5. Kapitel Vom Tribunat 5. Kapitel Vom Tribunat Sobald zwischen den verfassungsmäßig geregelten Teilen eines Staates  kein genaues Gleichmaß hergestellt werden kann, oder sobald nicht zu  beseitigende Ursachen die gegenseitigen Beziehungen derselben  unaufhörlich stören, dann setzt man eine besondere Obrigkeit ein, die von  den übrigen unabhängig ist, die jedes Glied wieder in sein richtiges  Verhältnis stellt und ein Band oder Mittelglied zwischen dem Fürsten und  dem Volke oder zwischen dem Fürsten und dem Staatsoberhaupt oder, wenn  es nötig ist, nach beiden Seiten herstellt.  Diese Körperschaft, die ich Tribunat nennen will, ist die Hüterin der  Gesetze und der gesetzgebenden Gewalt. Mitunter dient sie zum Schutze  des Staatsoberhauptes gegen die Regierung, wie zu Rom die Volkstribunen;  bisweilen zur Stütze der Regierung gegen das Volk, wie zu Venedig der Rat  der Zehn, und in einzelnen Fällen auch zur Aufrechterhaltung des  Gleichgewichtes auf beiden Seiten, wie die Ephoren in Sparta.  Das Tribunat ist kein wesentlicher Bestandteil des Gemeinwesens und  darf deshalb auch weder an der gesetzgebenden noch an der vollziehenden  Gewalt Anteil haben; allein gerade dadurch ist die seinige um so größer,  denn obgleich es nichts tun kann, vermag es alles zu hindern. Als  Verteidiger der Gesetze ist es heiliger und wird mehr in Ehren gehalten als  der Fürst, der sie vollzieht, und als das Staatsoberhaupt, das sie gibt. Dies  machte sich am deutlichsten in Rom bemerkbar, wenn diese stolzen  Patrizier, die zu jeder Zeit das ganze Volk verachteten, gezwungen waren,  sich vor einem einfachen Beauftragten des Volkes zu beugen, der weder  religiöse Weihe noch richterliche Gewalt besaß.  Sobald das Tribunat weise beschränkt ist, bildet es die festeste Stütze  einer guten Verfassung; verfügt es jedoch nur über etwas Gewalt zuviel, so  wirft es alles über den Haufen. Schwäche liegt durchaus nicht in seiner  Natur, und ist es nur erst da, so ist es nie weniger, als es sein soll.  Es artet in Tyrannei aus, sobald es sich die vollziehende Gewalt anmaßt,  die es nur zu mäßigen hat, und wenn es Gesetze außer Kraft setzen will, die  es nur schützen soll. Die übertriebene Macht der Ephoren, die ungefährlich  war, solange Sparta seine Sittenreinheit bewahrte, beschleunigte das Umsichgreifen der Verderbtheit, nachdem sie einmal begonnen hatte. Das  Blut des von diesen Tyrannen gemordeten Agis wurde von seinem  Nachfolger gerächt, aber das Verbrechen wie die Bestrafung der Ephoren  förderten in gleicher Weise den Untergang der Republik, und nach  Kleomenes war Sparta nichts mehr. Auf gleichem Wege ging Rom seinem  Untergange entgegen; die alles Maß übersteigende Gewalt der Tribunen, die  sie aus eigener Machtvollkommenheit an sich gerissen hatten, diente  schließlich mit Hilfe der für die Freiheit erlassenen Gesetze den Kaisern,  die die Freiheit vernichteten, zur Schutzwehr. Was den Rat der Zehn in  Venedig anlangt, so ist er ein Blutgericht, den Patriziern ebenso schrecklich  wie dem Volke, ein Blutgericht, das nicht etwa die Gesetze kräftig schützt,  sondern eher dazu dient, sie herabzuwürdigen und im Dunkeln Streiche zu  vollführen, die man sich gar nicht zu bemerken getraut.  Wie die Regierung wird auch das Tribunat durch die Vermehrung seiner  Glieder geschwächt. Als die römischen Volkstribunen, deren Zahl sich  anfangs nur auf zwei, später auf fünf belief, diese Zahl verdoppeln wollten,  ließ der Senat es geschehen, da er überzeugt war, die einen durch die  anderen in Schranken halten zu können, was auch nicht ausblieb.  Das beste Mittel, die Anmaßungen einer so furchtbaren Einrichtung zu  verhüten, auf das bis jetzt jedoch noch keine Regierung verfallen ist, wäre,  sie nicht in steter Tätigkeit zu lassen, sondern Zwischenzeiten festzusetzen,  in denen ihre Tätigkeit unterbrochen wäre. Diese Zwischenzeiten, die nicht so lange währen dürften, daß sich wieder Mißbräuche einschleichen  könnten, müßten gesetzlich in der Weise bestimmt werden, daß es leicht  wäre, sie im Notfalle durch außerordentliche Ermächtigungen abzukürzen.  Dieses Mittel scheint mir ohne Nachteil, weil, wie gesagt, das Tribunat  keinen Teil der Verfassung bildet und deshalb, ohne sie zu gefährden,  aufgehoben werden kann; und ich halte es für wirksam, weil eine erst vor  kurzem wieder eingesetzte Obrigkeit nicht von dem Punkte der Gewalt  ausgeht, auf dem sich ihre Vorgängerin befand, sondern von dem, auf den  das Gesetz sie stellt.