13. Kapitel Fortsetzung 13. Kapitel Fortsetzung Es genügt nicht, daß das versammelte Volk die Staatsverfassung einmal  durch die Bestätigung eines Gesetzbuches festgesetzt, auch nicht, daß es  eine bleibende Regierung eingeführt oder ein für allemal für die Wahl der  Behörden Vorkehrungen getroffen hat, sondern es muß außer den  außerordentlichen Versammlungen, die unvorhergesehene Fälle nötig  machen können, regelmäßige und periodische geben, die unter keinen  Umständen abgeschafft oder vertagt werden dürfen, so daß das Volk  gesetzlich auf einen bestimmten Tag zusammengerufen ist, ohne daß es  dazu erst einer anderen ausdrücklichen Einberufung bedarf.  Dagegen außer diesen an bestimmten Tagen durch das Gesetz  angeordneten Versammlungen muß jede Volksversammlung, die nicht von  den zu diesem Zwecke eingesetzten Obrigkeiten auf vorschriftsmäßigem  Wege zusammenberufen ist, für ungesetzmäßig und jeder Beschluß derselben nichtig gehalten werden, weil selbst der Befehl, sich zu  versammeln, vom Gesetze ausgehen muß.  Die mehr oder weniger häufige Wiederkehr solcher gesetzmäßigen  Versammlungen hängt von so vielen Rücksichten ab, daß man darüber  keine bestimmten Regeln zu erteilen vermag. Im allgemeinen läßt sich nur  sagen, daß sich das Staatsoberhaupt, also das Volk, desto häufiger zeigen  muß, je kräftiger die Regierung ist.  Für eine einzelne Stadt, wird man mir vielleicht einwenden, mag dies  ganz gut sein; was aber anfangen, wenn der Staat mehrere umfaßt? Soll  man die oberherrliche Gewalt teilen oder sie auf eine einzige Stadt  beschränken und alles übrige ihr unterwerfen?  Ich erwidere, daß man weder das eine noch das andere tun darf. Erstens  ist die oberherrliche Macht eine Einheit, die man, ohne sie zu zerstören,  nicht teilen darf. Sodann kann eine Stadt ebensowenig wie ein Volk  gesetzmäßig einer anderen untertänig sein, weil der politische Körper  seinem Wesen nach sowohl auf Gehorsam wie auf Freiheit beruht, und die  Worte Untertan und Staatsoberhaupt identische Wechselbegriffe bilden,  deren Idee sich in dem Worte Staatsbürger vereinigt. Ferner entgegne ich, daß es stets ein Übel ist, mehrere Städte zu einem  einzigen Gemeinwesen zu vereinigen, und daß man sich nicht einbilden  soll, man könne mit dieser Vereinigung die ihnen natürlichen  Unstimmigkeiten vermeiden. Gegen jemanden, der nur kleine Staaten will,  darf man die Mißbräuche in den großen nicht als Einwand erheben. Wie soll  man denn nun aber den kleinen Staaten hinlängliche Stärke verleihen, um  den großen widerstehen zu können? Wie einst die griechischen Städte dem  Perserkönige und in letzter Zeit Holland und die Schweiz dem Hause  Österreich widerstanden.  Jedenfalls: Kann man nun den Staat nicht auf die gehörigen Grenzen  beschränken, so bleibt immer noch ein Ausweg, und zwar keine Hauptstadt  zu dulden, jede Stadt der Reihe nach zum Sitze der Regierung zu machen  und in ihnen auch abwechselnd die Volksversammlungen abzuhalten.  Behandelt die Gebiete gleichmäßig; gebet überall die gleichen Gesetze,  verbreitet überall Wohlstand und Lebensfreude! So wird der Staat allemal  der stärkste und bestregierte sein, wie nur irgend möglich. Denkt daran, daß  die Mauern der Städte nur aus den Trümmern der Bauernhäuser errichtet  werden. Bei jedem Schlosse, das ich in der Hauptstadt erstehen sehe, glaube  ich die Schutthaufen einer ganzen Landschaft vor mir zu haben.