3. Kapitel Von den Wahlen 3. Kapitel Von den Wahlen Die Wahlen der Regierung und der Behörden, die, wie bereits gesagt,  zusammengesetzte Akte sind, lassen eine doppelte Verfahrungsweise zu: die  Wahl und das Los. Beide haben in verschiedenen Republiken Anwendung  gefunden, und noch gegenwärtig sieht man ein sehr verworrenes Gemisch  von beiden bei der Wahl des Dogen von Venedig.  »Die Entscheidung durch das Los«, sagt Montesquieu, »entspricht dem  Wesen der Demokratie.« Ich will es gern zugeben, aber weshalb? »Das  Losen«, fährt er fort, »ist eine Art zu wählen, die niemanden verletzt; es  läßt jedem Staatsbürger eine vernünftige Hoffnung, seinem Vaterlande zu  dienen.« Das sind aber keine Gründe.  Wenn man berücksichtigt, daß die Wahl der Behörden Aufgabe der  Regierung und nicht des Staatsoberhauptes ist, so begreift man, weshalb die  Entscheidung durch das Los mehr in dem Wesen der Demokratie liegt,  deren Verwaltung um so besser ist, je einfachere Verrichtungen sie nötig  hat. In jeder wahren Demokratie ist ein Amt kein Vorteil, sondern eine  drückende Last, mit der billigerweise der eine nicht mehr als der andere  beschwert werden darf. Das Gesetz allein darf sie dem auferlegen, auf den  das Los fällt. Denn da sich hierbei alle in gleicher Lage befinden und die  Wahl von keinem menschlichen Willen abhängt, so kann auch keine  besondere Beeinflussung stattfinden, worunter die Allgemeinheit des  Gesetzes leiden würde.  In der Aristokratie wählt der Fürst den Fürsten, die Regierung erhält sich  durch sich selbst, und hier ist deshalb die Abstimmung ganz am Platze.  Das Beispiel der Wahl des Dogen von Venedig spricht nicht gegen diesen  Unterschied, sondern bestätigt ihn vielmehr; diese verwickelte Form ist  einer gemischten Regierung ganz angemessen. Denn man täuscht sich,  wenn man die Regierung von Venedig für eine wirkliche Aristokratie hält.  Wenn das Volk dort keinen Anteil an der Regierung hat, so ist dafür der  Adel selbst das Volk. Viele arme Edelleute erlangen nie ein obrigkeitliches  Amt und haben von ihrem Adel nichts als den leeren Titel Exzellenz sowie  das Recht, dem Großen Rate beizuwohnen. Da dieser Große Rat ebenso zahlreich ist wie unser allgemeiner Rat zu Genf, so haben seine erlauchten  Mitglieder nicht mehr Vorrechte als unsere einfachen Bürger. Abgesehen  von der außerordentlich großen Ungleichheit beider Republiken, ist doch  unzweifelhaft die Genfer Bürgerschaft (bourgeoisie) ein treues Abbild des  Venetianischen Patriziates, unsere eingeborenen Stadtbewohner entsprechen  den Bürgern und dem Volk von Venedig, unsere Bauern den dortigen  Untertanen auf dem Festlande; kurz, wie man jene Republik auch  betrachten möge, so ist, von ihrer Größe abgesehen, ihre Regierung nicht aristokratischer als unsere Genfer. Der ganze Unterschied besteht darin, daß  wir die Wahl durch das Los nicht nötig haben, weil wir kein Oberhaupt auf  Lebenszeit haben.  In einer wahren Demokratie würde die Erwählung durch das Los wenig  Schwierigkeiten bieten. Da in ihr sowohl in bezug auf Sitten und Talente als  auch auf Grundsätze und Vermögensverhältnisse die vollkommenste  Gleichheit herrschte, so würde der Ausfall der Wahl ziemlich gleichgültig  sein. Aber wie bereits gesagt, hatte es noch nie eine wahre Demokratie  gegeben.  Wenn Wahl und Los gemischt angewandt werden, so muß erstere für  solche Stellen vorbehalten bleiben, die besondere Gaben verlangen, wie für  militärische Dienstleistungen; die Entscheidung durch das Los eignet sich  dagegen bei denjenigen Stellen, für die gesunde Vernunft,  Gerechtigkeitssinn und Unbescholtenheit hinreichen, wie bei richterlichen  Ämtern, weil diese Eigenschaften in einem Staate mit guter Verfassung  Gemeingut aller Bürger sind.  Unter einer monarchischen Regierung ist weder Los noch Abstimmung  am Platze. Da der Monarch von Rechts wegen der einzige Fürst und die  alleinige Obrigkeit ist, so liegt ausschließlich ihm die Ernennung seiner  Stellvertreter ob. Als der Abbé von Saint-Pierre den Vorschlag machte, in  Frankreich die königlichen Räte zu vermehren und sie durch das Los zu  bestimmen, war er sich darüber nicht klar, daß er damit eine Änderung der  Regierungsform vorschlug.  Jetzt bliebe mir noch übrig, über die Art der Abgabe und Einsammlung  der Stimmen in der Volksversammlung zu reden, aber vielleicht wird die  geschichtliche Entwicklung der römischen Staatsverwaltung in dieser  Hinsicht die Grundsätze, die ich darüber aufstellen könnte, weit deutlicher  darlegen. Es ist eines urteilsfähigen Lesers nicht unwürdig, ein wenig im einzelnen zu erfahren, wie die Staats- und Privatangelegenheiten in einer  Versammlung von zweihunderttausend Menschen sich erledigten.