14. Kapitel Fortsetzung 14. Kapitel Fortsetzung In dem Augenblicke, wo das Volk als oberherrlicher Körper gesetzmäßig  versammelt ist, ruht jegliche Befehlsgewalt der Regierung, ist die  vollziehende Gewalt aufgehoben und die Person des geringsten Bürgers  ebenso heilig und unverletzlich wie die des höchsten Staatsbeamten, weil in  der Anwesenheit des Vertretenen es keine Vertreter mehr gibt. Die meisten  Unruhen, die zu Rom in den Comitien entstanden, rührten von der  Unkenntnis oder Vernachlässigung dieses Grundsatzes her. Damals waren  die Konsuln nur die Leiter der Volksversammlungen, die Tribunen bloße  Sprecher [Fußnote: Ungefähr in dem Sinne, den man im englischen  Parlamente mit diesem Worte verbindet. Die Ähnlichkeit dieser Ämter  würde Zwistigkeiten zwischen den Konsuln und Tribunen hervorgerufen  haben, selbst wenn alle Befehlshabergewalt geruht hätte.] und der Senat gar  nichts.  Die Zwischenzeiten dieser Amtsaufhebung, in denen der Fürst einen  wirklichen Oberherrn anerkennt oder wenigstens anerkennen sollte, sind  ihm stets schrecklich gewesen; und diese Volksversammlungen, die den  Schutz des politischen Körpers und den Zügel der Regierung bilden, sind  stets den Oberhäuptern ein Greuel gewesen. Auch lassen sie es weder an  Bemühungen noch Einwänden, weder an Schwierigkeiten noch  Versprechungen fehlen, um sie den Staatsbürgern zu verleiden. Sind letztere  geizig, feige, verzagt, lieben sie mehr die Ruhe als die Freiheit, so halten sie  es gegen die immer neuen Anstrengungen der Regierung nicht lange aus.  Bei der unaufhörlichen Steigerung ihres Widerstrebens schwindet  schließlich die oberherrliche Gewalt und die meisten Gemeinwesen  verfallen so und gehen vor der Zeit zugrunde. Aber zwischen die  oberherrliche Macht und die unumschränkte Regierung schiebt sich  bisweilen eine Mittelmacht ein, die noch einer Erwähnung bedarf.