5. Kapitel Vom Recht über Leben und Tod Neue Seite Man fragt, wie die einzelnen, die doch kein Recht besitzen, über ihr  eigenes Leben zu verfügen, dieses nämliche Recht, das ihnen nicht zusteht,  auf das Staatsoberhaupt übertragen können? Die Lösung dieser Frage  scheint nur deshalb schwierig, weil sie schlecht gestellt ist. Jeder Mensch ist  berechtigt, sein eigenes Leben zu wagen, um es zu erhalten. Hat man je  einen Menschen, der sich zum Fenster hinausstürzt, um sich aus einer  Feuersbrunst zu retten, eines Selbstmordes schuldig erklärt? Hat man dieses Verbrechen je einem Menschen zur Last gelegt, der im Sturme umkam,  obgleich er beim Einschiffen mit der Gefahr eines solchen bekannt war?  Der Gesellschaftsvertrag bezweckt die Erhaltung der Gesellschafter. Wer  den Zweck will, ist auch mit den Mitteln einverstanden, und diese Mittel  lassen sich von einigen Gefahren, ja sogar von einigen Verlusten gar nicht  trennen. Wer sein Leben auf Kosten anderer erhalten will, muß es, sobald es  nötig ist, auch für sie hingeben. Der Staatsbürger ist deshalb auch nicht  länger Richter über die Gefahr, der er sich auf Verlangen des Gesetzes  aussetzen soll; und wenn der Fürst ihm gesagt hat: »Dein Tod ist für den  Staat erforderlich«, so muß er sterben, da er nur auf diese Bedingung bisher  in Sicherheit gelebt hat, und sein Leben nicht mehr ausschließlich eine  Wohltat der Natur, sondern ein ihm bedingungsweise bewilligtes Geschenk  des Staates ist. Die über die Verbrecher verhängte Todesstrafe kann so ziemlich aus  demselben Gesichtspunkte angesehen werden. Um nicht das Schlachtopfer  eines Mörders zu werden, gibt man seine Einwilligung dazu, selbst zu  sterben, wenn man ein solcher werden sollte. Anstatt bei diesem Vertrage  über sein Leben zu verfügen, geht man nur darauf aus, es zu schützen;  jedenfalls läßt es sich nicht annehmen, daß irgendeiner der  Vertragabschließenden im voraus daran gedacht habe, sich hängen zu  lassen. Überdies wird jeder Übeltäter dadurch, daß er das Gesellschaftsrecht  verletzt, infolge seiner Verbrechen zum Aufrührer und Verräter an seinem  Vaterlande; durch Übertretung der Gesetze desselben hört er auf, als sein  Glied zu gelten, und führt sogar offen Krieg gegen dasselbe. In diesem Falle ist die Erhaltung des Staates mit der seinigen unvereinbar; einer von beiden  muß zugrunde gehen, und wenn man den Schuldigen den Tod erleiden läßt,  so stirbt er nicht sowohl als Bürger, sondern als Feind. Die Prozeßakten und  das Urteil sind die Beweise und die Darlegung, daß er den  Gesellschaftsvertrag gebrochen hat und folglich kein Mitglied des Staates  mehr ist. Da er sich nun als solches, und wenn auch nur durch seinen  Aufenthalt daselbst, anerkannt hat, so muß er als vertragsbrüchig durch  Verbannung oder als öffentlicher Feind durch den Tod ausgestoßen werden;  denn ein solcher Feind ist keine moralische Person, er ist nichts als ein  Mensch, und unter diesen Umständen ist Tötung des Besiegten Kriegsrecht.  Die Verurteilung eines Verbrechers aber, wird man einwenden, ist eine  Privatsache. Geben wir dies zu. Diese Verurteilung steht nicht dem  Staatsoberhaupte zu; es ist ein Recht, das er verleihen kann, während er es  persönlich nicht ausüben darf. Alle meine Gedanken stehen in geordnetem  Zusammenhange, wenn ich auch unfähig bin, sie alle auf einmal  auseinanderzusetzen. Die häufige Wiederkehr von Todesstrafen ist stets ein Zeichen der  Schwäche oder Schlaffheit der Regierung. Es gibt keinen Bösewicht, den  man nicht zu irgend etwas tauglich machen könnte. Man besitzt nicht das  Recht, jemanden zu töten, nicht einmal des abschreckenden Beispiels  wegen, es müßte denn sein Fortbestand gefährlich sein.  Das Recht der Begnadigung oder der Freisprechung des Schuldigen von  der durch das Gesetz bestimmten und vom Richter ausgesprochenen Strafe  gebührt nur dem, der über Richter und Gesetz steht, das heißt dem  Staatsoberhaupte; sogar dessen Recht ist nicht völlig unanfechtbar, und nur  in sehr seltenen Fällen wird er davon Gebrauch machen. In einem gut  regierten Staate kommen wenige Bestrafungen vor, nicht weil das  Begnadigungsrecht häufig angewandt wird, sondern weil sich wenige  Verbrecher finden. Die Menge der Verbrechen sichert beim Verfalle des  Staates ihre Straflosigkeit. In der römischen Republik fühlten sich weder  die Konsuln noch der Senat je zu einer Begnadigung versucht; selbst das  Volk begnadigte nicht, wenn es auch bisweilen sein eigenes Urteil  zurücknahm. Häufige Begnadigungen geben zu erkennen, daß man für  Freveltaten ihrer bald nicht mehr bedürfen wird, und jeder sieht ein, wohin  das führt. Allein ich spüre, daß mein Herz sich empört und meine Feder  zurückhält; wir wollen die Besprechung dieser Fragen dem Gerechten  überlassen, der nie strauchelte und nie selbst der Gnade bedurfte. 5. Kapitel Vom Recht über Leben und Tod