Allgemeine Staatlehre
- Belege und Verweise – Rechtspersönlichkeitsbegriff
- H. Naturrechtliche Tendenzen der Theorie vom Staatsvolk
- B. Die passive, aktive und negative Beziehung des Staatsvolks zur – Rechtsordnung. (Pflicht, subjektives Recht und Freiheit.)
- G. Die Lehre von der Rechtssouveränität
- F. Souveränität als Unbeschränkbarkeit der Staatsgewalt
- B. Die Personifikation von Rechtsgemeinschaften
- C. Der Mensch als Rechtssubjekt: Die physische Person.
- B. Einschränkung oder Ausdehnung der staatlichen Kompetenz (limitierender und expansiver Staatszweck)
Belege und Verweise – Rechtspersönlichkeitsbegriff
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Zu § 14. Vgl. meine Schrift: Das Problem der Souveränität und die Theorie des Völkerrechts, S. 289ff.
C: Zu Rechtsinhaltsbegriff der juristischen Person vgl. Max WEBER, Wirtschaft und Gesellschaft:
S. 439: „Rechtstechnisch ganz entbehrlich ist nun der Rechtspersönlichkeitsbegriff überall da, wo einem Verband kein Vermögen zugewiesen ist…“ Nur der Rechtsinhaltsbegriff der juristischen Person ist ein rechtstechnischer Begriff in diesem Sinne. Der Rechtswesensbegriff der Person, als Ausdruck für die Einheit der Rechtsordnung, ist für die Darstellung des Rechtsstoffes gewiß „entbehrlich“ ; er ist ein bloßes Hilfsmittel, dessen man sich bedienen kann, aber nicht muß.
F: Die politische Tendenz in der Lehre von den Staatenverbindungen wird gelegentlich offen zugestanden, ja geradezu als Aufgabe der Rechtswissenschaft behauptet. So sagt z. B. bei Erörterung der Frage, ob der Völkerbund ein Staatenbund sei, MAx HUBER:
„Trotz dem Gesagten hat die Betrachtung des Völkerbundes unter dem Gesichtspunkt des Staatenbundes großen Wert, zum mindesten als juristische Arbeitshypothese. Sie gestattet in manchen Punkten allein klare Lösungen, z. B. in der Frage der Rechtspersönlichkeit. Sie ist aber namentlich wichtig als politisches Prinzip; diese Rechtsanschauung ist eine aufbauende, sie treibt den Völkerbund vorwärts in der Richtung der Festigung und Ausdehnung seiner Kompetenzen. Die Rechtswissenschaft hat nicht nur das Bestehende juristisch zu erfassen, sie muß auch über das, was werden soll, ihre eigenen Werturteile haben und diesen, in der der Jurisprudenz gezogenen Grenzen, im positiven Recht zur Anerkennung zu verhelfen suchen.‘‘
Ferner FRITZ FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., 1919: S.3: ‚Alles staatliche Leben steht unter einer geschriebenen oder ungeschriebenen Grundordnung, die wir Staatsverfassung nennen. : Sie ist es, die den Staat mit Organen ausstattet und ihn willens- und handlungsfähig macht. Dadurch wird der Staat zur Rechtspersönlichkeit.‘“ S. 3/4: „Was der Staat zur Lösung seiner Lebensaufgaben unternimmt, erscheint im Gegensatze zur Verfassung als Verwaltung im weiteren Sinn. Wenn die Verfassung im staatlichen Leben das ruhende, beharrende Moment darstellt, so tritt uns in der Verwaltung der aktive Staat entgegen. Noch das 18. Jahrhundert hat dafür die Bezeichnung ‚Regierung‘ gebraucht. Allein schon früh hat die genauere Betrachtung in dieser umfassenden staatlichen Lebenstätigkeit verschiedene Richtungen zu erkennen und als besondere Funktionen der Staatsgewalt zu sondern begonnen: Rechtsetzung, Rechtsprechung und Verwaltung im engeren Sinn. Seiner Aufgabe, Recht zu schaffen, kommt der Staat durch die Gesetzgebung nach. Die Feststellung dessen, was nach Maßgabe des geltenden Gesetzes Rechtens ist, ist Sache der Justiz. Rechtsetzung und Rechtsprechung bilden die spezifischen Staatszwecke. Aber sie sind nicht die einzigen Aufgaben des Staats. Ein Staat, der sich darauf beschränkte, Gesetze zu geben und Rechtssprüche zu fällen, verfiele bald der Auflösung.‘ S. 4: „Denn es gibt Aufgaben, die der Staat zu besorgen hat, auch wenn sie ihm durch kein spzielles Gesetz aufgetragen sind. Die Pflicht zu ihrer Erfüllung ist untrennbar mit der Existenz eines Staates verbunden: Schutz der Staatsangehörigen und des Staatsgebietes gegenüber dem Ausland, Pflege der materiellen Wohlfahrt des Volkes u. a. m.“ S.5: „Alles was der Staat außerhalb von Gesetzgebung und Justiz besorgt, ist somit Verwaltung im engeren Sinn oder Verwaltung schlechthin — eine Summe von Verrichtungen technischer, geistiger, juristischer Natur, deren jede einen dem Gemeinwohl nützlichen Erfolg erzielen will.“
H. Naturrechtliche Tendenzen der Theorie vom Staatsvolk
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1. Staatsvolk als Elemente des Staatssubjekts. Die herrschende Theorie vom Staatsvolk ist ein klassisches Beispiel dafür, wie bestimmte ethisch-politische Postulate als Lehren vom Wesen des Staates vorgetragen werden. Wie beim Staatsgebiet, so unterscheidet man auch beim Staatsvolk eine doppelte Qualität: es soll sowohl dem Staats-Subjekt, als auch dem Staats-Objekt angehören, sowohl Element des Staates als einer Person, als auch Objekt der staatlichen Herrschaft sein. Hier, bei der Lehre vom Staatsvolk, enthüllt diese merkwürdige Unterscheidung: des Staates nach subjektiver und objektiver Richtung erst ihren eigentlichen Sinn. Gemeint ist nämlich: Es gehöre zum Wesen des Staates, daß das Volk nicht nur vom Staat beherrscht werde, also Objekt sei, sondern auch, daß es — in der Person des Staates — selbst herrsche. In seiner objektiven Qualität ist das Volk ein Inbegriff von Verpflichteten, in seiner subjektiven ein Inbegriff von Berechtigten, von Trägern subjektiver Rechte. Der Staat in subjektiver Hinsicht ist eben nichts anderes als das Recht im subjektiven Sinne! Dabei wird ganz offenkundig das Schwergewicht auf die subjektive Qualität des Volkes gelegt, die man unmittelbar aus dem Begriff des Staates abzuleiten versucht, den man zu diesem Zweck als „Körperschaft‘‘ definiert, und dabei subintelligiert, daß Körperschaft ein Verband sei, bei dem an der Bildung des Verbandswillens die Glieder beteiligt und in diesem Sinne subjektiv berechtigt sind. Und so sehr wird diese subjektive Qualität des Volkes betont, daß eine Vielheit von Menschen, die lediglich unter einer Herrschaft stehen, in keiner Weise aber berechtigt sind, d. h. einer Ordnung lediglich pflichtmäßig unterworfen sind, nicht als ‚Staat‘ gelten soll. Das Volk muß also zumindest auch ein Inbegriff von Berechtigten, muß in irgendeinem Grade an der staatlichen Willensbildung beteiligt sein, um ein ‚Staats‘ volk zu sein. Dabei kann man sich aber der Erkenntnis nicht verschließen, daß eine Vielheit von Menschen zur Einheit des Staatsvolkes ja doch nur durch die Einheit der diese Vielheit unterwerfenden Staatsgewalt, d. h. aber die verpflichtende Geltung einer Rechtsordnung wird.
Die auffallende Präponderanz des subjektiven Momentes bei der Darstellung der Lehre vom Staatsvolk, durch die das Moment der Berechtigung — des sog. subjektiven Rechtes — in den Vordergrund, das Pflichtmoment aber in den Hintergrund geschoben wird, ist das charakteristische Symptom für den Einbruch naturrechtlicher Erwägungen; begreiflicherweise nur auf dem Wege von Trugschlüssen: Das Volk ist ein wesentliches Element des Staates, der Staat ist Rechtssubjekt, d.h. Person; das Volk ist also Element eines Rechtssubjektes, es steckt im Rechtssubjekt, ist also der Rechtssubjektivität teilhaftig: also sind die Menschen, die das Volk bilden, begriffsnotwendig Rechtssubjekte und zwar im Sinn von Berechtigten, d.h.im wesentlichen: an der staatlichen Willensbildung beteiligt. Der demokratische Staat wird so als der Staat schlechthin demonstriert; wobei natürlich die Dosierung des demokratischen Prinzips im Ermessen des jeweiligen Darstellers liegt. Dieses Beispiel ist insbesondere auch darum so lehrreich, weil es den Mißbrauch zeigt, den die Verschleierung des prinzipiellen Unterschiedes ermöglicht, der zwischen dem Sinn des Satzes: der Staat — d.h. eine juristische Person — hat ein Recht (oder eine Pflicht) und jenem des Satzes: der Mensch hat ein Recht (oder eine Pflicht) besteht. Im ersten Fall eine rechtstheoretische Personifikation, bloß Beziehung auf die Einheit des Systems, im letzteren Falle: Behauptung eines bestimmten Rechtsinhaltes, eines spezifischen Tatbestandes, ohne positiv-rechtliche Grundlage. (Vgl. S. 70,73.) Der Trugschluß der herrschenden Lehre besteht gerade darin, daß sie aus einer rechtstheoretischen Hilfsvorstellung einen — nur positiv-rechtlich begründbaren — Tatbestand zu erschließen, d. h. aber zu erschleichen versucht. Daß es hier im Dienste demokratischer Politik geschieht, während sonst autokratische Tendenzen die Theorie bestimmen, kann natürlich nichts an dem Urteil ändern.
Es ist schon öfters betont worden, daß der antiken Staatslehre, die ja in mancher Hinsicht, so auf dem Gebiete der Staatsformen- und Verfassungslehre Bedeutendes geleistet hat, die für die moderne Theorie des Staatsvolks so wichtige Erkenntnis subjektiver, speziell subjektiver öffentlicher Rechte gänzlich gefehlt habe. (JELLINER.) Daß sich die einschlägigen Probleme auch ohnediesen Begriff des subjektiven Rechtes, ja ohne ihn besser darstellen lassen, geht aus dem Gesagten hervor. Wenn die antike Staatslehre den Begriff des subjektiven öffentlichen Rechtes nicht gebraucht, so liegt das daran, daß dieser ganze Begriff mit seiner naturrechtlichen Spitze sich gegen eine autokratisch positive Staatsordnung richtet, im Kampf gegen die absolute Monarchie entwickelt wird. Dieser Begriff, hinter dem sich ja nur die politische Forderung der Demokratie verbirgt, hat im antiken Staat, wo diese Forderung bereits erfüllt ist, keinen Zweck.
2. Staatsvolk und Kolonievolk. Daß im übrigen bei der Lehre von der subjektiven Qualität des Volkes auch noch andere als gerade demokratische Nebentöne mitklingen können, zeigt sich darin, daß man in Konsequenz dieser Theorie das eingeborene Volk der einem Staate zugehörigen Kolonien nicht zum Staatsvolk rechnet, weil die Natives zwar vom Staate beherrscht werden, d.h. durch dessen Ordnung verpflichtet sind, nicht aber — so wie die Mitglieder des Staatsvolks — am Staatssubjekt partizipieren, d.h. an der Erzeugung der staatlichen Ordnung beteiligt sind. Da die private Rechts- und insbesondere auch die Prozeßfähigkeit der Natives in der Regel besteht, kann es eigentlich nur der Mangel der sog. politischen Rechte sein, der sie aus dem Staats,,volk‘ ausschließt. Die politischen Rechte aber fehlten bis vor kurzem und fehlen jetzt auch noch in demokratischen Staaten großen Gruppen von Menschen, die man darum doch zum Staatsvolk rechnet, Sollte es also nicht Rassendünkel sein, der hier auf die Theorie vom Staatsvolk abfärbt? So wie es Klassendünkel war, wenn ältere Theorien den Staat nur aus den „Freien“ bilden ließen, während der ‚‚Unfreie“ schon Subjekt der Rechtspflichten und zum Teil sogar schon gewisser — wenn auch nicht politischer — Berechtigungen war.
3. Staatsvolk als Schranke der Staatsgewalt. Die Behauptung, daß die das Staatsvolk bildenden Menschen notwendigerweise in irgendeinem Grade berechtigt, womöglich politisch berechtigt sein müssen, wird selbstverständlich nur zum Schein aus dem Wesen oder Begriff des Staates abgeleitet. In Wahrheit lebt auch im Rahmen der modernen, sich als positivistisch ausgebenden Staatstheorie eine uralte Vorstellung naturrechtlicher Ideologie wieder auf: Die Priorität des subjektiven Rechts, als des Rechts des Individuums, verbunden mit dem Gedanken, daß nur der Wille des Individuums der letzte Geltungsgrund alles Rechtes sei. Der Mensch hat eben nach dieser ganzen, in ihrer letzten Konsequenz das positive Recht zersprengenden Theorie ganz unabhängig vom Staat und ‚seiner‘ Ordnung, das ist eben der positiven Rechtsordnung, gewisse unentziehbare ‚‚angeborene‘‘ Rechte. Er ist vor dem Staat Rechtssubjekt, Person; und — streng genommen — ist er es, der in Verbindung mit anderen Menschen dem Staat Rechtssubjektivität, Persönlichkeit leiht. Zu solcher Konsequenz wagt sich die Theorie freilich nur selten. Sie begnügt sich mit der Halbschlächtigkeit, daß der Staat die Rechtspersönlichkeit der sein Volk bildenden Menschen anerkennen müsse, und kommt dann zu dem seltsamen Resultat, daß der Staat, wenn er dies nicht tut — und gerade als Staat kann er eben rechtlich, was er will — kein Staat ist. Vom Standpunkt dieser naturrechtlichen, gegen die Bedingungen des positiven Rechts gerichteten und daher nur das ‚„Rechts-“, nicht das Pflicht-Moment betonenden Ideologie ist dann auch verständlich, warum die Rechtspflicht nicht als subjektives „Recht“ und das Subjekt der Rechtspflicht nicht als Rechtssubjekt, nicht als Persönlichkeit gelten soll. Daher denn das Volk in seiner subjektiven Qualität ein Inbegriff von Berechtigten sein muß. Andererseits muß man aber wieder zugeben, daß die nach herrschender Lehre das innerste Wesen des Staates bildende Staatsgewalt, Staatsherrschaft — wie man sich auszudrücken pflegt — nur in dem Gehorsam, nur in der Unterwerfung der Menschen existiert, d.h. die verpflichtende Geltung einer Rechtsordnung ist, wesentlich in der passiven Relation des Menschen zur Rechtsordnung, in der Verpflichtung besteht. Der Widerspruch ist vollendet.
Und so ist es nicht zu verwundern, daß in der modernen Theorie vom Staatsvolk der rechtlich negative Bereich des Freiseins vom Staate — der sich wesentlich von dem auch als „‚Freiheit‘‘ bezeichneten positiven Bereich rechtlichen Könnens, der Berechtigung, der dem demokratischen Prinzip entsprechenden Beteiligung an der Staatswillensbildung, unterscheidet — ebenso wie in der alten Naturrechtslehre als subjektives Recht in dem Sinne einer irgendwie aus der Natur des Menschen evidenten, absoluten Grenze gegen die Staatsgewalt auftritt. Diese Grenze, die die Theorie im großen und ganzen in Übereinstimmung mit den in den modernen Verfassungen kodifizierten Freiheitsrechten zieht, kann der Staat — so lehrt die Staatslehre — nicht überschreiten, ohne gegen sein eigenes Wesen zu verstoßen. Allein was als Inhalt eines Gesetzes positives Recht ist, wird als theoretische Annahme, die man aus dem Wesen des Staates oder der Rechtspersönlichkeit der Menschen zu folgern vorgibt, zum Naturrecht. Die politischen Tendenzen, die sich hinter solcher Theorie verbergen, treten deutlich hervor, wenn die staatliche Gesetzgebung, und sei es auch unter Beobachtung der Kautelen verfassungändernder Normen, in eine der bisher freigelassenen Gebiete einzudringen droht. Dann zeigt sich, daß dasjenige, was man, wenn auch nicht gerade als ‚angeborenes Menschenrecht‘“, so doch als Wesensgehalt staatlicher Ordnung behauptet, nur Gruppen- oder Klasseninteresse ist, das sich hinter solcher Theorie zu verschanzen sucht. So insbesondere die Unverletzlichkeit des Privateigentums.
B. Die passive, aktive und negative Beziehung des Staatsvolks zur – Rechtsordnung. (Pflicht, subjektives Recht und Freiheit.)
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Begreift man das ‚Volk‘ als die im Inhalt der Rechtsordnung verbundenen, als menschliches Verhalten qualifizierten Tatbestände, dann entfaltet sich das Problem des Staatsvolkes in der Frage: In welcher Weise kann menschliches Verhalten Inhalt der Rechtsordnung sein? Und tatsächlich ist das auch der theoretische Kern jener Erörterungen, die bei diesem Kapitel der traditionellen Lehre von den Elementen des Staates vorgetragen werden. Daß Untersuchungen über die Rasse, die Sprache, die ökonomischen Verhältnisse der Menschen usw. nicht in den Bereich einer allgemeinen Staatslehre fallen, so bedeutsam sie selbstverständlich sein mögen, versteht sich nach all dem bisher Gesagten von selbst. Daß unter dem Begriff des Staatsvolks rechtstheoretische Probleme auftreten, erhält den Schein der Paradcxie nur durch die hypostasierende Verschiebung, die diese Probleme in der üblichen Darstellung erfahren haben, und verliert ihn, sobald man diese Probleme — nur der immanenten Tendenz der traditionellen Theorie folgend — wieder zurechtrückt, indem man das „Volk“ aus der Sphäre naturhafter Realität, wo diese spezifische Einheit nieht zu finden ist, in den Bereich normativer Erkenntnis verlegt.
Menschliches Verhalten kann in dreifacher Beziehung zur Rechtsordnung stehen. Der Mensch ist entweder der Norm unterworfen oder er erzeugt die Norm, d.h. er ist an der Normsetzung in irgendeiner Weise beteiligt, oder er ist von der Norm frei, d.h. er steht in keinerlei Beziehung zur Norm. Doch spricht man von „Freiheit“ in einem weiteren Sinne schon, wenn die Beziehung nicht gerade Normunterworfenheit ist. Die Beziehung des Menschen ist im ersten Falle die der Passivität, im zweiten die der Aktivität, im dritten die der Negativität. Unterworfen im engeren und eigentlichen Sinne des Wortes ist der Mensch der Rechtsordnung, soferne sein Verhalten den Inhalt einer Rechtspflicht bildet, d.h. soferne mit dem kontradiktorischen Gegensatz dieses Verhaltens der rechtliche Zwang verknüpft ist. Eben darum ist der Mensch, soferne sein Verhalten nicht in dieser Weise pflichtmäßig gebunden ist, frei. Freiheit in diesem Sinne ist einfach Mangel rechtspflichtmäßiger Gebundenheit. Dies ist auch die engere Bedeutung, in der die Rechtsordnung ‚für‘ den Menschen gilt, bzw. nicht gilt, während in einem anderen, weiteren Sinne die Rechtsordnung auch für jene gilt, die an ihrer Erzeugung beteiligt sind, also für alle, deren Verhalten in irgendeiner Weise Inhalt der Rechtsordnung ist. Da die Rechtsordnung wesentlich Zwangsordnung menschlichen Verhaltens ist, ist der Staatsordnung wesentlich, daß ihr Menschen im Sinne pflichtmäßiger Gebundenheit unterworfen sind. Und durch dieses Moment pflichtmäßiger Unterworfenheit wird auch der Begriff des Staatsvolkes wesentlich bestimmt. Dabei ist zu beachten, daß — da die staatliche Rechtsordnung das menschliche Verhalten nicht nach allen seinen Richtungen bindet — eine Grenze zwischen der rechtliehen Gebundenheit und der Freiheit besteht. Die Bindung reicht genau so weit, als die positivrechtliche Norm das menschliche Verhalten ergreift. Unter der Voraussetzung, daß die staatliche Rechtsordnung überhaupt abänderbar ist, kann die Grenze gegen die Freiheit des Menschen beliebig verschoben werden. Es gibt keine juristisch a priori feststellbare Grenze für den Grad, bis zu welchem die Rechtsordnung das Verhalten der Menschen erfassen kann, keine absolute Schranke, die die Freiheit des Individuums gegen die Eingriffe des Staates schützt. Der Idee nach kann die staatliche Zwangsordnung das gesamte Verhalten der Menschen ergreifen, kann sie den Menschen nach jeder Richtung hin binden. Nur soweit dies nicht geschehen ist, bleibt der Mensch frei. Wobei — was mit Nachdruck betont sei — diese Freiheit von der Rechtsordnung, dieses Freisein vom Staate eine rechtlich durchaus negative Qualität ist, d.h. nur dadurch qualifiziert wird, daß sie rechtlich nicht bestimmt ist.
In einem weiteren Sinne ergreift die Rechtsordnung den Menschen, gilt sie ‚für ihn‘, ist er sohin nicht ‚‚frei“, nicht nur sofern sein Verhalten als Inhalt von Rechtspflichten, sondern sofern sein Verhalten überhaupt in irgendeinem Sinne Inhalt der Rechtsordnung ist; also auch sofern sein Verhalten Normen erzeugt, er an der Normensetzung irgendwie beteiligt ist, oder m.a. W.: sein Verhalten der von der Rechtsordnung selbst als Bedingung für die Geltung neuer Normen qualifizierte Tatbestand ist. Während die passive Relation der Normunterworfenheit sich im Begriff der Pflicht darstellt, sucht die aktive Relation der Normerzeugung im Begriff des — üblicherweise so bezeichneten — subjektiven Rechtes, als der Berechtigung, ihren Ausdruck. Tatsächlich kann man alle wesentlichen Bedeutungen, unter denen der in der herrschenden Lehre so schwankende Begriff des subjektiven Rechtes auftritt, unter diesem Gesichtspunkt der Normerzeugung zusammenfassen. Erst unter diesem Gesichtspunkt enthüllt sich — das subjektive Gewand abstreifend — der eigentliche also objektive Sinn, dem die bisher nur unsicher tastende und daher vielfach danebengreifende Begriffsbildung zustrebt. Erkennt man als diesen Sinn das für eine genetische Betrachtung des Rechts entscheidende Moment der Normenerzeugung überhaupt, dann kann man sich die schon in anderem Zusammenhange als merkwürdig bezeichnete Tatsache einigermaßen erklären, daß man gerade diese Relation mit dem Worte „Recht“ schlechthin kennzeichnet, obgleich ja damit nur eine bestimmte Beziehung des menschlichen Verhaltens zur Rechtsordnung ausgedrückt wird, und obgleich — wie ja schon betont wurde — auch die Rechtspflicht als ‚‚subjektives‘‘ Recht bezeichnet zu werden verdient. So wie man auf die Relation der Rechtserzeugung den Begriff des subjektiven Rechts einzuschränken pflegt, so spricht man dem Menschen nur in dieser Beziehung seiner Aktivität Rechtssubjektivität, Rechtspersönlichkeit zu, obgleich ja auch die passive Relation der Normunterworfenheit die Qualität der Rechtspersönlichkeit — sofern eben mit einer solchen überhaupt operiert wird — rechtfertigen würde. So ist auch in einem tieferen Grunde verständlich, wie der Unterschied zwischen dem sog. privaten und dem öffentlichen Recht — der als Gegensatz innerhalb des subjektiven Rechtes, innerhalb der Rechtsverhältnisse dargestellt wird — nur den Unterschied zweier verschiedener Norn erzeugungsmethoden darstellt, wie in einem anderen Zusammenhange gezeigt wurde.
G. Die Lehre von der Rechtssouveränität
View attachment 1740Der traditionellen Vorstellung, daß der Staat als Rechtspersönlichkeit der Rechtsordnung unterworfen sei, hat man neuerdings entgegen gehalten, daß er dann — wenn es auch seine eigene Rechtsordnung sei, der er sich unterwirft — nicht eigentlich mehr souverän sein könne, daß es vielmehr das Recht sei, dem allein Souveränität zukomme. (KRABBE.) Mit dem Dualismus von Staat und Recht verschwindet auch diese Frage. Ist der Staat als Person nur eine von der Rechtserkenntnis vollzogene Personifikation des Rechts, dann kann von einer Unterwerfung des Staates unter die Rechtsordnung niemals in dem Sinn die Rede sein, der für die Unterwerfung eines Menschen unter die Rechtsordnung gilt: Pflichtmäßige Gebundenheit durch die Rechtsordnung. Daß der Staat Pflichten „hat“, bedeutet — wie immer wieder betont werden muß — etwas anderes als daß ein Mensch verpflichtet ist. Diese rechtliche Bindung durch eine gleichsam von außen, von oben herantretende Rechtsordnung: das ist aber offenbar der Sinn, in dem man auch die Selbstverpflichtung des Staates vorstellt und daher darin eine Beeinträchtigung der Souveränität — als Unbeschränktheit — des nunmehr rechtlich beschränkten Staates erblickt. Die Lehre, die unter Hinweis auf die Unterwerfung des Staates unter das Recht die Souveränität für das Recht in Anspruch nimmt und dem Staate abspricht, tritt in Verbindung mit der schon in anderem Zusammenhange charakterisierten Anschauung auf, daß ursprünglich, in den Anfängen der historischen Entwicklung zwar der Staat — als Obrigkeitsstaat der absoluten Monarchie — souverän gewesen sei, daß aber später — als der Volksstaat den Obrigkeitsstaat verdrängte — allmählich sich das Recht über den Staat gestellt habe; und daß somit nur dem modernen Staat gegenüber das Recht — und nicht der Staat — souverän, weil nur der moderne Staat Rechtsstaat sei. Diese Anschauung übersieht, daß auch der autokratische Staat, der in seiner gemilderten Form und im Gegensatz zum demokratischen gerne als „‚Obrigkeits“- Staat bezeichnet wird, nur Rechtsordnung ist, nur als Ordnung begriffen werden. weil anders die Einheit in der Vielheit von Herrschaftsakten nicht vorgestellt werden kann, daß aber auch diese Ordnung als Rechtsordnung angesehen werden muß, selbst wenn sie ohne jede Beteiligung der Normunterworfenen erzeugt wird. Das ist die einfache Konsequenz des Positivismus; andernfalls liegt nur eine naturrechtliche Verengung des Rechtsbegriffes vor, wenn man nämlich als Recht nur das „Volks“ -Recht, das vom Volke oder doch im Interesse des Volkes gesatzte Recht, kurz das demokratisch erzeugte Recht gelten lassen will. Ob die auf demokratischem oder auf autokratischem Wege erzeugten Rechtsnormen die Ausübung der Herrschaft bestimmen: stets ist der Staat Obrigkeits-Staat, stets ist Obrigkeit vorhanden; und stets ist der Staat Rechtsstaat in dem Sinn, daß es eine Rechtsordnung ist, die bestimmt, daß und wie Obrigkeit ausgeübt, daß und wer befehlen und gehorchen solle. Und stets ist — weil und sofern die Rechtsordnung als souverän vorausgesetzt wird — der Staat souverän. Und wiederum ist es nicht ein historischer, ein irgendwie in der Außenwelt des Geschehens ablaufender Prozeß, in dem der Staat seine Souveränität an die Rechtsordnung abgibt, indem er sich ihr unterwirft; sondern es ist ein Fortschritt innerhalb der Erkenntnis, indem man von der ursprünglich isolierten Betrachtung des Herrschaftsgehaltes zu der Einsicht aufsteigt, daß dieser Inhalt nur in der Wesens-Form des Rechtes, nur in unlöslicher Verbindung mit ihr seinen spezifischen Sinn gibt.
F. Souveränität als Unbeschränkbarkeit der Staatsgewalt
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Wird die staatliche Rechtsordnung als souverän vorausgesetzt, dann kann der Mensch rechtlich nur der staatlichen Ordnung unterworfen sein. Allerdings müssen darum nicht alle Menschen der staatlichen Ordnung unterworfen sein. – Kraft ihrer Kompetenzhoheit kann die staatliche Rechtsordnung, muß sie aber nicht, ihre Geltung bestimmten Menschen gegenüber einschränken, zurückziehen, kann sie aber auch ausdehnen. Und ebenso muß nicht das menschliche Verhalten nach allen Richtungen hin von der staatlichen Ordnung erfaßt werden, kann es aber. Da die staatliche Rechtsordnung, ist sie souverän, jeden beliebigen Inhalt aufnehmen kann, können mehr oder weniger weite Belange menschlichen Ver- _ haltens ‚frei‘ bleiben. Irgendeine absolute Schranke gibt es jedoch für die inhaltliche Gestaltung der souveränen staatlichen Ordnung nicht. Demnach bedeutet Souveränität nicht Unbeschränktheit und Unbeschränkbarkeit der Staatsgewalt. Ist der Staat Ordnung, so ist er seinem innersten Wesen nach Schranke, Beschränkung, in diesem Sinn allerdings nur für Menschen, nicht für Personen und insbesondere nicht für sich selbst. In dem Sinn wie ein Mensch vom Staat beschränkt wird, kann der Staat überhaupt nicht beschränkt werden. Wenn er seine Geltung nach irgendeiner Richtung einschränkt, so bedeutet dies nicht eine „Verpflichtung‘‘ des Staates, sondern lediglich, daß die staatliche Ordnung in ihrer positivrechtlichen Gestaltung bestimmte Inhalte nicht aufgenommen hat. Daraus, dab der Staat in diesem Sinne nicht unbeschränkt und nicht unbeschränkbar ist, irgendwelche politische Konsequenzen, etwa im Sinne des Liberalismus, abzuleiten, ist natürlich ein Trugschluß. Dieser liegt vor, wenn man die positiv-rechtliche Beschränktheit und Beschränkbarkeit des Staates als rechtliche Verpflichtung und Verpflichtbarkeit mißdeutet, solche Schranke als zum Wesen des Staates gehörig ansieht und zuletzt aus diesem Wesen des Staates auf die notwendige Existenz einer Freiheitssphäre des Menschen, und sohin auf dessen vom Staate unabhängige Rechtspersönlichkeit schließt, die ihm zu entziehen gänzlich außerhalb des Machtbereiches des Staates liege. Von allem anderen abgesehen, was gegen solche Auffassung einzuwenden wäre und worauf später zurückzukommen sein wird, muß hier festgestellt werden, daß die restlose Bindung des Menschen ohne Zurücklassung irgendeiner Freiheitssphäre der Idee nach durchaus im rechtlichen Machtbereich des Staates liegt. Ein anderer als der rechtliche Machtbereich kommt aber nicht in Betracht.
Ist der Staat souverän, dann sind alle andern Verbände, überhaupt alle Personen nur Teilordnungen der staatlichen Rechtsordnung, die alle anderen — sie delegierend — umfaßt. Nur die Einheit der Gesamtordnung, die Person des souveränen Staates kann als der Endpunkt der Zurechnung gelten, kraft der irgendein menschliches Verhalten als Verbandsakt anzusehen ist. Die Einheit der Teilordnungen, insbesondere auch jener Teilordnung, als welche die sog. physische Person aufzufassen ist, sind nur vorläufige Zurechnungspunkte, Durchgangspunkte der Zurechnung, die unaufhaltsam zur letzten Einheit strebt. Daß der souveräne Staat letzter Endpunkt der Zurechnung ist, bedeutet, daß sein Wille ‚frei‘, weil durch keinen höheren Willen bestimmt oder bestimmbar. Und so ist die Souveränität des Staates als die Freiheit seines Willens mit der Freiheit des Willens aller anderen ‚Personen‘ — der physischen wie der juristischen — als bloßer Personifikationen von Teilordnungen und daher bloßer Durchgangspunkte der Zurechnung, aber auch mit der Freiheit des Menschen als dessen Frei-Sein vom Staate unvereinbar. (Vgl. S. 71.) In welchem Sinn überhaupt die Freiheit des Menschen im Bereich des Staates möglich sei, wird in anderem Zusammenhange erörtert werden.
B. Die Personifikation von Rechtsgemeinschaften
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/eil die Personifikation ein Hilfsmittel der Rechtserkenntnis ist, von dem sie nach Belieben jedem Normenkomplex, jeder Teil- oder Gesamtrechtsordnung gegenüber Gebrauch machen kann, ist es aussichtslos, Gemeinschaften, d. h. Gemeinschaften konstituierende Ordnungen oder Normenkomplexe in solche zu unterscheiden, die juristische Personen sind, und in solche, die es nicht sind, die juristische Persönlichkeit haben oder nicht haben. Rechtsgemeinschaften sind an sich überhaupt nicht juristische Personen, haben juristische Persönlichkeit von vornherein überhaupt nicht, sondern können nur als solche dargestellt werden. Das ganze Problem scheint aus einer unzulässigen Analogie zu entstehen, in die man die Gemeinschaften — hinsichtlich ihres Verhältnisses zur Rechtsordnung — zum Einzelmenschen stellt. So wie den Menschen von der Rechtsordnung Rechtspersönlichkeit verliehen werden kann oder nicht — gewisse Menschen werden ebenso wie die Tiere nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet — so kann die Rechtsordnung auch den ihr gegenüber stehenden Gemeinschaften Rechtspersönlichkeit verleihen oder nicht. Das etwa ist die Voraussetzung, die zu dem ungebührlich bedeutsam gewordenen Problem führt, welches das Kriterium dafür sei, daß eine Gemeinschaft juristische Persönlichkeit habe. Ein Scheinproblem, das durch die bereits früher angedeutete Doppelbedeutung des Begriffs der Person (vgl. S. 64) noch kompliziert wird. Daß die Rechtsordnung dem Menschen oder nur gewissen Menschen Rechtspersönlichkeit „verleihe‘‘, bedeutet nur, daß das Verhalten der Menschen oder nur bestimmter Menschen in spezifischer Weise zum Inhalt von Rechtsnormen wird. In diesem Sinne kann die Rechtsordnung nur Menschen, nicht aber Gemeinschaften Persönlichkeit ‚„‚verleihen‘‘. Denn nur konkreter Menschen Verhalten kann Inhalt von Rechtsnormen sein. Und wenn etwa ein Gesetz die Bestimmung enthält, daß eine Gemeinschaft, ein Verein, klagen könne, so ist das nur der abbreviierende Ausdruck dafür, daß das Gesetz eine spezielle Teilordnung, die Vereinsordnung, zur Bestimmung jenes Menschen delegiert, der die Klage zu erheben hat. Denn schließlich ist es ja doch nur ein konkreter Mensch, der vor Gericht erscheint, wenn seine Willensäußerungen auch als Akte des Vereins gedeutet, dem Verein auf Grund dieser Teilordnung zugerechnet werden. Diese Persönlichkeit aber, die nur der Ausdruck der Einheit einer Ordnung, der Zurechnung ist, wird nicht von der Rechtsordnung verliehen, sondern ist ein Denkbehelf der Rechtserkenntnis. Die Rechtsordnung kann einer Rechtsgemeinschaft den Charakter dieser Rechtspersönlichktit schon darum nicht verleihen, weil die Gemeinschaft der Rechtsordnung nicht in dem Sinne gegenübersteht wie derMensch. Sie steht ihr überhaupt nicht „gegenüber“, sondern steht — wie die physische Person: als Teilordnung — in ihr. Die Rechtsordnung erzeugt sozusagen die Gemeinschaften, Menschen jedoch kann sie nicht erzeugen. Die Analogie zwischen beiden ist zumindest schief. Es ist auch nicht so, wie man sich das wohl für gewöhnlich vorstellt, daß auf der einen Seite die Rechtsordnung, auf der anderen die verschiedenen Gemeinschaften stehen, und daß die Rechtsordnung dann diese Gemeinschaften regelt. Es ist vielmehr so, daß diese Gemeinschaften allerst durch die Rechtsordnung, in und mit der Rechtsordnung konstituiert sind, daß sie eine Existenz außerhalb der Rechtsordnung gar nicht haben, bzw. daß eine außerhalb der Rechtsordnung stehende Realität — sofern man eine Beziehung der Gemeinschaften zu solcher Realität im Auge hat — von einer auf die Rechtsordnung und sohin von einer auf die Rechtsgemeinschaften gerichteten Erkenntnis gar’ nicht-erfaßt, d. h. rechtlich nicht als existent begriffen werden kann. Hier wiederholt sich gegenüber den Teilrechtsordnungen nur das gleiche Problem, das schon der Gesamtrechtsordnung gegenüber als das Problem des Verhältnisses von Recht und Staat gekennzeichnet wurde. Die Funktion der Rechtsordnung besteht also nicht darin, daß sie den ihr gegenüberstehenden Gemeinschaften Rechtspersönlichkeit verleiht oder nicht, sondern nur darin, daß sie die Gemeinschaften konstituiert ; die Rechtserkenntnis — und nicht zuletzt die abbrevierende, substantivische, anthropomorphe Rechtssprache — personifiziert sie dann.
Diese Personenqualität ist — wenn man den Begriff der Person in seiner ursprünglichen und geläufigsten, speziell für die Staatsrechtslehre entscheidenden Bedeutung nimmt — keinerlei rechtsinhaltliche Qualifikation. In der Regel erklärt man — Wille und Persönlichkeit in üblicher Weise personifizierend — eine besondere, von den physischen Persönlichkeiten der Gemeinschaftsglieder verschiedene juristische Persönlichkeit läge dann vor, wenn ein von den Willen der die Gemeinschaft bildenden Menschen verschiedener Verbands- oder Gesamtwille bestehe. Das sei vor allem daraus zu erkennen, daß der Wille der einzelnen Gemeinschaftsglieder zu diesem Verbandswillen in Gegensatz geraten könne. Allein schon die Vertragsordnung eines konkreten, nur einmaliges gegenseitiges Verhalten der Paziszenten statuierenden Rechtsgeschäftes weist solchen ‚über‘ den — psychischen — Willen der die Vertragsgemeinschaft bildenden Menschen stehenden, „Gesamtwillen‘‘ auf. Dieser „Wille“ ist eben nur der Ausdruck für die Teilordnung des Vertrages. Seine objektive Geltung — die in dem anthropomorphen Bilde eines fremden Willens bezeichnet wird — zeigt sich darin, daß das Subjekt, für das diese Teilordnung Geltung beansprucht, der ‘Vertragspartner, an diese Ordnung gebunden bleibt, auch wenn er seinen Willen, mit dem er zwar nicht den Geltungsgrund, aber die unmittelbare Geltungsbedingung der Norm gesetzt hat, ändert. Erkennt man den Geltungsgrund auch der vertraglichen Bindung als einen objektiven, m. a. W. sieht man auch im Vertrag den von den Willen der Parteien verschiedenen, ‚über‘ diesen Willen stehenden, ‚‚fremden‘“ Willen der Rechtsordnung, dann zeigt sich, daß für die Existenz solchen überindividuellen „Willens“ auch die Tatsache gleichgültig ist, ob die Bedingung, unter der die Verpflichtung der Gemeinschaftsglieder von der Rechtsordnung gesetzt ist, ein einstimmig oder mehrstimmig zustande gekommener Beschluß der Glieder ist. Die Möglichkeit einer Differenz zwischen dem Inhalt der Teilordnung, dem sogenannten Gesamtwillen, und dem Willen der einzelnen Gemeinschaftsglieder scheint größer zu sein, wenn der Inhalt der Ordnung durch Mehrheitsbeschluß bestimmt wird — kraft objektiven Rechtsgesetzes so bestimmt wird. Allein das trifft nur zu, wenn die Besründungder Gemeinschaft auf Mehrheitsbeschluß beruht. Für die Fortbildungdes Gemeinschaftswillens stellt gerade das Majoritätsprinzip die relativ geringste Möglichkeit einer Diskrepanz zwischen Individual- und Gemeinschaftswillen dar. Wäre Einstimmigkeit gefordert, dann müßte der einzelne, der seinen, bei der Abstmimung geäußerten Willen später ändert, für seine Änderung die Stimmen aller anderen gewinnen, damit es zu einer konformen Änderung des Gesamtwillens komme. Im Falle des Majoritätsprinzips aber genügt schon die Hälfte aller anderen. (Vgl. des näheren S. 322ff.) Zwischen diesem Fallund dem einer Bestimmung der Teilordnung durch übereinstimmende Willensäußerung aller Glieder ist somit hinsichtlich des Bestandes eines über den Gliedern stehenden, von ihren Individualwillen verschiedenen, überindividuellen, fremden ‚‚Willens‘‘, einer objektiven, den Geltungsgrund der rechtlichen Bindung aller einzelnen darstellenden Ordnung überhaupt keine Differenz. Und daran ändert sich auch dann, nichts, wenn dieser überindividuelle ‚Wille‘, dieser Gesamtwille durch besondere Organe zu realisieren ist, wenn aus der Gemeinschaft eine ‚„organi- ‚ sierte““, d.h. durch arbeitsteilig funktionierende Organe sich betätigende Gemein- . schaft wird. Solche Organe mögen die Existenz des überindividuellen Gesamtwillens sinnfälliger demonstrieren; allein sie sind nur sichtbare Symptome, nicht aber Gründe oder Ursachen für solchen Gesamtwillen. Dieser ist nur ein Stück der Gesamtrechtsordnung, ist nur der — für einen bestimmten Tatbestand-Komplex bestimmende — Wille des Rechts überhaupt.
C. Der Mensch als Rechtssubjekt: Die physische Person.
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Fragt man, inwiefern der Mensch Rechtsperson ist, d.h. in welcher Beziehung der „„Mensch‘‘ zur Rechtsordnung steht, so kann nichts anderes festgestellt werden, als daß menschliches Verhalten den Inhalt der Rechtsordnung, den Inhalt von Rechtsnormen bildet. Sowohl in dem den Tatbestand bildenden bedingenden Vordersatz, als auch in dem die bedingte Rechtsfolge setzenden Nachsatz tritt menschliches Verhalten, als Handeln oder Unterlassen, Inhalt bestimmend auf. Schon daraus ergibt sich, daß der Begriff des Rechtssubjektes oder der Person nicht auf den Begriff des Berechtigungs-Subjektes beschränkt werden darf, wie dies in der Regel im Anschluß an den nur auf die Berechtigung abgestellten Begriff des subjektiven Rechtes geschieht; sondern daß der Begriff des Rechtssubjektes oder der Person auch, ja vor allem den Begriff des Pflicht-Subjektes enthalten muß.
Soll der Mensch zum Gegenstand juristischer Erkenntnis werden, muß er in das Recht eingehen. Allein nicht der ganze Mensch, nicht der Mensch als solcher, d.h. die spezifische Einheit der Biologie und Psychologie mit allen ihren Funktionen wird von der Rechtsordnung aufgenommen. Sondern nur einzelne menschliche Handlungen — mit negativen Vorzeichen ‚Unterlassungen‘ genannt — sind es, die als Bedingungen oder Folgen in das Rechtsgesetz Eingang finden. Wie jeder Inhalt, so kann auch menschliches Verhalten nur als Inhalt des Rechtssatzes zum Objekt der Rechtswissenschaft werden. Wie fügt sich aber dieVielheit menschlicher Handlungen, .die den Inhalt von Rechtssätzen bilden, zu der vom biologisch-psychologischen Menschen verschiedenen Einheit der Rechtsperson; und wie differenziert sich insbesondere die sogenannte physische von der juristischen Person innerhalb der Einheit der Rechts-Person?
Behauptet man, daß ein bestimmter Mensch A Rechtssubjekt, d.h. Subjekt von Rechtspflichten und Berechtigungen sei, Rechtspflichten und Berechtigungen habe, so bedeutet dies — wie aus dem früher Dargelegten hervorgeht — dab ein bestimmtes Verhalten des A in spezifischer Weise den Inhalt von Rechtssätzen abgibt; daß entweder das kontradiktorische Gegenteil seines — den Inhalt der Rechtspflicht bildenden — Verhaltens oder seine auf die Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung die Bedingung für eine im Nachsatz ausgesprochene Zwangsfolge ist. Im ersteren Falle steht das Pflicht-Subjekt, im letzteren das Berechtigungssubjekt in Frage. In beiden Fällen aber sind es Rechtsnormen, die sich der Rechtserkenntnis im Gegenstande ‚„Rechtssubjekt‘ darstellen, Rechtssätze in Beziehung auf bestimmte Inhalte. Und in diesem Sinne kann man sagen, daß die physische Person ein Komplex ven Rechtsnormen ist, und zwar der Inbegriff aller jener Rechtsnormen, die das Verhalten eines Menschen — sei es als Pflicht, sei es ais Berechtigung — zum Inhalt haben. Das Individuationsprinzip, das hier die Einheit vermittelt, ist nur mittelbar ein rechtliches. Die Rechtssphäre aber ist dadurch eingehalten, daß als das Substrat dieser Einheit Rechtsnormen begriffen sind, daß die physische Person als ein Stück des objektiven Rechtes, als eine irgendwie begrenzte Teilrechtsordnung begriffen ist. Denn gegenüber dem Gesamtsystem der Rechtsnormen, der Totalrechtsordnung, stellt die physische Person ein mehr oder weniger willkürlich abgegrenztes Teilsystem, eine keineswegs absolut, sondern nur relativ selbständige Teil-Rechtsordnung dar. Bezeichnet man das Rechtssubjekt als ‚Träger‘ dieser Teilrechtsordnung, als das Subjekt, das die in dieser Teilordnung normierten Berechtigungen und Pflichten ‚hat‘, so ist das nur eine Personifikation dieser Teilrechtsordnung selbst und der Ausdruck dafür, daß diese Pflichten und Berechtigungen in diesem Teilsystem ihren Platz haben. In dem Urteil, das einer physischen Person Rechtspflichten und Berechtigungen zuerkennt, vollzieht sich nun die Beziehung der — hinsichtlich ihrer Stellung im Rechtssatz — als Rechtspflichten oder Berechtigungen qualifizierten Inhalte auf die — relative oder vorläufige — Einheit dieses Systems. Das Rechtssubjekt ist nur der gemeinsame Beziehungspunkt für diese Inhalte, die ihre volle rechtliche Bestimmung erst durch die Beziehung auf die Einheit des Gesamtsystems, erst durch die Einsicht in ihre Stellung innerhalb der Gesamtrechtsordnung erfahren. Wenn aber das Rechtssubjekt nur als Einheitsausdruck, nur als Beziehungspunkt stehen gelassen wird, so geschieht dies um zu verhindern, daß das Urteil: ein’Rechts-Subjekt oder eine Person ‚hat‘ subjektive Rechte, zu der leeren Tautologie werde: es gibt subjektive Rechte. Einen ganz anderen Sinn hat das Urteil: Ein Mensch ‚hat‘ Rechtspflichten und Berechtigungen. Das „haben“ bedeutet hier eine ganz andere Relation. Es heißt: das Verhalten dieses Menschen ist Inhalt der Rechtsnormen. Das Verhalten einer Person ist nie Inhalt der Rechtssätze. Nur das Verhalten von Menschen. Und nur dadurch, daß eines Menschen Verhalten Inhalt von Rechtsnormen wird, können diese Inhalte auf die Einheit eines Systems von Rechtsnormen bezogen werden, kann die Person — als Personifikation dieser Einheit — Rechtspflichten und Berechtigungen ‚haben‘, so wie eben ein System, eine Ordnung, Inhalte hat. Eben darum kann wohl der Mensch, kann aber nicht die Person berechtigt und verpflichtet werden. Denn die Person berechtigen oder verpflichten hieße: Rechte berechtigen, Pflichten verpflichten, kurz: Normen normieren. Die Begriffe Person und Mensch verhalten sich zueinander wie Form und Inhalt.
Von dem Begriff der Person als dem Subjekt von Rechten und Pflichten muß jener Begriff der Persönlichkeit unterschieden werden, mit dem man eine bestimmte Qualifikation des Menschen bezeichnet, jene Tatbestände zu setzen, die sich als Pflichten oder Berechtigungen darstellen. Durch die positive Rechtsordnung wird nicht das-Verhalten aller Menschen unterschiedslos zum Inhalt der Rechtsnormen gemacht. Sowohl verpflichtet als auch berechtigt werden nur Menschen, die ganz bestimmte, nach den verschiedenen Rechtsordnungen verschiedene Bedingungen erfüllen; so ein bestimmtes Alter, der Vollgebrauch der Vernunft, für gewisse Berechtigungen und gewisse Pflichten ein bestimmtes Geschlecht oder Abstammung von bestimmten Menschen usw. Es handelt sich hier um die nähere Bestimmung des als menschliches Verhalten bezeichneten Tatbestandes oder Norminhaltes. Sagt man, daß nur die Menschen Rechtspersönlichkeit besitzen, die diese von der Rechtsordnung vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen, weil eben nur ihr Verhalten von der Rechtsordnung zum Inhalt von Rechtspflichten und Berechtigungen gemacht ist, das Verhalten der andern Menschen aber nicht, so wie man etwa sagt, Sklaven haben keine Rechtspersönlichkeit, so ist: damit ein ganz anderer Personenbegriff gemeint als jener, der das ‚‚Haben‘‘ von Rechtspflichten und Berechtigungen ausdrückt. Nur dieser, nicht aber jener — der bloß eine generelle Tatbestandsqualifikation ist — kann mit dem Begriff der ‚juristischen‘ Person unter einen gemeinsamen Oberbegriff subsumiert werden. Auf diesen aber kommt es vor allem an.
B. Einschränkung oder Ausdehnung der staatlichen Kompetenz (limitierender und expansiver Staatszweck)
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Für eine auf den Inhalt der staatlichen Zwangsordnung gerichtete Betrachtung, die sich darauf beschränkt, die möglichen Inhalte zu typisieren, führt die Frage, welche Tatbestände unter staatliche Zwangssanktion gestellt werden können — gestellt werden sollen, würde die Politik fragen — oder, in der üblichen bildhaften Weise ausgedrückt: welche Gegenstände die staatliche Ordnung ergreifen, in welche Bereiche sozialen Lebens der Staat eindringen kann oder soll, vor allem zu dem Gegensatz einer den sachlichen Geltungs-, d.i. Kompetenzbereich der staatlichen Ordnung einschränkenden und einer ihn ausdehnenden Tendenz. Man spricht — terminologisch nicht sehr glücklich — von einem limitierenden und einem expansiven Staatszweck und versteht darunter das Prinzip möglichster Einschränkung oder Ausdehnung der staatlichen Kompetenz. Die vom Standpunkte politischer Theorie gesuchte Entscheidung zwischen’ beiden ist — wie schon aus dem bisher Gesagten hervorgeht — objektiv nicht möglich, führt vielmehr in den Bereich subjektiver Welt- und Wertanschauurg. Die individualistische Freiheitsidee wird sich in der einen, das universalistische Gleichheitsideal in der anderen Richtung bewegen. Das staatsfreie Individuum ist der eine, ein das Individuum völlig absorbierendes staatliche Kollektivum der andere Pol, zwischen denen die politischen Parteien des Liberalismus und des Staatssozialismus, voneinander bald mehr, bald weniger weit entfernt, ihren Standpunkt wählen.
Aussichtslos darum auch der immer wieder gemachte Versuch, aus dem Wesen des Staates oder des Individuums ein Minimum oder ein Maximum an staatlicher Kompetenz zu deduzieren. Es ist ein vergebliches Bemühen, wenn man heute, wie je, zu beweisen sucht, daß der Expansion des Staates gegen das Individuum an irgendeinem Punkte eine absolute Schranke gezogen sei. Dabei ist es gleichgültig, ob man diese Schranke in einer angeborenen und unveräußerlichen Freiheit ‘des Individuums erblickt, wie es die alten Naturrechtslehrer getan haben, oder ob man mit dem Wesen des Individuums als einer freien, sich selbst bestimmenden Persönlichkeit gewisse Eingriffe des Staates, gewisse Kompetenzen der Rechtsordnung, d.h. die Verknüpfung bestimmter Tatbestände mit Zwangsakten für unvereinbar hält, wie dies moderne Staats- und Rechtslehrer tun, die das Naturrecht ablehnen und auf dem Boden des Positivismus zu stehen glauben. In beıden Fällen handelt es sich um die Behauptung einer notwendig staatsfreien Sphäre des Individuums und in beiden Fällen ist dieses Resultat nur dadurch zu erzielen, daß man der positiv-rechtlichen Staatsordnung eine ihr gegenüber transzendente, aus anderer Geltungsquelle abgeleitete ‚natürliche‘ Rechtsordnung entgegenhält, die eine durch die andere einzuschränken versucht und, mit diesem Dualismus zweier zugleich als gültig behaupteter Rechtsordnungen, in einen logischen Widerspruch gerät, der jede Argumentation aufhebt. Gerade darin liegt ja ein charakteristisches Merkmal des Naturrechts, dem man auch dann verfallen ist, wenn man gewisse Inhalte der staatlichen Ordnung als mit der Rechtspersönlichkeit des Individuums für unvereinbar erklärt, und meint, daß ein Staat, der seinen Bürgern nur Pflichten auferlegt und keine subjektiven Rechte einräumt, oder ein Staat, dessen Ordnung alle Bürger zu Sklaven eines Einzigen, des Herrschers, macht, kein ‚eigentlicher‘‘, kein ‚wahrer‘ Staat mehr sei.
Ja nicht einmal unter einem rein technischen Gesichtspunkt lassen sich irgendwelche absolute oder, wie man sie lieber zu umschreiben pflegt, ‚‚natürliche‘‘ Schranken der Staatsgewalt (um in der üblichen Terminologie zu sprechen) erkennen. Häufig behauptet man, der Staat könne eigentlich nur äußeres Verhalten erzwingen, nicht aber eine bestimmte Gesinnung, irgendeine innere Haltung erzielen. Demgegenüber muß geltend gemacht werden, daß der Staat auch nicht äußeres Verhalten erzwingen kann, daß der Zwangsakt, der zum Wesen des Staates gehört, zwar den Zweck hat, als Inhalt einer Drohung ein bestimmtes Verhalten der Individuen herbeizuführen, daß aber die Realisierung dieses Zwanges gerade in jenen Fällen eintritt, in denen das erwünschte Verhalten nicht ‚‚erzwungen‘‘ wurde. Sieht man näher zu, so kann überhaupt keine Handlung gegen den Willen des Handelnden erreicht, also im eigentlichen Sinne „erzwungen‘‘ werden. Andererseits aber ist es durchaus nicht unmöglich, durch die spezifischen Mittel der staatlichen Ordnung auch ein inneres Verhalten im Wege der Motivation zu erzielen; ja es ist sogar schlechterdings unmöglich, ein äußeres Verhalten ohne das korrespondierende innere, nämlich das Vorstellen und Wollen dieses äußeren Verhaltens herbeizuführen. Stellt man das Problem vom Standpunkt der Staats- und Rechtslehre auf die Tatbestände ab, die als Inhalte der Rechtssätze möglich sind, dann kann es gar keinem Zweifel unterliegen, daß diese Tatbestände ebensowohl äußeres wie inneres Verhalten darstellen können. Das sogenannte Schuldinoment des Strafrechts, insbesondere im Falle der mit Absicht oder Voraussicht der Folgen begangenen Tat, ist nichts anderes als derjenige Teil des Tatbestandes, der als inneres Verhalten zum äußeren Verhalten hinzukommen muß, damit die volle Bedingung für den Zwangsakt gegeben sei. Eine ganz andere Frage ist, bis zu welchem Grade und mit welchen Mitteln die Feststellung eines solchen inneren Tatbestandes möglich ist. Wenn man sie aber gegenüber der rein innerlichen Absicht und Voraussicht in den strafrechtlichen Tatbeständen nicht für unmöglich hält, dann wird es wohl schwer fallen, den Gedanken, eine bestimmte religiöse oder wissenschaftliche Überzeugung mit staatlichen Zwangsakten zu verknüpfen, mit der Begründung zurückzuweisen, daß damit eine natürliche Schranke der Staatsgewalt überschritten, ein Versuch mit untauglichen Mitteln unternommen werde. Man mag eine solche Einschränkung der individuellen Freiheit aus sittlichen Gründen aufs schärfste perhorreszieren, sie für unmöglich erklären heißt ein Sollen zum Sein fingieren.