8. Kapitel Vom staatsbürgerlichen Zustand 8. Kapitel Vom staatsbürgerlichen Zustand Der Übergang aus dem Naturzustande in den bürgerlichen bringt in dem  Menschen eine sehr bemerkbare Veränderung hervor, indem in seinem  Verhalten die Gerechtigkeit an die Stelle des Instinktes tritt und sich in  seinen Handlungen der sittliche Sinn zeigt, der ihnen vorher fehlte. Erst in  dieser Zeit verdrängt die Stimme der Pflicht den physischen Antrieb und  das Recht der Begierde, so daß sich der Mensch, der bis dahin lediglich auf  sich selbst Rücksicht genommen hatte, gezwungen sieht, nach anderen  Grundsätzen zu handeln, und seine Vernunft um Rat fragt, bevor er auf  seine Neigungen hört. Obgleich er in diesem Zustande mehrere Vorteile, die  ihm die Natur gewährt, aufgibt, so erhält er dafür doch so bedeutende  andere Vorteile. Seine Fähigkeiten üben und entwickeln sich, seine Ideen  erweitern, seine Gesinnungen veredeln, seine ganze Seele erhebt sich in  solchem Grade, daß er, wenn ihn die Mißbräuche seiner neuen Lage nicht  oft noch unter die, aus der er hervorgegangen, erniedrigte, unaufhörlich den  glücklichen Augenblick segnen müßte, der ihn dem Naturzustande auf ewig  entriß und aus einem ungesitteten und beschränkten Tiere ein  einsichtsvolles Wesen, einen Menschen machte.  Führen wir die ganze Vergleichung beider Zustände auf einige Punkte  zurück, bei denen die Unterschiede am klarsten hervortreten. Der Verlust,  den der Mensch durch den Gesellschaftsvertrag erleidet, besteht in dem  Aufgeben seiner natürlichen Freiheit und des unbeschränkten Rechtes auf  alles, was ihn reizt und er erreichen kann. Sein Gewinn äußert sich in der  bürgerlichen Freiheit und in dem Eigentumsrecht auf alles, was er besitzt.  Um sich bei dem Abwägen der Vorteile beider Stände keinem Irrtum  hinzugeben, muß man die natürliche Freiheit, die nur in den Kräften des  einzelnen ihre Schranken findet, von der durch den allgemeinen Willen  beschränkten, bürgerlichen Freiheit genau unterscheiden und in gleicher  Weise den Besitz, der nur die Wirkung der Stärke oder das Recht des ersten  Besitzergreifers ist, von dem Eigentum, das nur auf einen sicheren  Rechtsanspruch gegründet werden kann. Nach dem Gesagten würde man noch zu den Vorteilen des  Staatsbürgertums die sittliche Freiheit hinzufügen können, die allein den Menschen erst in Wahrheit zum Herrn über sich selbst macht; denn der  Trieb der bloßen Begierde ist Sklaverei, und der Gehorsam gegen das  Gesetz, das man sich selber vorgeschrieben hat, ist Freiheit. Aber hierüber  habe ich schon all zuviel gesagt, und die philosophische Bedeutung des Wortes Freiheit gehört nicht zu den Aufgaben meiner Arbeit.