1. Kapitel Von der Regierung im allgemeinen 1. Kapitel Von der Regierung im allgemeinen Ich mache den Leser im voraus darauf aufmerksam, daß dieses Kapitel mit Bedacht gelesen sein will, und daß mir die Kunst abgeht, mich Leuten,  die es an Aufmerksamkeit fehlen lassen, verständlich zu machen.  Jede freie Handlung hat zwei Ursachen, die zu ihrer Hervorbringung  zusammenwirken, eine geistige, und zwar den Willen, der den Beschluß  dazu faßt, und eine physische, nämlich die Kraft, die sie zur Ausführung  bringt. Um zu einem Gegenstande hinzugehen, muß ich erstens gehen  wollen; zweitens müssen mich die Füße zu ihm tragen. Ob ein Gelähmter  laufen will oder ein flinker Mann es nicht will, sie werden beide an ihrer  Stelle bleiben. Der politische Körper hat die gleichen bewegenden Kräfte:  man unterscheidet in ihm ebenfalls Kraft und Willen, letzteren unter dem  Namen der gesetzgebenden Gewalt, erstere unter dem Namen der  vollziehenden Gewalt. Ohne ihr Zusammenwirken geschieht oder soll  wenigstens in ihm nichts geschehen.  Wie wir einsahen, gehört die gesetzgebende Gewalt dem Volke und kann  nur ihm gehören. Aus den vorher dargetanen Grundsätzen läßt sich dagegen  leicht ersehen, daß der Allgemeinheit als Gesetzgeberin oder Oberherrin  nicht auch die vollziehende Gewalt gehören darf, weil diese nur mit  einzelnen Rechtsgeschäften zu tun hat, die außerhalb des Gesetzesbereiches  und mithin auch des Staatsoberhauptes liegen, von dem nichts als Gesetze  ausgehen können. Der Staatsgewalt ist folglich ein eigener Geschäftsführer nötig, der sie  zusammenfaßt und nach der Anleitung des allgemeinen Willens in Tätigkeit  setzt, der die Verbindung zwischen dem Staate und dem Oberhaupte  herstellt, der in der Person des Staates gewissermaßen dasselbe verrichtet, was die Verbindung der Seele und des Körpers in dem Menschen  hervorruft. Im Staate ist dies die Vernunft der Regierung, die  fälschlicherweise gar oft mit dem Oberhaupte verwechselt wird, obgleich  sie nur dessen Werkzeug ist.  Was ist denn nun die Regierung? Ein vermittelnder Körper, der zwischen  den Untertanen und dem Staatsoberhaupte zu ihrer gegenseitigen  Verbindung eingesetzt und mit der Vollziehung der Gesetze und der  Aufrechterhaltung der bürgerlichen wie der politischen Freiheit betraut ist.  Die Glieder dieses Körpers heißen Obrigkeiten oder Könige, das heißt  Herrscher, und der ganze Körper führt den Namen Fürst. [Fußnote: So nennt  man in Venedig den Senat »Durchlauchtigster Fürst«, auch wenn der Doge  nicht anwesend ist.] Demnach haben diejenigen, die behaupten, daß der  Akt, durch den sich ein Volk seinen Häuptern unterwirft, kein Vertrag sei,  durchaus recht. Es ist lediglich ein Auftrag, ein Amt, in dem einfache  Beamte des Staatsoberhauptes in seinem Namen die Macht ausüben, die er  ihnen übertragen hat, und die er, sobald es ihm gefällt, beschränken,  abändern und ganz zurücknehmen kann. Da die Veräußerung eines solchen  Rechtes mit der Natur des Gesellschaftskörpers unvereinbar ist, so  widerspricht sie dem Zwecke der Verbindung.  Als Regierung oder höchste Verwaltung bezeichne ich also die  rechtmäßige Ausübung der vollziehenden Gewalt, und Fürst oder Obrigkeit  nenne ich den Mann oder die Behörde, die mit dieser Verwaltung beauftragt  ist.  In der Regierung befinden sich also die vermittelnden Kräfte, deren  Beziehungen das Verhältnis des Ganzen zum Ganzen, des  Staatsoberhauptes zum Staat bilden. Dieses letztere Verhältnis kann man als  das der beiden äußersten Glieder einer stetigen Proportion zueinander  darstellen, deren mittlere Proportionale die Regierung ist. Die Regierung  erhält vom Staatsoberhaupte die Befehle, die sie dem Volke gibt, und damit  der Staat im Gleichgewicht bleibt, muß, alles in allem berechnet, zwischen  dem Produkte oder der Macht der Regierung an sich selbst und an dem  Produkte oder der Macht der Bürger, die einerseits Staatsoberhaupt und  andererseits Untertanen sind, Gleichheit stattfinden.  Noch mehr, man vermag keines dieser drei Glieder zu ändern, ohne  sofort das Verhältnis aufzulösen. Wenn das Staatsoberhaupt regieren oder  die Obrigkeit Gesetze geben will oder die Untertanen den Gehorsam  verweigern, so folgt in der Regel Aufruhr. Macht und Wille handeln nicht mehr im Einklang, und der aufgelöste Staat wird auf diese Weise eine Beute  des Despotismus oder der Anarchie. Kurz, wie es in jedem Verhältnis nur  eine mittlere Proportionale gibt, so gibt es auch in einem Staate nur eine  gute Regierung; da indessen tausenderlei Ereignisse die Verhältnisse eines  Volkes ändern können, so können verschiedene Regierungen nicht nur für  verschiedene Völker, sondern auch für dasselbe Volk in verschiedenen  Zeiten tauglich und nützlich sein.  Um von den verschiedenen Verhältnissen, die zwischen den äußeren  Gliedern stattfinden können, eine einigermaßen deutliche Vorstellung zu  geben, will ich die Volkszahl zum Beispiel nehmen, da sie ein am  leichtesten auszudrückendes Verhältnis bildet.  Nehmen wir an, daß der Staat aus zehntausend Bürgern bestehe. Das Staatsoberhaupt kann nur in der Gesamtheit und im ganzen betrachtet  werden; jeder einzelne kommt dagegen als Untertan für sich allein in  Betracht. Demnach verhält sich das Staatsoberhaupt zum Untertan wie  zehntausend zu einem, das heißt, jedes Glied des Staates besitzt nur den  zehntausendsten Teil der oberherrlichen Gewalt, obgleich er ihr gänzlich  unterworfen ist. Gesetzt den Fall, das Volk bestehe aus hunderttausend  Bürgern, so ändert sich die Stellung der Untertanen dadurch nicht, und jeder trägt in gleicher Weise die ganze Herrschaft der Gesetze, während seine auf  den hunderttausendsten Teil zurückgeführte Stimme bei der Abfassung der  Gesetze einen zehnmal geringeren Einfluß ausübt. Während nun der  Untertan stets eins bleibt, nimmt das Verhältnis des Staatsoberhauptes mit  der wachsenden Anzahl der Staatsbürger zu. Hieraus folgt, daß die Freiheit  mit der Vergrößerung des Staates stetig abnimmt.  Wenn ich sage, das Verhältnis nehme zu, so verstehe ich darunter, daß es  sich von der Gleichheit entfernt. Je größer also das Verhältnis im  mathematischen Sinne ist, desto kleiner ist es im gewöhnlichen. Im ersteren  Sinne wird das Verhältnis der Zahl nach betrachtet und mit Hilfe des  Exponenten gemessen, im letzteren seiner Identität nach betrachtet und  seiner Ähnlichkeit nach veranschlagt. Je weniger nun der Wille der einzelnen mit dem allgemeinen, das heißt,  je weniger die Sitten mit den Gesetzen übereinstimmen, desto mehr muß  die hemmende Kraft zunehmen. Eine Regierung muß deshalb, will sie  anders gut sein, mit der wachsenden Volkszahl immer stärker werden.  Da andererseits die Vergrößerung des Staates den Trägern der  Staatsgewalt mehr Versuchungen und Mittel gibt, ihre Macht zu mißbrauchen, so muß die Regierung größere Gewalt bekommen, das Volk  in Schranken, und der Fürst seinerseits ebenfalls, um die Regierung im  Zaume zu halten. Ich spreche hier nicht von einer unumschränkten Gewalt,  sondern von der relativen Gewalt der verschiedenen Teile des Staates.  Aus diesem doppelten Verhältnisse ergibt sich, daß die stetige Proportion  zwischen Staatsoberhaupt, Fürst und Volk nicht etwa eine willkürliche Idee  ist, sondern eine notwendige Folge der Natur des politischen Körpers.  Ferner folgt daraus: da eines der äußeren Glieder, und zwar das Volk als  Untertan unveränderlich ist und durch die Einheit dargestellt wird, so muß,  so oft das doppelte Verhältnis zu- oder abnimmt, auch das einfache in  gleicher Weise zu- oder abnehmen, und folglich das mittlere Glied  verändert werden. Dies beweist, daß es keine an sich vorzügliche und  unbedingt gute Regierungsverfassung gibt, sondern daß es ebenso viele  ihrem Wesen nach verschiedene Regierungen geben kann wie ihrer Größe  nach verschiedene Staaten.  Wollte man dieses System ins Lächerliche ziehen und sagen, daß man,  um diese mittlere Proportionale zu finden und den Regierungskörper zu  bilden, nach meiner Beweisführung nur die Quadratwurzel aus der  Volkszahl zu ziehen brauche, so würde ich erwidern, daß ich die Zahl nur  als Beispiel anwende; daß sich die Verhältnisse, von denen ich rede, nicht  allein nach der Zahl der Menschen berechnen lassen, sondern auch im  allgemeinen nach der Summe der Tätigkeit, die sich aus der Menge der  Ursachen ergibt; daß ich übrigens, wenn ich auch, um mich kürzer  auszudrücken, einen Augenblick lang der Mathematik einige Ausdrücke  entlehne, trotzdem sehr wohl weiß, daß bei geistigen Größen keine  mathematische Bestimmtheit stattfindet.  Die Regierung ist im kleinen, was der politische Körper, der sie in sich  schließt, im großen ist: eine geistige, mit gewissen Fähigkeiten ausgestattete  Person, tätig wie das Staatsoberhaupt, leidend wie der Staat und fähig, sich in andere ähnliche Verhältnisse zerlegen zu lassen. In dem Moment entsteht  eine neue Proportion und in dieser immer wieder eine andere, je nach der  Reihenfolge der Zerlegungen, bis man schließlich zu einem unteilbaren  Mittelgliede gelangt, das heißt zu einem einzigen Oberhaupte oder zu einer  höchsten Behörde, die man sich inmitten dieser Progression wie die Einheit  zwischen der Reihe der Brüche und der der Zahlen vorstellen kann.  Um uns nicht durch Vervielfältigung der Ausdrücke zu verwirren, wollen  wir uns damit begnügen, die Regierung als einen neuen Körper im Staate zu betrachten, der vom Volke wie vom Staatsoberhaupte unterschieden und der  Vermittler zwischen beiden ist.  Zwischen diesen beiden Körpern besteht der wesentliche Unterschied,  daß der Staat durch sich selbst und die Regierung lediglich durch das  Staatsoberhaupt existiert. Mithin ist der herrschende Wille des Fürsten  nichts anderes oder soll wenigstens nichts anderes sein als der allgemeine  Wille oder das Gesetz; seine Gewalt ist nur die in ihm vereinte  Staatsgewalt; sobald er aus eigener Kraft irgendeinen willkürlichen und  unabhängigen Akt vornehmen will, beginnt das Band des Ganzen sich zu  lockern. Träte endlich der Fall ein, daß der Fürst einen besonderen Willen  hätte, der tätiger als der des Staatsoberhauptes wäre, und er die in seinen  Händen ruhende Staatsgewalt anwendete, um diesem besonderen Willen  Gehorsam zu verschaffen, so daß man gleichsam zwei Oberhäupter hätte,  eins dem Rechte und das andere der Tat nach, so würde sofort die  gesellschaftliche Vereinigung aufgehoben und der politische Körper  aufgelöst sein.  Damit der Regierungskörper indessen wirkliches Dasein und Leben erhalte, das ihn vom Staatskörper unterscheidet; damit alle seine Glieder in  Übereinstimmung wirken und dem Zwecke entsprechen können, für den er  bestimmt ist, hat er ein besonderes Ich nötig, ein seinen Gliedern  gemeinschaftliches Gefühl der Zusammengehörigkeit, eine eigentümliche  auf seine Erhaltung gerichtete Kraft und einen ebensolchen Willen. Dieses  besondere Dasein setzt Zusammenkünfte, Beratungen, das Vermögen, zu  erwägen und Beschlüsse zu fassen, sowie Rechte, Rechtsansprüche und  Privilegien voraus, die dem Fürsten ausschließlich zustehen und den Stand  der Obrigkeit um so ehrenvoller machen, je größere Mühe mit ihm  verbunden ist. Die Schwierigkeit beruht darauf, dieses untergeordnete  Ganze in dem Staatsganzen dergestalt zu ordnen, daß es die allgemeine  Verfassung nicht durch Befestigung seiner eigenen ändere, daß es stets die  zu seiner eigenen Erhaltung bestimmte besondere Gewalt von der  Staatsgewalt, die zur Erhaltung des Staates dienen soll, unterscheide; kurz,  daß es beständig bereit sei, die Regierung dem Volke und nicht das Volk der  Regierung aufzuopfern. Obgleich übrigens der künstliche Körper der Regierung das Werk eines  andern künstlichen Körpers ist und gewissermaßen nur ein geliehenes und  untergeordnetes Leben besitzt, so kann sie trotzdem mit mehr oder weniger  Kraft und Geschwindigkeit handeln und sich sozusagen einer stärkeren oder schwächeren Gesundheit erfreuen. Endlich kann sie, ohne sich geradezu  von dem Zwecke ihrer Einsetzung zu entfernen, je nach der Art ihrer  Verfassung mehr oder weniger davon abweichen.  Aus allen diesen Verschiedenheiten gehen nur die verschiedenen  Verhältnisse hervor, die zwischen der Regierung und dem Staatskörper  bestehen müssen je nach den zufälligen und besonderen Beziehungen, infolge deren dieser Staat in unaufhörlicher Umwandlung begriffen ist.  Denn oft wird die an sich beste Regierung die fehlerhafteste sein, wenn ihre  Verhältnisse nicht nach den Mängeln des politischen Körpers, dem sie  angehört, abgeändert werden.