksichtigung der Privatabsichten ist. Da der Staat dann in seinem Wesen verdorben ist, wird jede Verbesserung unmöglich. Ein Volk, das mit der Regierungsgewalt nie Mißbrauch triebe, würde ebensowenig seine Unabhängigkeit mißbrauchen; ein Volk, das stets gut regierte, brauchte überhaupt nicht regiert zu werden. Wenn man das Wort in der ganzen Strenge seiner Bedeutung nimmt, so hat es noch nie eine wahre Demokratie gegeben und wird es auch nie geben. Es verstößt gegen die natürliche Ordnung, daß die größere Zahl regiere und die kleinere regiert werde. Es ist nicht denkbar, daß das Volk unaufhörlich versammelt bleibe, um sich den Regierungsgeschäften zu widmen, und es ist leicht ersichtlich, daß es hierzu keine Ausschüsse einsetzen kann, ohne die Form der Verwaltung zu ändern. Ich glaube in der Tat den Grundsatz aussprechen zu dürfen, daß, so oft die Regierungsgeschäfte unter verschiedene Behörden verteilt sind, die am wenigsten zahlreichen früher oder später die größte Macht erwerben, und wäre es auch nur die größere Leichtigkeit, die Geschäfte abzuwickeln, die sie auf natürlichem Wege dazu führt.Wie viele schwer zu vereinigende Dinge setzt diese Regierungsform überhaupt voraus! Erstens einen sehr kleinen Staat, in dem das Volk leicht zu versammeln ist und jeder Bürger genügende Gelegenheit hat, alle anderen kennenzulernen; zweitens eine große Einfachheit der Sitten, die keine Veranlassung zu vielen schwierigen Arbeiten und Verhandlungen gibt, sodann fast vollkommene Gleichheit in bezug auf Stand und Vermögen, ohne die auch die Gleichheit der Rechte und der Macht keinen langen Bestand haben könnte; endlich wenig oder gar keinen Luxus, denn der Luxus ist entweder die Folge des Reichtums oder macht ihn nötig; er verdirbt nicht nur den Reichen, sondern auch den Armen, jenen durch den Besitz, diesen durch die Lüsternheit; er verwandelt das Vaterland in eine Stätte der Weichlichkeit und Eitelkeit; er entzieht dem Staate alle Bürger, um die einen zu Sklaven der anderen und alle zu Sklaven des Vorurteils zu machen. Aus diesem Grunde hat ein berühmter Schriftsteller die Tugend für das Prinzip der Republik erklärt:[Fußnote: Esprit des lois, liv. III, chap. III.] denn ohne die Tugend könnten alle die angegebenen Bedingungen nicht bestehen; aber da er nicht die nötigen Unterscheidungen machte, hat es dieser große Geist oft an Genauigkeit, bisweilen sogar an Klarheit fehlen lassen, und nicht eingesehen, daß die oberherrliche Gewalt überall dieselbe ist und folglich in allen wohlorganisierten Staaten das Prinzip mehr oder weniger, je nach der Regierungsform, das gleiche ist. Schließlich will ich noch bemerken, daß keine Regierung in so hohem Grade Bürgerkriegen und inneren Erschütterungen ausgesetzt ist als die demokratische oder Volksregierung, weil keine andere so heftig und so unaufhörlich nach Veränderung der Form strebt und keine mehr Wachsamkeit und Mut zur Aufrechterhaltung ihrer bestehenden Form verlangt. Namentlich in dieser Verfassung muß sich der Staatsbürger mit Kraft und Ausdauer waffnen und jeden Tag seines Lebens im Grunde seiner Seele nachsprechen, was ein edler Woiwode[Fußnote: Der Woiwode von Posen, Lesczinski, der Vater des Königs von Polen und Herzogs von Lothringen.] auf dem polnischen Reichstage sagte: Malo periculosam vitam quam quietum servitium. (Ich ziehe eine gefahrvolle Freiheit einer ruhigen Knechtschaft vor.) Gäbe es ein Volk von Göttern, so würde es sich demokratisch regieren. Eine so vollkommene Regierung paßt für Menschen nicht. 5. Kapitel Von der Aristokratie Neue Seite Wir haben es hier mit zwei streng unterschiedenen geistigen Personen zu  tun, und zwar mit der Regierung und dem Staatsoberhaupte, folglich mit  zwei allgemeinen Willen, von denen der eine auf alle Bürger, der andere  lediglich auf die Glieder der Regierung Bezug hat. Obgleich demnach die  Regierung die innere Staatsverfassung nach Belieben ordnen kann, darf sie  doch zum Volke nur im Namen des Staatsoberhauptes, das heißt im Namen  des Volkes selbst reden, was man nie vergessen darf.  Die ersten Gesellschaften wurden aristokratisch regiert. Die Häupter der  Familien beratschlagten untereinander über die Staatsangelegenheiten. Die  jungen Leute gaben ohne Widerstreben dem Ansehen der Erfahrung nach.  Daher die Namen Priester, Älteste, Senat, Geronten. Die Wilden  Nordamerikas werden noch heutigentags auf diese Weise regiert und zwar  sehr gut regiert.  Je mehr aber die verfassungsmäßige Ungleichheit die natürliche  Ungleichheit überwog, wurde Reichtum oder Macht [Fußnote: Das Wort  optimates will bei den Alten augenscheinlich nicht die Besten, sondern die  Mächtigsten bezeichnen.] dem Alter vorgezogen, und es entstand eine  Wahlaristokratie. Als endlich mit den Gütern auch die Macht auf die Kinder  übertragen und so der Grund zu Patrizierfamilien gelegt wurde, verwandelte  sich die Regierung zu einer erblichen, und man konnte zwanzigjährige  Senatoren sehen.  Es gibt mithin drei Arten von Aristokratie: die natürliche, die Wahl- und  die Erbaristokratie. Die erste ist nur für einfache Völker geeignet; die dritte  ist die schlechteste aller Regierungen. Die zweite ist die beste, sie ist die  Aristokratie im eigentlichen Sinne.  Außer dem Vorteile, daß die beiden Gewalten getrennt sind, hat sie noch  den, daß ihre Glieder gewählt werden, denn während bei der Volksregierung alle Bürger schon von Geburt obrigkeitliche Personen sind, beschränkt die  aristokratische letztere auf eine kleine Anzahl, die erst aus den  Wahlen [Fußnote: Von großer Wichtigkeit ist die gesetzliche Feststellung der  Wahlform; denn wenn man sie dem Willen des Fürsten überläßt, fällt man  unvermeidlich der Erbaristokratie anheim, wie es den Republiken Venedig und Bern ergangen ist. Erstere ist auch schon längst ein aufgelöster Staat,  und letztere erhält sich nur durch die außerordentliche Weisheit seines  Senats; es macht eine ebenso ehrenwerte wie gefährliche Ausnahme.]  hervorgeht, was das einzige Mittel ist, durch das Rechtschaffenheit,  Einsicht, Erfahrung und alles, was sonst zum Vorzug und zur öffentlichen  Achtung berechtigt, zu ebenso vielen Bürgschaften einer weisen Regierung  werden. Ja, noch mehr! Die Versammlungen können bequemer abgehalten  werden; die Geschäfte lassen sich leichter erörtern und mit größerer  Ordnung und Genauigkeit ausführen; auch wird durch ehrwürdige  Senatoren das Ansehen des Staates den auswärtigen Mächten gegenüber  besser behauptet als durch eine unbekannte oder verachtete Menge.  Mit einem Worte, es ist das beste und natürlichste Gesetz, daß die  Weisesten die Masse regieren, sobald man überzeugt ist, daß ihre Regierung  das allgemeine Wohl und nicht ihren eigenen Vorteil bezweckt. Man darf  die Mittel nicht ohne Not vervielfältigen oder durch zwanzigtausend  Menschen vollbringen, was hundert auserlesene weit besser auszurichten  vermögen. Dabei darf allerdings nicht außer acht gelassen werden, daß hier  das Standesinteresse anfängt, die Macht des Staates weniger nach der  Vorschrift des allgemeinen Willens zu lenken, und daß eine andere  unvermeidliche Neigung den Gesetzen einen Teil ihrer vollziehenden  Gewalt nimmt.  Noch eine andere gute Seite hat die Aristokratie. Sie verlangt weder  einen so kleinen Staat noch ein so einfaches und rechtschaffenes Volk, daß  wie in einer guten Demokratie die Vollziehung der Gesetze dem  allgemeinen Willen unmittelbar nachfolge. Allerdings darf die Nation auch  nicht so groß sein, daß die einzelnen Häupter, um sie zu regieren, sich in  ihren einzelnen Landesteilen das Ansehen des Staatsoberhauptes geben und  anfangen könnten, sich unabhängig zu machen, um schließlich der  unumschränkte Herr zu werden.  Wenn indessen die Aristokratie einige Tugenden weniger erfordert als die  Volksregierung, so verlangt sie doch auch andere ihr besonders  eigentümliche, wie Mäßigung der Reichen und Zufriedenheit der Armen;  denn eine strenge Gleichheit scheint hier nicht angebracht zu sein; selbst in  Sparta wurde sie nicht durchgeführt. Wenn diese Regierungsform übrigens eine gewisse Ungleichheit des  Vermögens zuläßt, so liegt der Grund doch nur darin, daß in der Regel die Verwaltung der Staatsgeschäfte Männern übertragen wird, die ihnen am  leichtesten ihre ganze Zeit widmen können, nicht aber, wie Aristoteles  behauptet, damit den Reichen immer der Vorzug eingeräumt werde. Im  Gegenteil ist es von hoher Bedeutung, dem Volke bisweilen durch eine  entgegengesetzte Wahl den Beweis zu liefern, daß in dem Verdienste der  Menschen durchschlagendere Gründe zur Bevorzugung liegen als im  Reichtume. 6. Kapitel Von der Monarchie Neue Seite Bis jetzt haben wir den Fürsten als eine moralische und kollektive Person  betrachtet, die durch die Kraft der Gesetze vereint und Trägerin der  vollziehenden Gewalt im Staate ist. Jetzt haben wir diese Gewalt als in den  Händen eines leiblichen, eines wirklichen Menschen ruhend zu betrachten,  der allein das Recht besitzt, nach den Gesetzen darüber zu verfügen. Ein  solcher Mensch wird Monarch oder König genannt.  Völlig im Gegensatz zu anderen Regierungsformen, in denen ein  kollektives Wesen ein Einzelwesen darstellt, vertritt hier ein Einzelwesen  ein Kollektivwesen, so daß die moralische Einheit, die den Fürsten bildet,  zugleich eine physische Einheit ist, in der alle Fähigkeiten, die das Gesetz  mit so großer Anstrengung in den andern vereinigt, sich schon von Natur  vereinigt finden.  So läuft der Wille des Volkes wie der Wille des Fürsten, die öffentliche  Gewalt des Staates wie die besondere Gewalt der Regierung, kurz alles auf  eine und dieselbe Triebfeder hinaus, alle Hebel sind in einer Hand, alles  schreitet demselben Ziel entgegen; es gibt keine entgegengesetzten,  einander zerstörenden Bewegungen, und man kann sich keine Art von  Verfassung denken, in der eine geringere Kraftäußerung eine größere  Wirkung hervorzubringen vermag. In Archimedes, der ruhig am Ufer sitzt  und ein großes Schiff ohne Mühe flott macht, erblicke ich das Bild eines  geschickten Monarchen, der seine ausgedehnten Staaten von seinem  Kabinette aus regiert und jede Bewegung hervorruft, obgleich er selbst  regungslos scheint. Wenn es nun auch keine Regierung gibt, die größere Kraft besitzt, so gibt  es dafür auch keine, in der der Privatwille mehr Macht hat und die übrigen  Willen leichter zu beherrschen vermag. Alles schreitet demselben Ziele  entgegen, das ist richtig; allein dieses Ziel ist nicht das allgemeine Wohl,  und selbst die Stärke der Regierung ist dem Staate beständig nachteilig.  Die Könige wollen unumschränkt sein, und man ruft ihnen von fern zu,  das beste Mittel dazu sei, sich die Liebe ihrer Völker zu erwerben. Dieser  Satz ist sehr schön und in gewisser Hinsicht auch sehr richtig,  unheilvollerweise wird man sich an den Höfen regelmäßig über ihn lustig machen. Die aus der Liebe der Völker entspringende Macht ist unzweifelhaft die größte, aber sie ist unsicher und bedingt; nie werden sich  die Fürsten mit ihr begnügen. Die besten Könige begehren böse sein zu  können, sobald es ihnen beliebt, ohne deshalb ihrer Macht beraubt werden  zu können. Der politische Phrasendrescher hat gut reden, daß ja die Kraft  des Volkes ihre eigene bilde, und es mithin zu ihrem größten Vorteile  gereiche, wenn das Volk blühend, zahlreich und fruchtbar sei; sie wissen  sehr wohl, daß dies unwahr ist. Ihr persönlicher Vorteil verlangt es, daß das  Volk schwach, elend und unvermögend sei, ihnen je Widerstand  entgegenzustellen. Bei der Annahme einer vollkommenen und steten  Unterwürfigkeit der Untertanen würde es, wie ich gern gestehe, allerdings  der Vorteil des Fürsten sein, daß das Volk mächtig wäre, damit diese Macht,  die ja seine eigene wäre, ihn seinen Nachbarn furchtbar machte. Da dieser  Vorteil indessen doch nur ein nebensächlicher und untergeordneter ist und  beide Annahmen unvereinbar sind, so ist es natürlich, daß die Fürsten stets  dem Satze den Vorzug geben, bei dem sie am ersten auf Nutzen rechnen  können. Dies ist es, was Samuel den Israeliten eindringlich vorstellte und  Macchiavelli mit größter Klarheit bewiesen hat. Indem sich letzterer den  Anschein gab, als ob er den Königen Lehren erteilen wollte, gab er den  Völkern die allerwichtigsten. Macchiavellis »Fürst« ist das Buch der  Republikaner. [Fußnote: Macchiavelli war ein ehrlicher Mann und ein guter  Bürger; da er jedoch vom Hause Medici abhängig war, sah er sich genötigt,  bei der Unterdrückung seines Vaterlandes seine Freiheitsliebe zu verbergen.  Schon die Wahl seines verruchten Helden (Cäsar Borgia) läßt deutlich seine  geheime Absicht erkennen, und der Widerspruch zwischen den in seinem  Buche vom Fürsten ausgesprochenen Grundsätzen und den in seinen  Abhandlungen über Titus Livius sowie in der florentinischen Geschichte aufgestellten Lehren beweist, daß dieser tiefe Politiker bis jetzt nur  oberflächliche oder verdorbene Leser gehabt hat. Der römische Hof hat  jenes Werk streng verboten. Ich glaube es gern, denn gerade ihn hat er am  handgreiflichsten geschildert.] Aus den allgemeinen Verhältnissen haben wir erkannt, daß die  Monarchie nur für große Staaten geeignet ist, und bei ihrer Prüfung an sich  wird sich uns die Wahrheit dieses Satzes noch klarer zeigen. Je zahlreicher  das Beamtenheer ist, desto mehr verringert sich die Kluft zwischen dem  Fürsten und seinen Untertanen, desto mehr nähert sich das Verhältnis der  Gleichheit, so daß in der Demokratie dieses Verhältnis eins ist oder die Gleichheit selbst. Diese Kluft vergrößert sich dagegen, in dem Maße wie  sich das Regierungspersonal verringert, und erreicht ihren höchsten  Umfang, sobald die Regierung in den Händen eines einzigen ruht. Alsdann  ist der Abstand zwischen dem Fürsten und dem Volke zu groß, und es fehlt dem Staate ein fester Zusammenhang. Um ihn zu bilden, sind Mittelglieder,  sind Fürsten, Große und Edelleute nötig, um die Kluft auszufüllen. Nichts  von allem diesem paßt jedoch für einen kleinen Staat, den solche  Abstufungen zugrunde richten würden.  Ist es aber überhaupt schwierig, daß ein großer Staat gut regiert werde, so  ist es noch weit schwieriger, daß er von einem einzigen Manne gut regiert  werde. Jeder weiß, was daraus hervorgeht, wenn der König seine  Regierungsgeschäfte anderen überläßt.  Ein wesentlicher und unvermeidlicher Mangel, der der republikanischen  Regierungsform stets den Vorrang vor der monarchischen sichern wird,  besteht darin, daß in ersterer die öffentliche Meinung fast immer nur  erleuchtete und befähigte Männer, die ihren Ämtern Ehre machen, zu den  höchsten Stellen erhebt, während die, die in Monarchien zu ihnen gelangen,  häufig nur kleine Wichtigtuer, kleine Betrüger, kleine Ränkeschmiede sind,  denen die kleinen Talente, die an den Höfen den Weg zu den höchsten  Stellen bahnen, nur dazu dienen, dem Volke ihre Unfähigkeit zu zeigen,  sobald sie ihr Ziel erreicht haben. Das Volk irrt sich hinsichtlich der Wahl  weit weniger als der Fürst, und ein Mann von wahrem Verdienste ist im  Ministerrate fast ebenso selten wie ein Dummkopf an der Spitze einer  republikanischen Regierung. Ergreift deshalb infolge eines glücklichen  Zufalls ein solcher zum Regieren geborener Mann in einer durch die Schar  jener sauberen Glücksjäger fast schon zugrunde gerichteten Monarchie das  Staatsruder, so ist man über die Hilfsmittel, die er findet, überrascht, und  das macht in einem Lande Geschichte. Damit ein monarchischer Staat gut regiert werden könnte, wäre es nötig,  daß seine Größe oder Ausdehnung genau den Fähigkeiten des Regenten  entspräche. Erobern ist leichter als regieren. Hat man einen tauglichen  Hebel, so kann man mit einem Finger die Welt erschüttern; um sie jedoch  zu tragen, bedarf es der Schultern eines Herkules. Ist der Staat leidlich groß,  so ist der Fürst fast jederzeit zu klein. Ereignet es sich dagegen, was freilich  selten stattfinden wird, daß der Staat für sein Oberhaupt zu klein ist, so wird  er wieder schlecht regiert, weil sich der Fürst stets mit großartigen Plänen  trägt, darüber die Interessen des Volkes vergißt und es durch den Mißbrauch seiner zu großen Talente nicht weniger unglücklich macht als ein  beschränktes Oberhaupt durch seine zu geringen Gaben. Ein Königreich  müßte sich eigentlich bei jeder neuen Regierung nach der Begabung des  Fürsten erweitern oder verengen; da die Fähigkeiten eines  zusammengesetzten Regierungskörpers ein bestimmteres Maß haben, kann  der Staat feste Grenzen behalten, ohne deshalb schlechter regiert zu werden.  Der empfindlichste Übelstand bei der Regierung eines einzigen ist der  Mangel jener beständigen Nachfolge, die bei den beiden anderen eine  ununterbrochene Verbindung herstellt. Nach dem Tode des einen Königs muß man einen anderen haben; bis zur Wahl vergeht eine gefährliche  Zwischenzeit, und die Wahlen sind stürmisch. Besitzen die Staatsbürger  nicht eine seltene Uneigennützigkeit und Redlichkeit, wie sie mit dieser  Regierungsform nicht leicht vereinbar ist, so mischen sich Umtriebe und  Bestechung ein. Selten wird der, dem sich der Staat verkauft hat, ihn nicht  seinerseits verkaufen und sich nicht an den Schwachen für das Geld  entschädigen, das die Mächtigen von ihm erpreßt haben. Früher oder später  wird unter einer solchen Regierung alles käuflich, und die Ruhe, deren man  dann unter den Königen genießt, ist schlimmer als die Verwirrung während  der Zwischenreiche. Was hat man nun getan, um diesen Übelständen vorzubeugen? Man hat  die Kronen in gewissen Familien erblich gemacht und eine Ordnung der  Thronfolge festgesetzt, die jedem Streite beim Tode der Könige vorbeugt,  das heißt, man hat dadurch, daß man den Übelstand der Regentschaft an die  Stelle der Wahlumtriebe setzte, eine scheinbare Ruhe einer weisen  Regierung vorgezogen und es lieber darauf ankommen lassen wollen,  Kinder, Unmenschen und Schwachsinnige zu Herrschern zu haben, als über  die Wahl guter Könige streiten zu müssen. Man hat nicht bedacht, daß man  fast immer verlieren muß, wenn man sich auf solche Weise allen  Wechselfällen aussetzt. Der junge Dionysius hatte ganz recht, als er seinem  Vater, der ihm eine schändliche Handlung verwies und unter anderem sagte:  »Habe ich dir ein solches Beispiel gegeben?« erwiderte: »Oh, dein Vater  war auch nicht König.« Alles trägt dazu bei, einem zur Herrschaft über andere erzogenen Menschen jedes Gefühl für Gerechtigkeit und Rechenschaft zu rauben. Man soll sich viel Mühe geben, um junge Prinzen mit der Regierungskunst  vertraut zu machen; diese Erziehung scheint ihnen aber keinen großen  Nutzen zu bringen. Man würde besser tun, wenn man damit den Anfang machte, sie in der Kunst des Gehorsams zu unterrichten. Die größten  Könige, die die Geschichte rühmt, sind nicht zur Regierung erzogen  worden; das ist eine Wissenschaft, die man sich um so weniger aneignet, je  länger man sie studiert hat, und die man sich besser durch Gehorsam als  durch Befehlen erwirbt. »Nam utilissimus idem ac brevissimus bonarum  malarumque rerum delectus, cogitare, quid aut nolueris sub alio principe aut  volueris.« (Die nützlichste und zugleich kürzeste Art der Entscheidung  zwischen Gutem und Bösem für einen Fürsten ist die Überlegung, was er  selbst wollen würde und was nicht, wenn er Untertan eines anderen Fürsten  wäre.)  Eine Folge dieses Mangels an Zusammenhang ist der Wankelmut der  königlichen Regierung. Da sie nach dem Charakter des regierenden Fürsten  oder der statt seiner regierenden Leute bald diesen, bald jenen Plan befolgt,  ist sie außerstande, lange einen bestimmten Zweck und ein festes Verfahren  beizubehalten. Diese ewige Unbeständigkeit, die bei anderen  Regierungsformen, unter denen der Fürst immer derselbe bleibt, nicht  stattfindet, versetzt den Staat in ein unaufhörliches Hin- und Herschwanken  von einem Grundsatz zum andern und von einem Entwurfe zum andern.  Auch sieht man deshalb, daß im allgemeinen an einem Hofe mehr List und  in einem Senat mehr Weisheit herrscht, und daß die Republiken durch  festere und besser befolgte Pläne ihre Zwecke erreichen, während jede  Revolution im Ministerrat auch eine im Staate hervorruft, da alle Minister  und fast alle Könige den Grundsatz teilen, in allen Stücken das Gegenteil  ihrer Vorgänger zu tun. Aus ebendieser Zusammenhangslosigkeit ergibt sich auch die Lösung  eines von den königlich gesinnten Politikern oft gehörten Trugschlusses.  Sie vergleichen nicht allein die bürgerliche Regierung mit der häuslichen  und den Fürsten mit dem Familienvater – diese irrige Ansicht habe ich  bereits widerlegt –, sondern legen dieser hohen Person auch äußerst  freigebig alle Tugenden bei, die er nötig hätte, und gehen immer von der  Annahme aus, daß der Fürst wirklich sei, was er sein sollte, eine Annahme,  bei der offenbar die königliche Regierung den Vorzug vor jeder andern  verdient, weil sie unstreitig die stärkste ist und der nichts weiter fehlt, um  auch die beste zu sein, als einer größeren Übereinstimmung des  Regierungswillens mit dem allgemeinen.  Wenn nun aber nach Platos Behauptung ein geborener König eine so  seltene Erscheinung ist, wie oft werden dann erst Natur und Glück sich die Hand reichen, um ihn zu krönen? Und wenn die königliche Erziehung  unbedingt diejenigen, die sie empfangen, verdirbt, was kann man dann von  einer ganzen Reihe zum Herrschen erzogener Männer hoffen? Die  Verwechslung der königlichen Regierung mit der eines guten Königs ist  demnach eine absichtliche Täuschung. Um zu sehen, was diese Regierung  an sich ist, muß man sie unter unbefähigten oder schlechten Fürsten ins  Auge fassen, denn sie werden schon als solche den Thron besteigen oder  der Thron wird sie dazu machen.  Diese Schwierigkeiten sind unseren Schriftstellern nicht entgangen, aber sie lassen sich dadurch nicht in Verlegenheit setzen. Nach ihnen ist das  beste Heilmittel, ohne Murren zu gehorchen; Gott gibt die bösen Könige in  seinem Zorne, und man muß sie als Züchtigung des Himmels ertragen.  Dergleichen Redensarten sind allerdings höchst erbaulich; aber ich weiß  nicht, ob sie nicht besser auf die Kanzel als in ein Werk über die Staatskunst  hingehörten. Was würde man von einem Arzte sagen, der Wunderdinge  verspricht, während seine ganze Kunst darin besteht, seinen Kranken zur  Geduld zu ermahnen? Daß man eine schlechte Regierung, wenn man sie  einmal hat, ertragen muß, ist eine bekannte Sache, aber nun müßte die  Frage sein, wie man eine gute findet. 7. Kapitel Von den gemischten Regierungsformen Neue Seite Genau genommen, gibt es eine einfache Regierungsform nicht. Ein  Alleinherrscher muß untergeordnete Beamte, und eine Volksregierung ein  Oberhaupt haben. In der Verteilung der vollziehenden Gewalt gibt es  deshalb stets eine Abstufung von der größeren Anzahl zur kleineren, nur  mit dem Unterschiede, daß bald die größere von der kleineren und bald die  kleinere von der größeren abhängt.  Bisweilen ist die Teilung gleich, sei es nun dadurch, daß die wesentlichen  Bestandteile wie in der englischen Regierung in gegenseitiger Abhängigkeit  stehen, oder dadurch, daß wie in Polen die Macht jedes Teiles zwar  unabhängig, aber unvollkommen ist. Letztere Form ist schlecht, weil es der  Regierung dann an Einheit fehlt und der Staat der festen Verbindung  ermangelt.  Welche Regierung ist nun besser, die einfache oder gemischte? Diese Frage hat die Politiker stets erregt, sie muß auf dieselbe Weise beantwortet  werden, wie ich es früher bei der Frage über die Regierungsformen getan  habe.  Die einfache Regierungsform ist schon um ihrer bloßen Einfachheit  willen an und für sich die beste. Wenn aber die vollziehende Gewalt nicht  genug von der gesetzgebenden abhängig ist, das heißt, wenn zwischen dem  Fürsten und dem Staatsoberhaupte eine größere Übereinstimmung herrscht  als zwischen dem Volke und dem Fürsten, so muß man diesem  Mißverhältnisse durch Teilung der Regierung abhelfen, denn alsdann  behalten zwar alle ihre Teile noch immer dieselbe Gewalt über die  Untertanen, werden aber sämtlich durch die Teilung dem Staatsoberhaupte  gegenüber schwächer.  Ferner läßt sich diesem Übelstande dadurch vorbeugen, daß man  Zwischenbehörden einsetzt, die bei völliger Beibehaltung einer  einheitlichen Regierung lediglich dazu dienen, die beiden Gewalten im  Gleichgewichte zu halten und ihre gegenseitigen Rechte ungeschmälert zu  lassen. Alsdann ist die Regierung nicht gemischt, sondern eine gemäßigte  Regierung. Auf ähnliche Weise kann ein Übelstand entgegengesetzter Natur beseitigt  werden, indem man bei zu großer Schlaffheit der Regierung Einrichtungen  schafft, um sie fester zusammenzufassen; dies geschieht in allen  Demokratien. Im ersteren Falle teilt man die Regierung, um sie zu  schwächen, im letzteren, um sie zu stärken, denn die höchsten Grade der  Stärke wie der Schwäche kommen bei der einfachen Regierungsform in  gleicher Weise vor, während die gemischten Formen eine mittlere Stärke  gewähren. 8. Kapitel Nicht jede Regierungsform ist für jedes Land geeignet Neue Seite Da die Freiheit keine Frucht aller Himmelsstriche ist, so ist sie auch nicht  allen Völkern zugänglich. Je mehr man über das von Montesquieu  aufgestellte Prinzip nachdenkt, desto tiefer empfindet man seine Wahrheit;  je mehr man es bestreitet, desto mehr Gelegenheit gibt man zu seiner  Bestätigung durch neue Gründe.  In allen Regierungen der Welt verzehrt die Person des Staates, ohne je  etwas hervorzubringen. Woher erhält sie nun, was sie verzehrt? Aus der  Arbeit ihrer Glieder. Der Überschuß der einzelnen befriedigt das Bedürfnis  des Staates. Hieraus folgt, daß der bürgerliche Zustand nur so lange Bestand  haben kann, als der Ertrag der Arbeit die Bedürfnisse der einzelnen  übersteigt. Dieser Überschuß ist nun nicht in allen Ländern der Welt gleich. In  einigen ist er ansehnlich, in anderen mittelmäßig, in noch anderen gleich  Null, wieder in anderen sogar negativer Art. Diese Verschiedenheit hängt  von der Fruchtbarkeit des Klimas, von der Art der Bearbeitung, die der  Boden erfordert, von der Beschaffenheit seiner Erzeugnisse, von der Kraft  seiner Bewohner, von ihrem größeren oder geringeren Verbrauch und  anderen dafür maßgebenden Umständen ab, die ihn hervorrufen.  Andererseits sind auch die Regierungen nicht alle von gleicher  Beschaffenheit; einige verschlingen mehr und andere weniger. Dieser  Unterschied gründet sich auf jenen andern Grundsatz, daß die öffentlichen  Abgaben um so lästiger werden, je weiter sie sich von ihrer Quelle  entfernen. Nicht nach der Höhe der Auflagen darf das Drückende derselben  bemessen werden, sondern nach dem Wege, den sie zurückzulegen haben,  um wieder in die Hände zurückzukehren, aus denen sie gekommen sind. Ist  dieser Umlauf schnell und gut eingerichtet, so macht es wenig aus, ob man  wenig oder viel bezahlt, das Volk ist immer reich und die Finanzanlage  vortrefflich. So wenig dagegen auch ein Volk hergeben möge, so wird es,  wenn dieses Wenige nicht wieder zu ihm zurückkommt, durch stetes Geben  bald erschöpft, der Staat ist nie reich, und das Volk stets bettelarm.  Je weiter mithin die Kluft zwischen dem Volke und der Regierung wird,  desto drückender werden die Abgaben. Deshalb ist das Volk in der Demokratie am wenigsten belastet, in der Aristokratie schon etwas mehr,  und in der Monarchie trägt es die schwerste Last. Die Monarchie eignet sich  folglich für reiche Völker, die Aristokratie für Staaten von mittlerer  Wohlhabenheit und Größe und die Demokratie für kleine und arme Staaten. In der Tat erkennt man hierin, je mehr man darüber nachdenkt, den  Unterschied zwischen den Freistaaten und Monarchien. In ersteren  bezweckt alles den gemeinsamen Nutzen, in letzteren stehen die Staats- und  die Privatkräfte im entgegengesetzten Verhältnisse; die einen erhöhen sich  durch die Schwächung der anderen. Kurz, anstatt die Untertanen zu  regieren, um sie glücklich zu machen, macht der Despotismus sie  absichtlich elend, um sie regieren zu können.  Man vermag daher unter jedem Himmelsstriche nach natürlichen  Ursachen die Regierungsform, die der Einfluß des Klimas bedingt, zu bestimmen und sogar anzugeben, was für eine Art von Bewohnern es  verlangt.  Undankbare und unfruchtbare Gegenden, in denen der Ertrag nicht  einmal die Arbeit lohnt, müssen unbebaut und öde bleiben oder nur von  Wilden bewohnt werden; Gegenden, in denen die Arbeit der Menschen nur  das Allernotwendigste hervorbringt, müssen barbarischen Völkern als  Wohnstätte dienen, jede Staatsverfassung würde dort unmöglich sein;  Gegenden, in denen der Überschuß des Arbeitsertrages mittelmäßig ist,  eignen sich für freie Völker; solche endlich, in denen der reiche und  fruchtbare Boden geringe Arbeit mit großem Ertrage vergilt, haben eine  monarchische Regierung nötig, damit der übertriebene Überfluß der  Untertanen durch den Luxus des Fürsten verzehrt werde; denn es ist  jedenfalls besser, daß dieser Überfluß von der Regierung verbraucht als von  den einzelnen verschwendet wird. Allerdings kommen, wie ich recht wohl  weiß, Ausnahmen vor, allein diese Ausnahmen selbst bestätigen die Regel,  indem sie früher oder später Revolutionen hervorrufen, die den Lauf der  Dinge wieder in das natürliche Geleise zurücklenken.  Wir müssen stets die allgemeinen Gesetze von den besonderen Ursachen,  die die Wirkung derselben beeinflussen können, unterscheiden. Reihte sich  im Süden auch Republik an Republik und im Norden ein despotischer Staat  an den andern, so wäre es deshalb nicht weniger wahr, daß bei der  Einwirkung des Klimas der Despotismus für heiße Länder, die Barbarei für  kalte und die guten Verfassungen für die gemäßigten Gegenden am  geeignetsten sind. Ich sehe ferner ein, daß man trotz der Anerkennung des Prinzipes über seine Anwendung streiten und sagen könnte, es gebe kalte  und doch sehr fruchtbare Länder und wieder südliche und dabei höchst  unfruchtbare. Allein diese Schwierigkeit besteht nur für solche, die die  Sache nicht nach allen ihren Beziehungen prüfen. Man muß, wie gesagt,  Arbeit, Kräfte, Verbrauch usw. in Betracht ziehen.  Nehmen wir an, daß von zwei gleich großen Gebieten das eine Fünf und  das andere Zehn einbringt. Verzehren nun die Bewohner des ersten Vier und  die des zweiten Neun, so beträgt der Überschuß des ersten Ertrages ein  Fünftel und der des zweiten ein Zehntel. Da nun die Überschüsse im  umgekehrten Verhältnisse zu den Erträgen stehen, so gibt der Boden, der  nur Fünf hervorbringt, einen doppelt so großen Überschuß als der, der Zehn  hervorbringt.  Aber von einem doppelten Ertrage ist gar nicht die Rede, und ich glaube nicht, daß jemand so dreist ist, die Fruchtbarkeit kalter und heißer Länder  im allgemeinen für gleich zu erklären. Nehmen wir jedoch diese Gleichheit  einmal an, vergleichen wir England mit Sizilien und Polen mit Ägypten!  Dann haben wir weiter nach Süden noch Afrika und Indien, weiter nach  Norden aber nichts mehr. Und selbst bei der angenommenen Gleichheit des  Ertrages, so besteht doch eine große Verschiedenheit in der  Bodenbearbeitung. In Sizilien braucht man den Boden nur zu lockern; was  für Mühe verlangt dagegen die Landwirtschaft in England! Wo man aber  mehr Hände bedarf, um denselben Ertrag zu erzielen, da muß der  Überschuß auch unbedingt geringer sein. Man berücksichtige ferner, daß die gleiche Zahl Menschen in den heißen  Ländern bei weitem weniger verzehrt. Das Klima verlangt zur Erhaltung  der Gesundheit Mäßigkeit; die Europäer, die dort wie zu Hause leben  wollen, sterben sämtlich an Ruhr und Verdauungsstörungen. »Mit den  Asiaten verglichen, sind wir«, sagt Chardin, »fleischfressende Tiere,  wahrhaft reißende Wölfe. Einige schreiben die Mäßigkeit der Perser dem  schlechten Anbau ihres Landes zu, ich dagegen bin überzeugt, daß das Land  nur deshalb einen weniger reichen Ertrag liefert, weil eben die Bewohner  weniger nötig haben. Wäre ihre Mäßigkeit«, fährt er fort, »die Folge der  geringen Ertragsfähigkeit ihres Landes, so würden nur die Armen wenig  essen, während die Mäßigkeit doch allgemein herrscht; und man würde in  jeder Provinz je nach der Fruchtbarkeit ihres Bodens mehr oder weniger  Nahrung gebrauchen, während sich im ganzen Königreich gleiche  Mäßigkeit findet. Sie rühmen sich ihrer genügsamen Lebensweise auch im hohen Grade, indem sie versichern, man brauche nur ihre Gesichtsfarbe  anzusehen, um sofort die Vorzüge ihrer Lebensweise vor der der Christen  zu erkennen. Die Gesichtsfarbe der Perser ist auch wirklich sehr rein und  ihre Haut schön, fein und glatt, während die Gesichtsfarbe der ihnen  unterworfenen Armenier, die nach europäischer Weise leben, grob und  kupferfarben und ihr Körper plump und schwerfällig ist.«  Je mehr man sich dem Äquator nähert, desto weniger Lebensbedürfnisse  haben die Völker. Sie essen fast gar kein Fleisch; Reis, Mais, Kukuruz,  Hirse, Cassava bilden die gewöhnlichen Nahrungsmittel. Millionen  Menschen gebrauchen in Indien zu ihrem Lebensunterhalte täglich nur  wenige Pfennige. Selbst in Europa gewahren wir in bezug auf die Eßlust  einen auffallenden Unterschied zwischen den nördlichen und südlichen  Völkern. Ein Spanier kann von dem Mittagsmahl eines Deutschen acht  Tage leben. In den Ländern, wo die Menschen mehr Nahrungsmittel zu sich  nehmen, dreht sich auch der Luxus um Eßsachen; in England zeigt er sich  auf einer mit Fleisch beladenen Tafel, und in Italien setzt man Zuckerwerk  und Blumen vor. Ähnliche Unterschiede bietet der Luxus in Kleidern dar. Unter  Himmelsstrichen, wo der Witterungswechsel schnell und heftig eintritt, hat  man bessere und einfachere Kleider; in solchen, wo man sich nur um des  Putzes willen kleidet, nimmt man mehr auf Glanz als auf Nutzen Rücksicht,  und die Kleidung ist dort reiner Luxus. In Neapel kann man täglich Leute  zum Posilipp spazieren sehen, die goldbesetzte Oberkleider tragen, aber  barfuß gehen. Ebenso verhält es sich mit den Wohnhäusern: hat man nichts  von der Ungunst der Witterung zu fürchten, so verwendet man alles auf  äußere Pracht. In Paris und London will man warm und bequem wohnen; in  Madrid hat man zwar prächtige Räumlichkeiten, aber keine schließenden  Fenster, und schläft des Nachts in förmlichen Rattenlöchern.  In warmen Ländern sind die Nahrungsmittel kräftiger und saftreicher; das  ist ein dritter Unterschied, der notwendigerweise auf den zweiten einwirken  muß. Weshalb ißt man in Italien so viel Gemüse? Weil es dort gut, nahrhaft  und äußerst wohlschmeckend ist. In Frankreich, wo es schier nur aus  Wasser besteht, hat es keinen Nährwert und zählt fast nichts für die Tafel;  trotzdem verlangt sein Anbau ebensoviel Land und wenigstens ebensoviel  Mühe. Wie die Erfahrung lehrt, gibt das Getreide in der Berberei, das im  übrigen dem französischen nachsteht, ungleich mehr Mehl, während das  französische wieder mehr liefert als das Getreide der nördlichen Länder. Hieraus läßt sich schließen, daß man im allgemeinen eine ähnliche  Abstufung vom Äquator nach den Polen zu wahrnehmen kann. Liegt nun  nicht ein augenscheinlicher Nachteil darin, wenn man bei gleichem Ertrag  einen geringeren Nährwert erhält?  Allen diesen verschiedenen Betrachtungen kann ich noch eine  hinzufügen, die sich aus ihnen ergibt und sie bestätigt, und zwar die, daß  warme Länder weniger Bewohner bedürfen als kalte, obgleich sie mehr  ernähren könnten, was einen doppelten Überschuß zugunsten des  Despotismus gewährt. Je größer die Fläche ist, die eine gleiche Anzahl  Bewohner einnimmt, desto schwieriger werden Empörungen, weil man sich  weder schnell noch heimlich genug verabreden kann, und es der Regierung  beständig leicht ist, die Pläne zu entdecken und die Verbindungen  abzuschneiden. Je enger jedoch ein zahlreiches Volk zusammengedrängt  wohnt, desto weniger kann die Regierung die Macht des Staatsoberhauptes,  nämlich des Volkes, an sich reißen, denn die Häupter desselben beraten in  ihren Zimmern ebenso sicher wie der Fürst in seinem Rate, und die  Volksmasse versammelt sich auf den Plätzen ebenso schnell wie die  Truppen in ihrem Lager. In dieser Beziehung liegt also für die tyrannische  Regierung ein Vorteil darin, in großen Entfernungen wirken zu können. Mit  Hilfe der Stützpunkte, die sie sich verschafft, steigert sich ihre Kraft mit der  Entfernung gleich der Kraft eines Hebels. [Fußnote: Dies widerspricht  meiner im neunten Kapitel des zweiten Buches aufgestellten Behauptung  über die Übelstände großer Staaten keineswegs, denn dort handelte es sich  um die Macht der Regierung über ihre eigenen Glieder, und hier handelt es  sich um ihre Gewalt über die Untertanen. Ihre zerstreuten Glieder dienen  ihr als Mittelpunkte, um in der Ferne auf das Volk zu wirken; aber sie  besitzt keinen Mittelpunkt, um unmittelbar auf ihre Glieder selbst zu  wirken. In dem einen Falle verursacht also die Länge des Hebels seine  Schwäche und in dem andern seine Kraft.] . Die des Volkes wirkt dagegen  nur vereint; sobald sie sich ausdehnt, verflüchtigt und verliert sie sich wie  die Wirkung des vereinzelt auf der Erde liegenden Pulvers, das sich nur  Korn für Korn entzündet. Die am wenigsten bevölkerten Länder sind  folglich für die Tyrannei am meisten geeignet; nur in Wüsten herrschen  wilde Tiere. 9. Kapitel Von den Kennzeichen einer guten Regierung Neue Seite Wenn man ganz im allgemeinen fragt, welche Regierung die beste sei, so  wirft man eine ebenso unlösbare wie unbestimmte Frage auf, oder auch,  wenn man will, eine Frage, die ebenso viele richtige Lösungen hat, als es  nur irgendwelche denkbare Berechnungen in den absoluten wie relativen  Lagen der Völker gibt.  Fragt man dagegen, woran es sich erkennen lasse, ob ein bestimmtes  Volk gut oder schlecht regiert werde, so ist dies etwas anderes, und eine so  gestellte Frage kann richtig beantwortet werden.  Trotzdem ist ihre Lösung noch nicht gefunden, weil sie jeder auf seine  Weise lösen will. Die Untertanen schätzen die öffentliche Ruhe, die  Staatsbürger die persönliche Freiheit; der eine stellt die Sicherheit des  Eigentums höher, der andere die der Person; dem einen gilt die strengste  Regierung als die beste, dem andern die mildeste; dieser verlangt die  Bestrafung, der andere die Verhütung der Verbrechen; der eine findet es  schön, von den Nachbarn gefürchtet zu werden, der andere wünscht, hnen lieber unbemerkt zu bleiben; der eine ist zufrieden, wenn Geld im Umlaufe  ist, der andere verlangt, daß das Volk Brot habe. Selbst wenn man über  diese und andere ähnliche Punkte derselben Ansicht wäre, hätte man damit  viel gewonnen? Die moralischen Größen haben kein eigenes Maß; wäre  man sich auch über ihre Kennzeichen einig, wie sollte man es über ihren  Wert sein?  Mich persönlich setzt es immer in Verwunderung, daß man ein so  einfaches Kennzeichen absichtlich oder unabsichtlich verleugnet. Was ist denn der Zweck der politischen Vereinigung? Doch nichts anderes als die  Erhaltung und Wohlfahrt ihrer Glieder. Und welches ist das sicherste  Kennzeichen, daß sie sich erhalten und gedeihen? Die Zunahme der  Bevölkerung. Man suche doch also dieses vielumstrittene Kennzeichen  nicht anderswo. Bei Gleichheit aller übrigen Verhältnisse ist unstreitig die  Regierung die beste, unter der sich ohne fremde Hilfsmittel, ohne  Naturalisationen, ohne Kolonien die Zahl der Bürger fort und fort vermehrt.  Die Regierung dagegen, unter der ein Volk abnimmt und dahinschwindet, ist die schlechteste. Statistiker, das ist eure Sache! Zählt, meßt und  vergleicht!  Nach demselben Grundsatze sollte man sich auch darüber einigen,  welche Jahrhunderte sich um die Wohlfahrt des menschlichen  Geschlechtes am meisten verdient gemacht haben. Man hat viel zu  sehr solche bewundert, in denen man Künste und Wissenschaften  blühen sah, ohne sich über den geheimen Ausgang ihrer Kultur klar zu  werden und die unseligen Wirkungen derselben zu erkennen. »Idque  apud imperitos humanitas vocabatur, quum pars servitutis esset.« (Tac.  Agric. XXI. Und das hieß bei harmlosen Gemütern Humanität,  während es in der Tat ein Stück Knechtschaft war.) Werden wir denn in  der Buchweisheit nie den groben Eigennutz erkennen, der die  Schriftsteller erfüllt hat? Nein, was sie auch sagen mögen: sobald trotz  allem Glanze die Volkszahl in einem Lande geringer wird, so ist es  nicht wahr, daß alles gut geht, und es genügt nicht, daß ein Dichter  jährlich hunderttausend Mark bezieht, um sein Jahrhundert als das  herrlichste hinzustellen. Man muß nicht die scheinbare Ruhe und  Zufriedenheit der Machthaber ins Auge fassen, sondern das  Wohlergehen des ganzen Volkes und namentlich der zahlreichsten  Stände. Der Hagel verheert wohl einige Landstriche, ruft aber selten  Hungersnot hervor. Empörungen und Bürgerkriege können die  Oberhäupter freilich in Schrecken setzen, bilden aber nicht das wahre  Elend der Völker, die bei dem Streit darüber, wer sie tyrannisieren soll,  sogar Erholung finden können. Aus ihrem dauernden Zustande geht ihr  wahres Wohlergehen oder ihre wirkliche Not hervor. Wenn alles unter  dem Joche zermalmt wird, dann geht alles zugrunde, dann vernichten  die Machthaber, wen sie wollen, »ubi solitudinem faciunt, pacem  appellant.« (Tac. Agric. XXXI.) Als die Verfeindungen der Großen  Frankreich beunruhigten und der Koadjutor von Paris mit einem  Dolche in der Tasche in das Parlament ging, lebte das Volk trotzdem in  anständiger und unabhängiger Wohlhabenheit glücklich und zahlreich,  Griechenland blühte einst unter den grausamsten Kriegen; das Blut  floß in Strömen, und doch war das Land fast übervölkert. »Unsere  Republik«, sagt Macchiavelli, »schien mitten unter Mordtaten,  Achtserklärungen und Bürgerkriegen immer mächtiger zu werden; die  Tugend ihrer Bürger, ihre Sitten, ihre Unabhängigkeit bewirken eher  ihre Kräftigung, als alle Zwistigkeiten ihre Schwächung. Eine geringe Erregung gibt den Gemütern Spannkraft, und was zum Wohlergehen  der Menschheit in Wahrheit beiträgt, ist nicht sowohl der Frieden, als  die Freiheit. 10. Kapitel Vom Mißbrauche der Regierung und von ihrer Tendenz zum Verfall Neue Seite Gerade wie der Wille des einzelnen unaufhörlich gegen den allgemeinen  Willen ankämpft, liegt auch die Regierung im unaufhörlichen Kampfe  gegen die Oberherrlichkeit. Je leidenschaftlicher dieser Kampf wird, desto  mehr wird die Verfassung geschädigt, und da es hier keinen weiteren  Standeswillen gibt, der im Widerstande gegen den Fürsten ihm die Spitze  bieten könnte, so muß es früher oder später dahin kommen, daß der Fürst  schließlich das Staatsoberhaupt unterdrückt und den Gesellschaftsvertrag  bricht. Das ist der damit unzertrennlich verbundene Fehler, der von der  Bildung des Staatskörpers an ihn unablässig zu zerstören strebt, wie Alter  und Tod zuletzt den Körper des Menschen zerstören.  Allgemein sind es zwei Wege, auf denen eine Regierung entartet, und  zwar Zusammenballung oder Auflösung des Staates.  Die Regierung ballt sich zusammen, wenn sie von einer großen Anzahl  auf eine kleinere, das heißt von der Demokratie zur Aristokratie, und von  der Aristokratie zum Königtum übergeht. Das beruht auf ihrer natürlichen  Tendenz dazu.  Eigentlich Fußnote. Aus technischen Gründen in den Text gesetzt. Re.  Das langsame Entstehen und die allmähliche Entwicklung der  Republik Venedig in ihren Lagunen bieten ein bemerkenswertes  Beispiel eines solchen Verlaufes dar, und es ist dabei höchst auffallend,  daß die Venetianer seit länger als zwölfhundert Jahren noch immer auf  der zweiten Stufe, die mit Serrar di Comiglio 1198 begann, zu stehen  scheinen. Was die alten Herzoge anlangt, die man ihnen zum Vorwurfe macht, so ist, was auch das Squittinio della liberta Veneta sagen möge,  klar nachgewiesen, daß sie nicht die Staatsoberhäupter gewesen sind.  Man wird nicht unterlassen, mir die römische Republik entgegenzuhalten, die eine völlig entgegengesetzte Entwicklung  genommen, indem sie von der Monarchie zur Aristokratie und von der  Aristokratie zur Demokratie übergegangen sei. Ich denke hierüber  ganz anders. Die erste Stiftung des Romulus war eine gemischte Regierung, die  bald in Despotismus ausartete. Aus besonderen Ursachen ging der  Staat vor der Zeit zugrunde, wie man ja auch ein Kind sterben sieht,  ehe es erwachsen ist. Die Vertreibung der Tarquinier war der  eigentliche Beginn der Republik. Allein sie gewann nicht sofort eine feste Gestalt, weil man das Patriziat nicht abschaffte und mithin das  Werk nur halb tat. Sonach verblieb die Erbaristokratie, die schlechteste  aller gesetzlichen Regierungsformen, und stand im unaufhörlichen  Kampfe mit der Demokratie, so daß, wie Macchiavelli nachgewiesen  hat, die noch lange unsichere und schwankende Regierungsform erst  durch die Einsetzung der Volkstribunen einen festen Halt erhielt; nun  erst gab es eine wahre Regierung und eine wirkliche Demokratie. Jetzt  war das Volk nicht allein Staatsoberhaupt, sondern auch Obrigkeit und  Richter; der Senat war nur eine untergeordnete Verwaltungsbehörde,  um die Regierung zu mäßigen und zu vereinigen, und selbst die  Konsuln hatten in Rom, wenn sie auch Patrizier, höchste Obrigkeiten  und im Kriege unumschränkte Feldherren waren, doch nur den Vorsitz  in den Volksversammlungen.  Von nun an konnte man wahrnehmen, wie bei der Regierung auch  schon wieder ihr natürlicher Hang zur Aristokratie stark hervortrat. Da  das Patriziat wie von selbst erlosch, befand sich die Aristokratie nicht  mehr wie zu Venedig und Genua in der Gesamtheit der Patrizier,  sondern im Körper des Senats, der aus Patriziern und Plebejern  bestand, ja sogar im Stande der Tribunen, als diese anfingen, sich eine  aktive Gewalt anzumaßen; denn Namen tun nichts zur Sache, und  wenn das Volk erst Häupter hat, die anstatt seiner regieren, so ist dies  immer eine Aristokratie, wie die Häupter auch genannt werden mögen.  Aus dem Mißbrauche der Aristokratie entstanden die Bürgerkriege und  das Triumvirat. Sulla, Julius Cäsar und Augustus wurden in der Tat  wirkliche Monarchen, und schließlich löste sich der Staat unter dem  Despotismus des Tiberius auf. Die römische Geschichte widerlegt also  meinen Grundsatz nicht, sondern bestätigt ihn vielmehr.  Ginge sie von der kleineren Zahl zur größeren zurück, so könnte man  sagen, daß sie erschlaffte; aber dieser umgekehrte Übergang ist unmöglich.  In der Tat ändert die Regierung ihre Form nur, wenn die Abnutzung ihres  Getriebes sie so geschwächt hat, daß sie sich in ihrer bisherigen nicht mehr  zu erhalten vermag. Bei einer durch Ausdehnung herbeigeführten weiteren Schwächung müßte nun ihre Kraft völlig aufhören, und sie würde noch  weniger bestehen können. Je nachdem das Getriebe nachgegeben hat, muß es also wieder instand gesetzt und in Gang gebracht werden, sonst müßte  der Staat, den es erhält, in Trümmer sinken.  Die Auflösung des Staates kann auf zweierlei Art erfolgen.  Erstens, sobald der Fürst den Staat nicht mehr nach den Gesetzen  verwaltet und sich die oberherrliche Gewalt anmaßt. Dann geht eine sehr  auffallende Veränderung vor sich, indem sich nicht die Regierung, sondern  der Staat zusammenzieht; damit meine ich: der große Staat löst sich auf,  und es bildet sich in ihm ein neuer, der nur aus den Gliedern der Regierung  besteht und für das ganze übrige Volk nichts als sein Herr und Tyrann ist.  Reißt die Regierung in dieser Weise die Oberherrlichkeit an sich, so ist der  Gesellschaftsvertrag gebrochen, und alle einfachen Staatsbürger, die von  Rechts wegen in ihre natürliche Freiheit zurücktreten, gehorchen nur aus  Zwang und nicht aus Pflicht.  Derselbe Fall findet statt, sobald die Glieder der Regierung die Macht,  die sie nur in der Gesamtheit ausüben dürfen, einzeln an sich reißen; dies ist  nicht minder eine Verletzung der Gesetze und ruft noch weit größere  Verwirrung hervor. Nun hat man gleichsam ebenso viele Fürsten wie  obrigkeitliche Personen, und der Staat, der in der gleichen Weise wie die  Regierung geteilt ist, geht unter oder ändert seine Gestalt.  Löst der Staat sich auf, so wird ein Mißbrauch der Regierung, welcher  Art auch immer, allgemein Anarchie genannt. Will man einen Unterschied  aufstellen, so artet die Demokratie in Ochlokratie, die Aristokratie in  Oligarchie aus; ich könnte noch hinzusetzen, das Königtum arte in Tyrannei  aus, aber letzteres Wort ist doppelsinnig und verlangt erst eine Erklärung.  Im gewöhnlichen Sinne ist ein Tyrann ein König, der gewalttätig und ohne Rücksicht auf Gerechtigkeit und Gesetze regiert. Im engeren Sinne versteht  man unter einem Tyrannen einen Privatmann, der sich die königliche  Gewalt anmaßt, ohne ein Recht darauf zu besitzen. So faßten die Griechen  das Wort Tyrann auf; sie legten es ohne Unterschied allen guten wie  schlechten Fürsten bei, deren Gewalt nicht gesetzmäßig war. [Fußnote:  Omnes enim habentur et dicuntur tyranni, qui potestate utuntur in ea  civitate, quae libertate usa est. (Com. Nep. in Milt., cap. VIII. Denn alle  gelten als Tyrannen und heißen auch so, die in einem Staate die Macht  besitzen, der die Freiheit besessen hat.) – Allerdings unterscheidet  Aristoteles den Tyrannen vom Könige, indem er sagt, daß ersterer für seinen eigenen Vorteil und letzterer nur für das Wohlergehen seiner  Untertanen regiere; aber nicht allein haben alle griechischen Verfasser das  Wort Tyrann in einem anderen Sinne gebraucht, wie sich namentlich aus  Xenophons Hiero ersehen läßt, sondern es würde auch aus der  Unterscheidung des Aristoteles folgen, daß es seit Anfang der Welt noch  keinen einzigen König gegeben hätte.] Mithin sind Tyrann und Usurpator  völlig synonyme Wörter.  Um verschiedene Begriffe auch verschieden auszudrücken, nenne ich den  Usurpator der königlichen Gewalt einen Tyrannen und den Usurpator der  oberherrlichen Gewalt einen Despoten. Tyrann ist also, wer sich den  Gesetzen zuwider die Gewalt anmaßt, um nach den Gesetzen zu regieren;  Despot, wer sich über die Gesetze selbst hinwegsetzt. Folglich braucht ein  Tyrann nicht Despot zu sein, während der Despot stets Tyrann ist. 11. Kapitel Vom Tode des politischen Körpers Neue Seite Dies ist die natürliche und unvermeidliche Neigung jeder Regierung,  auch wenn sie eine noch so gute Verfassung besitzt. Welcher Staat kann  wohl, nachdem Sparta und Rom untergegangen sind, auf einen ewigen  Bestand rechnen? Wollen wir eine dauerhafte Gründung vornehmen, so  dürfen wir also nicht daran denken, ein Werk für die Ewigkeit zu schaffen.  Um Erfolg zu haben, muß man weder das Unmögliche versuchen, noch sich  schmeicheln, einem Menschenwerke eine Festigkeit zu verleihen, die mit  menschlichen Dingen unvereinbar ist.  Ebenso wie der menschliche Körper beginnt auch der politische schon  von seiner Geburt an zu sterben und trägt den Keim seines Unterganges in  sich selbst. Aber der eine wie der andere kann eine mehr oder weniger  kräftige Körperbeschaffenheit besitzen, die ihn befähigt, sich länger oder  kürzer zu erhalten. Die des Menschen ist das Werk der Natur, die des  Staates das Werk der Kunst. Es liegt nicht in der Macht der Menschen, ihr  Leben zu verlängern, wohl aber sind sie imstande, dem des Staates eine  möglichst lange Frist zu geben, indem sie ihn mit der besten Verfassung  ausrüsten, die sich für ihn eignet. Auch der am besten bezüglich der  Verfassung eingerichtete Staat wird einmal ein Ende nehmen, aber doch  später als ein anderer, wenn nicht ein unvorhergesehener Zufall seinen  Untergang vor der Zeit herbeiführt.  Das Prinzip des politischen Lebens liegt in der oberherrlichen Autorität.  Die gesetzgebende Gewalt ist das Herz des Staates, die vollziehende sein  Gehirn, das allen Teilen Bewegung gibt. Das Gehirn kann gelähmt werden  und der Mensch trotzdem weiterleben. Er verfällt in Blödsinn, aber er lebt;  sobald jedoch das Herz seine Tätigkeit einstellt, tritt der Tod ein.  Nicht durch die Gesetze besteht der Staat, sondern durch die  gesetzgebende Gewalt. Das Gesetz von gestern verpflichtet nicht das Heute,  aber Schweigen setzt stillschweigende Zustimmung voraus, und das  Staatsoberhaupt muß unaufhörlich die Gesetze wieder bestätigen, die es  nicht aufhebt, obgleich es dazu berechtigt ist. Alles, was es einmal für  seinen Willen erklärt hat, will es immer, so lange wenigstens, bis ein  Widerruf erfolgt. Weshalb zeigt man denn so große Ehrfurcht vor alten Gesetzen? Gerade  deshalb, weil sie alt sind. Man muß annehmen, daß nur die Vortrefflichkeit  der altehrwürdigen Willensmeinungen sie solange hat erhalten können.  Wenn das Staatsoberhaupt sie nicht beständig als ersprießlich anerkannt  hätte, würde es sie schon tausendmal widerrufen haben. Aus diesem Grunde  schwächen sich in jedem wohleingerichteten Staate die Gesetze nicht ab,  sondern gewinnen im Gegenteil unaufhörlich neue Kraft; das Vorurteil für  das Alte läßt sie täglich ehrwürdiger erscheinen. Verlieren dagegen die  Gesetze durch das Altern an Kraft, so liegt darin der Beweis, daß es eine  gesetzgebende Macht nicht mehr gibt und der Staat nicht mehr lebt. 12. Kapitel Wie sich die oberherrliche Macht aufrechterhält 12. Kapitel Wie sich die oberherrliche Macht aufrechterhält Da das Staatsoberhaupt keine andere Macht hat als die gesetzgebende  Gewalt, so wirkt es nur durch Gesetze, und da die Gesetze nichts anderes  als authentische Kundgebungen des allgemeinen Willens sind, so kann das  Staatsoberhaupt nur wirken, wenn das Volk versammelt ist. Das Volk  versammelt! wird man sagen, welch ein Hirngespinst! Heutzutage ist es  allerdings ein Hirngespinst, aber vor zweitausend Jahren war es das nicht.  Hat sich die Natur der Menschen denn geändert?  In der moralischen Welt sind die Grenzen des Möglichen weniger eng,  als wir glauben; erst unsere Schwächen, unsere Laster und unsere Vorurteile  verengern sie. Gemeine Seelen glauben nicht an große Männer; erbärmliche  Sklaven lachen spöttisch bei dem Worte Freiheit.  Aus dem Geschehenen wollen wir auf das schließen, was geschehen  kann. Ich will nicht von den alten Republiken Griechenlands reden, aber die  römische Republik war doch, nach meiner Meinung, ein großer Staat und  Rom eine große Stadt. Die letzte Schätzung ergab in Rom  vierhunderttausend waffenfähige Bürger und die letzte Volkszählung im  ganzen Reiche vier Millionen Bürger, wobei alle, die nicht das Bürgerrecht  erhalten hatten, und ferner Ausländer, Frauen, Kinder und Sklaven nicht  mitgerechnet waren.  Welche Schwierigkeit würde man sich nicht vorstellen, die ungeheure  Volksmasse dieser Hauptstadt und ihrer Umgegend häufig zu versammeln!  Gleichwohl verstrichen nur wenige Wochen, daß das römische Volk nicht  versammelt worden wäre, ja mitunter sogar mehrmals. Nicht allein übte es  die oberherrlichen Rechte aus, sondern zum Teil auch die der Regierung. Es  verhandelte gewisse Staatsgeschäfte, fällte das Urteil in gewissen  Prozessen, und das ganze Volk befand sich fast ebenso oft in obrigkeitlicher wie in staatsbürgerlicher Eigenschaft auf dem öffentlichen Platze.  Wenn man auf die ältesten Zeiten der Völker zurückginge, würde man  finden, daß die meisten alten Regierungen, selbst monarchische, wie die der Mazedonier und Franken, ähnliche Volksberatungen abhielten. Wie dem  auch sein möge, so widerlegt schon diese einzige unbestreitbare Tatsache alle Schwierigkeiten; der Schluß von der Wirklichkeit auf die Möglichkeit  scheint mir untrüglich zu sein. 13. Kapitel Fortsetzung 13. Kapitel Fortsetzung Es genügt nicht, daß das versammelte Volk die Staatsverfassung einmal  durch die Bestätigung eines Gesetzbuches festgesetzt, auch nicht, daß es  eine bleibende Regierung eingeführt oder ein für allemal für die Wahl der  Behörden Vorkehrungen getroffen hat, sondern es muß außer den  außerordentlichen Versammlungen, die unvorhergesehene Fälle nötig  machen können, regelmäßige und periodische geben, die unter keinen  Umständen abgeschafft oder vertagt werden dürfen, so daß das Volk  gesetzlich auf einen bestimmten Tag zusammengerufen ist, ohne daß es  dazu erst einer anderen ausdrücklichen Einberufung bedarf.  Dagegen außer diesen an bestimmten Tagen durch das Gesetz  angeordneten Versammlungen muß jede Volksversammlung, die nicht von  den zu diesem Zwecke eingesetzten Obrigkeiten auf vorschriftsmäßigem  Wege zusammenberufen ist, für ungesetzmäßig und jeder Beschluß derselben nichtig gehalten werden, weil selbst der Befehl, sich zu  versammeln, vom Gesetze ausgehen muß.  Die mehr oder weniger häufige Wiederkehr solcher gesetzmäßigen  Versammlungen hängt von so vielen Rücksichten ab, daß man darüber  keine bestimmten Regeln zu erteilen vermag. Im allgemeinen läßt sich nur  sagen, daß sich das Staatsoberhaupt, also das Volk, desto häufiger zeigen  muß, je kräftiger die Regierung ist.  Für eine einzelne Stadt, wird man mir vielleicht einwenden, mag dies  ganz gut sein; was aber anfangen, wenn der Staat mehrere umfaßt? Soll  man die oberherrliche Gewalt teilen oder sie auf eine einzige Stadt  beschränken und alles übrige ihr unterwerfen?  Ich erwidere, daß man weder das eine noch das andere tun darf. Erstens  ist die oberherrliche Macht eine Einheit, die man, ohne sie zu zerstören,  nicht teilen darf. Sodann kann eine Stadt ebensowenig wie ein Volk  gesetzmäßig einer anderen untertänig sein, weil der politische Körper  seinem Wesen nach sowohl auf Gehorsam wie auf Freiheit beruht, und die  Worte Untertan und Staatsoberhaupt identische Wechselbegriffe bilden,  deren Idee sich in dem Worte Staatsbürger vereinigt. Ferner entgegne ich, daß es stets ein Übel ist, mehrere Städte zu einem  einzigen Gemeinwesen zu vereinigen, und daß man sich nicht einbilden  soll, man könne mit dieser Vereinigung die ihnen natürlichen  Unstimmigkeiten vermeiden. Gegen jemanden, der nur kleine Staaten will,  darf man die Mißbräuche in den großen nicht als Einwand erheben. Wie soll  man denn nun aber den kleinen Staaten hinlängliche Stärke verleihen, um  den großen widerstehen zu können? Wie einst die griechischen Städte dem  Perserkönige und in letzter Zeit Holland und die Schweiz dem Hause  Österreich widerstanden.  Jedenfalls: Kann man nun den Staat nicht auf die gehörigen Grenzen  beschränken, so bleibt immer noch ein Ausweg, und zwar keine Hauptstadt  zu dulden, jede Stadt der Reihe nach zum Sitze der Regierung zu machen  und in ihnen auch abwechselnd die Volksversammlungen abzuhalten.  Behandelt die Gebiete gleichmäßig; gebet überall die gleichen Gesetze,  verbreitet überall Wohlstand und Lebensfreude! So wird der Staat allemal  der stärkste und bestregierte sein, wie nur irgend möglich. Denkt daran, daß  die Mauern der Städte nur aus den Trümmern der Bauernhäuser errichtet  werden. Bei jedem Schlosse, das ich in der Hauptstadt erstehen sehe, glaube  ich die Schutthaufen einer ganzen Landschaft vor mir zu haben. 14. Kapitel Fortsetzung 14. Kapitel Fortsetzung In dem Augenblicke, wo das Volk als oberherrlicher Körper gesetzmäßig  versammelt ist, ruht jegliche Befehlsgewalt der Regierung, ist die  vollziehende Gewalt aufgehoben und die Person des geringsten Bürgers  ebenso heilig und unverletzlich wie die des höchsten Staatsbeamten, weil in  der Anwesenheit des Vertretenen es keine Vertreter mehr gibt. Die meisten  Unruhen, die zu Rom in den Comitien entstanden, rührten von der  Unkenntnis oder Vernachlässigung dieses Grundsatzes her. Damals waren  die Konsuln nur die Leiter der Volksversammlungen, die Tribunen bloße  Sprecher [Fußnote: Ungefähr in dem Sinne, den man im englischen  Parlamente mit diesem Worte verbindet. Die Ähnlichkeit dieser Ämter  würde Zwistigkeiten zwischen den Konsuln und Tribunen hervorgerufen  haben, selbst wenn alle Befehlshabergewalt geruht hätte.] und der Senat gar  nichts.  Die Zwischenzeiten dieser Amtsaufhebung, in denen der Fürst einen  wirklichen Oberherrn anerkennt oder wenigstens anerkennen sollte, sind  ihm stets schrecklich gewesen; und diese Volksversammlungen, die den  Schutz des politischen Körpers und den Zügel der Regierung bilden, sind  stets den Oberhäuptern ein Greuel gewesen. Auch lassen sie es weder an  Bemühungen noch Einwänden, weder an Schwierigkeiten noch  Versprechungen fehlen, um sie den Staatsbürgern zu verleiden. Sind letztere  geizig, feige, verzagt, lieben sie mehr die Ruhe als die Freiheit, so halten sie  es gegen die immer neuen Anstrengungen der Regierung nicht lange aus.  Bei der unaufhörlichen Steigerung ihres Widerstrebens schwindet  schließlich die oberherrliche Gewalt und die meisten Gemeinwesen  verfallen so und gehen vor der Zeit zugrunde. Aber zwischen die  oberherrliche Macht und die unumschränkte Regierung schiebt sich  bisweilen eine Mittelmacht ein, die noch einer Erwähnung bedarf. 15. Kapitel Von den Abgeordneten oder Vertretern des Volkes 15. Kapitel Von den Abgeordneten oder Vertretern des Volkes Sobald der Staatsdienst aufhört, die Hauptangelegenheit der Bürger zu  sein, und sie ihm lieber mit ihrem Gelde als mit ihrer Person dienen, ist der  Staat schon seinem Untergange nahe. Zum Kampfe schicken sie  Miettruppen und bleiben zu Hause, zur Beratung ernennen sie Abgeordnete  und bleiben wieder zu Hause. Infolge ihrer Trägheit und ihres Geldes haben  sie schließlich Soldaten, das Vaterland zu unterjochen, und Vertreter, es zu  verkaufen.  Das rastlose Treiben des Handels und der Künste, die nie zu befriedigende Gewinnlust, die Weichlichkeit und Bequemlichkeitsliebe  bringen es dahin, daß jeder persönliche Dienst durch Geld ersetzt wird. Man  tritt einen Teil seines Verdienstes ab, um desto ungestörter dem Mammon  nachjagen zu können. Aber gebet nur Geld her und man wird euch bald mit  Ketten lohnen. Das Wort Finanzen ist ein Sklavenwort und in einem  wirklichen Gemeinwesen unbekannt. In einem wahrhaft freien Lande tun  die Bürger alles mit ihren Armen und nichts mit dem Gelde; weit entfernt,  sich von ihren Pflichten freizumachen, würden sie noch dafür bezahlen, sie  persönlich zu erfüllen. Ich stimme der gewöhnlichen Ansicht durchaus  nict bei; ich bin überzeugt, daß Frondienste mit der Freiheit weniger im Widerspruch stehen als Abgaben.  Je vollendeter die Staatsverfassung ist, desto mehr überwiegen die  öffentlichen Angelegenheiten in den Augen des Staatsbürgers die privaten.  Es gibt dann sogar weit weniger Privatangelegenheiten, weil von der  Summe der allgemeinen Wohlfahrt ein weit beträchtlicherer Teil auf die des  einzelnen übergeht, und derselbe deshalb durch eigene Sorge weit weniger  zu erringen braucht. In einem gut verwalteten Gemeinwesen eilt jeder zu  den Versammlungen; unter einer schlechten Regierung hat niemand Lust,  auch nur einen Schritt darum zu tun, weil an dem, was dort vorgeht,  niemand Anteil nimmt. Es läßt sich voraussehen, daß der allgemeine Wille  dort nicht zur Herrschaft gelangen wird, und die häuslichen Sorgen keine  anderen Interessen zulassen. Aus den guten Gesetzen gehen noch bessere  hervor, aus den schlechten noch schlechtere. Sobald man bei Staatsangelegenheiten die Worte hören kann: »Was geht das mich an?«  kann man darauf rechnen, daß der Staat verloren ist.  Die Erkaltung der Vaterlandsliebe, die Regsamkeit des Privatinteresses,  die übertriebene Größe der Staaten, die Eroberungen, der Mißbrauch der  Regierung haben den Gedanken erweckt, die Volksversammlungen nur  durch Abgeordnete oder Vertreter abhalten zu lassen. In gewissen Ländern  erdreistet man sich, solche Abgeordnete den dritten Stand zu nennen. In  dieser Form nimmt das Privatinteresse zweier Klassen die erste und zweite  Stelle ein, während dem Staatsinteresse die dritte überlassen bleibt.  Die Staatshoheit kann aus demselben Grunde, die ihre Veräußerung  unstatthaft macht, auch nicht vertreten werden; sie besteht wesentlich im  allgemeinen Willen, und der Wille läßt sich nicht vertreten; er bleibt  derselbe oder er ist ein anderer; ein mittleres kann nicht stattfinden. Die  Abgeordneten des Volkes sind also nicht seine Vertreter und können es gar  nicht sein; sie sind nur seine Bevollmächtigten und dürfen nichts  beschließen. Jedes Gesetz, das das Volk nicht persönlich bestätigt hat, ist  null und nichtig; es ist kein Gesetz. Das englische Volk wähnt frei zu sein;  es täuscht sich außerordentlich; nur während der Wahlen der  Parlamentsmitglieder ist es frei; haben diese stattgefunden, dann lebt es  wieer in Knechtschaft, ist es nichts. Die Anwendung, die es in den kurzen  Augenblicken seiner Freiheit von ihr macht, verdient auch wahrlich, daß es  sie wieder verliert.  Der Gedanke der Stellvertretung gehört der neueren Zeit an. Die  Vertretung ist der Ausfluß jener unbilligen und sinnlosen Regierungsform  der Feudalzeit, in der die Menschenwürde herabgewürdigt und der Name  Mensch geschändet wird. In den alten Republiken, ja sogar in den  Monarchien hatte das Volk nie Vertreter; man hatte in der Sprache nicht  einmal ein Wort dafür. Es ist höchst auffallend, daß man sich in Rom, wo  die Tribunen so heilige Personen waren, nie einfallen ließ, sie könnten sich  die oberherrlichen Rechte des Volkes anmaßen, und daß sie sich inmitten  einer so großen Volksmasse nie versucht fühlten, aus eigener  Machtvollkommenheit eine Volksabstimmung zu umgehen. Von der  Unordnung, die eine Volksmasse bisweilen herbeiführte, kann man sich  jedoch nach dem ein Urteil bilden, was sich zur Zeit der Gracchen  ereignete, wo viele Bürger ihre Stimmen von den Dächern herab abgaben.  Wo Recht und Freiheit alles sind, bedeuten solche Mißbräuche nichts.  Bei jenem weisen Volke hatte alles das rechte Maß. Seine Lictoren durften sich herausnehmen, was seine Tribunen nie zu tun gewagt hätten; es  brauchte nicht zu befürchten, daß seine Lictoren die Absicht hätten, es zu  vertreten.  Um sich indessen zu erklären, wie es die Tribunen bisweilen doch vertraten, genügt die Kenntnis, wie die Regierung das Staatsoberhaupt  vertritt. Da das Gesetz nur die Darlegung des allgemeinen Willens ist, so  liegt es auf der Hand, daß das Volk in seiner gesetzgebenden Gewalt nicht  vertreten werden kann, während es in der vollziehenden Gewalt, die nur die  nach dem Gesetze angewandte Kraft ist, vertreten werden kann und sogar  muß. Dies zeigt deutlich, daß man bei gründlicher Prüfung der Verhältnisse  sehr wenige Völker finden würde, die Gesetze im eigentlichen Sinne haben.  Wie dem auch sein möge, so ist doch so viel gewiß, daß die Tribunen, da sie  an der vollziehenden Gewalt keinen Anteil hatten, nie berechtigt waren, das  römische Volk von Amts wegen zu vertreten, sondern höchstens so, daß sie  die Rechte des Senates an sich rissen.  Alles, was bei den Griechen das Volk zu tun hatte, tat es selbst: es war fortwährend auf den öffentlichen Plätzen versammelt. Ein mildes Klima  war seine Heimat, und Habgier war ihm fremd; Sklaven verrichteten seine  Arbeiten, alles drehte sich bei ihm nur um die Freiheit. Da kein Volk mehr die gleichen Vorteile besitzt, wie könnte es da noch dieselben Rechte  behaupten? Durch unser rauheres Klima sind weit mehr Bedürfnisse  hervorgerufen: [Fußnote: In kalten Ländern sich dem Luxus und der  Weichlichkeit der Morgenländer hingeben, hieße sich absichtlich ihre  Ketten anlegen, hieße sich eine noch weit größere Sklaverei aufbürden als  jene.] sechs Monate im Jahre kann man es auf den öffentlichen Plätzen  nicht aushalten, unsere klanglosen Sprachen bleiben in freier Luft  unverständlich, wir sehen mehr auf Gewinn als auf Freiheit und haben weit  geringere Scheu vor der Sklaverei als vor der Armut.  Wie! Die Freiheit läßt sich nur mit Hilfe der Knechtschaft behaupten?  Vielleicht. Die Extreme berühren sich. Alles, was nicht durch die Natur  bedingt ist, hat seine Übelstände, und die bürgerliche Gesellschaft mehr als  alles andere. Es gibt leider solche unglückseligen Lagen, daß man seine  eigene Freiheit nur auf Kosten der Freiheit anderer behaupten, und der  Bürger nur dadurch vollkommen frei sein kann, daß der Sklave in der  allertiefsten Sklaverei schmachtet. Der Art war die Lage Spartas. Ihr Völker  heutiger Zeit habt zwar keine Sklaven, aber dafür seid ihr es selbst; ihr bezahlt ihre Freiheit mit der eurigen. Ihr rühmt euch dieses Vorzugs  vergeblich, ich finde darin mehr Feigheit als Menschlichkeit.  Mit dem allen will ich keineswegs behaupten, daß man sich Sklaven  halten müsse, oder daß das Recht der Sklaverei gesetzmäßig sei; ich habe ja  gerade das Gegenteil bewiesen. Ich gebe lediglich die Gründe an, weshalb  die neueren Völker, die sich für frei halten, Vertreter haben, und weshalb die alten Völker keine hatten. Wie dem auch sei, sobald ein Volk Vertreter  ernennt, ist es nicht mehr frei, existiert es nicht mehr.  Alles wohl erwogen begreife ich es nicht, wie es dem Staatsoberhaupte in  Zukunft möglich ist, sich unter uns die Ausübung seiner Rechte zu  bewahren, wenn nicht das Gemeinwesen sehr klein ist. Aber wird es in  diesem Falle nicht unterjocht werden? Nein. Ich werde später [Fußnote:  Diesen Nachweis hatte ich mir in der Fortsetzung dieses Werkes zu führen  vorgenommen, wenn ich bei der Behandlung der auswärtigen Beziehungen  zu den Bündnissen gekommen sein würde, einem noch ganz neuen Stoffe,  bei dem sogar erst die Prinzipien festgestellt werden müssen.] zeigen, wie  man die äußere Macht eines großen Volkes mit der gesunden Verwaltung  und der guten Ordnung eines kleinen Staates vereinen kann. 16. Kapitel Die Einsetzung der Regierung ist kein Vertrag 16. Kapitel Die Einsetzung der Regierung ist kein Vertrag Sobald die gesetzgebende Gewalt einmal vollkommen gegründet ist, gilt  es, die vollziehende Gewalt ebenfalls festzusetzen; denn letztere, die durch  ihre Verfügungen nur auf einzelne wirkt, teilt nicht das Wesen der ersteren  und ist von ihr von Natur verschieden. Wäre eine Möglichkeit vorhanden,  daß das Staatsoberhaupt, als solches betrachtet, zugleich die vollziehende  Gewalt ausübte, so würde das Recht und die Vollstreckung in einer Weise  miteinander vermengt werden, daß man nicht mehr wissen würde, was  Gesetz ist und was keins, und der auf diese Weise verdorbene politische  Körper würde der Gewalttätigkeit, gegen die er gestiftet wurde, bald zur  Beute werden.  Da die Staatsbürger nach dem Gesellschaftsvertrage sämtlich gleich sind,  so können auch alle vorschreiben, was die Gesamtheit tun muß, während  keiner verlangen darf, daß ein anderer etwas tue, was er nicht selbst  verrichtet. Gerade dieses zur Belebung und Bewegung des Staatskörpers  unentbehrliche Recht ist es eigentlich, das das Staatsoberhaupt bei der  Gründung der Regierung dem Fürsten verleiht.  Einige wollen behaupten, der Akt dieser Einsetzung sei ein Vertrag  zwischen dem Volke und den Oberhäuptern, die es sich gibt, ein Vertrag,  durch den zwischen beiden Parteien die Bedingungen festgestellt würden,  unter denen sich die eine zum Befehlen, die andere zum Gehorchen  verpflichtete. Man wird mir sicherlich zugestehen, daß diese Weise, einen  Vertrag abzuschließen, höchst sonderbar wäre. Wir wollen jedoch  untersuchen, ob diese Ansicht haltbar ist.  Zunächst kann die höchste Gewalt ebensowenig geändert wie veräußert  werden; ihre Beschränkung wäre ihre Vernichtung. Es ist ungereimt und  steht mit sich selbst im Widerspruche, daß das Staatsoberhaupt einen ihm  Vorgesetzten ernennen könne; sich verpflichten, einem Herrn zu gehorchen,  hieße zur Freiheit des Naturstandes zurückkehren.  Ferner liegt es auf der Hand, daß ein Vertrag zwischen dem Volke und  dieser oder jener Persönlichkeit nur ein Privatakt sein würde; daraus folgt,  daß dieser Vertrag ebensowenig ein Gesetz wie ein oberherrlicher Akt sein  könnte, und mithin ungesetzlich wäre. Endlich sieht man ein, daß die beiden verhandelnden Teile in ihrem Verhältnisse zueinander nur unter dem Naturgesetze stehen würden und  ohne jede Bürgschaft für ihre gegenseitigen Verpflichtungen blieben, was in  jeder Hinsicht dem staatsbürgerlichen Zustande widerstreitet. Da derjenige,  der die Macht in Händen hat, auch für immer der Herr der Vollzugsgewalt  wäre, so könnte man es ebensogut einen Vertrag nennen, wenn jemand zu  einem andern sagte: »Ich gebe dir mein ganzes Vermögen unter der  Bedingung, daß du mir wiedergibst, was dir beliebt.«  Es gibt im Staat nur einen Vertrag, der der gesellschaftlichen  Vereinigung. Dieser schließt bereits jeden andern aus. Kein öffentlicher  Vertrag ist denkbar, der nicht eine Verletzung des ersten wäre. 17. Kapitel Von der Einsetzung der Regierung 17. Kapitel Von der Einsetzung der Regierung Wie muß man denn nun den Akt, durch den die Regierung eingesetzt  wird, auffassen? Ich will zunächst bemerken, daß es ein zusammengesetzter  oder aus zwei anderen bestehender Akt ist, und zwar dem Erlaß des  Gesetzes und seinem Vollzug.  Durch die erste beschließt das Staatsoberhaupt, daß ein Regierungskörper  unter dieser oder jener Form eingeführt werden soll, und dieser Akt ist  offenbar ein Gesetz.  Durch die zweite ernennt das Volk die Oberhäupter, die mit der nun  festgesetzten Regierung betraut werden sollen. Da diese Ernennung nur ein  sich auf einzelne beziehender Akt ist, so ist er kein zweites Gesetz, sondern  lediglich die Folge des ersten und eine Amtsverrichtung der Regierung.  Die Schwierigkeit liegt darin, sich darüber klar zu werden, wie von  einem Regierungsakt die Rede sein kann, ehe die Regierung besteht, und  wie das Volk, das nur Staatsoberhaupt oder Untertan ist, unter gewissen  Umständen Fürst oder Regierung werden kann.  Hier enthüllt sich wieder eine jener wunderbaren Eigenschaften des  politischen Körpers, die ihn befähigen, scheinbar sich widersprechende Wirkungen in Übereinstimmung zu bringen, denn sie zeigt sich in einer  plötzlichen Verwandlung der Oberherrlichkeit in Demokratie, so daß ohne  eine wahrnehmbare Veränderung und lediglich durch ein neues Verhältnis  aller zu allen die zu obrigkeitlichen Personen gewordenen Staatsbürger von  allgemeinen Beschlüssen zu besonderen, und vom Gesetze zur  Vollstreckung übergehen.  Dieser Wandel der Verhältnisse ist nicht etwa eine spekulative  Spitzfindigkeit, die in der Praxis beispiellos dastände. Täglich kommt sie  im englischen Parlamente vor, wo sich bei gewissen Gelegenheiten das  Unterhaus in einen einzigen Ausschuß verwandelt, um die  Staatsangelegenheiten gründlicher zu beraten, und auf diese Weise wird aus  dem oberherrlichen Organ, das es noch den Augenblick vorher war, eine  einfache Ausschuß-Sitzung. So legt es sich selbst, als dem Hause der  Gemeinen, Rechenschaft von dem ab, was es als allgemeiner Ausschuß beschlossen hat, und entscheidet noch einmal in einer neuen Funktion das,  was es schon in einer anderen beschlossen hat.  Der eigentümliche Vorzug der demokratischen Regierung besteht also  darin, daß sie im Grunde durch bloßen Beschluß des allgemeinen Willens  eingeführt werden kann. Danach bleibt diese einstweilige Regierung  bestehen, wenn sie die angenommene Form hat, oder sie setzt im Namen  des Staatsoberhauptes die gesetzlich vorgeschriebene Regierung ein, und  alles befindet sich dann in der Ordnung. Es ist unmöglich, die Regierung  auf irgendeine andere Weise gesetzmäßig und ohne Verzicht auf die bisher  aufgestellten Grundsätze einzusetzen. 18. Kapitel Mittel, den Usurpationen der Regierungen vorzubeugen 18. Kapitel Mittel, den Usurpationen der Regierungen vorzubeugen Zur Bestätigung der im sechzehnten Kapitel aufgestellten Behauptungen  geht aus diesen Erläuterungen klar hervor, daß der Akt der  Regierungseinsetzung kein Vertrag, sondern ein Gesetz ist, daß die Träger  der vollziehenden Gewalt nicht die Herren, sondern die Diener des Volkes sind, die es, sobald es ihm beliebt, ein- und absetzen kann; daß es sich also  in bezug auf sie nicht um den Abschluß eines Vertrages, sondern nur um  Gehorchen handelt, und daß sie durch Übernahme der ihnen vom Staate  übertragenen Geschäfte nur ihre Pflicht als Bürger erfüllen, ohne irgendwie  berechtigt zu sein, über die Bedingungen zu streiten.  Sollte es also geschehen, daß das Volk eine erbliche Regierung, sei es eine monarchische in einer einzigen Familie, oder eine aristokratische in  einer Klasse der Staatsbürger einführte, so übernimmt es dadurch keinerlei  Verpflichtung, es gibt der Verwaltung nur eine vorläufige Form, bis es ihm  beliebt, eine andere einzurichten.  Dergleichen Veränderungen sind allerdings stets gefährlich, und an der  einmal bestehenden Regierungsform sollte niemals gerührt werden, bis sie  mit dem Gemeinwohl unvereinbar wird. Diese Vorsicht ist indessen nur  eine Regel der Staatsklugheit und keineswegs eine Vorschrift des Rechtes,  und der Staat ist ebensowenig verpflichtet, seinen Oberhäuptern die  staatsbürgerliche Gewalt zu lassen, wie seinen Generälen die Kriegsmacht.  Ferner unterliegt es keinem Zweifel, daß man in einem solchen Falle  nicht sorgfältig genug alle gebotenen Förmlichkeiten beobachten kann, um  den Unterschied zwischen einer ordnungsmäßigen, gesetzlichen Handlung  und einer aufrührerischen Empörung, zwischen dem Willen eines ganzen  Volkes und dem Geschrei einer Partei hervorzuheben. Hier namentlich darf  man den widerwärtigen Lagen nicht mehr nachgeben, als man ihnen nach  der ganzen Strenge des Rechtes nicht versagen kann, und eben aus dieser  Verpflichtung zieht der Fürst einen großen Vorteil, um seine Gewalt auch  wider den Willen des Volkes zu behaupten, ohne daß man von einer  Machtanmaßung sprechen könnte; denn unter dem Anscheine, nur von  seinen Rechten Gebrauch zu machen, wird es ihm sehr leicht, sie  auszudehnen, und unter dem Vorwande der öffentlichen Ruhe die zur Wiederherstellung der guten Ordnung anberaumten Versammlungen zu  verhindern. Er legt ein Stillschweigen, das er zu brechen verwehrt, zu  seinem Vorteile aus oder benutzt Unregelmäßigkeiten, zu denen er selbst  die Veranlassung gegeben, um das Schweigen der Furcht für Einwilligung  erklären und die strafen zu können, die zu reden wagen. Auf diese Weise  versuchten die Dezemvirn, die zunächst nur auf ein Jahr gewählt und später  für das nächste bestätigt worden waren, ihre Gewalt dadurch für immer zu  behalten, daß sie den Comitien nicht mehr gestatteten, sich zu versammeln;  und durch das gleiche leichte Mittel reißen alle Regierungen der Welt, einmal mit der Staatsgewalt bekleidet, die oberherrliche Gewalt früher oder  später an sich. Die von mir oben erwähnten regelmäßig wiederkehrenden  Versammlungen sind am besten geeignet, diesem Unglück vorzubeugen  oder es doch zu verzögern, zumal wenn es nicht erst einer förmlichen  Einberufung dazu bedarf; denn alsdann vermag sie der Fürst nicht zu  verhindern, ohne sich offen als Gesetzesbrecher und Staatsfeind zu  erklären.  Diese Versammlungen, die lediglich die Aufrechterhaltung des  Gesellschaftsvertrages zum Gegenstande haben, müssen regelmäßig durch  zwei Anträge eingeleitet werden, die nie weggelassen werden dürften und  getrennt voneinander zur Abstimmung kommen müßten:  Erstens: Ist das Staatsoberhaupt damit einverstanden, die gegenwärtige Regierungsform beizubehalten?  Zweitens: Ist das Volk damit einverstanden, die Verwaltung den bisher  damit Betrauten auch fernerhin zu lassen?  Hier setze ich voraus, was ich übrigens bewiesen zu haben glaube, daß es  im Staate kein Grundgesetz gibt, das nicht, sogar mit Einschluß des  Gesellschaftsvertrages, widerrufen werden könnte; denn versammelten sich  alle Bürger, um diesen Vertrag einstimmig aufzuheben, so wäre diese  Aufhebung unzweifelhaft doch völlig gesetzmäßig. Grotius meint sogar,  daß jeder dem Staate, dessen Glied er ist, entsagen und unter  Auswanderung aus dem Lande [Fußnote: Wohl verstanden, wenn man das  Land nicht verläßt, um seine Pflicht zu umgehen, und sich nicht in dem  Augenblicke dem Dienste gegen sein Vaterland entzieht, da es unserer  bedarf. Alsdann wäre die Flucht verbrecherisch und strafbar, das wäre keine  erlaubte Entfernung, sondern Fahnenflucht.] seine natürliche Freiheit wie  sein Vermögen zurücknehmen könne. Ungereimt würde es nun sein, wenn die Gesamtheit aller Bürger das nicht tun dürfte, wozu jeder einzelne  berechtigt ist. Viertes Buch 1. Kapitel Der allgemeine Wille ist unzerstörbar 1. Kapitel Der allgemeine Wille ist unzerstörbar Solange mehrere vereinigte Menschen sich als einen einzigen Körper  betrachten, haben sie nur einen einzigen Willen, der die gemeinsame  Erhaltung und die allgemeine Wohlfahrt zum Gegenstande hat. Dann sind  alle Triebfedern des Staates kräftig und einfach, und seine Grundsätze klar  und deutlich; er hat keine verwickelten, einander widersprechenden  Interessen; das Gemeinwohl tritt überall sichtlich hervor, und es bedarf nur  gesunder Vernunft, um es wahrzunehmen. Friede, Einigkeit und Gleichheit  sind Feindinnen politischer Spitzfindigkeiten. Aufrichtige und einfache  Menschen sind gerade ihrer Einfachheit wegen schwer hinter das Licht zu  führen; für Betrügereien und bestechende Vorspiegelungen sind sie nicht  empfänglich; sie sind nicht einmal fein genug, um sich überlisten zu lassen.  Wenn man sieht, wie bei dem glücklichsten Volke auf Erden Scharen von  Landleuten die Staatsangelegenheiten unter einer Eiche entscheiden und  dabei stets mit großer Weisheit zu Werke gehen, kann man sich dann wohl  erwehren, die Spitzfindigkeiten anderer Völker zu verachten, die sich mit  einer solchen Fülle von Kunst und Geheimnistuerei berühmt und elend  machen?  Ein auf solche Weise regierter Staat hat nur wenige Gesetze nötig, und je  notwendiger sich der Erlaß neuer macht, desto allgemeiner wird auch diese  Notwendigkeit anerkannt. Wer sie zuerst vorschlägt, spricht nur aus, was  schon alle längst gefühlt, und es ist nicht erst von Kabalen und  Beredsamkeitsergüssen die Rede, um etwas zum Gesetz zu erheben, was  jeder schon selbst zu tun beschlossen hat, sobald er nur sicher wäre, daß die  anderen seinem Beispiele folgen würden.  Was die Schwätzer namentlich täuscht, ist der Umstand, daß sie nur  Staaten im Auge haben, die von ihrem Entstehen an eine schlechte  Verfassung hatten, und es daher für unmöglich halten, eine derartige Politik  durchzuführen. Sie lachen bei der Vorstellung von all den Dummheiten, die  ein gewandter Schurke, ein Schmeichelredner dem Volk von Paris oder London auf schwätzen könnte. Sie wissen nicht, daß Cromwell von den  Bernern ins Irrenhaus gesperrt und der Herzog von Beaufort von den  Genfern ins Gefängnis geworfen worden wäre.  Sobald aber das gesellschaftliche Band zu erschlaffen und der Staat  schwach zu werden beginnt; sobald die Privatinteressen sich immer mehr  geltend zu machen und die kleinen Gesellschaften auf die große  einzuwirken anfangen: dann leidet das gemeinsame Interesse und findet  Gegner; es herrscht keine Einstimmigkeit mehr; der allgemeine Wille ist  nicht mehr der Wille aller; es erheben sich Widersprüche und Streitigkeiten,  und die beste Ansicht wird nicht ohne lebhafte Wortgefechte angenommen.  Kurz, besteht der seinem Untergange nahe Staat nur noch durch eine  illusorische und leere Form; ist das gesellschaftliche Band in allen Herzen  zerrissen; trägt der schnödeste Eigennutz schamlos den heiligen Namen des  öffentlichen Wohles zur Schau: dann verstummt der allgemeine Wille; von  geheimen Beweggründen geleitet stimmen alle dann so wenig  staatsbürgerlich, als hätte es nie einen Staat gegeben, und unter dem Namen  von Gesetzen bringt man fälschlicherweise unbillige Verordnungen zur  Geltung, die nur das Privatinteresse bezwecken.  Folgt etwa daraus, daß der allgemeine Wille vernichtet oder verfälscht  sei? Nein, er ist immer beständig, unwandelbar und lauter; aber er ist  anderen untergeordnet, die ihn überwiegen. Jeder, der sein Interesse von  dem allgemeinen loslöst, sieht sehr wohl ein, daß er nicht imstande ist, es  völlig davon zu trennen; aber sein Anteil an dem öffentlichen Elende  scheint ihm im Hinblick auf das besondere Wohl, das er sich anzueignen  gedenkt, gering und nichtig. Von diesem privaten Wohl abgesehen, will er  schon um seines eigenen Vorteils willen das allgemeine Beste ebenso eifrig  wie irgendein anderer. Sogar wenn er seine Stimme für Geld verkauft,  vernichtet er den allgemeinen Willen nicht in sich; er umgeht ihn nur. Der  Fehler, den er begeht, besteht in der Änderung der Fragestellung; er  antwortet auf etwas ganz anderes, als er gefragt ist. Anstatt durch Abgabe  seiner Stimme zu sagen: »Es ist dem Staate vorteilhaft«, sagt er: »Es ist  diesem oder jenem Manne dieser oder jener Partei vorteilhaft, daß dieser  oder jener Antrag durchgeht.« Auf diese Weise erfordert das Gesetz der  öffentlichen Ordnung in den allgemeinen Versammlungen nicht so sehr, daß  der allgemeine Wille erhalten bleibe, als daß er stets befragt wird und auch  stets antwortet. Hier ließen sich noch allerlei Betrachtungen über das einfache Recht  anstellen, bei jedem oberherrlichen Akte seine Stimme abzugeben, ein  Recht, das den Staatsbürgern aus keiner Rücksicht entzogen werden darf, so  wie über das Recht Anträge zu stellen, Verbesserungen vorzuschlagen,  Einteilungen vorzunehmen, zu verhandeln, lauter Rechte, die die Regierung  immer nur ihren Mitgliedern zu überlassen bestrebt war; aber dieser  wichtige Gegenstand würde eine besondere Abhandlung erfordern, und in  diesem Werke vermag ich nicht alles zu sagen. 2. Kapitel Von den Abstimmungen 2. Kapitel Von den Abstimmungen Das vorhergehende Kapitel lehrt, daß die Art der Behandlung der  öffentlichen Angelegenheiten ein ziemlich sicheres Kennzeichen von dem  herrschenden Sittenzustande und der Gesundheit des politischen Körpers  abgeben kann. Je größere Übereinstimmung in den Versammlungen  herrscht, das heißt, je mehr sich die gefaßten Beschlüsse der Einstimmigkeit  nähern, desto größere Herrschaft gewinnt auch der allgemeine Wille,  während langdauernde Wortgefechte, Uneinigkeiten und Lärmen das  Wachsen der Privatinteressen und das Sinken des Staates anzeigen.  Dies tritt weniger deutlich hervor, wenn die Verfassung zwei oder  mehrere Stände anerkennt, wie zu Rom die Patrizier und Plebejer, deren  Streitigkeiten, selbst in den schönsten Zeiten der Republik, die Comitien oft  störten. Allein diese Ausnahme ist mehr scheinbar als wirklich; denn  infolge der dem politischen Körper anhaftenden Unvollkommenheit gibt es  alsdann gleichsam zwei Staaten in einem; was nun von beiden zusammen  nicht gilt, gilt doch von jedem für sich allein. Und in der Tat gingen selbst  in den stürmischsten Zeiten die Volksbeschlüsse, sobald sich der Senat nicht  hineinmischte, stets ruhig und mit großer Stimmenmehrheit durch; da die  Staatsbürger nur ein Interesse hatten, so hatte das Volk nur einen Willen.  Dieselbe Einmütigkeit kehrt wieder am entgegengesetzten Ende des  Zirkels, sobald die zur Sklaverei hinabgesunkenen Staatsbürger der Freiheit  und des Willens beraubt sind. Alsdann verwandeln Furcht und  Schmeichelei die Stimmabgabe in Beifallgeschrei; man beratschlagt nicht  mehr, man vergöttert oder verflucht nur noch. Auf so schändliche Weise  stimmte der Senat unter den Kaisern ab; bisweilen beobachtete er dabei eine  lächerliche Vorsicht. Tacitus ist es nicht entgangen, daß zur Zeit des Kaisers  Otho die Senatoren, während sie Vitellius mit Verwünschungen  überhäuften, sich zugleich einen furchtbaren Lärm zu erheben bemühten, damit Vitellius, wenn er vielleicht doch die Herrschaft an sich risse, nicht  wissen könnte, was jeder von ihnen gesagt hätte.  Aus diesen verschiedenen Betrachtungen gehen nun die Grundsätze  hervor, nach denen man die Zählung der Stimmen wie die Vergleichung der  Meinungen festzusetzen hat, je nachdem sich der allgemeine Wille mehr oder weniger leicht erkennen läßt und sich der Staat mehr oder weniger  dem Verfalle zuneigt. Es gibt nur ein einziges Gesetz, das seiner Natur nach eine einstimmige  Genehmigung verlangt, den Gesellschaftsvertrag; denn die staatsbürgerliche  Vereinigung ist die freiwilligste Handlung von der Welt. Da jeder Mensch  von Geburt frei und sein eigener Herr ist, so kann ihn sich niemand, unter  welchem Vorwande es auch sein möge, ohne seine Einwilligung  unterwerfen. Bestimmen, daß der Sohn eines Sklaven als Sklave geboren  werde, heißt bestimmen, daß er nicht als Mensch geboren werde.  Wenn demnach bei Gründung des Gesellschaftsvertrages einige  Widerspruch erheben, so macht ihre Meinung ihn nicht ungültig, sondern  schließt die Gegner nur von ihm aus; sie gelten unter den Staatsbürgern als  Fremde. Ist der Staat gegründet, so bedeutet ihr Bleiben Zustimmung; das  Staatsgebiet bewohnen, heißt sich der Oberherrlichkeit unterwerfen.  [Fußnote: Selbstverständlich ist hier nur von einem freien Zustande die  Rede; denn sonst können auch Familie, Landgüter, Mangel an einem  Zufluchtsorte, Notwendigkeit, Gewalt usw. einen Einwohner wider seinen  Willen im Lande zurückhalten, und in diesem Falle setzt sein bloßer  Aufenthalt nicht seine Einwilligung zu dem Vertrage oder seine Verletzung  desselben voraus.]  Außer diesem grundlegenden Vertrage ist Stimmenmehrheit für alle  übrigen verbindlich; dies ist eine unmittelbare Folge des Vertrages selbst.  Man wird jedoch die Frage aufwerfen: Wie kann ein Mensch frei sein und  doch gezwungen, sich Willensmeinungen zu fügen, die nicht die seinigen  sind? Wie können die Opponenten frei und zugleich Gesetzen unterworfen  sein, denen sie nicht zugestimmt haben?  Ich antworte darauf, daß die Frage schlecht gestellt ist. Der Staatsbürger  gibt zu allen Gesetzen seine Einwilligung, sogar zu denen, die wider seinen  Willen gefaßt werden, ja er nimmt auch die an, die ihn strafen, falls er es  wagen sollte, eines derselben zu übertreten. Der beständig in Kraft  bleibende Wille aller Staatsglieder ist der allgemeine Wille; durch ihn sind  sie erst Staatsbürger und frei. [Fußnote: In Genua liest man über den  Gefängnistüren und auf den Ketten der Galeerensklaven das Wort Libertas,  jedenfalls eine schöne und richtige Anwendung des Wahlspruchs dieser  Republik. In Wahrheit sind es in allen Staaten nur die Übeltäter, die den  Bürger hindern, frei zu sein. In einem Lande, wo dergleichen Leute  sämtlich auf den Galeeren wären, würde man der vollkommensten Freiheit genießen.] Bei einem Gesetzesvorschlage in der Volksversammlung fragt  man sie nicht eigentlich, ob sie dem Vorschlag zustimmen oder ihn  verwerfen, sondern ob er dem allgemeinen Willen entspricht oder nicht, der  ihr eigener Wille ist, und aus der Stimmenzahl ergibt sich die Bekundung  des allgemeinen Willens. Wenn mithin meine Ansicht der  entgegengesetzten unterliegt, so beweist dies nichts anderes als daß ich  mich geirrt hatte, und dasjenige, was ich für den allgemeinen Willen hielt,  es nicht war. Hätte meine Einzelstimme die Oberhand gewonnen, so hätte  ich etwas ganz anderes getan als ich gewollt; gerade dann wäre ich nicht  frei gewesen.  Dies setzt freilich voraus, daß die Stimmenmehrheit noch alle  Kennzeichen des allgemeinen Willens an sich trägt. Sind diese im  Schwinden begriffen, so gibt es keine Freiheit mehr, welche Partei man  auch ergreife.  Als ich oben den Nachweis führte, wie man in den öffentlichen  Beratschlagungen den Willen einzelner an die Stelle des allgemeinen  Willens setzen könnte, habe ich auch ausführlich die wirksamsten Mittel  angegeben, diesem Mißbrauche vorzubeugen; ich werde später noch mehr  darüber sagen. In gleicher Weise habe ich auf die Grundsätze hingewiesen,  nach denen die verhältnismäßige Stimmenzahl festzusetzen ist, aus der sich  der allgemeine Wille ergibt. Der Unterschied einer einzigen Stimme  vernichtet die Gleichheit, ein einziger Gegner die Einmütigkeit, aber  zwischen Einmütigkeit und Gleichheit gibt es mehrere ungleiche Teile,  deren Anzahl jedesmal von der Lage und den Bedürfnissen des politischen  Körpers abhängt. Zwei allgemeine Grundsätze können zur Regelung dieser Verhältnisse  dienen. Der erste lautet: je wichtiger und ernster die Beschlüsse sind, um so  mehr muß der gültige Beschluß sich der Einstimmigkeit nähern; und der  zweite: je größere Beschleunigung die zur Beratung gelangte Angelegenheit  erfordert, um so mehr muß man das bei Meinungsverschiedenheit  vorgeschriebene Mehrheitsverhältnis einschränken; bei augenblicklich zu  treffenden Entscheidungen muß schon die Mehrheit einer einzigen Stimme  genügen. Der erste Grundsatz entspricht offenbar mehr den Gesetzen, der zweite dient mehr der Geschäftsführung. Wie dem aber auch sei: sicherlich  setzt man am besten aus der Verbindung beider das Maß der  Stimmenmehrheit fest. 3. Kapitel Von den Wahlen 3. Kapitel Von den Wahlen Die Wahlen der Regierung und der Behörden, die, wie bereits gesagt,  zusammengesetzte Akte sind, lassen eine doppelte Verfahrungsweise zu: die  Wahl und das Los. Beide haben in verschiedenen Republiken Anwendung  gefunden, und noch gegenwärtig sieht man ein sehr verworrenes Gemisch  von beiden bei der Wahl des Dogen von Venedig.  »Die Entscheidung durch das Los«, sagt Montesquieu, »entspricht dem  Wesen der Demokratie.« Ich will es gern zugeben, aber weshalb? »Das  Losen«, fährt er fort, »ist eine Art zu wählen, die niemanden verletzt; es  läßt jedem Staatsbürger eine vernünftige Hoffnung, seinem Vaterlande zu  dienen.« Das sind aber keine Gründe.  Wenn man berücksichtigt, daß die Wahl der Behörden Aufgabe der  Regierung und nicht des Staatsoberhauptes ist, so begreift man, weshalb die  Entscheidung durch das Los mehr in dem Wesen der Demokratie liegt,  deren Verwaltung um so besser ist, je einfachere Verrichtungen sie nötig  hat. In jeder wahren Demokratie ist ein Amt kein Vorteil, sondern eine  drückende Last, mit der billigerweise der eine nicht mehr als der andere  beschwert werden darf. Das Gesetz allein darf sie dem auferlegen, auf den  das Los fällt. Denn da sich hierbei alle in gleicher Lage befinden und die  Wahl von keinem menschlichen Willen abhängt, so kann auch keine  besondere Beeinflussung stattfinden, worunter die Allgemeinheit des  Gesetzes leiden würde.  In der Aristokratie wählt der Fürst den Fürsten, die Regierung erhält sich  durch sich selbst, und hier ist deshalb die Abstimmung ganz am Platze.  Das Beispiel der Wahl des Dogen von Venedig spricht nicht gegen diesen  Unterschied, sondern bestätigt ihn vielmehr; diese verwickelte Form ist  einer gemischten Regierung ganz angemessen. Denn man täuscht sich,  wenn man die Regierung von Venedig für eine wirkliche Aristokratie hält.  Wenn das Volk dort keinen Anteil an der Regierung hat, so ist dafür der  Adel selbst das Volk. Viele arme Edelleute erlangen nie ein obrigkeitliches  Amt und haben von ihrem Adel nichts als den leeren Titel Exzellenz sowie  das Recht, dem Großen Rate beizuwohnen. Da dieser Große Rat ebenso zahlreich ist wie unser allgemeiner Rat zu Genf, so haben seine erlauchten  Mitglieder nicht mehr Vorrechte als unsere einfachen Bürger. Abgesehen  von der außerordentlich großen Ungleichheit beider Republiken, ist doch  unzweifelhaft die Genfer Bürgerschaft (bourgeoisie) ein treues Abbild des  Venetianischen Patriziates, unsere eingeborenen Stadtbewohner entsprechen  den Bürgern und dem Volk von Venedig, unsere Bauern den dortigen  Untertanen auf dem Festlande; kurz, wie man jene Republik auch  betrachten möge, so ist, von ihrer Größe abgesehen, ihre Regierung nicht aristokratischer als unsere Genfer. Der ganze Unterschied besteht darin, daß  wir die Wahl durch das Los nicht nötig haben, weil wir kein Oberhaupt auf  Lebenszeit haben.  In einer wahren Demokratie würde die Erwählung durch das Los wenig  Schwierigkeiten bieten. Da in ihr sowohl in bezug auf Sitten und Talente als  auch auf Grundsätze und Vermögensverhältnisse die vollkommenste  Gleichheit herrschte, so würde der Ausfall der Wahl ziemlich gleichgültig  sein. Aber wie bereits gesagt, hatte es noch nie eine wahre Demokratie  gegeben.  Wenn Wahl und Los gemischt angewandt werden, so muß erstere für  solche Stellen vorbehalten bleiben, die besondere Gaben verlangen, wie für  militärische Dienstleistungen; die Entscheidung durch das Los eignet sich  dagegen bei denjenigen Stellen, für die gesunde Vernunft,  Gerechtigkeitssinn und Unbescholtenheit hinreichen, wie bei richterlichen  Ämtern, weil diese Eigenschaften in einem Staate mit guter Verfassung  Gemeingut aller Bürger sind.  Unter einer monarchischen Regierung ist weder Los noch Abstimmung  am Platze. Da der Monarch von Rechts wegen der einzige Fürst und die  alleinige Obrigkeit ist, so liegt ausschließlich ihm die Ernennung seiner  Stellvertreter ob. Als der Abbé von Saint-Pierre den Vorschlag machte, in  Frankreich die königlichen Räte zu vermehren und sie durch das Los zu  bestimmen, war er sich darüber nicht klar, daß er damit eine Änderung der  Regierungsform vorschlug.  Jetzt bliebe mir noch übrig, über die Art der Abgabe und Einsammlung  der Stimmen in der Volksversammlung zu reden, aber vielleicht wird die  geschichtliche Entwicklung der römischen Staatsverwaltung in dieser  Hinsicht die Grundsätze, die ich darüber aufstellen könnte, weit deutlicher  darlegen. Es ist eines urteilsfähigen Lesers nicht unwürdig, ein wenig im einzelnen zu erfahren, wie die Staats- und Privatangelegenheiten in einer  Versammlung von zweihunderttausend Menschen sich erledigten. 4. Kapitel Von den römischen Comitien 4. Kapitel Von den römischen Comitien Aus den ältesten Zeiten Roms besitzen wir keine ganz sicheren  Denkmäler; es hat sogar einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, daß das  meiste, was davon erzählt wird, dem Fabelreiche angehört, [Fußnote: Das  Wort Rom, das von Romulus hergeleitet wird, stammt aus dem  Griechischen und bedeutet Stärke (rome), und der Name Numa kommt  wahrscheinlich ebenfalls aus dem Griechischen und läßt sich mit Gesetz  (nomos) übersetzen. Wie unwahrscheinlich, daß die beiden ersten Könige  dieser Stadt schon im voraus Namen führten, die ihren Taten so genau  entsprachen.] und gewöhnlich fehlt uns gerade der lehrreichste Teil der  Annalen der Völker, die Geschichte ihrer Entstehung, fast ganz. Täglich  lehrt uns die Erfahrung, aus welchen Ursachen die Revolutionen der Staaten  entstehen; da sich jedoch keine Völker mehr bilden, so können wir über die  Art ihrer Entstehung nur Mutmaßungen hegen.  Die Gebräuche, die man eingeführt findet, beweisen wenigstens, daß sie  einen Ursprung gehabt haben. Von den Überlieferungen, die auf diese  Urquellen zurückführen, müssen diejenigen als die sichersten betrachtet  werden, die die meiste Gewähr und die stärksten Gründe für sich haben.  Diesen Grundsatz habe ich mich zu befolgen bemüht, indem ich  untersuchte, wie das freieste und mächtigste Volk der Erde seine höchste  Gewalt ausübte.  Nach der Erbauung Roms wurde die sich bildende Republik, das heißt  das Heer des Erbauers, das aus Albanern, Sabinern und Fremden bestand, in  drei Klassen geteilt, die nach dieser Einteilung den Namen Tribus erhielten.  Jede Tribus wurde wieder in zehn Curien und jede Curie in Decurien  geteilt, denen man Curionen und Decurionen genannte Oberhäupter an die  Spitze stellte.  Außerdem hob man aus jeder Tribus eine Schar von hundert Reitern oder  Rittern, Centurie genannt, aus, woraus ersichtlich ist, daß diese für einen  kleinen Flecken kaum notwendigen Einteilungen zuerst lediglich  militärischer Natur waren. Allein eine Ahnung ihrer zukünftigen Größe  scheint die kleine Stadt dahin gebracht zu haben, sich schon im voraus eine  der Welthauptstadt ziemende Verfassung zu geben. Diese erste Teilung hatte jedoch bald einen Übelstand zur Folge. Während die Tribus der Albaner (Ramnenses) und die der Sabiner  (Tatientes) stets auf derselben Stufe verharrten, nahm die der Fremden  (Luceres) durch das beständige Zuströmen neuer Ansiedler unaufhörlich zu,  so daß die letzte endlich die beiden anderen zusammengenommen  überflügelte. Diesem gefährlichen Mißverhältnis trat Servius Tullius durch  eine veränderte Einteilung entgegen, indem er nach Abschaffung der  Stammeseinteilung eine andere nach den Stadtteilen, die jede Tribus  bewohnte, einführte. Aus den bisherigen drei Tribus bildete er deren vier,  deren jede einen der römischen Hügel einnahm und nach ihm den Namen  führte. Indem er so der bestehenden Ungleichheit abhalf, beugte er auch  noch für die Zukunft jeder anderen vor; und damit diese Einteilung nicht  bloß für die Stadtteile, sondern auch für die Menschen gültig wäre, verbot  er den Einwohnern, aus einem Stadtviertel in ein anderes zu ziehen, was  eine Vermischung der einzelnen Stämme unmöglich machte.  Ferner verdoppelte er die drei alten Centurien der Ritter und fügte deren  zwölf neue, aber immer unter den alten Namen, hinzu, ein einfacher und  kluger Ausweg, durch den er endgültig einen Unterschied zwischen dem  Ritterstande und der großen Volksmasse festsetzte, ohne diese in Aufregung  zu versetzen.  Zu den vier städtischen Tribus fügte Servius noch fünfzehn andere hinzu,  die ländliche Tribus genannt wurden, weil sie aus den Bewohnern des in  ebenso viele Bezirke eingeteilten Landes gebildet waren. In der Folge traten  noch ebensoviel neue hinzu und schließlich zerfiel das römische Volk in  fünfunddreißig Tribus, die auch bis zum Ende der Republik beibehalten  wurden.  Aus dieser Unterscheidung zwischen städtischen und ländlichen Tribus  ging eine beachtenswerte Wirkung hervor, weil sie beispiellos dasteht und  Rom ihr nicht nur die Erhaltung seiner Sitten, sondern auch die Zunahme  seiner Macht verdankt. Man sollte meinen, die städtischen Tribus würden  sich Macht und Ehre bald allein angemaßt und nicht gesäumt haben, die  ländlichen herabzuwürdigen: das Gegenteil trat ein. Man weiß, wie sehr die  alten Römer das Landleben liebten. Zu dieser Vorliebe für dasselbe hatte sie  jener weise Gesetzgeber erzogen, der die ländlichen Arbeiten und die  kriegerischen Übungen auf das engste mit der Freiheit verband und Künste,  Gewerbe, Ränke, Reichtum und Sklaverei gleichsam in die Stadt verbannte. Auf diese Weise gewöhnte man sich, da alle berühmten Männer Roms  auf dem Lande lebten und das Feld bestellten, nur hier die Stützen der  Republik zu suchen. Der Stand der Landleute, zu dem die würdigsten  Patrizier gerechnet wurden, stand in allgemeiner Achtung. Ihr einfaches und  arbeitsames Leben fand vor dem müßigen und weichlichen Leben der  Städter den Vorzug, und mancher, der in Rom nur ein unglücklicher Proletarier gewesen wäre, wurde als Landmann zu einem geachteten  Bürger. Nicht ohne Grund, sagte Varro, errichteten unsere hochherzigen  Vorfahren auf dem Lande die Pflanzschule jener kräftigen und  heldenmütigen Männer, die sie im Kriege verteidigten und im Frieden  ernährten. Plinius erklärt ganz bestimmt, daß die ländlichen Tribus wegen  der zu ihnen gehörenden Männer geehrt wurden, während man die  Feiglinge, die man herabwürdigen wollte, zum Schimpf in die städtischen  verwies. Als sich der Sabiner Appius Claudius in Rom niederlassen wollte,  wurde er mit Ehrenerweisungen überhäuft und in eine ländliche Tribus  eingeschrieben, die in der Folge den Namen seiner Familie annahm.  Endlich traten auch die Freigelassenen sämtlich in die städtischen und nie in  die ländlichen Tribus ein, während der ganzen Dauer der Republik kam  kein Beispiel vor, daß irgendein Freigelassener, selbst wenn er römischer  Bürger geworden, zu einem Staatsamt gelangt wäre.  Dieser Grundsatz war vortrefflich, wurde aber so weit getrieben, daß mit  der Zeit eine Änderung, und sicherlich eine mißbräuchliche, in der  Verfassung hervorging.  Erstens gestatteten die Zensoren, nachdem sie sich schon längst das  Recht einer willkürlichen Versetzung der Bürger aus einer Tribus in die  andere angemaßt hatten, den meisten, sich in jede beliebige einschreiben zu  lassen. Dieses Verfahren führte sicherlich zu nichts Gutem und raubte der  Zensur eines ihrer wesentlichen Aufgabengebiete. Dazu trat noch ein  anderer Umstand. Da sich die Großen und Mächtigen sämtlich in die  Landtribus einschreiben ließen, während die Freigelassenen, die Bürger  geworden waren, mit der großen Volksmasse in den städtischen blieben, so  hatten die Tribus überhaupt keinen festen Ort und festes Gebiet mehr,  sondern waren alle derartig vermischt, daß man die Mitglieder einer jeden  nur nach den Listen zu bestimmen vermochte, so daß der Begriff des  Wortes Tribus vom Sachlichen auf das Persönliche überging oder vielmehr  fast zu einem leeren Begriff wurde. Es kam ferner vor, daß die städtischen Tribus, da sie ja näher lagen, in den Comitien zahlreicher vertreten waren und den Staat jedem verkauften,  der sich herbeiließ, die Stimmen des sie bildenden Pöbels zu erkaufen.  Da jede Tribus von dem Gründer wieder in zehn Curien eingeteilt war, so  zerfiel das ganze damals noch innerhalb der Stadtmauern eingeschlossene  römische Volk in dreißig Curien, deren jede ihre eigenen Tempel, Götter,  Beamte, Priester und Feste, die sogenannten compitalia hatte, die sich mit  den späteren paganalia der ländlichen Tribus vergleichen lassen.  Da sich bei der neuen Einteilung unter Servius Tullius die Zahl dreißig  nicht gleichmäßig unter den von ihm eingeführten vier Tribus verteilen ließ  und er keine Änderung vornehmen wollte, wurden die Curien von den Tribus unabhängig und ergaben eine andere Einteilung der Stadtbewohner.  Dagegen war von Curien keine Rede mehr weder bei den ländlichen Tribus noch beim Landvolk, aus dem sie sich zusammensetzten; und da die Tribus  eine rein bürgerliche Einrichtung geworden waren und ein anderes  Verfahren für die Truppenaushebung sich eingeführt hatte, erwiesen sich die  militärischen Einrichtungen des Romulus als überflüssig. So kam es, daß  zwar jeder Bürger in eine Tribus eingeschrieben war, aber bei weitem nicht  jeder in eine Curie.  Servius Tullius machte noch eine dritte Einteilung, die mit den beiden  vorhergehenden in keinerlei Beziehung stand und in ihren Wirkungen die wichtigste von allen wurde. Er teilte das ganze römische Volk in sechs  Klassen, die sich weder nach der Abstammung noch nach der  Verwandtschaft, sondern nach dem Vermögen richteten, so daß die ersten  Klassen die Reichen, die letzten die Armen und die mittleren diejenigen  umfaßten, die sich nur eines bescheidenen Vermögens zu erfreuen hatten.  Diese sechs Klassen zerfielen wieder in einhundertdreiundzwanzig  Unterabteilungen, die Centurien hießen und unter jene derart verteilt waren,  daß die erste Klasse allein deren über die Hälfte in sich begriff, während die  letzte nur eine einzige Centurie bildete. Demnach gehörten der Klasse, die  die wenigsten Menschen zählte, die meisten Centurien an, und die ganze  letzte Klasse wurde nur als eine Unterabteilung betrachtet, obgleich sie  allein mehr als die Hälfte der Einwohner Roms umfaßte.  Damit das Volk die Folgen dieser letzten Einrichtung nicht so leicht  durchschaute, suchte ihr Servius ein militärisches Äußere zu geben. In die  zweite Klasse fügte er zwei Centurien von Waffenschmieden und in die  vierte zwei von Kriegsbaumeistern ein; in jeder Klasse schied er, mit Ausnahme der letzten, die Jüngeren von den Älteren, das heißt die zum  Waffendienst Verpflichteten von den mit Rücksicht auf ihr Alter gesetzlich  davon Entbundenen; eine Unterscheidung, die mehr als die des Vermögens  eine öftere Wiederholung des Zensus oder der Volkszählung notwendig  machte; endlich bestimmte er, daß die Versammlung auf dem Marsfelde  stattfinden sollte, wo alle im dienstfähigen Alter Stehenden mit ihren  Waffen zu erscheinen hatten. Der Grund, weshalb man nicht auch in der letzten Klasse die Einteilung  zwischen Jüngeren und Älteren vornahm, lag wohl darin, daß man dem  Pöbel, aus dem sie bestand, nicht die Ehre zugestehen wollte, die Waffen  für das Vaterland zu tragen; man mußte einen eigenen Herd besitzen, um  das Recht zu seiner Verteidigung zu erlangen, und unter jenen unzähligen  Lumpenkerlen, mit denen heutzutage die Heere der Könige prunken, ist  vielleicht nicht ein einziger, der nicht zu jener Zeit, als die Soldaten noch  Verteidiger der Freiheit waren, aus einer römischen Kohorte mit Verachtung  gejagt worden wäre. Gleichwohl unterschied man in der letzten Klasse noch die Proletarier  von den sogenannten capite censi. Erstere, die doch nicht völlig besitzlos  waren, brachten dem Staate wenigstens Bürger zu, im Falle dringender Not  sogar bisweilen Soldaten. Letztere dagegen, die durchaus nichts besaßen  und nur nach Köpfen gezählt werden konnten, wurden als gar nicht  vorhanden betrachtet, und Marius war der erste, der sich herbeiließ, sie  anzuwerben.  Ohne hier zu entscheiden, ob diese dritte Einteilung an sich selbst gut  oder schlecht war, so glaube ich doch behaupten zu können, daß nur die  einfachen Sitten der ältesten Römer, ihre Uneigennützigkeit, ihre Vorliebe  für Ackerbau, ihr Widerwille gegen Handel und Gewinnsucht sie  durchführbar machen konnten. Wo ist heutzutage ein Volk, bei dem die  verzehrende Habgier, der unruhige Geist, das Gewebe von Listen, die  unaufhörlichen Veränderungen, der beständige Wechsel des Vermögens  einer solchen Verfassung auch nur eine zwanzigjährige Dauer gewähren  könnten, ohne den ganzen Staat umzustürzen. Auch verdient bemerkt zu  werden, daß in Rom die Sitten und die Zensur weit größeren Einfluß als  diese Einrichtung hatten, um Mißstände in Rom zu bereinigen, und daß sich  mancher Reiche in die Klasse der Armen verwiesen sah, weil er seinen  Reichtum zu auffallend zur Schau gestellt hatte. Aus diesem allem läßt sich leicht ersehen, weshalb fast immer nur fünf  Klassen erwähnt werden, obgleich es wirklich sechs gab. Da die sechste  weder Soldaten für das Heer noch Stimmberechtigte für das  Marsfeld [Fußnote: Ich sage für das Marsfeld, weil sich dort die Comitien  centurienweise versammelten; nach den beiden andern Einteilungen  versammelte sich das Volk auf dem Forum oder auch anderswo, und in  diesem Falle hatten die capite censi ebensoviel Einfluß und Macht wie die  ersten Bürger.] lieferte und in der Republik fast gar keine Verwendung fand,  so kam sie selten für irgend etwas in Betracht.  Der Art waren die verschiedenen Einteilungen des römischen Volkes.  Jetzt wollen wir sehen, welche Wirkung sie in den Versammlungen  hervorbrachten. Diese gesetzlich berufenen Versammlungen hießen  Comitien; gewöhnlich wurden sie auf dem Forum oder dem Marsfelde  abgehalten und zerfielen nach den drei Einteilungsformen, nach denen sie  berufen wurden, in Comitien nach Curien, nach Centurien und nach Tribus.  Die comitia curiata waren von Romulus, die c. centuriata von Servius  Tullius und die c. tributa von den Volkstribunen eingeführt worden. Nur in  den Komitien erhielt ein Gesetz Bestätigung, konnte eine obrigkeitliche  Person gewählt werden; und da es keinen Bürger gab, der nicht in eine  Curie, eine Centurie oder eine Tribus eingeschrieben war, so folgt daraus,  daß kein Bürger vom Stimmrechte ausgeschlossen und das römische Volk  rechtlich und tatsächlich wirklich Staatsoberhaupt war.  Damit die Comitien auf gesetzlichem Wege versammelt würden und ihre  Beschlüsse Gesetzeskraft erhielten, mußten drei Bedingungen erfüllt  werden: erstens mußte die obrigkeitliche Behörde oder Person, die sie berief, die dazu nötige Vollmacht besitzen; zweitens mußte die  Versammlung an einem gesetzlich erlaubten Tage stattfinden, und drittens  mußten sich die Auguren günstig ausgesprochen haben.  Der Grund der ersten Vorschrift bedarf keiner weiteren Erläuterung; die  zweite ist eine polizeiliche Bestimmung; so war es nicht gestattet, die  Comitien an Feier- und Markttagen abzuhalten, an denen die Landleute  Geschäfte halber nach Rom kamen und deshalb nicht Zeit hatten, den Tag  auf dem Forum zuzubringen. Durch die dritte hielt der Senat ein stolzes und  unruhiges Volk am Zügel und mäßigte zu rechter Zeit die Hitze der  aufrührerischen Tribunen, wenn dieselben auch mehr als ein Mittel fanden,  sich von diesem Zwange zu befreien. Die Gesetze und die Wahl der Oberen waren nicht die einzigen Gegenstände, die von der Abstimmung der Comitien abhingen. Da das  römische Volk die wichtigsten Regierungsgeschäfte an sich gerissen hatte,  kann man behaupten, daß in diesen Versammlungen das Schicksal Europas  entschieden wurde. Die Mannigfaltigkeit der Gegenstände, über die sich  diese Versammlungen auszusprechen hatten, veranlaßte die verschiedenen  Formen, die sie annahmen.  Um sich über diese verschiedenen Formen ein richtiges Urteil zu bilden,  genügt es, sie zu vergleichen. Durch die Gründung der Curien beabsichtigte  Romulus, den Senat durch das Volk und das Volk durch den Senat im  Zaume zu halten, während er über alle gleichmäßig herrschte. Durch diese  Form gewährte er dem Volke mithin die ganze Macht der Überzahl, um der  des Einflusses und des Reichtums, die er den Patriziern ließ, das  Gleichgewicht zu halten. Allein trotzdem war der Vorteil, den er den  Patriziern ganz im Geiste der Monarchie durch den Einfluß ihrer Klienten  auf die Mehrheit der Stimmen ließ, ungleich größer. Die bewundernswerte  Einführung von Patronen und Klienten war ein Meisterwerk der Politik und  Menschlichkeit, ohne die das dem Geiste der Republik so völlig  widerstreitende Patriziat unmöglich hätte von Dauer sein können. Rom  allein gebührt die Ehre, der Welt dieses schöne Beispiel gegeben zu haben, aus dem nie ein Mißbrauch entstand, und das dennoch nie befolgt wurde.  Da die Einteilung in Curien unter den Königen bis auf Servius Tullius  bestanden hatte und die Regierung des letzten Tarquinius nicht als  rechtmäßig betrachtet wurde, so bezeichnete man später die von den  Königen erlassenen Gesetze unter dem Namen leges curiatae.  Da in der Republik die Curien auf die vier städtischen Tribus beschränkt  waren und zu ihnen nur noch der städtische Pöbel gehörte, so konnten sie  weder dem Senate, der an der Spitze der Patrizier stand, noch den Tribunen  gefallen, die, wenn auch Plebejer, doch an der Spitze der wohlhabenden  Bürger standen. Sie gerieten deshalb in Verruf; die Verachtung ging so weit,  daß ihre dreißig Lictoren, sobald sie versammelt waren, alles entschieden,  was den comitia curiata selbst zugestanden hätte.  Die Einteilung nach Centurien war für die Aristokratie so günstig, daß  man im ersten Augenblicke nicht begreift, wie der Senat aus den diesen  Namen führenden Comitien, in denen die Konsuln, die Zensoren und die  übrigen curulischen Würdenträger gewählt wurden, nicht immer siegreich  hervorging. Von den einhundertdreiundneunzig Centurien, die die sechs Klassen des ganzen römischen Volkes bildeten, umfaßte die erste in der Tat  achtundzwanzig, und da die Stimmen nur centurienweise gezählt wurden,  so überwog schon diese erste Klasse allein alle übrigen an Stimmenzahl.  Stimmten ihre sämtlichen Centurien überein, so unterblieb deshalb jede  weitere Einsammlung der Stimmen; was die kleinste Zahl festgesetzt hatte,  galt für die Entscheidung der Menge, und man darf wohl behaupten, daß in  den comitiis centuriatis die Entscheidung der Staatsangelegenheiten in weit  höherem Grade von der Mehrheit der Taler als von der Mehrheit der  Stimmen ausging. Aber dieser übertriebene Einfluß wurde durch zwei Mittel abgeschwächt:  erstens befanden sich gewöhnlich die Tribunen und stets viele Plebejer in  der Klasse der Reichen und hielten dem Ansehen der Patrizier in dieser  ersten Klasse die Waage.  Das zweite Mittel bestand darin, daß man die Centurien nicht der  Reihenfolge nach abstimmen ließ, wobei man den Anfang immer mit der  ersten hätte machen müssen, sondern eine durch das Los bestimmte, und  diese [Fußnote: Diese durch das Los bestimmte Centurie wurde praerogativa  genannt, weil sie die erste war, die man um ihre Stimme befragte; und daher  ist das Wort Prärogative entstanden.] schritt dann allein zur Wahl, worauf  dann alle übrigen Centurien auf einen andern Tag der Reihe nach  zusammenberufen wurden, die Wahl wiederholten und gewöhnlich  bestätigten. So entzog man den Einfluß des Beispiels der Rangordnung, um  es nach dem Grundsatz der Demokratie dem Zufall zu überlassen.  Diese Sitte hatte noch einen anderen Vorteil zur Folge, und zwar den  Vorteil, daß die auf dem Lande wohnenden Bürger zwischen den beiden  Wahlen Zeit gewannen, sich nach dem Verdienste des vorläufig ernannten  Kandidaten zu erkundigen, damit sie ihre Stimme mit voller Sachkenntnis  abgeben konnten. Allein unter dem Vorwande, eine Beschleunigung der  Wahlen herbeizuführen, wurde die Aufhebung dieser Sitte durchgesetzt,  und beide Wahlen fanden an einem und demselben Tage statt.  Die tribusweise abgehaltenen Comitien waren im recht eigentlichen  Sinne die Ratsversammlung des römischen Volkes. Nur von den Tribunen  durften sie berufen werden; die Tribunen selbst wurden von ihnen erwählt  und ließen über die Volksanträge abstimmen. Der Senat durfte ihnen weder  beiwohnen, geschweige denn in ihnen abstimmen. Gezwungen, sich Gesetzen zu fügen, über die sie nicht hatten mit abstimmen dürfen, waren  die Senatoren in dieser Hinsicht weniger frei als die geringsten Bürger. Diese  Ungerechtigkeit  ging  aus  einem  höchst  bedenklichen  Mißverständnisse hervor und wäre schon allein hinreichend gewesen, die  Beschlüsse eines Körpers, an dem nicht alle seine Glieder beteiligt waren,  ungültig zu machen. Hätten alle Patrizier nach dem Rechte, das sie als  Staatsbürger besaßen, diesen Comitien beigewohnt, so würden sie, da sie  dadurch einfache Privatleute geworden wären, keinen wesentlichen Einfluß  auf die nach Köpfen stattfindende Abstimmung ausgeübt haben, da ja der  geringste Proletarier eine ebenso große Macht wie der Vorsitzende des  Senates hatte. Man sieht also ein, daß außer der Ordnung, die aus diesen verschiedenen  Einteilungen für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses unter einem  so großen Volke hervorging, diese selbst keineswegs zu gleichgültigen  Förmlichkeiten herabsanken, sondern daß jede besondere Wirkungen je  nach der Absicht hatte, um derentwillen man ihr den Vorzug gab.  Ohne mich noch ausführlicher darüber zu äußern, ist doch aus den  vorhergehenden Erörterungen so viel ersichtlich, daß die Comitien nach  Tribus der Volksregierung und die nach Centurien der Aristokratie günstiger  waren. Was nun die Comitien nach Curien anlangt, in denen ausschließlich  der Pöbel Roms die Mehrheit bildete, so mußten sie, weil sie nur zur  Begünstigung der Tyrannei und allerlei böser Anschläge dienten, um so  mehr in Verruf kommen, als die Aufrührer selbst ein Mittel verschmähten,  das ihre Absichten allzu deutlich verriet. So viel steht fest, daß die volle  Majestät des römischen Volkes nur in den Comitien nach Centurien als den  allein vollzähligen vorhanden war, da in den Comitien nach Curien die  ländlichen Tribus, und in den Comitien nach Tribus der Senat und die  Patrizier fehlten.  Die Stimmeneinsammlung war bei den Römern in der ersten Zeit ebenso  einfach wie ihre Sitten, wenn auch nicht ganz so einfach wie in Sparta.  Jeder gab seine Stimme laut ab, während ein Schreiber sie der Reihe nach  aufschrieb. In jeder Tribus galt die Stimmenmehrheit für das Votum der  Tribus, die Stimmenmehrheit innerhalb einzelner Tribus für das Votum des  Volkes, und in gleicher Weise wurde bei den Curien und den Centurien  verfahren. Diese Sitte war gut, solange noch Redlichkeit unter den  Staatsbürgern herrschte und jeder sich schämte, öffentlich für eine  ungerechte Sache oder einen ungerechten Menschen zu stimmen; als das  Volk jedoch verdorben war und man die Stimmen kaufte, zog man geheime Abstimmungen vor, um die Käufer in Mißtrauen zu halten und den  Betrügern zu ermöglichen, nicht als Verräter zu erscheinen.  Ich weiß, daß Cicero diese Änderung tadelt und ihr zum Teil den  Untergang der Republik zuschreibt. Allein obgleich ich fühle, ein wie  großes Gewicht hier der Ausspruch eines Mannes wie Cicero haben muß,  so vermag ich seine Ansicht doch nicht zu teilen; ich bin vielmehr  überzeugt, daß man das Verderben des Staates gerade dadurch  beschleunigte, daß man nicht genug ähnliche Veränderungen vornahm. Wie  sich die Lebensordnung gesunder Leute nicht für kranke eignet, so darf man  auch ein verdorbenes Volk nicht nach denselben Gesetzen regieren wollen,  die für ein noch gesundes Volk angemessen sind. Die Richtigkeit dieses  Satzes beweist nichts besser als die Dauer der Republik Venedig, deren  Schattenbild noch besteht, und zwar einzig und allein deshalb, weil ihre  Gesetze nur für schlechte Menschen passen.  Man verteilte also unter die Bürger Täfelchen, auf die jeder sein Votum  schreiben konnte, ohne daß ein anderer erfuhr, wie er stimmte; ferner führte  man für das Einsammeln der Täfelchen, das Auszählen der Stimmen, das  Vergleichen der Wahlresultate usw. neue gesetzliche Formen ein, was  freilich nicht hinderte, daß die Treue der mit diesen Geschäften betrauten  Beamten oft verdächtigt wurde. Um dem Parteihader und dem  Stimmenhandel ein Ende zu machen, erließ man endlich Verordnungen,  deren große Zahl ihre Fruchtlosigkeit beweist.  In den letzten Zeiten der Republik sah man sich oft genötigt, zu  außerordentlichen Maßregeln seine Zuflucht zu nehmen, um der  Unzulänglichkeit der Gesetze abzuhelfen; bald ersann man Wunder, ein  Mittel, das wohl auf das Volk Eindruck machen konnte, aber nicht auf die,  die es regierten; bald berief man auf der Stelle eine Versammlung  zusammen, ehe noch die Bewerber Zeit zu Umtrieben hatten; bald  verbrachte man eine ganze Sitzung mit lauter Reden, sowie man gewahrte,  daß das bereits gewonnene Volk im Begriff stand, einen unheilvollen  Beschluß zu fassen. Aber die Ehrsucht machte schließlich doch alle diese  Maßregeln vergeblich; dabei ist es fast unglaublich, daß dieses riesige Volk  unter so vielen Mißbräuchen fortfahren konnte, Obrigkeiten zu wählen, Gesetze zu erlassen, Prozesse zu entscheiden, Privat- und  Staatsangelegenheiten zu ordnen, und zwar mit beinahe ebenso großer  Leichtigkeit, wie es der Senat selbst nur hätte tun können. 5. Kapitel Vom Tribunat 5. Kapitel Vom Tribunat Sobald zwischen den verfassungsmäßig geregelten Teilen eines Staates  kein genaues Gleichmaß hergestellt werden kann, oder sobald nicht zu  beseitigende Ursachen die gegenseitigen Beziehungen derselben  unaufhörlich stören, dann setzt man eine besondere Obrigkeit ein, die von  den übrigen unabhängig ist, die jedes Glied wieder in sein richtiges  Verhältnis stellt und ein Band oder Mittelglied zwischen dem Fürsten und  dem Volke oder zwischen dem Fürsten und dem Staatsoberhaupt oder, wenn  es nötig ist, nach beiden Seiten herstellt.  Diese Körperschaft, die ich Tribunat nennen will, ist die Hüterin der  Gesetze und der gesetzgebenden Gewalt. Mitunter dient sie zum Schutze  des Staatsoberhauptes gegen die Regierung, wie zu Rom die Volkstribunen;  bisweilen zur Stütze der Regierung gegen das Volk, wie zu Venedig der Rat  der Zehn, und in einzelnen Fällen auch zur Aufrechterhaltung des  Gleichgewichtes auf beiden Seiten, wie die Ephoren in Sparta.  Das Tribunat ist kein wesentlicher Bestandteil des Gemeinwesens und  darf deshalb auch weder an der gesetzgebenden noch an der vollziehenden  Gewalt Anteil haben; allein gerade dadurch ist die seinige um so größer,  denn obgleich es nichts tun kann, vermag es alles zu hindern. Als  Verteidiger der Gesetze ist es heiliger und wird mehr in Ehren gehalten als  der Fürst, der sie vollzieht, und als das Staatsoberhaupt, das sie gibt. Dies  machte sich am deutlichsten in Rom bemerkbar, wenn diese stolzen  Patrizier, die zu jeder Zeit das ganze Volk verachteten, gezwungen waren,  sich vor einem einfachen Beauftragten des Volkes zu beugen, der weder  religiöse Weihe noch richterliche Gewalt besaß.  Sobald das Tribunat weise beschränkt ist, bildet es die festeste Stütze  einer guten Verfassung; verfügt es jedoch nur über etwas Gewalt zuviel, so  wirft es alles über den Haufen. Schwäche liegt durchaus nicht in seiner  Natur, und ist es nur erst da, so ist es nie weniger, als es sein soll.  Es artet in Tyrannei aus, sobald es sich die vollziehende Gewalt anmaßt,  die es nur zu mäßigen hat, und wenn es Gesetze außer Kraft setzen will, die  es nur schützen soll. Die übertriebene Macht der Ephoren, die ungefährlich  war, solange Sparta seine Sittenreinheit bewahrte, beschleunigte das Umsichgreifen der Verderbtheit, nachdem sie einmal begonnen hatte. Das  Blut des von diesen Tyrannen gemordeten Agis wurde von seinem  Nachfolger gerächt, aber das Verbrechen wie die Bestrafung der Ephoren  förderten in gleicher Weise den Untergang der Republik, und nach  Kleomenes war Sparta nichts mehr. Auf gleichem Wege ging Rom seinem  Untergange entgegen; die alles Maß übersteigende Gewalt der Tribunen, die  sie aus eigener Machtvollkommenheit an sich gerissen hatten, diente  schließlich mit Hilfe der für die Freiheit erlassenen Gesetze den Kaisern,  die die Freiheit vernichteten, zur Schutzwehr. Was den Rat der Zehn in  Venedig anlangt, so ist er ein Blutgericht, den Patriziern ebenso schrecklich  wie dem Volke, ein Blutgericht, das nicht etwa die Gesetze kräftig schützt,  sondern eher dazu dient, sie herabzuwürdigen und im Dunkeln Streiche zu  vollführen, die man sich gar nicht zu bemerken getraut.  Wie die Regierung wird auch das Tribunat durch die Vermehrung seiner  Glieder geschwächt. Als die römischen Volkstribunen, deren Zahl sich  anfangs nur auf zwei, später auf fünf belief, diese Zahl verdoppeln wollten,  ließ der Senat es geschehen, da er überzeugt war, die einen durch die  anderen in Schranken halten zu können, was auch nicht ausblieb.  Das beste Mittel, die Anmaßungen einer so furchtbaren Einrichtung zu  verhüten, auf das bis jetzt jedoch noch keine Regierung verfallen ist, wäre,  sie nicht in steter Tätigkeit zu lassen, sondern Zwischenzeiten festzusetzen,  in denen ihre Tätigkeit unterbrochen wäre. Diese Zwischenzeiten, die nicht so lange währen dürften, daß sich wieder Mißbräuche einschleichen  könnten, müßten gesetzlich in der Weise bestimmt werden, daß es leicht  wäre, sie im Notfalle durch außerordentliche Ermächtigungen abzukürzen.  Dieses Mittel scheint mir ohne Nachteil, weil, wie gesagt, das Tribunat  keinen Teil der Verfassung bildet und deshalb, ohne sie zu gefährden,  aufgehoben werden kann; und ich halte es für wirksam, weil eine erst vor  kurzem wieder eingesetzte Obrigkeit nicht von dem Punkte der Gewalt  ausgeht, auf dem sich ihre Vorgängerin befand, sondern von dem, auf den  das Gesetz sie stellt. 6. Kapitel Von der Diktatur 6. Kapitel Von der Diktatur Die Unbeugsamkeit der Gesetze, die es ihnen unmöglich macht, sich den  Ereignissen anzubequemen, kann sie in gewissen Fällen verderblich  machen und dadurch bei einer Krise den Untergang des Staates verursachen. Die Ordnung und Schwerfälligkeit der Formen verlangen  einen Zeitraum, den die Umstände bisweilen verweigern. Es können sich  tausenderlei Fälle darbieten, für die der Gesetzgeber nicht Fürsorge  getroffen hat, und gerade das Bewußtsein, daß man nicht alles vorhersehen  kann, ist die allernötigste Voraussicht.  Man darf deshalb nicht die Absicht hegen, die Staatseinrichtungen derart  zu befestigen, daß man sich die Macht raubt, ihre Wirkung aufzuheben.  Selbst Sparta setzte seine Gesetze zeitweise außer Kraft.  Aber nur die größten Gefahren können die einer Änderung der  Staatsordnung aufwiegen, und man darf deshalb die geheiligte Macht der  Gesetze nur anhalten, wenn das Wohl des Vaterlandes es erfordert. In  solchen seltenen und handgreiflichen Fällen sorgt man für die öffentliche  Sicherheit durch einen besonderen Beschluß, der ihre Erhaltung dem  Würdigsten überträgt. Dieser Auftrag kann je nach der Art der Gefahr auf  zweierlei Weise erteilt werden.  Genügt zur Abhilfe eine Vermehrung der Regierungstätigkeit, so vereint  man sie in einem oder zwei Gliedern; auf diese Weise schädigt man nicht  das Ansehen der Gesetze, sondern ändert nur die Form ihrer Verwaltung. Ist  dagegen die Gefahr derart, daß der Gesetzesapparat seiner eigenen  Sicherung im Wege stünde, dann ernennt man ein höchstes Oberhaupt, das  alle Gesetze zum Schweigen bringt und für einen Augenblick die  oberherrliche Gewalt aufhebt. In solchem Falle ist der allgemeine Wille  nicht zweifelhaft, und die Hauptabsicht des Volkes geht offenbar darauf aus,  daß der Staat nicht zugrunde geht. Die vorübergehende Aufhebung der  gesetzgebenden Gewalt ist also keineswegs mit ihrer Abschaffung  gleichbedeutend; die Obrigkeit, die sie zum Schweigen bringt, kann sie aber  nicht zum Sprechen bringen; sie beherrscht sie, ohne sie vertreten zu  können; sie vermag alles, nur keine Gesetze zu geben. Das erste Verfahren wandte der römische Senat an, wenn er den Konsuln  unter einer feierlichen Formel den Auftrag gab, für das Heil der Republik  zu sorgen. Das zweite fand statt, wenn einer der beiden Konsuln einen  Diktator ernannte, [Fußnote: Die Ernennung geschah des Nachts und im geheimen, als ob man sich geschämt hätte, einen Menschen über das Gesetz  zu stellen.] ein Gebrauch, zu dem Alba den Römern das Beispiel gegeben  hatte.  Im Anfang der Republik nahm man sehr häufig zur Diktatur seine  Zuflucht, weil der Staat noch nicht eine so feste Grundlage besaß, daß er  sich durch die bloße Kraft seiner Verfassung hätte erhalten können.  Da die Sitten zu damaliger Zeit viele Vorsichtsmaßregeln, die zu einer  anderen sehr notwendig gewesen wären, überflüssig machten, so fürchtete man weder, daß ein Diktator seine Gewalt nicht brauchen würde, noch daß  er sich versucht fühlen könnte, sie über die Zeit hinaus zu behalten. Im  Gegenteil schien eine so große Macht dem damit Bekleideten zur Last zu  fallen, so schnell suchte er sich ihrer wieder zu entledigen; es hatte den  Anschein, als wäre es für ihn ein zu mühseliges und gefährliches Amt  gewesen, die Stelle der Gesetze einzunehmen.  Auch tadle ich den allzu häufigen Gebrauch dieser höchsten  obrigkeitlichen Würde in den ersten Zeiten nicht sowohl wegen der Gefahr  ihres Mißbrauches, als wegen der Gefahr ihrer dadurch hervorgerufenen  Herabwürdigung. Denn wenn man sie zur Abhaltung von Wahlen,  Einweihungen und zu allerlei bloßen Förmlichkeiten fortwährend  verschwendete, so war zu befürchten, daß sie im Falle wirklicher Not  weniger Scheu erwecken würde und man sich daran gewöhnen möchte, ein  Amt, das man nur zu leeren Feierlichkeiten verwandte, auch nur als einen  leeren Titel zu betrachten.  Gegen das Ende der Republik gingen die jetzt vorsichtiger gewordenen  Römer mit der Diktatur ebenso sparsam um wie vorher verschwenderisch.  Es ließ sich leicht einsehen, daß ihre Befürchtung unbegründet war, daß  gerade die Schwäche der Hauptstadt ihre Sicherheit gegen die in ihr  weilenden Obrigkeiten ausmachte, daß ein Diktator in gewissen Fällen die  öffentliche Freiheit verteidigen, aber nie antasten konnte, und daß die  Ketten Roms nicht in Rom selbst, sondern in seinen Heeren geschmiedet  wurden. Der geringe Widerstand, den Marius dem Sulla und Pompejus dem  Cäsar leistete, bewies klar, was man von der rechtmäßigen Macht im Innern  gegen Gewalt von außen erwarten konnte. Dieser Irrtum war die Quelle großer Fehler. So war es zum Beispiel ein  Mißgriff, daß bei der catilinarischen Verschwörung kein Diktator ernannt  wurde; denn da nur das Innere der Stadt und höchstens eine oder die andere  Provinz dabei im Spiele war, so hätte ein Diktator durch die schrankenlose  Gewalt, die die Gesetze ihm einräumten, die Verschwörung leicht beseitigt,  während sie ohne die Ernennung eines solchen nur durch ein  Zusammentreffen glücklicher Zufälle, auf die menschliche Klugheit nie  hätte rechnen können, erstickt wurde.  Statt dessen begnügte sich der Senat, den Konsuln seine ganze Gewalt zu  übertragen, woher es kam, daß Cicero, um mit Erfolg zu handeln,  gezwungen war, diese Gewalt in einem Hauptpunkte zu überschreiten, und  daß man ihn, wenn man seine Handlungsweise auch unter den ersten  Aufwallungen der Freude billigte, in der Folge wegen des gegen die  Gesetze vergossenen Bürgerblutes mit Recht zur Rechenschaft zog, ein  Vorwurf, den man gegen einen Diktator nicht hätte erheben können. Aber  die Beredsamkeit des Konsuls riß alles mit fort, und da er selbst, obgleich  ein Römer, seinen eigenen Ruhm mehr liebte als sein Vaterland, so suchte  er zur Rettung des Staates nicht sowohl das gerechteste und sicherste  Mittel, als vielmehr ein solches, das ihm die meiste Aussicht zu gewähren  schien, allen Ruhm in dieser Sache allein davonzutragen. [Fußnote: Darauf  konnte er sich keine Rechnung machen, wenn er einen Diktator vorschlug,  da er nicht wagen durfte, sich selbst zu ernennen, und nicht sicher war, daß  sein Kollege ihn ernennen würde.] Auch wurde er mit gutem Grunde als  Befreier Roms geehrt und mit ebenso gutem Grunde als Übertreter der  Gesetze bestraft. So glänzend seine Zurückberufung auch war, so kann sie  eigentlich doch nur als eine Begnadigung betrachtet werden.  Auf welche Weise dieser wichtige Auftrag auch erteilt werden möge, stets kommt es darauf an, seine Dauer auf einen sehr kurzen Zeitraum zu  beschränken, der nie verlängert werden darf. Die entscheidenden Krisen,  die seine Einführung erforderlich machen, enden binnen kurzem mit dem  Untergange oder der Rettung des Staates, und über das dringende Bedürfnis  hinaus wird die Diktatur tyrannisch oder unnütz. Obgleich die Diktatoren in  Rom nur auf sechs Monate ernannt wurden, legten die meisten ihr Amt  schon vorher nieder. Wäre der Zeitraum länger gewesen, so wären sie  vielleicht in Versuchung geraten, ihn noch weiter auszudehnen, wie es die  Dezemvirn mit ihrer einjährigen Amtsdauer machten. Der Diktator hatte nur Zeit, die ihm gestellte Aufgabe zu erfüllen; es fehlte ihm aber die Zeit,  an andere Pläne zu denken. 7. Kapitel Von der Zensur 7. Kapitel Von der Zensur Wie die Darlegung des allgemeinen Willens durch das Gesetz geschieht,  so geschieht die Kundgabe der öffentlichen Meinung durch das Zensoramt.  Die öffentliche Meinung ist eine Art Gesetz, für die der Zensor das  Werkzeug ist, und das er nach dem Beispiel des Fürsten nur auf besondere  Fälle anwenden darf.  Das Zensoramt ist also nicht der Herr der Volksmeinung, sondern ihr  Dolmetscher, und sobald es sich von ihr entfernt, sind seine Entscheidungen  nichtig und wirkungslos.  Es ist fruchtlos, die Sitten eines Volkes von den Gegenständen seiner  Verehrung zu unterscheiden, denn sie beruhen auf demselben Grundsatz  und gehen notwendigerweise ineinander über. Bei allen Völkern der Erde  ist es nicht die Natur, sondern die Meinung, die über die Wahl ihrer  Vergnügungen entscheidet. Man bringe den Menschen nur richtigere  Meinungen bei, so werden sich ihre Sitten von selber veredeln. Man liebt  stets das Schöne oder was man dafür hält, allein in dieser Beurteilung  täuscht man sich gerade; sie muß folglich berichtigt werden. Wer über die  Sitten urteilt, urteilt über die Ehre, und wer über die Ehre urteilt, läßt sich  durch die Meinung bestimmen.  Die Meinungen eines Volkes bilden sich aus seiner Verfassung heraus.  Obgleich das Gesetz die Sitten nicht beeinflußt, entstehen sie gleichwohl  aus der Gesetzgebung. Nimmt die Gesetzgebung an Kraft ab, so arten die  Sitten aus. Alsdann wird jedoch das Urteil der Zensoren nicht  durchzusetzen vermögen, was die Kraft der Gesetze nicht erzielt hat.  Hieraus folgt, daß das Zensoramt wohl zur Erhaltung, nie aber zur  Wiederherstellung der Sitten nützlich sein kann. Man setze Zensoren ein,  solange die Gesetze noch in voller Kraft stehen; sobald sie diese verloren haben, ist alles hoffnungslos; nichts Gesetzmäßiges hat mehr Gewalt, wenn  die Gesetze sie nicht mehr haben.  Die Zensur erhält die Sittlichkeit, indem sie die Meinungen vor  Verschlechterung bewahrt, ihre Lauterkeit durch weise Anwendung der  Gesetze erhält, ja ihnen bisweilen sogar, wenn sie noch schwankend sind,  eine bestimmte Richtung gibt. Die in Frankreich bei Zweikämpfen wahrhaft leidenschaftlich beobachtete Sitte der Hinzuziehung von Sekundanten  wurde lediglich durch folgende Worte eines königlichen Erlasses  abgeschafft: »Was diejenigen anlangt, die die Feigheit besitzen,  Sekundanten herbeizurufen ...« Da dieses Urteil der allgemeinen Ansicht  entgegenkam, bestimmte es sie mit einem Schlage. Als jedoch die gleichen  Erlasse jeden Zweikampf schon an sich als eine Feigheit hinstellen wollten,  was vollkommen wahr ist, aber der allgemeinen Ansicht zuwiderläuft, machte sich die Öffentlichkeit, die sich ihr Urteil bereits gebildet hatte, über  diese Entscheidung lustig. An einer anderen Stelle [Fußnote: Ich gebe hier nur kurz an, was ich in  dem Briefe an d'Alembert ausführlich behandelt habe.] habe ich behauptet,  daß die öffentliche Meinung keinem Zwange unterworfen sei und sich aus  diesem Grunde auch in dem zu ihrer Vertretung bestimmten Gerichtshofe keine Spur von Zwang finden dürfe. Man kann nicht genug bewundern, mit  welcher Kunst dieser bei den modernen Völkern ganz verschwundene  Einfluß bei den Römern und noch mehr bei den Lazedämoniern ausgeübt  wurde.  Wenn ein Mensch von schlechten Sitten zu Sparta eine gute Ansicht im Rate ausgesprochen hatte, so ließen die Ephoren, ohne sie zu beachten, die  gleiche Ansicht von einem tugendhaften Manne noch einmal vortragen.  Welche Ehre für den einen, welcher Schimpf für den andern, ohne daß doch  gegen einen von beiden ein Wort des Lobes oder des Tadels gesagt worden  wäre! Einige Trunkenbolde zu Samos verunreinigten den Gerichtshof der  Ephoren; schon am folgenden Tage wurde den Samiern durch einen  öffentlichen Erlaß gestattet, sich schmutzig zu betragen. Eine wirkliche Züchtigung wäre nicht so streng gewesen wie eine derartige Straflosigkeit.  Wenn Sparta erklärt hat, was anständig oder unanständig ist, verzichtet  Griechenland auf sein eigenes Urteil. 8. Kapitel Von der bürgerlichen Religion 8. Kapitel Von der bürgerlichen Religion Im Anfange hatten die Menschen keine anderen Könige als die Götter  und keine andere Regierung als die theokratische. Noch Caligula vertrat  diese Ansicht, und sie war richtig. Es bedarf einer langwierigen  Umwandlung der Gefühle und Begriffe, ehe man sich entschließen kann, seinesgleichen als Herrn anzunehmen und sich einzureden, daß man sich  dabei Wohlbefinden werde.  Schon daraus allein, daß man Gott an die Spitze jeder politischen  Gesellschaft stellte, folgte, daß es ebenso viele Götter wie Völker gab. Zwei  einander fremde und fast immer feindselig gesinnte Völker konnten nicht  auf die Dauer einen und denselben Herrn anerkennen; zwei Heere, die sich  eine Schlacht liefern, sind außerstande, demselben Feldherrn zu gehorchen.  So ging aus der Scheidung der Völker die Vielgötterei hervor und aus dieser  wieder die religiöse und bürgerliche Unduldsamkeit, die, wie ich später nachweisen werde, ihrem Wesen nach identisch sind.  Der Wahn der Griechen, bei den barbarischen Völkern ihre eigenen  Götter wiederzufinden, war die Folge jenes anderen Wahnes, den sie hegten, daß sie sich als die natürlichen Oberherren dieser Völker  betrachteten. Eine höchst lächerliche Lehre ist es aber, wenn man in unseren  Tagen die Identität der Götter bei den verschiedenen Nationen behaupten  will; als ob Moloch, Saturn und Kronos der gleiche Gott sein könnten! als  ob der Baal der Phönizier, der Zeus der Griechen und der Jupiter der  Lateiner dasselbe Wesen wären! als ob eingebildete Wesen, die  verschiedene Namen führen, irgend etwas unter sich gemeinsam haben  könnten! Wenn man fragt, weshalb im Heidentume, wo jeder Staat seinen eigenen  Kultus und seine eigenen Götter hatte, doch keine Religionskriege  vorkamen, so erwidere ich, daß dies gerade daher kam, weil jeder Staat  ebensogut seinen eigenen Kultus wie seine eigene Regierungsform hatte  und folglich zwischen seinen Göttern und seinen Gesetzen keinen  Unterschied machte. Der politische Krieg wurde auch auf dem religiösen  Gebiete ausgefochten und den Göttern ihre Machtsphäre gleichsam nach  den Grenzen der Völker bestimmt. Der Gott des einen Volkes hatte kein Recht über die anderen Völker. Die Götter der Heiden waren keine eifrigen  Götter; sie teilten die Herrschaft der Welt unter sich; selbst Moses und das  hebräische Volk gaben sich bisweilen dieser Vorstellung hin, indem sie vom  Gotte Israels sprachen. Sie betrachteten die Götter der Kanaaniter allerdings  als nichtig, denn ihnen galten diese Völker für geächtet, dem Untergange  geweiht und dazu bestimmt, von ihnen verdrängt zu werden; aber man sehe,  wie sie von den Gottheiten der Nachbarvölker sprechen, die anzugreifen  ihnen verboten war. »Du sollst die einnehmen«, sagte Jephta zu den  Ammonitern, »die kein Gott Chamos vertriebe, und uns lassen einnehmen  alle, die der Herr, unser Gott, vor uns vertrieben hat.« Darin lag meines  Erachtens eine völlig anerkannte Gleichheit zwischen den Rechten des  Chamos und denen des Gottes Israels.  Als jedoch die Juden, nachdem sie von den babylonischen und später von  den syrischen Königen unterworfen worden waren, mit größter  Hartnäckigkeit keinen anderen Gott als den ihrigen anerkennen wollten,  wurde diese Weigerung für eine Empörung gegen den Sieger angesehen und  zog ihnen die in ihrer Geschichte aufbewahrten Verfolgungen zu, von denen  sich vor dem Christentum kein zweites Beispiel findet.  Da also jede Religion einzig und allein an die Gesetze des Staates, der sie  vorschrieb, gebunden war, so gab es keinen andern Weg zur Bekehrung  eines Volkes als seine Unterwerfung und keine anderen Glaubensboten als  die Eroberer. Da die Verpflichtung zur Glaubensänderung ein Gebot für die  Besiegten war, so mußte man also erst den Sieg davongetragen haben, ehe  davon die Rede sein konnte. Nicht die Menschen kämpften für die Götter,  sondern die Götter stritten wie im Homer für die Menschen; jeder betete zu  dem seinigen um den Sieg und bezahlte denselben durch neue Altäre. Ehe  die Römer einen Ort einnahmen, forderten sie dessen Götter auf, ihn zu  verlassen; und als sie den Tarentinern ihre erzürnten Götter ließen, so  geschah es, weil sie diese Götter für den ihrigen unterworfen und ihnen zu  huldigen gezwungen hielten. Sie ließen den Besiegten ihre Götter, wie sie  ihnen ihre Gesetze ließen. Eine Krone für den Jupiter Capitolinus war oft  der einzige Tribut, den sie ihnen auflegten.  Da die Römer schließlich außer ihrer Herrschaft auch noch ihren Kultus  und ihre Götter weithin verbreitet und oft selbst die Götter der Besiegten  angenommen hatten, indem sie den einen wie den anderen das Bürgerrecht  bewilligten, so befanden sich die Völker dieses unermeßlichen Reiches  unmerklich im Besitze einer Unzahl von Göttern und Kulten, die fast überall einander gleich waren. Auf diese Weise wurde endlich das  Heidentum auf der ganzen bekannten Erde eine einheitliche Religion.  Unter solchen Umständen gründete Jesus ein geistiges Reich auf Erden,  das durch die Trennung des theologischen Systems vom politischen die  Einheit des Staates aufhob und jene inneren Spaltungen hervorrief, die nie  aufgehört haben, die christlichen Völker zu beunruhigen. Da der neue  Gedanke von einem überirdischen Reich niemals in die Köpfe von Heiden  eingehen konnte, so sahen sie die Christen immer als echte Empörer an, die  unter einer erheuchelten Unterwürfigkeit nur auf den Augenblick warteten,  sich unabhängig und zu Gebietern zu machen und die Gewalt, die sie in  ihrer Schwäche scheinbar achteten, auf geschickte Weise an sich zu reißen.  Dies war die Ursache der Christenverfolgungen.  Was die Heiden befürchtet hatten, geschah. Alles bekam damals ein  anderes Gesicht; die demütigen Christen führten plötzlich eine andere  Sprache, und das vorgeblich überirdische Reich sah man sich in kurzer Zeit  unter einem sichtbaren Oberhaupte in das despotischste Reich dieser Welt  verwandeln. Da es jedoch noch immer ein Staatsoberhaupt und bürgerliche Gesetze  gab, so ging aus dieser zwiefachen Gewalt ein unaufhörlicher Konflikt  hervor, der in den christlichen Staaten jede gesunde Staatsverfassung  unmöglich machte; und nie hat man letzten Endes darüber klar werden  können, ob man dem Herrn oder dem Priester zu gehorchen verpflichtet  war.  Mehrere Völker sowohl in Europa wie in den angrenzenden Ländern  bemühten sich allerdings, das alte System aufrechtzuerhalten oder wieder  einzuführen, allein ohne Erfolg; der Geist des Christentums trug überall den  Sieg davon. Der geheiligte Kultus bewahrte oder gewann doch wenigstens  seine Unabhängigkeit vom Staatsoberhaupte immer bald wieder und stand  nie in der so notwendigen Verbindung mit dem Staatskörper. Mohammed  hatte hierin einen sehr scharfen Blick, er gab seinem politischen System  einen festen Zusammenhang, und solange sich die Form seiner Regierung  unter seinen Nachfolgern, den Kalifen, erhielt, war diese Regierung eine  einheitliche und in dieser Beziehung gute. Nachdem aber die Araber üppig,  gelehrt, gebildet, weichlich und feige geworden waren, wurden sie von  Barbaren unterjocht, und nun ging die Trennung der beiden Gewalten von  neuem vor sich. Obgleich sie bei den Mohammedanern weniger zutage tritt  als bei den Christen, so ist sie trotzdem auch bei ihnen vorhanden, namentlich in der Sekte des Ali; es gibt Staaten, wie Persien, wo sie sich  unaufhörlich fühlbar macht.  In Europa machten sich die Könige von England zu Oberhäuptern der  Kirche, und die Zaren folgten ihrem Beispiel; aber durch Annahme dieses  Titels traten sie keineswegs als Herren, sondern eher als Diener der Kirche  auf; sie erlangten nicht das Recht, Änderungen in ihr vorzunehmen, sondern  nur die Gewalt, sie zu schützen; in kirchlichen Angelegenheiten sind sie  nicht die Gesetzgeber, sondern nur Fürsten. Überall, wo die Geistlichkeit  einen festen Körper [Fußnote: Man muß wohl beachten, daß die  Geistlichkeit nicht sowohl durch förmliche Versammlungen, wie sie in  Frankreich üblich sind, in einen Körper vereinigt wird, als vielmehr durch  die Gemeinschaft der Kirche. Die Gemeinschaft und die Ausstoßung aus  derselben sind der Gesellschaftsvertrag der Geistlichkeit, ein Vertrag,  vermittels dessen sie stets die Beherrscherin der Könige und Völker sein  wird. Alle Geistlichen, die derselben Gemeinschaft angehören, sind  Mitbürger, auch wenn sie an den entgegengesetztesten Enden der Welt  lebten. Dieses Mittel ist ein Meisterstück der Politik. Unter den heidnischen  Priestern gab es nichts Ähnliches; auch bildeten sie nie eine geistliche  Körperschaft.] bildet, ist sie Herrin und Gesetzgeberin auf ihrem Gebiete.  Es gibt folglich in England und Rußland wie sonst überall zwei Gewalten  und zwei Staatsoberhäupter.  Unter allen christlichen Schriftstellern ist der Philosoph Hobbes der  einzige, der sowohl das Übel wie das Heilmittel richtig erkannte und sich  den Vorschlag zu machen getraute, die beiden Köpfe des Adlers wieder zu  vereinigen und alles zur politischen Einheit zurückzuführen, ohne die es  dem Staate wie der Regierung immer an einer guten Verfassung fehlen  wird. Er hat aber einsehen müssen, daß sich der herrschsüchtige Geist des  Christentums mit seinem Systeme nicht in Einklang bringen ließ und der  Vorteil des Priesters stets den des Staates überwiegen würde. Nicht sowohl  das Abscheuliche und Verkehrte in Hobbes' Politik, sondern das Gute und  Wahre in ihr hat sie verhaßt gemacht. [Fußnote: Man sehe unter anderem in  einem Briefe von Grotius an seinen Bruder vom 11. April 1643, was jener  Gelehrte in dem Werke »De cive« billigt und was er tadelt. Zur Nachsicht  geneigt, scheint er allerdings dem Verfasser das Gute um des Bösen willen  zu verzeihen, aber so gnädig ist nicht jedermann.] Ich glaube, daß man bei einer Entwicklung der geschichtlichen Tatsachen  von diesem Gesichtspunkte aus die entgegengesetzten Ansichten Bayles und Warburtons leicht zu widerlegen imstande wäre. Jener behauptet, daß  dem Staatskörper keine Religion vorteilhaft sei, während dieser in dem  Christentume die festeste Stütze desselben erblickt. Gegen Bayle könnte  man den Beweis führen, daß noch nie ein Staat gegründet wurde, dem die  Religion nicht als Grundlage diente, und gegen Warburton, daß die  christliche Sittenlehre einer kräftigen Staatsverfassung im Grunde  genommen mehr nachteilig als nützlich ist. Um mich vollends verständlich  zu machen, ist es nötig, daß ich die allzu unbestimmten Begriffe von  Religion, soweit sie meinen Gegenstand berühren, etwas genauer definiere. In ihrer Beziehung zur Gesellschaft betrachtet, die entweder eine  allgemeine oder eine private ist, läßt sich auch die Religion in zwei  Gattungen teilen, und zwar in die Religion des Menschen und in die des  Staatsbürgers. Die erste, die sich von Tempeln, Altären und kirchlichen  Gebräuchen frei erhält und sich einzig und allein auf die innere Verehrung  des höchsten Gottes und die ewigen Pflichten der Moral beschränkt, ist die  reine, einfache Religion des Evangeliums, der wahre Gottesglaube, und  könnte das göttliche Naturrecht genannt werden. Die andere, die auf ein  einziges Land beschränkt ist, gibt diesem seine besonderen Götter und  Schutzpatrone. Sie hat ihre Glaubenssätze, ihre Gebräuche und ihren  gesetzlich vorgeschriebenen äußeren Gottesdienst. Mit Ausnahme des  Volkes allein, das sich zu ihr bekennt, gilt ihr jedes andere für ungläubig, fremd und barbarisch; sie dehnt die Pflichten und Rechte des Menschen nur  so weit aus, wie ihre Altäre reichen. So waren sämtliche Religionen der  ältesten Völker, die man auch das staatsbürgerliche oder das positive  göttliche Recht nennen kann.  Dazu tritt eine dritte, noch seltsamere Religionsweise, die dadurch, daß  sie den Menschen zwei Gesetzgebungen, zwei Oberhäupter und zwei  Vaterländer gibt, sie widersprechenden Gesetzen unterwirft und es ihnen  unmöglich macht, gleichzeitig fromme und gute Staatsbürger zu sein. Zu  dieser Klasse gehört die Religion der Lamas und der Japanesen sowie der  Katholizismus. Man kann letzteren Priesterreligion nennen. Aus ihm geht  ein gemischtes, jeder Gesellschaft widerstreitendes Recht hervor, das sich  mit keinem bestimmten Namen bezeichnen läßt.  Vom politischen Standpunkt aus betrachtet haben alle diese drei  Religionsarten ihre Fehler. Die dritte ist so offenbar schlecht, daß ein  besonderer Beweis davon reine Zeitverschwendung wäre. Alles, was die gesellschaftliche Einheit zerreißt, ist wertlos; alle Einrichtungen, die den  Menschen mit sich selbst in Widerspruch setzen, taugen nichts.  Die zweite hat das Gute, daß sie neben der Gottesverehrung die Liebe zu  den Gesetzen pflegt; indem sie das Vaterland zum Gegenstande der  Verehrung macht, gibt sie den Bürgern die Lehre, daß jeder dem Vaterlande  geleistete Dienst zugleich ein dem Schutzgotte dargebrachter ist. Es ist eine  Art Theokratie, in der man keinen andern Hohenpriester als den Fürsten  und keine anderen Priester als die Obrigkeiten haben darf. Der Tod für das  Vaterland ist nun ein Märtyrertod, die Gesetzesübertretung eine  Entheiligung, und die öffentliche Verwünschung eines Schuldigen die  Herabrufung des Ingrimmes der Götter auf sein Haupt: sacer esto! (Er sei  verflucht!)  Ihr Schlechtes liegt jedoch darin, daß sie auf Irrtum und Lüge gegründet  ist und folglich die Menschen irreleitet, zum Aberglauben verführt und die  wahre Gottesverehrung in ein nichtiges Zeremonienwesen verdirbt.  Schlecht ist sie ferner, wenn sie ausschließend und tyrannisch wird und das  Volk in dem Grade blutdürstig und unduldsam macht, daß es nur noch Mord  und Totschlag atmet und durch Ausrottung aller, die nicht an seine Götter  glauben, ein heiliges Werk zu tun glaubt. Dadurch wird ein solches Volk in  einen natürlichen Kriegszustand mit allen anderen versetzt, der seiner  eigenen Sicherheit höchst gefährlich ist. Mithin bleibt nur noch die Religion des Menschen oder das Christentum  übrig, nicht das jetzige, sondern das des Evangeliums, das davon wesentlich  verschieden ist. Durch diese heilige, erhabene, wahre Religion erkennen  sich die Menschen, die alle Kinder eines und desselben Gottes sind, als  Brüder an, und das Band, das sie vereint, löst sich nicht einmal im Tode.  Da diese Religion jedoch mit dem politischen Körper in gar keiner  Beziehung steht, so läßt sie den Gesetzen lediglich die Kraft, die sie aus sich selbst ziehen, ohne ihnen irgendeine neue zu verleihen, und dadurch  bleibt eines der wichtigsten Bande jeder besonderen Gesellschaftsform  ohne Wirkung. Noch mehr: sie fesselt die Herzen der Bürger nicht an den  Staat, sondern wendet sie vielmehr von ihm wie von allen anderen irdischen  Dingen ab. Ich kenne nichts, was dem gesellschaftlichen Geiste mehr  widerstreitet.  Man sagt uns, daß ein Volk von wahren Christen die vollkommenste  Gesellschaft sein würde, die sich denken ließe. Bei dieser Annahme sehe  ich nur eine große Schwierigkeit: nach meinem Erachten würde eine Gesellschaft von wahren Christen keine Gesellschaft von Menschen mehr  sein.  Ich behaupte sogar, daß eine derartige Gesellschaft trotz aller ihrer  Vollkommenheit weder die stärkste noch die dauerhafteste sein würde.  Infolge ihrer Vollkommenheit würde ihr das innere Band fehlen; ihre  Vollkommenheit selbst würde ihren Untergang herbeiführen.  Jeder würde seine Pflicht erfüllen; das Volk würde den Gesetzen  gehorchen, die Oberhäupter würden gerecht und maßvoll, die Beamten  sittenrein und unbestechlich sein. Die Soldaten würden den Tod verachten;  es gäbe weder Eitelkeit noch Luxus. Das ist alles höchst vortrefflich, aber  sehen wir uns weiter um.  Das Christentum ist eine durchaus geistige Religion, die sich einzig und  allein mit himmlischen Dingen beschäftigt; die Heimat des Christen ist  nicht von dieser Welt. Er erfüllt seine Pflicht, das ist wahr, aber er tut es mit  einer tiefen Gleichgültigkeit gegen den guten oder bösen Ausgang seiner  Bestrebungen. Sobald er sich keinen Vorwurf zu machen braucht, so  kümmert es ihn wenig, ob hienieden alles gut oder übel geht. Befindet sich  der Staat in blühendem Zustande, so hat er kaum den Mut, die allgemeine  Glückseligkeit zu genießen; er ist besorgt, auf den Ruhm seines Landes  stolz zu werden; geht der Staat zugrunde, so segnet er die Hand Gottes, die  schwer auf seinem Volke lastet.  Damit eine solche Gesellschaft in Frieden lebte und ihre Eintracht sich  erhielte, müßten sämtliche Bürger ohne Ausnahme gleichgute Christen sein;  fände sich indessen unglücklicherweise unter ihnen auch nur ein einziger  Ehrgeiziger, ein einziger Heuchler, etwa ein Catilina oder ein Cromwell, so  täte er sich gewiß leicht mit seinen frommen Landsleuten. Die christliche  Liebe gestattet nicht, sofort Böses von seinem Nächsten zu denken. Sobald  er durch irgendeine List die Kunst entdeckt hat, sie hinter das Licht zu  führen und einen Teil der Staatsgewalt an sich zu reißen, so hat er seine  Würde gesetzmäßig erlangt. Gott will, daß man ihn achte. Nun ist er eine  Macht, und Gott will, daß man ihm gehorche. Mißbraucht sie der Träger  einer solchen Gewalt, so ist er die Geißel, mit der Gott seine Kinder  züchtigt. Man würde sich ein Gewissen daraus machen, den Usurpator zu  verjagen; man müßte die öffentliche Ruhe stören, Gewalt anwenden und  Blut vergießen, was mit der christlichen Sanftmut schlecht vereinbar ist.  Und von dem allem abgesehen: was liegt auch wohl daran, ob man in diesem Jammertale ein freier Mann oder ein Sklave ist? Die Hauptsache ist,  ins Himmelreich zu kommen, und dazu ist Entsagung nur ein Mittel mehr.  Entsteht irgendein auswärtiger Krieg, so ziehen die Staatsbürger furchtlos  in den Kampf; keiner denkt an Flucht; sie tun ihre Schuldigkeit, aber ohne  Leidenschaft für den Sieg; sie verstehen besser zu sterben als zu siegen.  Was kommt darauf an, ob sie siegen oder besiegt werden? Weiß die  Vorsehung nicht besser als sie, was ihnen not tut? Stelle man sich nun vor,  mit welchem Erfolge sich ein stolzer ungestümer und leidenschaftlicher  Feind ihren Stoizismus zu Nutzen machen kann! Stellt ihnen jene mutigen  Völker gegenüber, die glühende Ruhmbegier und Vaterlandsliebe verzehrt,  denkt euch eure christliche Republik im feindlichen Zusammentreffen mit  Sparta oder Rom, und die frommen Christen sind geschlagen, vernichtet  und zerstreut, ehe sie nur Zeit hätten, zur Besinnung zu kommen, oder sie  verdanken ihre Rettung nur der Verachtung, die sie ihrem Feind einflößen.  Meines Bedünkens legten die Soldaten des Fabius einen schönen Eid ab; sie  schwuren nicht, zu sterben oder zu siegen, sondern als Sieger  heimzukehren, und hielten ihren Schwur. Nie hätten Christen einen solchen  Eid abgelegt; sie hätten gefürchtet, Gott zu versuchen.  Ich irre mich indessen, wenn ich von einer christlichen Republik rede,  jedes dieser beiden Worte schließt das andere aus. Das Christentum predigt  nur Knechtschaft und Unterwürfigkeit. Sein Geist ist der Tyrannei zu  günstig, als daß sie nicht immer suchen sollte, daraus Gewinn zu ziehen.  Die aufrichtigen Christen sind dazu geschaffen, Sklaven zu sein, sie wissen  es auch und beunruhigen sich darüber kaum, da dieses kurze Erdenleben  einen zu geringen Wert in ihren Augen hat.  Die christlichen Soldaten sollen vortrefflich sein. Ich leugne es; man  möge mir erst solche ausgezeichnete Truppen zeigen, denn ich für meine  Person kenne wenigstens keine. Man wird mir die Kreuzzüge nennen. Ohne  die Tapferkeit der Kreuzfahrer in Abrede zu stellen, will ich nur bemerken,  daß sie nicht Christen, sondern vielmehr Soldaten der Priester, Bürger der  Kirche waren; sie schlugen sich für deren geistiges Reich, das sie, man  weiß nicht wie, in ein weltliches umgewandelt hatten. Recht betrachtet, war  es ein Rückfall ins Heidentum; da das Evangelium keine Nationalreligion  stiftete, so ist unter Christen jeder heilige Krieg unmöglich.  Unter den heidnischen Kaisern waren die christlichen Soldaten tapfer;  alle christlichen Schriftsteller versichern es, und ich glaube es gern; es war  ein Wetteifer der Ehre gegen die heidnischen Truppen. Sobald die Kaiser Christen geworden waren, hörte dieser Wetteifer auf, und als erst das Kreuz  den Adler verdrängt hatte, war es mit der römischen Tapferkeit für immer  zu Ende.  Lassen wir jedoch die politischen Betrachtungen beiseite und kommen  wir auf das Recht zurück, um die Grundsätze in einer so wichtigen  Angelegenheit festzustellen. Das Recht, das der Gesellschaftsvertrag dem  Staatsoberhaupte über die Untertanen gibt, erstreckt sich, wie gesagt, nicht  über die Grenzen des Gemeinwohles hinaus. [Fußnote: »In der Republik«, sagt der Marquis d'Argenson, »ist jeder in dem, was dem andern nicht  schadet, vollkommen frei.« Dies ist ein für allemal die Grenze; man kann  sie nicht genauer ziehen. Ich konnte mich nicht des Vergnügens erwehren,  dieses Manuskript bisweilen anzuführen, obgleich es dem Publikum  unbekannt ist, um dem Andenken eines berühmten und hochgeachteten  Mannes, der sich noch als Minister ein echtes Bürgerherz und richtige und gesunde Anschauungen über die Regierung seines Landes bewahrte, Ehre zu erweisen.] Die Untertanen sind dem Staatsoberhaupte mithin nur  insoweit Rechenschaft über ihre Ansichten schuldig, als sich dieselben auf  das Gemeinwesen beziehen. Für den Staat ist es allerdings von großer  Wichtigkeit, daß sich ein jeder Bürger zu einer Religion bekennt, die ihn  seine Pflichten liebgewinnen läßt. Die Glaubenssätze dieser Religion gehen  dagegen den Staat und dessen Glieder nur insofern etwas an, als sie die  Moral und die Pflichten betreffen, die der Gläubige gegen andere zu  erfüllen hat. Sonst kann jeder glauben, was er will, ohne daß dem  Staatsoberhaupte das Recht zusteht, sich danach zu erkundigen, denn da er  in der andern Welt keine Befugnis hat, so braucht er sich um das Los seiner  Untertanen in dem zukünftigen Leben nicht zu kümmern, wenn sie nur in  dem irdischen gute Bürger sind.  Es gibt demnach ein rein bürgerliches Glaubensbekenntnis, und die  Festsetzung seiner Artikel ist lediglich Sache des Staatsoberhauptes. Es  handelt sich hierbei also nicht eigentlich um Religionslehren, sondern um  allgemeine Ansichten, ohne deren Befolgung man weder ein guter Bürger  noch ein treuer Untertan sein kann. [Fußnote: Als Cäsar bei der Verteidigung  des Catilina den Satz von der Sterblichkeit der Seele aufzustellen suchte,  verloren Cato und Cicero zu seiner Widerlegung die Zeit nicht mit  philosophischen Erörterungen, sondern begnügten sich, den Nachweis zu liefern, daß Cäsar als schlechter Bürger spreche und eine dem Staate  verderbliche Lehre aufstelle. In der Tat hatte der römische Senat auch nur hierüber und nicht über eine theologische Streitfrage zu entscheiden.] Ohne  jemand zwingen zu können, sie zu glauben, darf der Staat jeden, der sie  nicht glaubt, verbannen, zwar nicht als einen Gottlosen, wohl aber als einen,  der den Gesellschaftsvertrag verletzt, der unfähig ist, Gesetze und  Gerechtigkeit aufrichtig zu lieben und im Notfalle sein Leben seiner Pflicht  zu opfern. Sobald sich jemand nach öffentlicher Anerkennung dieser  bürgerlichen Glaubensartikel doch als Ungläubiger aufführt, verdient er den  Tod; er hat das größte aller Verbrechen begangen, er hat vor den Gesetzen  falsch geschworen.  Die Dogmen der bürgerlichen Religion müssen einfach, gering an Zahl  und bestimmt ausgedrückt sein und keiner Auslegungen und Erklärungen  bedürfen. Das Dasein einer allmächtigen, weisen, wohltätigen Gottheit,  einer alles umfassenden Vorsehung; ein zukünftiges Leben, die Belohnung  der Gerechten und Bestrafung der Gottlosen, die Heiligkeit des  Gesellschaftsvertrages und der Gesetze, das sind die positiven  Glaubenssätze. Was die negativen anlangt, so beschränke ich sie auf einen  einzigen, die Unduldsamkeit. Sie ist eine Eigentümlichkeit der von uns  verworfenen Religionsformen.  Wer die bürgerliche und kirchliche Unduldsamkeit voneinander  unterscheidet, irrt sich meiner Ansicht nach. Beide sind unzertrennlich. Es  ist unmöglich, mit Leuten, die man für verdammt hält, in Frieden zu leben;  sie lieben hieße Gott hassen, der sie bestraft. Es bleibt keine andere Wahl,  als sie zu bekehren oder zu peinigen. Überall, wo kirchliche Unduldsamkeit  herrscht, muß sie notwendigerweise auf die bürgerlichen Verhältnisse  Einfluß ausüben«, [Fußnote: Die Ehe hat zum Beispiel, als ein bürgerlicher  Akt, auch bürgerliche Folgen, ohne die die Gesellschaft unmöglich  bestehen kann. Nehmen wir nun an, daß es der Geistlichkeit gelänge, sich  allein das Recht zur Abschließung des Ehevertrages anzueignen, ein Recht,  das sie in jeder unduldsamen Religion sicherlich an sich reißen wird, liegt  es dann nicht auf der Hand, daß sie durch rechtzeitige Geltendmachung der  kirchlichen Gewalt die des Fürsten vollkommen aufheben wird, da ihm nur  so viele Untertanen bleiben werden, als ihm die Geistlichkeit freiwillig  läßt? Allein dazu befugt, die Leute zur Verehelichung zuzulassen oder von  ihr auszuschließen, je nachdem sie dieser oder jener Glaubensrichtung  folgen, dieses oder jenes Bekenntnis annehmen oder verwerfen, und je  nachdem sie ihr mehr oder weniger ergeben sind, wird dann nicht sicherlich  die Geistlichkeit, sobald sie nur klug und beharrlich verfährt, allein über Erbschaften, Ämter, Staatsbürger, ja über den Staat selber entscheiden, der  bei einer Zusammensetzung aus lauter Bastarden gar nicht bestehen könnte?  Allein, wird man mir einwenden, dann wird man doch dagegen als einen  groben Mißbrauch Verwahrung einlegen, gerichtliche Schritte tun,  Beschlüsse fassen, das weltliche Einkommen der Geistlichkeit mit Beschlag  belegen. Wie jämmerlich! Besitzt die Geistlichkeit wenn auch nicht gerade  Mut, so doch nur gesunden Menschenverstand, so wird sie alles seinen Weg  gehen lassen, wird ruhig Verwahrung einlegen, gerichtliche Schritte tun,  Beschlüsse fassen, das weltliche Einkommen mit Beschlag belegen lassen,  und wird schließlich doch die Herrschaft in der Hand behalten. Es ist  meines Bedünkens kein großes Opfer, wenn man einen Teil hingibt, sobald  man sicher ist, das Ganze als Beute zu erhalten.] und sobald sie den  gewonnen hat, ist das Staatsoberhaupt nicht mehr Staatsoberhaupt, nicht  einmal im Weltlichen; von dem Augenblick an sind die Priester die wahren  Herren, und die Könige nur noch ihre Diener.  In der Gegenwart, wo es keine ausschließliche Nationalreligion mehr gibt  noch geben kann, muß man alle Religionen dulden, die die anderen dulden,  sobald ihre Dogmen den staatsbürgerlichen Pflichten nicht widerstreiten.  Wer sich aber zu sagen erdreistet: außer der Kirche gibt es kein Heil, der  muß aus dem Staate verwiesen werden, wofern nicht der Staat die Kirche,  und der Fürst der Hohepriester wäre. Ein solches Dogma steht nur mit einer  theokratischen Verfassung im Einklang; in jeder andern ist es verderblich.  Der Grund, aus dem Heinrich IV. zur katholischen Kirche übergetreten sein  soll, müßte jeden anständigen Mann und namentlich jeden denkenden  Fürsten zum Austritt aus ihr bestimmen. 9. Kapitel Schluß 9. Kapitel Schluß Nachdem ich die wahren Grundsätze des Staatsrechts festgestellt und  mich bemüht habe, dem Staate durch sie eine feste Grundlage zu geben,  würde nur noch übrigbleiben, ihn durch seine äußeren Beziehungen zu  stützen, was jedoch ein Eingehen auf das Völkerrecht, den Handel, das  Kriegs- und Eroberungsrecht, das öffentliche Recht, auf Bündnisse,  Unterhandlungen, Verträge usw. erfordern würde. Allein dies alles bildet  ein neues, für meinen beschränkten Blick zu weites Feld; ich hätte ihn  überhaupt nicht so weit hinausrichten sollen.