4. Kapitel Grenzen der Hoheitsmacht 4. Kapitel Grenzen der Hoheitsmacht Wenn der Staat oder das Gemeinwesen nur eine moralische Person ist,  deren Leben in der Verbindung ihrer Glieder besteht, und wenn seine  wichtigste Sorge auf seine eigene Erhaltung gerichtet ist, so hat er eine  allgemeine und zwingende Kraft nötig, um jeden Teil auf die dem Ganzen  zweckmäßigste Weise zu bewegen und nutzbar zu machen. Wie die Natur  jeden Menschen mit einer unumschränkten Macht über alle seine Glieder  ausstattet, so stattet auch der Gesellschaftsvertrag den Staatskörper mit  einer unumschränkten Macht über all die seinigen aus, und ebendiese vom  allgemeinen Willen geleitete Macht wird, wie bereits erwähnt, Staatshoheit  genannt.  Außer der Person des Staates haben wir jedoch auch die einzelnen  Personen, die jene bilden und deren Leben und Freiheit naturgemäß von ihr  unabhängig sind, zu betrachten. Es gilt also, die gegenseitigen Rechte der  Staatsbürger und des Staatsoberhauptes [Fußnote: Aufmerksame Leser, seid,  wenn ich euch bitten darf, nicht zu schnell bei der Hand, mich hier eines  Widerspruches zu zeihen. Bei der Armut der Sprache habe ich ihn in der  Ausdrucksweise freilich nicht vermeiden können; aber wartet nur das Ende  ab!] sowie die Pflichten, welche erstere in ihrer Eigenschaft als Untertanen zu erfüllen haben, von dem natürlichen Rechte, dessen sie als Menschen  genießen müssen, genau zu unterscheiden.  Man gesteht zu, daß durch den Gesellschaftsvertrag jeder von seiner  Macht, seinem Vermögen und seiner Freiheit nur den Teil veräußert, den  das Gemeinwesen nötig hat; aber man muß auch zugestehen, daß das  Staatsoberhaupt allein die Notwendigkeit des abzutretenden Teils  bestimmen darf.  Alle Dienste, die der Staatsbürger dem Staate zu leisten vermag, ist er  ihm schuldig, sobald das Staatsoberhaupt sie verlangt; dagegen kann das  Staatsoberhaupt von seiner Seite aus die Untertanen mit keiner dem  Gemeinwesen unnützen Fessel belasten, ja, es kann es nicht einmal wollen,  denn nach dem Gesetze der Vernunft geschieht ebensowenig wie nach dem  Gesetze der Natur etwas ohne Ursache. Die Verbindlichkeiten, die uns an den Gesellschaftskörper knüpfen, sind  nur deswegen verpflichtender Natur, weil sie gegenseitig sind, und ihr  Wesen ist der Art, daß man bei ihrer Erfüllung nicht für andere arbeiten  kann, ohne auch für sich zu arbeiten. Weshalb ist der allgemeine Wille  immer richtig, und weshalb wollen alle stets das Glück eines jeden unter  sich, wenn nicht um deswillen, weil es niemand gibt, der nicht das Wort  »jeder« sich aneignet und nicht an sich selber denkt, so oft er für alle  stimmt? Darin liegt der Beweis, daß die Rechtsgleichheit und die dadurch  hervorgerufene Vorstellung von Gerechtigkeit aus dem Vorzuge, den jeder  sich selbst beilegt, und folglich aus der menschlichen Natur entspringen;  daß der allgemeine Wille, soll er in Wahrheit bestehen, es sowohl im  Hinblick auf seinen Gegenstand wie auf sein Wesen sein muß; daß er, um  auf alle Anwendung finden zu können, auch von allen ausgehen muß, und  daß er seine natürliche Richtigkeit verliert, sobald er es nur mit einem  einzelnen bestimmten Gegenstande zu tun hat, weil wir bei der Beurteilung  einer uns fremden Angelegenheit uns von keinem wahren Grundsatze der  Billigkeit leiten lassen. Sobald es sich bei einem durch eine frühere allgemeine Übereinkunft  noch nicht geregelten Punkte um ein besonderes Ereignis oder ein  besonderes Recht handelt, wird die Sache in der Tat strittig. Es liegt dann  ein Rechtshandel vor, in dem die dabei beteiligten einzelnen die eine Partei  und das Gemeinwesen die andere bilden, für den ich jedoch weder das  Gesetz, das zu befolgen, noch den Richter, der zur Fällung des Urteils  berechtigt wäre, aufzufinden vermag. Es würde lächerlich sein, sich dann in  einem derartigen Falle auf eine ausdrückliche Entscheidung des  allgemeinen Willens verlassen zu wollen, die ja doch nur der Beschluß der  einen Partei sein kann und folglich für die andere nur eine fremde, einzelne, bei dieser Gelegenheit zur Ungerechtigkeit geneigte und dem Irrtum  unterworfene Willensmeinung ist. Ebenso wie der Wille des einzelnen nicht  imstande ist, für den allgemeinen Willen einzutreten, verändert seinerseits  auch der allgemeine Wille seine Natur, sobald es sich um einen einzelnen  Gegenstand handelt, und kann nicht als allgemeiner Wille über einen  Menschen oder ein Ereignis ein Urteil fällen. Wenn beispielsweise die  Athener ihre Feldherren ernannten oder absetzten, dem einen  Ehrenbezeigungen zuerkannten, den anderen Strafen auferlegten und durch  eine  Menge  besonderer  Beschlüsse  ohne  Unterschied  alle  Regierungsgeschäfte ausübten, so hatten sie im eigentlichen Sinne keinen allgemeinen Willen mehr; sie handelten nicht mehr als Staatsoberhaupt, sondern als Verwaltung. Dies wird freilich scheinbar mit den gewöhnlichen  Begriffen in Widerspruch stehen; man möge mir jedoch nur Zeit lassen, die  meinigen auseinanderzusetzen. Man muß verstehen, daß weniger die Anzahl der Stimmen den Willen  verallgemeinert als vielmehr das allgemeine Interesse, die sie vereinigt,  denn bei dieser Einrichtung unterwirft sich ein jeder den Bedingungen, die  er den anderen auferlegt. Es herrscht ein bewundernswerter Einklang des  Interesses und der Gerechtigkeit, der den gemeinsamen Beschlüssen einen  Charakter der Billigkeit verleiht, die bei der Erörterung jeder  Privatangelegenheit sichtlich verlorengeht, weil kein gemeinschaftliches  Interesse vorhanden ist, das die Anschauung des Richters mit der der Partei  in Einklang und Übereinstimmung bringt.  Von welcher Seite aus man auch auf das Prinzip zurückgehen möge, stets  gelangt man zu dem Schlusse, daß der Gesellschaftsvertrag unter den  Staatsbürgern eine derartige Gleichheit herstellt, daß sich alle auf dieselben  Bedingungen hin verpflichten und alle derselben Rechte genießen müssen.  Der Natur des Vertrages gemäß verpflichtet oder begünstigt jede Handlung  der Staatshoheit, d. h. jede authentische Handlung des allgemeinen Willens,  alle Staatsbürger in gleicher Weise, so daß das Staatsoberhaupt lediglich  den Körper der Nation kennt und von allen, die ihn bilden, keinen  unterscheidet. Was ist denn nun eigentlich eine Handlung der Staatshoheit?  Nicht eine Übereinkunft des Höheren mit dem Niederen, sondern eine  Übereinkunft des Körpers mit jedem seiner Glieder; sie ist rechtmäßig, weil  sie den Gesellschaftsvertrag zur Grundlage hat; sie ist billig, weil alle gleichen Anteil daran haben; sie ist nützlich, weil sie nur auf das allgemeine  Beste ausgehen kann und auch dauerhaft, da die Staatskraft und die oberste  Gewalt für sie eintreten. Solange die Untertanen nur den in solcher  Übereinkunft angenommenen Gesetzen unterworfen sind, gehorchen sie  niemand als ihrem eigenen Willen; und die Frage aufstellen, bis wohin sich  die gegenseitigen Rechte des Staatsoberhauptes und der Staatsbürger  erstrecken, heißt nichts anderes als fragen, bis wie weit sich letztere gegen  sich selbst, jeder gegen alle und alle gegen jeden verpflichten können.  Hieraus ist ersichtlich, daß die oberherrliche Gewalt, so unumschränkt,  heilig und unverletzlich sie auch ist, die Grenzen der allgemeinen  Übereinkunft weder überschreitet noch überschreiten kann, und daß jeder  Mensch über den ihm durch diese Übereinkünfte gebliebenen Teil seiner Güter und seiner Freiheit vollkommen unbehindert verfügen kann, so daß  dem Staatsoberhaupte nie das Recht zusteht, einen Untertan stärker als den  andern zu belasten, weil dies zu einer Privatangelegenheit wird, deren  Entscheidung nicht in seiner Macht liegt. Bei Annahme dieser Unterscheidungen ist die Behauptung einer wirklichen Entsagung von seiten der einzelnen im Gesellschaftsvertrage so  falsch, daß sich vielmehr eine wesentliche Verbesserung ihrer Lage gegen  früher als Folge dieses Vertrages nachweisen läßt. Anstatt einer  Veräußerung haben sie nur einen vorteilhaften Tausch gemacht, indem sie  für eine unsichere und ungewisse Lebensweise eine bessere und  gesichertere, für die natürliche Unabhängigkeit Freiheit, für die Macht,  andern zu schaden, ihre eigene Sicherheit und für ihre Kraft, die andere zu  überwinden vermochte, ein Recht eintauschten, das die gesellschaftliche  Verbindung unbesieglich macht. Sogar ihr Leben, das sie nun dem Staate  geweiht haben, wird von demselben beständig geschützt, und was tun sie,  wenn sie es zu seiner Verteidigung der Gefahr aussetzen, anderes, als daß  sie ihm das von ihm Erhaltene zurückerstatten? Würden sie nicht im  Naturzustand dasselbe weit häufiger und mit weit größerer Gefahr tun  müssen, wenn sie das zum Lebensunterhalte Nötige unter unvermeidlichen  Kämpfen mit Lebensgefahr verteidigten? Im Notfalle müssen allerdings alle  für das Vaterland kämpfen, aber niemand braucht auch für sich selbst zu  kämpfen. Haben wir also nicht noch Gewinn dabei, wenn wir uns für das,  was unsere Sicherheit bildet, einem Teile der Gefahren aussetzen, denen wir  uns, sobald uns jene Sicherheit genommen wäre, doch aussetzen müßten?