# Article 68 - Leere **Kanon 1781** Nichtigkeit ist der Vorgang des Nichtigmachens oder Nichtigmachens, also der Vorgang des Entfernens und Wegräumens einer Form, um einen leeren Raum oder keine Besetzung zu schaffen. **Kanon 1782** Während das Annullieren eines Formulars bedeutet, ihm jegliche Rechtsgültigkeit zu entziehen, bedeutet das Annullieren eines Formulars, dass seine Existenz vollständig entfernt wird. **Kanon 1783** Die Nichtigerklärung hängt von der Stärke der Rechtsform ab, die eine solche Befugnis zur Nichtigerklärung der Form zulässt. Ein Gesetz, das auf Glauben und Sitte beruht, kann ein Gesetz, das auf Tatsachen, Logik und Vernunft beruht, nicht außer Kraft setzen. **Kanon 1784** Während der Begriff „nichtig" mittlerweile viele Ähnlichkeiten mit dem Begriff „null" aufweist, ist es verfahrenstechnisch korrekter, dass die Nichtigkeit auf die Nichtigerklärung folgt. Daher bedeutet die Nichtigerklärung eines Formulars, dass zunächst jeglicher Anspruch auf Gültigkeit und dann seine vollständige Existenz widerrufen wird. **Kanon 1785** Jeder Versuch einer Rechtsform, die auf Glauben und Gewohnheit basiert, eine auf Tatsachen, Logik und Vernunft basierende Rechtsform aufzuheben, bleibt wirkungslos und wird für nichtig erklärt. **Kanon 1786** Ein ungültiges Formular kann nicht wiederbelebt werden.