6. Kapitel Vom Gesetze 6. Kapitel Vom Gesetze Durch den Gesellschaftsvertrag haben wir dem politischen Körper zum  Dasein und Leben verholfen; jetzt kommt es darauf an, ihn durch die  Gesetzgebung mit Tatkraft und Willen zu erfüllen. Denn der ursprüngliche  Akt, durch den er sich bildet und verbindet, veranlaßt noch nicht, was er zu  seiner Erhaltung tun muß.  Das an sich Gute und Ordnungsmäßige besteht lediglich durch die Natur  der Sache und ist unabhängig von menschlichen Verträgen. Alle  Gerechtigkeit kommt von Gott, er allein ist ihre Quelle; wären wir  imstande, sie gleich von oben zu empfangen, so hätten wir weder Regierung  noch Gesetze nötig. Ohne Zweifel ist eine allgemeine Gerechtigkeit  vorhanden, die nur von der Vernunft ausgeht; allein um bei uns anerkannt  zu werden, muß diese Gerechtigkeit gegenseitig sein. Betrachtet man die  Dinge nur vom menschlichen Gesichtspunkte aus, so sind die Gesetze der  Gerechtigkeit in Ermangelung einer natürlichen Bestätigung derselben unter  den Menschen nicht verbindlich; sie dienen nur zum Besten des Bösen und  zum Nachteil des Rechtschaffenen, wenn letzterer sie gegen jedermann  beobachtet, während niemand sie ihm gegenüber befolgt. Es bedarf also  gewisser Verträge und Gesetze, um die Rechte mit den Pflichten zu  vereinbaren und die Gerechtigkeit auf ihr Gebiet zurückzuführen. Im  Zustand der Natur, wo alles gemeinsam ist, habe ich niemandem etwas  versprochen und bin deshalb auch niemandem etwas schuldig; ich gestatte  dem anderen nur den Besitz dessen, was mir unnütz ist. In dem  staatsbürgerlichen Zustand, wo alle Rechte durch das Gesetz bestimmt sind,  ist das nicht der Fall.  Aber was ist denn schließlich ein Gesetz? Solange man es dabei  bewenden läßt, mit diesem Worte nur metaphysische Begriffe zu verbinden,  wird man unaufhörlich Redensarten machen, ohne sich selber klar zu  werden, und trotz aller Erläuterungen eines Naturgesetzes noch immer nicht  besser wissen, was ein Staatsgesetz ist.  Ich habe bereits gesagt, daß es über einen besonderen Gegenstand keinen  allgemeinen Willen gebe. Dieser besondere Gegenstand betrifft nun den  Staat oder betrifft ihn nicht. Betrifft er den Staat nicht, so kann ein Wille, an dem er unbeteiligt ist, in bezug auf ihn auch kein allgemeiner sein; betrifft  jener Gegenstand dagegen den Staat, so bildet er ja einen Teil desselben.  Dann entsteht zwischen dem Ganzen und seinem Teile ein Verhältnis, das zwei getrennte Wesen aus ihnen macht; das eine stellt der Teil, und das um  ebendiesen Teil verminderte Ganze das andere dar. Allein das Ganze, dem  ein Teil entzogen, ist nicht mehr das Ganze; und solange dieses Verhältnis  fortbesteht, gibt es kein Ganzes mehr, sondern es sind zwei ungleiche Teile  vorhanden; daraus folgt, daß der Wille des einen in bezug auf den andern  ebenfalls kein allgemeiner ist.  Sobald jedoch das ganze Volk über das ganze Volk beschließt, nimmt es  nur auf sich selbst Rücksicht, und bildet sich dann ein Verhältnis, so findet  es ohne irgendeine Teilung des Ganzen nur zwischen dem ganzen  Gegenstande unter einem Gesichtspunkte und dem ganzen Gegenstande  unter einem andern Gesichtspunkte statt. Dann ist die Sache, über die man  beschließt, ebenso allgemein wie der Wille, der beschließt; und diesen Akt  eben nenne ich ein Gesetz.  Wenn ich sage, daß der Gegenstand der Gesetze immer allgemein ist, so meine ich damit, daß das Gesetz die Untertanen insgesamt und die  Handlungen an sich ins Auge faßt, dagegen nie einen Menschen als  einzelnen und ebensowenig eine besondere Handlung. Demnach kann das  Gesetz wohl bestimmen, daß es Privilegien geben soll, kann sie aber  niemandem namentlich verleihen. Das Gesetz kann mehrere  Staatsbürgerklassen schaffen und sogar die Eigenschaften angeben, die  diesen Klassen Recht geben werden, kann aber nicht die Aufnahme dieses  oder jenes in eine derselben verfügen. Es kann eine königliche Regierung  und eine erbliche Thronfolge einführen, aber es kann weder einen König  erwählen noch eine königliche Familie ernennen. Mit einem Worte: jedes  mit einem Einzelwesen vorzunehmende Geschäft ist der gesetzgebenden  Gewalt entzogen.  Auf Grund dieser Vorstellung sieht man sofort, daß man nicht mehr danach fragen darf, wem die Gesetzgebung gebührt, da die Gesetze Akte  des allgemeinen Willens sind; auch nicht, ob der Fürst über den Gesetzen  steht, da er ein Glied des Staates ist, ebensowenig ob das Gesetz ungerecht  sein kann, da niemand gegen sich selbst ungerecht ist; und ebenfalls nicht,  wie man frei und doch zugleich den Gesetzen unterworfen sein kann, da  letztere nur Verzeichnisse unserer eigenen Willensmeinungen sind. Ferner ist es begreiflich: da das Gesetz die Gesamtheit des Willens mit  der des Gegenstandes verbindet, so ist der eigenmächtige Befehl  irgendeines Menschen, wer er auch immer sein möge, niemals ein Gesetz;  sogar was das Staatsoberhaupt über einen einzelnen Gegenstand verordnet,  ist durchaus nicht ein Gesetz, sondern eine Verordnung, nicht ein Hoheits-,  sondern Verwaltungsakt.  Republik nenne ich deshalb jeden von Gesetzen regierten Staat, möge die  Form der Verwaltung auch sein, welche sie wolle, denn nur in diesem Falle  gebietet das Staatsinteresse und gilt jede Angelegenheit als  Staatsangelegenheit. Jede rechtmäßige Regierung ist republikanisch.  [Fußnote: Ich verstehe unter diesem Worte nicht bloß eine Aristokratie oder  Demokratie, sondern jede von dem allgemeinen Willen, d. h. von dem  Gesetze geleitete Regierung. Die Regierung darf, um rechtmäßig zu sein,  nicht mit dem Staatsoberhaupte zusammenfallen, sondern muß die Dienerin  desselben sein; dann ist sogar die Monarchie selbst Republik. Das werde  ich im nächsten Buche klarzumachen suchen.] Was eine Regierung ist, werde ich späterhin erklären.  Die Gesetze sind eigentlich nur die Bedingungen der bürgerlichen  Gesellschaft. Das Volk, das Gesetzen unterworfen ist, muß auch ihr Urheber  sein; nur denen, die sich verbinden, liegt es ob, die Bedingungen der  Vereinigung zu regeln. Aber wie sollen sie sie regeln? Etwa auf Grund einer  gemeinschaftlichen  Übereinstimmung  infolge  einer  plötzlichen  Begeisterung? Besitzt der politische Körper ein Organ, um seine  Willensmeinungen auszusprechen? Wer wird ihn mit der nötigen Voraussicht ausrüsten, um die Beschlüsse im voraus zu fassen und  bekanntzumachen, oder wie wird er sie, sobald es sich nötig macht,  aussprechen? Wie sollte eine blinde Menge, die oft nicht weiß, was sie will,  weil sie selten weiß, was ihr heilsam ist, imstande sein, ein so großes, so  schweres Unternehmen wie ein System der Gesetzgebung ist, von sich  selbst auszuführen? Von sich selbst will das Volk immer das Gute, aber es  erkennt dasselbe nicht immer von sich selbst. Der allgemeine Wille ist stets  richtig, allein das Urteil, welches ihn leitet, ist nicht immer im klaren. Man  muß ihn die Gegenstände so sehen lassen, wie sie sind, bisweilen so, wie  sie ihm erscheinen sollen; man muß ihm den rechten Weg, den er sucht,  weisen, ihn vor der Verführung durch den Willen einzelner hüten, ihm die  Orte und Zeiten näher vor Augen stellen und den Reiz der gegenwärtigen  und sichtbaren Vorteile durch die Gefahr der entfernten und verborgenen Übel ausgleichen. Die einzelnen sehen das Gute, das sie verwerfen; der  Staat will das Gute, das er nicht sieht. Alle bedürfen der Führer in gleicher  Weise; erstere muß man zwingen, ihren Willen der Vernunft anzupassen,  letzteren muß man zur Erkenntnis dessen bringen, was er will. Dann geht  im Gesellschaftskörper aus der allgemeinen Einsicht die Vereinigung des  Urteils und des Willens hervor, und das Ergebnis davon ist das genaue  Zusammenwirken der einzelnen Teile und schließlich die höchste Kraft des  Ganzen. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit eines Gesetzgebers.