Artikel 114 – Gegenleistung Canon 2201 Gegenleistung ist das Angebot von etwas Wertvollem, das als Anreiz oder Gegenleistung für eine frühere Zusage gegeben wird und bei Annahme dazu führt, dass die Zusage als Konsens bindend wird. Canon 2202 Im Rahmen des einseitigen Konsenses stellt die Bereitstellung einer neuen und fairen Gegenleistung durch ein Angebot im Einklang mit den vorherigen Vertragsbedingungen eine legitime Überarbeitung des einseitigen Konsensinstruments dar, es sei denn, sie wird durch einen (1) oder mehrere gültige Rechtspunkte im Einklang mit förmlich und ausdrücklich angefochten diese Kanonen. Canon 2203 Eine Partei, die nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen gemäß einem Konsens nachzukommen, hat grundsätzlich das Recht, eine angemessene Gegenleistung als Gegenleistung für eine Änderung ihrer Leistungsverpflichtungen anzubieten, unabhängig davon, ob ein Konsensinstrument behauptet, dass solche Rechte verboten sind. Canon 2204 Eine Partei, die nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen gemäß einem Konsens nachzukommen und keine angemessene Gegenleistung als Gegenleistung für eine Änderung ihrer Leistungsverpflichtungen anzubieten, kann für säumig erklärt werden und daher alle Rechte auf Abhilfe abtreten. Canon 2205 Wenn ein langfristiger Mieter mit einer Laufzeit von drei Jahren oder länger nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß einem Konsens nachzukommen und keine angemessene Gegenleistung als Gegenleistung für eine Änderung seiner Leistungsverpflichtungen anzubieten, kann der Mieter für säumig erklärt werden und sein ebenfalls bekanntes Rückzahlungsrecht verlieren als Erlösungskapital. Canon 2206 Wenn eine Partei im Rahmen eines Konsenses in gutem Glauben ein Angebot einer angemessenen Gegenleistung als Gegenleistung für eine Änderung ihrer Leistungsverpflichtungen gegenüber der anderen Partei ordnungsgemäß ankündigt und die empfangende Partei eine solche faire Gegenleistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ablehnt, gilt der Konsens gelten als ordnungsgemäß geändert. Canon 2207 In Übereinstimmung mit den Statuten einer gültigen juristischen Person gemäß diesen Canons kann ein gültig geänderter Konsens durch faire Gegenleistung möglicherweise nicht anerkannt werden, es sei denn, er wird ordnungsgemäß aufgezeichnet und anerkannt.