2. Kapitel Von dem Prinzip, das die verschiedenen Regierungsformen begründet 2. Kapitel Von dem Prinzip, das die verschiedenen Regierungsformen begründet Um  den  allgemeinen  Grund  dieser  Verschiedenheiten  auseinanderzusetzen, muß ich hier das Prinzip und die Regierung  unterscheiden, wie ich vorhin den Staat und das Staatsoberhaupt  unterschieden habe.  Der obrigkeitliche Körper kann aus einer größeren oder kleineren Anzahl  von Gliedern bestehen. Die Beziehung des Staatsoberhauptes zu den  Untertanen war, wie ich gesagt habe, um so größer, je zahlreicher das Volk  ist; und nach einer augenscheinlichen Analogie kann dies in gleicher Weise  von der Regierung im Hinblick auf die obrigkeitlichen Personen behauptet  werden.  Da nun die Gesamtkraft der Regierung gleichzeitig stets die des Staates  ist, so kann sie sich nie ändern, woraus folgt, daß ihr, je mehr sie von dieser  Kraft auf ihre eigenen Glieder verwendet, um so weniger übrigbleibt, um  auf das ganze Volk zu wirken.  Je zahlreicher die obrigkeitlichen Personen sind, desto schwächer ist  demnach die Regierung. Da dies ein Hauptgrundsatz ist, so wollen wir  besonders darauf achten, ihn so klar wie möglich darzustellen.  In der obrigkeitlichen Person können wir drei wesentlich verschiedene  Willen unterscheiden: erstens den eigenen Willen jeder einzelnen, der nur  ihren Privatvorteil bezweckt; zweitens den gemeinschaftlichen Willen  sämtlicher obrigkeitlichen Personen, der sich einzig und allein auf den  Vorteil des Fürsten bezieht und den man den Standeswillen nennen kann.  Im Hinblick auf die Regierung ist dieser Wille ein allgemeiner und im  Hinblick auf den Staat, von dem die Regierung einen Teil ausmacht, ein  Privatwille; der dritte Wille ist der des Volkes oder der oberherrliche Wille,  der sowohl im Hinblick auf den Staat als Ganzes als auch im Hinblick auf  die Regierung als Teil des Ganzen der allgemeine ist.  In einer vollkommenen Gesetzgebung darf der besondere oder einzelne  Wille keine Bedeutung haben, der Standeswille muß der Regierung völlig untergeordnet und folglich der allgemeine oder oberherrliche Wille  beständig der herrschende und die einzige Richtschnur aller anderen sein.  Der Regel nach werden dagegen diese verschiedenen Willen immer  wirksamer, je mehr sie einen gemeinsamen Punkt erstreben. So ist der  allgemeine Wille stets der schwächste, der Standeswille nimmt die zweite  und der Privatwille die erste Stelle ein, so daß in der Regierung jedes Glied  zuerst in seiner eigenen Person, dann als obrigkeitliche Person und zuletzt  als Staatsbürger auftritt, eine Stufenfolge, die der von der gesellschaftlichen  Ordnung verlangten völlig widerstreitet.  Befindet sich nun, dies vorausgeschickt, die Regierung in den Händen  eines einzigen, so ist der Privatwille und der Standeswille vollkommen eins  und letzterer folglich auf die höchste Stufe innerer Kraft gelangt, die er  überhaupt erreichen kann. Da nun der Gebrauch der Kraft von dem Grade  des Willens abhängt, und die unbedingte Kraft der Regierung  unveränderlich ist, so folgt daraus, daß unter den Regierungen die eines  einzigen die wirksamste ist.  Vereinen wir dagegen die Regierung mit der gesetzgebenden Gewalt,  verwandeln wir uns das Staatsoberhaupt in die Fürsten und alle Staatsbürger  in ebenso viele obrigkeitliche Personen, so wird der Standeswille, da er in  den allgemeinen übergegangen ist, nicht mehr Wirksamkeit als dieser haben  und dem Privatwillen seine ganze Kraft lassen. So wird sich die Regierung,  obwohl ihre absolute Kraft immer die gleiche ist, in dem Minimum ihrer  relativen Kraft oder Wirksamkeit befinden.  Diese Beziehungen sind unbestreitbar, und andere Betrachtungen dienen  noch zu ihrer Bestätigung. Man macht zum Beispiel die Wahrnehmung, daß  jede obrigkeitliche Person auf ihren Körper eine größere Einwirkung ausübt  als jeder Staatsbürger auf den seinigen, und daß mithin der Privatwille weit  mehr Einfluß auf die Handlungen der Regierung als auf die des  Staatsoberhauptes hat; denn jede obrigkeitliche Person ist fast immer mit  irgendeinem Regierungsgeschäfte betraut, während kein Staatsbürger  einzeln genommen irgendein Geschäft der Staatshoheit zu verrichten hat. Je  mehr sich überdies der Staat erweitert, desto mehr nimmt seine wirkliche  Kraft zu, wenn auch nicht im Verhältnis seiner Ausdehnung. Bleibt sich der  Staat jedoch gleich, so gewinnt die Regierung, so sehr sich die  obrigkeitlichen Personen auch vermehren, dadurch doch keine größere  wirkliche Macht, weil diese Kraft dem Staate angehört, der stets ein  gleiches Maß hat. Auf diese Weise vermindert sich die relative Stärke oder die Wirksamkeit der Regierung, ohne daß ihre absolute oder wirkliche  Stärke zunehmen kann.  Ferner ist es zweifellos, daß die Abwicklung der Geschäfte langsamer  wird, je mehr Leute dabei beteiligt sind, und daß man bei zu großem  Verlassen auf die eigene Klugheit mit dem Glück nur wenig rechnet. Man  läßt sich dann eine günstige Gelegenheit nur zu leicht entgehen und verliert  durch ewiges Überlegen oft die Frucht der Überlegung. So habe ich denn  bewiesen, daß die Regierung um so schlaffer wird, je mehr die  obrigkeitlichen Personen zunehmen, und vorher habe ich bereits den  Nachweis geliefert, daß die einschränkende Macht wachsen muß, je größer  die Volkszahl wird. Hieraus folgt, daß das Verhältnis der obrigkeitlichen  Personen zu der Regierung das umgekehrte des Verhältnisses der  Untertanen zum Staatsoberhaupte sein muß, das heißt, je mehr sich der  Staat vergrößert, desto mehr muß sich die Regierung zusammenziehen, so  daß mit der wachsenden Volksmenge die Zahl der Vorgesetzten stetig  abnimmt.  Übrigens spreche ich hier nur von der relativen Stärke der Regierung und  nicht von ihrem richtigen Verhältnisse; denn je zahlreicher dagegen die  obrigkeitlichen Personen sind, desto mehr nähert sich ihr Standeswille dem  allgemeinen Willen, während, wie ich bereits gesagt, unter einer einzigen  obrigkeitlichen Person dieser gleiche Standeswille nur den Charakter des  Privatwillens annimmt. So verliert man auf der einen Seite, was man  möglicherweise auf der anderen gewinnen kann, und die Kunst des  Gesetzgebers besteht darin, daß er den Punkt zu bestimmen vermag, wo die  Kraft und der Wille der Regierung, stets im gegenseitigen Verhältnisse, sich  in dem für den Staat vorteilhaftesten Verhältnisse vereinigen.