Beitritt in die genfer Abkommen
- Beitritt in die genfer Abkommen
- Vereinslokal Königreich Deutschland zu Recht geschlossen?
- Völkerrechtliche Anerkennung von Staaten und Regierungen
Beitritt in die genfer Abkommen
Wie groß das Spektrum der Rechtsfragen ist, mit denen sich die Verwaltungen befassen müssen, zeigt der Beschluss des OVG Münster vom 12.08.2022, Az. 4 B 61/21.
[H3]Das KRD informiert öffentlich:[/H3]
Bereich Art. 132 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 im zwingend-öffentlichen
Völkerrecht ius gentium KÖNIGREICH DEUTSCHLAND [KRD]
Die genfer Abkommen sind die wichtigsten Regeln, damit Menschen im Recht des freiwerdenden Menschen im öffentlichen Recht beschützt werden. Die Menschenwürde, die Grundrechte und Grundfreiheiten können nur im Völkerrecht beachtet und beschützt werden. Dazu sind neutrale Bereiche im Völkerrecht zwingend vorgesehen und jeder muß das Völkerrecht kennen und anwenden, so in Art. 1, 25 GG in der Rechtanbindung in der Gesetzesspaltung der Bundesrepublik Deutschland.
- Das KÖNIGREICH DEUTSCHLAND [KRD] ist feierlich am 16.09.2012 in einem Verfassungskonvent wegen Ausfall und Abwesenheit der staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 9-11 UN-RES 56/83 im Völkerrecht zwingend begründet worden.
- Das KRD ist am 16.07.2023 als neutraler Bereich dem Zivilschutz der Schutzmacht im Namen und im Rechtauftrag des zwingenden Völkerrechtes der genfer Abkommen zum Schutz der Zivilisten des KRD gemäß UN-RES A-RES 66/166 Minderheitenschutz beigetreten, weil das zwingende Völkerrecht permanent in der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz der Zivilisten nicht angewandt wird.
In Folge hat das KRD das Zivilschutzabkommen mit der Schutzmacht für die neutralen Bereiche des KRD ratifiziert und den zwingenden Gerichtstand definiert, denn alle Staaten haben das genfer Abkommen sowie Art. 95 UN-Charta ratifiziert. Im Schutzbereich des zwingenden Völkerrechtes wurde die Zertifikation in der Schweiz angezeigt und gilt unwidersprochen durch den Bundesrat akzeptiert.
für den Zivilschutz:
Aufgabenbereich der Operationen und Embleme
des KRD gemäß VStGB:
1. öffentliche und internationale Nichtregierungsorganisationen (NGO) zu begründen, zu registrieren und zu legalisieren,
2. Übereinkommen mit Staaten und Völkerrechtssubjekten zu schließen, zu proklamieren und vor Staatsgerichten aufzutreten,
3. Menschenrechtverletzungen festzustellen, zu ahnden und als Rat Beschlüsse zu erstellen und zu fassen, die eine Sanktionierung der Menschenrechtverletzer zulassen,
4. Beamte zu ernennen,
5. als Treuhänder aufzutreten,
6. diplomatischen Status und Immunität zu verleihen,
7. internationale und nationale Verträge, die universelle Rechtkraft besitzen, abzuschließen,8. bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen, insbesondere das Recht in besetzten Gebieten Grund und Boden neu zuzuordnen und den in Kriegsgebieten lebenden Menschen neu zu übereignen.
- Das KÖNIGREICH DEUTSCHLAND [KRD] genießt auf dem Gebiet der Zugehörigen und/oder Mitglieder die Vorrechte und Immunitäten, die zur Verwirklichung seiner Ziele notwendig sind.
2. Die Delegierten auf der Konferenz, die Mitglieder des Verwaltungsrates, sowie der Gründungsrat und die Beamten des originären und prärogativen Amtes genießen ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten, derer Sie bedürfen, um in voller Unabhängigkeit Ihre in Verbindung mit der Organisation stehenden Aufgaben in der natürlichen Garantenpflicht erfüllen zu können.
3. Immunität der Vermögenswerte/Archive
Die Vermögenswerte der Gründungsorganisationen, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität vor Durchsuchung, Beschlagnahmung, Einziehung, Enteignung und jeder anderen Form der Beeinträchtigung oder Wegnahme, sei es durch die Regierung oder durch gesetzgebende Maßnahmen. Die Archive der Gründungsorganisationen, gleich wo sie sich befinden, sind unverletzlich, unveräußerlich, nicht verhandelbar und nicht justiziabel. Dies gilt ebenso für elektronische Archive, Computerfestplatten oder sonstige im Rahmen elektronischer Datenverarbeitung erzeugten oder gespeicherten Daten.
• Gebäude und Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die, wer immer ihr Eigentümer oder Besitzer ist, für die Zwecke des KRD benutzt werden,
• und Archive und ganz allgemein alle Dokumente sowie Datenträger, die dem KRD gehören oder sich in seinem Besitz befinden,
sind unverletzlich, unveräußerlich, nicht verhandelbar und nicht justiziabel.
Immunität der Organisationen des KRD
Den Derivatorganisationen aus den Gründungsorganisationen, sowie entsprechend ernannte Bedienstete sowie deren Familienangehörige, wird neben der Immunität im dienstlichen Bereich auch die Immunität im privaten Bereich für die Dauer ihres Amtes voll zuerkannt.
Zukünftig können Operationen durchgeführt und Embleme des KRD sowie Derivatorganisationen im Schutz des zwingenden Völkerrechts eingeführt und genutzt werden.
Beweis: EDA - Protokollbüro - UPU RJ 00 012 277 2 DE
Beitritt in die genfer AbkommenKDE.pdf
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Vereinslokal Königreich Deutschland zu Recht geschlossen?
Wie groß das Spektrum der Rechtsfragen ist, mit denen sich die Verwaltungen befassen müssen, zeigt der Beschluss des OVG Münster vom 12.08.2022, Az. 4 B 61/21.
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[H2]Betreiben einer Gaststätte ohne Erlaubnis[/H2]
Eine Betreiberin eröffnete ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis eine Gaststätte. Sie sieht sich als Staatsangehörige des „Königreichs Deutschland". Die Gaststätte sei ein „Zweckbetrieb" des „Königreichs Deutschland" in Form eines Vereinslokals.
Zutritt zum Lokal sollten nur „Staatsangehörige und Zugehörige des Königreichs Deutschland" haben. Gäste wurden darauf hingewiesen, dass sie mit dem Betreten des Lokals temporär Zugehörige des „Königreichs Deutschland" seien. Am Tag der Eröffnung wurden Hygienevorschriften nicht eingehalten, weil neben dem Recht des „Königreichs" keine weiteren Rechte und Pflichten zu beachten seien.
Die Gaststättenbehörde schloss und versiegelte die Gaststätte, ordnete die sofortige Vollziehung an erließ an die Adresse der Betreiberin mit sofortiger Wirkung eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Diese beantragte Eilrechtsschutz und das Hinzuziehen des „Königreichs Deutschland" als Beigeladene.
[H2]Betreiberin ist unzuverlässig für den Betrieb der Gaststätte, …[/H2]
Das OVG lehnte zunächst die Beiladung des „Königreichs Deutschland" ab, weil es hierzu keine nachvollziehbare Grundlage im geltenden Recht gibt. Dann prüfte das Gericht, ob die Gaststättenbehörde zum Schließen und Versiegeln der Gaststätte befugt war.
Die Betreiberin, so das OVG, verfügte über keine Gaststättenerlaubnis und hat sich als unzuverlässig für den Betrieb einer Gaststätte erwiesen, weil nach ihrer Auffassung allein das „Königreich Deutschland" für die Betriebsführung verantwortlich war. Sie selbst hat jedoch keine Verantwortung übernommen und es fehlt jegliche Bereitschaft, den Betrieb unter Beachtung des geltenden deutschen Rechts zu führen.
Das „Königreich Deutschland" kann keine eigene Rechtsordnung schaffen, weil es kein vom Völkerrecht anerkannter Staat ist. Dem „Königreich Deutschland" ist es auch nicht unter Berufung auf die Vereinigungsfreiheit möglich, das Lokal als Zweckbetrieb durch abhängige Inhaber verantwortlich zu betreiben. Außerdem ist die Gaststätte auch kein „Vereinslokal", weil das „Königreich Deutschland" auch kein Verein i.S.d. BGB ist.
[H2]… die erweiterte Gewerbeuntersagung aber rechtswidrig[/H2]
Über die erweiterte Gewerbeuntersagung hingegen kann anders als beim Schließen der Gaststätte wegen fehlender Dringlichkeit nur im gestreckten Verfahren entschieden werden.
[H2]Ergebnis[/H2]
- Der Antrag der Betreiberin zum Weiterbetrieb der Gaststätte wurde abgelehnt, weil sie unzuverlässig ist.
- Hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung und der damit verbundenen Androhungen von Zwangsmitteln hatte der Antrag Erfolg.
Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)
Völkerrechtliche Anerkennung von Staaten und Regierungen
I. Anerkennung von Staaten
1. Begriff
Bei der völkerrechtlichen Anerkennung von Staaten handelt es sich um eine Willenserklärung eines Staates, einen anderen Herrschaftsverband als "Staat" im Sinne des Völkerrechts anzuerkennen. Die Anerkennung stellt eine einseitige Willenserklärung dar. Die Entscheidung, ob ein Staat einen anderen Staat als Völkerrechtssubjekt anerkennen will, liegt grundsätzlich im freien Ermessen eines jeden Staates.
2. Voraussetzungen
Die Anerkennung eines Staates setzt voraus, dass dieser tatsächlich die Eigenschaften eines Staates im Sinne des Völkerrechts aufweist. Gemäss der herrschenden Drei-Elementen-Lehre bedarf es hierfür eines Staatsgebiets, eines Staatsvolks und einer Staatsgewalt (d.h. einer gegen aussen und innen effektiven und unabhängigen Regierung als Ausdruck der staatlichen Souveränität). Massgebend für die Beurteilung der Staatenqualität sind einzig die tatsächlichen Umstände ("Effektivitätsprinzip"). Neben den drei erwähnten Elementen kann ein Staat oder eine internationale Organisation weitere Bedingungen setzen, zum Beispiel die Einhaltung der UN-Charta oder der Menschenrechte. Erfolgt eine Staatenanerkennung, bevor sämtliche Voraussetzungen hierfür vorhanden sind (vorzeitige Anerkennung), ist diese völkerrechtswidrig und bleibt ohne Rechtswirkungen. Der Staat, der eine vorzeitige Anerkennung vornimmt, verstösst gegen das Verbot der Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates (Art. 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen).
3. Form der Anerkennung
Die Anerkennung kann sowohl ausdrücklich als auch implizit bzw. konkludent (stillschweigend) erfolgen. In der Staatenpraxis erfolgt eine Anerkennung in der Regel mittels einer ausdrücklichen Anerkennungserklärung, z.B. gegenüber der Regierung des neuen Staates. Es wird zudem zwischen der De-iure-Anerkennung und der De-facto-Anerkennung unterschieden. Wird ein Staat de iure anerkannt heisst dies, dass alle völkerrechtlichen Voraussetzungen für die endgültige und vollständige Anerkennung erfüllt sind. Die De-facto-Anerkennung hat im Vergleich eine viel geringere Bindungswirkung, da es sich in diesem Fall um ein effektiv vorhandenes, aber nur vorläufiges Rechtsverhältnis handelt. Eine vorläufige De-facto-Anerkennung aus politischen Gründen kann ohne weiteres in eine De-iure-Anerkennung umgewandelt werden, wenn alle geforderten rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
4. Bedeutung
Die Staatenanerkennung ist in der Völkerrechtspraxis vor allem dann von Bedeutung, wenn das Bestehen eines (neuen) Staates völkerrechtlich zweifelhaft ist, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Abspaltung eines Gebietsteils (Sezession) oder dem Untergang beziehungsweise Auseinanderbrechen eines bestehenden Staates (Zergliederung). Die Staatenanerkennung hat nach Abschluss der Entkolonialisierung wohl an Bedeutung eingebüsst, wurde aber in den 90er-Jahren wieder aktuell, als auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zahlreiche neue Staaten entstanden sind. Heute zählt man 192 Staaten, welche als völkerrechtlich anerkannt gelten.
5. Rechtswirkungen
Gemäss heutiger Staatenpraxis hat die Staatenanerkennung nur deklaratorischen (das heisst erklärenden) Charakter, nicht konstitutiven (das heisst grundlegenden, bestimmenden). Der Staat entsteht, sobald er die objektiven Voraussetzungen, insbesondere die drei beschriebenen Elemente der Staatenqualität, erfüllt. Mit der Anerkennung erklärt ein Staat zusätzlich, dass nach seinem eigenen Dafürhalten das nun anerkannte Land als "Staat" im Sinne des Völkerrechts und damit auch als Völkerrechtssubjekt zu betrachten ist. In der Rechtstheorie wird zwar weiterhin die Frage diskutiert, ob es nicht doch einzig der Anerkennungsakt ist, der die Staatseigenschaft begründet (konstitutive Wirkung der Anerkennung). In der Praxis ist aber die Existenz eines Staates vom Vorliegen einer derartigen Anerkennung unabhängig. Massgebend ist einzig, ob im konkreten Fall die völkerrechtliche Staatseigenschaft (Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt) tatsächlich vorliegt oder nicht. Allerdings kann realistisch gesehen ein Gebilde nicht als Staat funktionieren, wenn es nicht zumindest von einer gewissen Zahl von Staaten als solcher anerkannt wird. So fehlt zum Beispiel der türkischen Republik Zypern, die nur von der Türkei als Staat anerkannt ist, die Staatlichkeit. In der jüngeren Staatenpraxis wird die Anerkennung oft von der Erfüllung gewisser Bedingungen abhängig gemacht, zum Beispiel die Einhaltung der UNO-Charta oder die Achtung von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechten. Aus völkerrechtlicher Sicht handelt es sich dabei aber nicht um Kriterien für eine Anerkennung, sondern um Bedingungen politischer Natur, welche hinsichtlich der Aufnahme zwischenstaatlicher Beziehungen formuliert werden.
6. Praxis der Schweiz
Die Schweizer Anerkennungspraxis ist im Wesentlichen geprägt durch die Prinzipien der Universalität (Grundsatz, wonach die Schweiz im Rahmen des Möglichen mit sämtlichen Staaten internationale Beziehungen unterhält) und der Effektivität (Erfordernis der tatsächlichen Souveränität des zu anerkennenden Staates). In ihrer Praxis stützt sich die Schweiz konsequent auf die Drei-Elementen-Lehre (vgl. dazu oben Ziffer 1.b.). Zu Gunsten der internationalen Rechtssicherheit verzichtet die Schweiz grundsätzlich auf zusätzliche Anerkennungsbedingungen. Sie behält sich aber das Recht vor, im Rahmen ihrer Entscheidfindung über die Anerkennung eines Staates weitere Elemente in Betracht zu ziehen, namentlich das Verhalten der internationalen Staatengemeinschaft oder einer für die Schweiz relevanten Staatengruppe.
II. Anerkennung von Regierungen
1. Im Allgemeinen
Bei der Anerkennung einer Regierung spricht ein Staat einer Personengruppe die Kompetenz zu, als Organ des fraglichen Staates zu handeln und diesen völkerrechtlich zu repräsentieren Einzige völkerrechtliche Voraussetzung für die Anerkennung einer Regierung ist deren effektive Ausübung der Hoheitsgewalt (vor allem Kontrolle über einen substanziellen Teil des Territoriums, Beherrschung des Verwaltungsapparates). Sonderfälle ergeben sich dann, wenn eine rechtmässige Regierung die Herrschaftsgewalt über den Staat teilweise oder ganz verliert und allenfalls ins Ausland flüchtet (Exilregierung). In der Praxis wird dabei teilweise die bisherige Regierung als rechtmässige Regierung (De-iure-Regierung) weiterhin anerkannt, auch wenn sie die effektive Kontrolle über den Staat (zumindest temporär) verloren hat und diese Kontrolle vor Ort durch eine andere, neue Regierung (De-facto-Regierung) ausgeübt wird. Wenn ein Staat mit einer neuen Regierung übliche diplomatische Beziehungen unterhält, nimmt er dadurch einzig zur Frage der Effektivität der neuen Regierung Stellung, nicht aber zur Rechtmässigkeit derselben. Eine besondere Doktrin besagt, dass eine durch Staatsstreich oder Revolution an die Macht gelangte Regierung solange nicht rechtmässig oder anzuerkennen sei, bevor nicht eine demokratische Bestätigung (zum Beispiel durch Volksabstimmung) erfolge.
2. Praxis der Schweiz
Die Schweiz anerkennt in ihrer Praxis seit Ende des Zweiten Weltkriegs grundsätzlich nur Staaten, nicht aber Regierungen. Erfolgt in einem Land ein Regierungswechsel, lehnt die Schweiz jede explizite Anerkennung einer neuen Regierung grundsätzlich ab und beschränkt sich in der Regel darauf, die Beziehungen zum betreffenden Land und damit mit der neuen Regierung ohne Unterbruch fortzuführen. Die Schweiz verfolgt somit eine Praxis, welche sich primär nach dem Effektivitätsprinzip richtet.