1. Kapitel Die Staatshoheit ist unveräußerlich 1. Kapitel Die Staatshoheit ist unveräußerlich Die erste und wichtigste Schlußfolge aus den bis jetzt aufgestellten  Grundsätzen ist die, daß der allgemeine Wille allein die Kräfte des Staates  dem Zwecke seiner Einrichtung gemäß, der in dem Gemeinwohl besteht,  leiten kann; denn wenn der Gegensatz der Privatinteressen die Errichtung  der Gesellschaften nötig gemacht hat, so hat sie doch erst die  Übereinstimmung der gleichen Interessen ermöglicht. Das Gemeinsame in  diesen verschiedenen Interessen bildet das gesellschaftliche Band; und gäbe  es nicht irgendeinen Punkt, in dem alle Interessen übereinstimmen, so  könnte keine Gesellschaft bestehen. Einzig und allein nach diesem  gemeinsamen Interesse muß die Gesellschaft regiert werden. Ich behaupte also, daß die Staatshoheit, die nichts anderes als die  Ausübung des allgemeinen Willens ist, nie veräußert werden kann und sich  das Staatsoberhaupt als ein kollektives Wesen nur durch sich selbst darstellen läßt. Die Macht kann wohl übertragen werden, aber nicht der  Wille. Ist es in der Tat auch nicht unmöglich, daß der Wille eines einzelnen in  irgendeinem Punkte mit dem allgemeinen Willen übereinstimme, so ist es  wenigstens unmöglich, daß diese Übereinstimmung von Dauer und Bestand  sein könnte, denn seiner Natur nach strebt der Wille des einzelnen nach  Vorzügen, der allgemeine dagegen nach Gleichheit. Noch unmöglicher ist  es, einen Bürgen für diese Übereinstimmung zu haben, sollte sie sogar  wirklich von steter Dauer sein; letzteres wäre keine Wirkung der Kunst,  sondern des Zufalles. Das Staatsoberhaupt kann wohl sagen: »Ich will jetzt,  was dieser oder jener Mensch will oder doch zu wollen versichert«, aber es  kann nicht sagen: »Ich werde auch morgen wollen, was dieser Mensch  will«, da es sinnlos ist, daß sich der Wille schon für die Zukunft fesselt, und  es nicht in der Gewalt irgendeines Willens steht, in etwas einzustimmen,  was dem Wohle des wollenden Wesens widerspricht. Wenn deshalb ein  Volk verspricht, bedingungslos zu gehorchen, so löst es sich durch ein solches Versprechen selbst auf und verliert seine Eigenschaft als Volk;  sobald ein Herr da ist, gibt es kein Staatsoberhaupt mehr, und von dem  Augenblicke an ist der Staatskörper vernichtet.  Das soll nicht heißen, daß die Befehle der Führer nicht für die allgemeine  Willensmeinung gelten können, solange das Staatsoberhaupt, das die  Freiheit besitzt, sich zu widersetzen, davon keinen Gebrauch macht. In  einem solchen Falle muß man aus dem allgemeinen Schweigen auf die  Einwilligung des Volkes schließen. Dies bedarf einer ausführlicheren  Erklärung.