# A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in bewaffneten Konflikten

Zentrale Dienstvorschrift

Humanitäres Völkerrecht in bewaffneten Konflikten

# Allgemeines

1\. Diese Zentrale Dienstvorschrift dient Soldatinnen und Soldaten und zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in allen Führungsebenen als verbindliche Grundlage für das in bewaffneten Konflikten anzuwendende Humanitäre Völkerrecht. Sie beschreibt das Recht des bewaffneten Konflikts, wie es sich im Zeitpunkt ihres Erlasses aus Sicht des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) darstellt und ist die wichtigste Grundlage für die in § 33 des Soldatengesetzes (SG) vorgeschriebene völkerrechtliche Unterrichtung der Soldatinnen und Soldaten, die in Lehrgängen, Übungen und in der allgemein-militärischen Ausbildung stattfindet. Künftigen Weiterentwicklungen des Rechts sowie der vorbereitenden Ausbildung für konkrete Einsätze wird durch Ergänzungen und Sonderinformationen auf angemessene Weise Rechnung getragen.

2\. Der Text dieser Zentralen Dienstvorschrift zitiert die einschlägigen völkerrechtlich bedeutsamen Dokumente, indem er auf die im Anhang nachgewiesenen Texte verweist. Fettgedruckte Zahlen bezeichnen die Ordnungszahlen dieser Texte. Magere Zahlen bezeichnen jeweils die einzelnen Vorschriften1.

3\. Die vom Auswärtigen Amt, dem Deutschen Roten Kreuz und dem BMVg als gemeinsame Veröffentlichung herausgegebene Sammlung „Dokumente zum Humanitären Völkerrecht/Documents on International Humanitarian Law" (Sankt Augustin: Academia Verlag, 2012; 2. Auflage) enthält eine umfassende Zusammenstellung von Texten zum Humanitären Völkerrecht in deutscher und englischer Sprache.

# 1.1.2 Zweck des Humanitären Völkerrechts

103\. Der Zweck des Humanitären Völkerrechts besteht in der Begrenzung des Leidens, das durch Kriege verursacht wird. Grundlegendes Prinzip aller Normen des Humanitären Völkerrechts ist der Ausgleich zweier gegenläufiger Interessen: auf der einen Seite die Berücksichtigung militärischer Notwendigkeiten, auf der anderen Seite die Bewahrung des Prinzips der Menschlichkeit in bewaffneten Konflikten.

104\. Das Humanitäre Völkerrecht setzt der Gewaltanwendung bei der Bekämpfung eines Gegners Grenzen. Es umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, die dem Schutz des Menschen in bewaffneten Konflikten dienen und enthält Bestimmungen zum Schutze der Zivilbevölkerung, der Verwundeten, und Kriegsgefangenen (Individualschutz) und zu den zulässigen Methoden und Mitteln der Kriegführung. Es regelt sowohl das Verhältnis der Konfliktparteien zueinander als auch deren Verhältnis zu neutralen Staaten (Neutralitätsrecht). Bestimmte Regeln des Humanitären Völkerrechts beziehen sich auf das Verhältnis zwischen dem Staat und seinen eigenen Bürgern. Neben Regeln, die für alle Arten der Kriegführung gelten, bestehen besondere Regeln des Land-, Luft- und Seekriegsrechts und des Kulturgüterschutzes.

# 1.1.3 Verhältnis zwischen Humanitärem Völkerrecht und internationalem Menschenrechtsschutz in bewaffneten Konflikten

105\. Die Frage des Verhältnisses zwischen dem Humanitären Völkerrecht und dem internationalen Menschenrechtsschutz in bewaffneten Konflikten ist nicht abschließend geklärt. Die hierzu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen reichen von der vollständigen Trennung der beiden Rechtsgebiete und damit der ausschließlichen Anwendbarkeit des Humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten bis hin zur Konvergenz. Sowohl das Humanitäre Völkerrecht als auch die Menschenrechte streben den Schutz des Einzelnen an, jedoch unter unterschiedlichen Umständen und in unterschiedlicher Weise. Während das Humanitäre Völkerrecht auf die Situation bewaffneter Konflikte abstellt, zielt der internationale Menschenrechtsschutz zunächst vor allem auf den Schutz des Einzelnen vor staatlichen Übergriffen in Friedenszeiten. Die Menschenrechte und das Humanitäre Völkerrecht sind insoweit in vielfacher Weise komplementär. Jedoch stellen die Rege- lungen des Humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten für die Soldatinnen und Soldaten die spezielleren und primär maßgeblichen Regelungen dar (sog. lex specialis-Grundsatz). In diese Richtung gehen auch einschlägige Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH). Für die einzelnen Streitkräfteangehörigen werden im Einzelfall anwendbare Menschenrechtsstandards im multinationalen und nationalen Rahmen4 für den jeweiligen Einsatz umgesetzt, sodass für die einzelne Soldatin und den einzelnen Soldaten der Bundeswehr Handlungssicherheit hergestellt wird.   
  
<span style="font-size: 12px;">4 Z. B. operatives Regelwerk (Operationsplan (OPLAN), „Rules of Engagement" (ROE), sonstige Befehls- und Weisungslage („Directives", „Fragmentary Orders/FRAGO" u. a.).</span>

# 1 Geschichtliche Entwicklung und Rechtsgrundlagen

1.1 Einführung   
1.1.1 Allgemeines  
  
101\. Die Vereinten Nationen (VN) wurden gegründet, um – mit den Worten ihrer Charta – „künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren". Ein Recht der Staaten zum Kriege kennt das moderne Völkerrecht nicht. Es besteht im Gegenteil eine Verpflichtung zum Frieden.  
Die mit den Zielen der VN, insbesondere der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit (34 1 Nr. 1) unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt, ist deren Mitgliedstaaten, zu denen Deutschland seit dem 18. September 1973 gehört2, verboten (Gewaltverbot, 34 2 Nr. 4). Staaten dürfen Gewalt grundsätzlich nur anwenden   
  
• zur Abwehr eines bewaffneten Angriffs in Ausübung ihres naturgegebenen Rechts auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung und in Übereinstimmung mit Artikel 51 VN-Charta oder   
• im Rahmen militärischer Sanktionen nach Kapitel VII der VN-Charta, zu denen der Sicherheitsrat der VN bei Bedrohung oder Bruch des Friedens oder bei Angriffshandlungen ermächtigt hat. Das Gewaltverbot wird durch die Verpflichtung zur friedlichen Streitbeilegung ergänzt (34 2 Nr. 3).  
Die Rechtsordnung des Friedens (34 2 Nr. 4 „universelles Gewaltverbot") stellt den Normalfall, die Rechtsordnung des bewaffneten Konflikts mithin die Ausnahme dar.   
  
102\. Das Humanitäre Völkerrecht stellt eine Weiterentwicklung des traditionellen Kriegs- völkerrechts (ius in bello – „Recht im Krieg"/„Recht der Kriegführung") dar. Die Regeln des Humanitären Völkerrechts sind in bewaffneten Konflikten3 anzuwenden, auch wenn diese von den Parteien nicht als Kriege im herkömmlichen Sinne angesehen werden. Der Begriff „Humanitäres Völkerrecht" trägt dieser Entwicklung Rechnung. Die Regeln des Humanitären Völkerrechts sind von den Konfliktparteien zu beachten und unabhängig von einer ausdrücklichen Kriegserklärung sowie unabhängig davon anwendbar, welche Partei für den Ausbruch eines bewaffneten Konflikts verantwortlich ist.  
  
<span style="font-size: 12px;">2 Resolution 3050 der VN-Generalversammlung vom 18. September 1973. 3 Um die Anwendbarkeit einschlägiger völkerrechtlicher Vorschriften auf alle zwischenstaatlichen Ausein- andersetzungen mit Waffengewalt unabhängig vom Bestehen eines „Kriegszustandes" (im klassischen Verständnis setzte dies regelmäßig eine Kriegserklärung voraus) zu gewährleisten, setzte sich nach dem Zweiten Weltkrieg der Begriff „bewaffneter Konflikt" in den völkerrechtlichen Kodifikationen durch.</span>

# 1.2 Geschichtliche Entwicklung

<div class="bbWrapper" id="bkmrk-106.-die-entwicklung"><div style="text-align: justify;">106. Die Entwicklung des Humanitären Völkerrechts wurde in den verschiedenen Epochen durch religiöse Vorstellungen und philosophisches Gedankengut beeinflusst. Gewohnheitsrechtliche Regeln der Kriegführung zählen mit zu den ersten völkerrechtlichen Regeln überhaupt.   
107. Schon im Altertum lassen sich vereinzelt Regeln nachweisen, durch welche die Kriegsführung, die Kriegsmittel und die Methoden ihrer Anwendung eingeschränkt wurden.  
Die Sumerer verstanden den Krieg als einen rechtlich geordneten Zustand, der mit der Kriegs- erklärung begann und durch einen Friedensvertrag beendet wurde. Im Krieg galten Regeln, die beispielsweise die Immunität des gegnerischen Unterhändlers garantierten.  
Hammurabi (1728-1686 v. Chr.), König von Babylon, verfasste den „Kodex Hammurabi" zum Schutz der Schwachen gegen die Unterdrückung der Starken und verfügte die Freilassung von Geiseln gegen Lösegeld.  
Die Hethiter kannten in ihren Gesetzen ebenfalls die Kriegserklärung und den Friedensschluss durch Vertrag sowie die Verschonung der Einwohner einer gegnerischen Stadt nach Erklärung der Kapitulation. So wurde der Krieg zwischen Ägypten und den Hethitern 1269 v. Chr. durch einen Friedensvertrag beendet.  
Im 7. Jahrhundert v. Chr. ließ der König der Perser, Kyros I., die verwundeten Chaldäer wie die eigenen verwundeten Soldaten behandeln.  
Das indische Mahabharata-Epos (um 400 v. Chr.) und die Manu-Legende (nach der Zeitenwende) enthalten bereits Bestimmungen, welche die Tötung des kampfunfähigen und des sich ergebenden Gegners verbieten, bestimmte Kampfmittel wie vergiftete oder brennende Pfeile untersagen und den Schutz gegnerischen Eigentums und der Kriegsgefangenen regeln.  
In den Kriegen zwischen den sich als gleichberechtigt betrachtenden griechischen Stadtstaaten, aber auch im Kampf Alexanders des Großen gegen die Perser, achteten die Griechen Leben und persönliche Würde von Kriegsopfern als vorrangiges Gebot. Sie schonten Tempel und Botschaften, Priester und Gesandte der Gegenseite und tauschten die Gefangenen aus. Bei der Kriegführung war z. B. das Vergiften von Brunnen geächtet. Auch die Römer gestanden ihren Kriegsgefangenen das Recht auf Leben zu. Griechen und Römer unterschieden aber zwischen kulturell gleichgestellten Völkern und Völkern, die sie als Barbaren ansahen.  
108. Auch der Islam erkannte wesentliche Forderungen der Humanität an. In den Anweisungen des ersten Kalifen, Abu Bakr (etwa 632), an seine Heerführer war festgelegt: „Das Blut der Frauen, Kinder und Greise beflecke nicht euren Sieg. Vernichtet nicht die Palmen, brennt nicht die Behausungen und Kornfelder nieder, fällt niemals Obstbäume und tötet das Vieh nur dann, wenn ihr seiner zur Nahrung bedürft." Kaum anders als die Kriegführung der Christen war auch die islamische oft grausam. Unter Führerpersönlichkeiten wie Sultan Saladin im 12. Jahrhundert wurden Regeln der Kriegführung jedoch vorbildlich eingehalten. Saladin ließ vor Jerusalem die Verwundeten beider Seiten versorgen und gestattete dem Johanniter-Orden die Ausübung seines Pflegedienstes.   
109. Im Mittelalter unterlagen Fehde und Krieg strikten gewohnheitsrechtlichen Regeln. Der Grundsatz der Schonung von Frauen, Kindern und Greisen vor Kampfhandlungen geht auf den Kirchenlehrer Augustinus zurück. Mit der Durchsetzung der Achtung vor heiligen Stätten (Gottesfrieden) entstand ein Recht der Zuflucht in den Kirchen („Kirchenasyl"), über dessen Achtung die Kirche sorgsam wachte. Ritter untereinander fochten nach bestimmten (ungeschriebenen) Regeln. Diese Waffenregeln wurden verschiedentlich durch Schiedsleute oder Rittergerichte durchgesetzt. Sie galten allerdings nur für Ritter. Der Feind wurde oft als gleichberechtigter Kampfpartner angesehen, der in ehrenhaftem Kampf besiegt werden musste. Es galt als verboten, einen Krieg ohne vorherige Ansage zu eröffnen. 110. Im „Buschido", dem mittelalterlichen Ehrenkodex der Kriegerkaste Japans, findet sich das Gebot, Menschlichkeit auch im Kampf und gegenüber Gefangenen zu zeigen. Im 17. Jahrhundert schrieb der Militärtaktiker Sorai, dass des Totschlags schuldig sein solle, wer einen Gefangenen töte, gleichgültig, ob dieser sich ergeben oder gekämpft habe „bis zum letzten Pfeil".   
111. Bedingt durch den Niedergang des Rittertums, die Erfindung der Schusswaffen und vor allem durch die Entstehung der Söldnerheere verrohten gegen Ende des Mittelalters die Sitten im Kriege wieder. Erwägungen ritterlicher Art waren diesen Heeren fremd. Ebenso unterschieden sie nicht zwischen den an den Kampfhandlungen Beteiligten und der Zivilbevölkerung. Die Söldner betrachteten den Krieg als Handwerk, das sie aus Gewinnstreben ausübten.   
112. Die Neuzeit brachte zu Beginn in den Religionskriegen, vor allem im Dreißigjährigen Krieg, noch einmal die unmenschlichsten Methoden der Kriegführung mit sich. Die Grausamkeiten dieses Krieges trugen wesentlich dazu bei, dass sich die Rechtswissenschaft mit dem Recht im Kriege befasste und eine Reihe von Forderungen aufstellte, die von den Kriegführenden beachtet werden sollten. Hugo Grotius, der Begründer des modernen Völkerrechts, zeigte in seinem 1625 erschienenen Werk „De iure belli ac pacis" bestehende Schranken in der Kriegführung auf.  
113. Einen grundlegenden Wandel in der Einstellung der Staaten zur Kriegführung brachte erst das 18. Jahrhundert mit der Aufklärung. Jean-Jacques Rousseau hatte 1762 in seinem Werk „Du contrat social ou principes du droit politique (Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechtes)" erklärt: „Der Krieg ist keineswegs eine Beziehung von Mensch zu Mensch, sondern eine Beziehung von Staat zu Staat, und die Einzelnen sind weder als Menschen noch als Bürger als Feinde anzusehen, sie sind es als Soldaten, nicht als Mitglieder ihres Landes, aber als dessen Verteidiger. Da Ziel des Krieges die Zerstörung des gegnerischen Staates ist, besteht das Recht, seine Verteidiger zu töten, solange sie die Waffen in der Hand haben. Sobald sie diese jedoch ablegen und sich ergeben, werden sie wieder einfache Menschen, und man hat kein Recht, ihnen das Leben zu nehmen." Aus dieser bald allgemein anerkannten Lehre folgt, dass sich Kriegshandlungen nur gegen die bewaffnete Macht des Gegners, nicht gegen die Zivilbevölkerung richten dürfen, die an den Feindseligkeiten nicht teilnimmt. Diese Gedanken kamen auch in einigen Staatsverträgen jener Zeit zum Ausdruck.  
​</div></div>> <div class="bbCodeBlock-content"><div class="bbCodeBlock-expandContent js-expandContent "><div style="text-align: justify;">Beispiel: Der Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen Preußen und den Vereinigten Staaten vom 10. September 1785, als dessen wesentliche Autoren König Friedrich der Große und Benjamin Franklin gelten, enthielt vorbildliche und zukunftsweisende Regelungen, ins- besondere für die Behandlung von Kriegsgefangenen. ​</div></div></div>

<div class="bbWrapper" id="bkmrk-114.-im-19.-jahrhund"><div style="text-align: justify;">  
114. Im 19. Jahrhundert setzten sich humanitäre Ideen – nach vorübergehenden Rückschlägen – weiter durch. Sie führten zu beachtenswerten Initiativen einzelner Persönlichkeiten und zum Abschluss zahlreicher völkerrechtlicher Verträge. Diese Verträge beschränken die Kriegsmittel und die Methoden ihrer Anwendung.   
115. Die Engländerin Florence Nightingale (*12. Mai 1820 in Florenz/†13. August 1910 in London) linderte das Leid der Kranken und Verwundeten bei ihrem Einsatz als Krankenpflegerin im Krimkrieg (1853-1856). Sie trug später wesentlich zur Erneuerung des zivilen und militärischen Krankenpflegewesens in ihrer Heimat bei. In Anerkennung ihres Lebenswerkes erhielt Florence Nightingale viele Ehrungen, darunter das „Royal Red Cross" (1883) und – als erste Frau überhaupt – den „Order of Merit" (1907).  
  
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Abb. 1: Florence Nightingale  
  
116. Der deutschstämmige Amerikaner Franz (Francis) Lieber (*18. März 1798 in Berlin/ †2. Oktober 1872 in New York), von 1835-1856 Professor am South Carolina College in Columbia/ South Carolina und ab 1857 Professor am Columbia College in New York, entwarf im Rahmen eines im Dezember 1862 durch das Kriegsministerium der USA errichteten Ausschusses die „Instructions for the Government of Armies of the United States in the Field" (sog. Lieber-Code). Nach nur wenigen Ergänzungen und Kürzungen durch die anderen Mitglieder des Ausschusses wurde der Entwurf durch Präsident Abraham Lincoln gebilligt und am 24. April 1863 veröffentlicht. Der „Lieber- Code" entwickelte sich zum Vorbild einer ganzen Reihe militärischer Handbücher von Streitkräften anderer Staaten und beeinflusste die weitere Entwicklung des Völkerrechts wesentlich.  
  
  
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Abb. 2: Franz Lieber  
  
117. Der Genfer Kaufmann Henry Dunant (*8. Mai 1828 in Genf/†30. Oktober 1910 in Heiden in der Schweiz) erlebte 1859 im italienischen Einigungskrieg auf dem Schlachtfeld von Solferino das Elend von 40.000 österreichischen, französischen und italienischen Verwundeten. Auf seine Initiative hin erschien am 9. Juli 1859 im „Journal de Genève" ein Hilfeaufruf für die Verwundeten von Solferino. 1860/61 arbeitete Dunant an „Eine Erinnerung an Solferino", das 1862 auf seine Kosten in einer Auflage von 1.600 Stück erschien und weltweit bekannt wurde. Auf seine Anregung wurde 1863 in Genf der Grundstein für das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) gelegt. Dunant erhielt 1901 den Friedensnobelpreis; 1903 wurde er zum Dr. med. h. c. promoviert.  
  
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Abb. 3: Henry Dunant  
  
118. Das Genfer Abkommen von 1864 zum Schutz der Verwundeten der Armeen im Felde regelte die Rechtsstellung des Sanitätspersonals. Es bestimmte, dass verwundete Gegner wie die Angehörigen der eigenen Truppen zu bergen und zu pflegen seien. Diese Regeln wurden durch das Genfer Abkommen von 1906 erweitert und verbessert.   
119. Die St. Petersburger Erklärung von 1868 führte erstmals vertragliche Beschränkungen für den Einsatz von Kampfmitteln und Kampfmethoden ein. Sie hat den noch heute gültigen gewohnheitsrechtlichen Grundsatz, dass der Einsatz von Waffen verboten ist, die unnötige Leiden verursachen, kodifiziert.   
120. Auf Initiative des russischen Zaren Alexander II. trat 1874 eine internationale Konferenz in Brüssel zusammen, auf der ein russischer Entwurf eines Abkommens über die Gesetze und Gebräuche des Krieges beraten wurde. Die von der Konferenz am 27. August 1874 angenommene Brüsseler Deklaration stellte die erste umfassende Formulierung der Gesetze und Gebräuche des Krieges dar, wurde von den Staaten jedoch nicht in Kraft gesetzt. Auf der Grundlage eines Entwurfs des schweizerischen Juristen Gustave Moynier (*21. September 1826 in Genf/†21. August 1910 in Genf), der von 1864 bis 1910 als Präsident des IKRK amtierte, wurde am 9. September 1880 in Oxford das sog. Oxford Manual zum Landkriegsrecht des Instituts für internationales Recht angenommen. Die Brüsseler Deklaration von 1874 war ebenso wie das Oxford Manual von 1880 eine der wesentlichen Grundlagen der Beratungen der Haager Friedenskonferenzen, welche zu der Haager Landkriegs- ordnung von 1899 (37a) führten, die 1907 neugefasst wurde (16a).  
  
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Abb. 4: Gustave Moynier  
  
121. Der Erste Weltkrieg (1914-1918) mit seinen neuen Kampfmitteln und einer bis dahin ungeahnten und ungekannten Ausdehnung des Kriegsgeschehens zeigte die Grenzen des damaligen Rechts auf.   
122. Für den Luftkrieg wurden 1923 die Haager Luftkriegsregeln (14) ausgearbeitet, gleichzeitig mit Regeln zur Kontrolle des Funkverkehrs in Kriegszeiten. Obwohl sie nicht als Vertragsrecht in Kraft gesetzt wurden, haben sie die Entwicklung der Rechtsüberzeugung beeinflusst.  
  
123. Mit dem Genfer Giftgasprotokoll von 1925 (10) wurde der Einsatz erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie von bakteriologischen Kampfmitteln durchgehend untersagt. Dieses Protokoll ist inzwischen zu Gewohnheitsrecht erstarkt und wird durch das Chemiewaffen- übereinkommen (29) ergänzt.   
124. Im Jahre 1929 wurden in Genf das Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwun- deten und Kranken der Heere im Felde (38) und das Abkommen über die Behandlung der Kriegs- gefangenen (39) verabschiedet, die auch das Genfer Abkommen von 1906 weiterentwickelten.   
125. Die bedeutendsten Kodifikationen des Humanitären Völkerrechts nach dem Zweiten Weltkrieg stellen die vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (1-4) und deren Zusatzprotokolle von 1977 und 2005 (5-6a) dar. Weitere bis heute hinzugetretene bedeutende Abkommen sind insbesondere die Kulturgutschutzkonvention (24), das Umweltkriegsübereinkommen (9), das VN-Waffenüberein- kommen (8) mit dessen Protokollen (8a-e), das Chemiewaffenübereinkommen (29), das Ottawa- Übereinkommen über das Verbot von Personenminen (32) und das Osloer Übereinkommen über Streumunition (51).   
126. Erste seekriegsrechtliche Regelungen finden sich bereits im Mittelalter. Sie betrafen vor allem das Recht zur Durchsuchung von Schiff und Ladung sowie das Beschlagnahmerecht und wurden später mehrfach geändert. Die Behandlung der Schiffe neutraler Staaten war uneinheitlich geregelt und umstritten. Die Hanse nutzte ihre fast unbeschränkte Seeherrschaft dazu, in Kriegs- zeiten Handelsverbote durchzusetzen, die nicht nur dem Gegner abträglich waren, sondern auch den Neutralen einen Warenaustausch mit ihm unmöglich machten. Das Interesse der neutralen Staaten, auch im Krieg ihrem Seehandel nachzugehen, war gegenüber dem Interesse der Kriegführenden an wirksamer Abschnürung des Gegners von seinen Zufuhren über See nur dann durchsetzbar, wenn die eigene Machtstellung gesichert war. Dies führte im 18. Jahrhundert zu Zusammenschlüssen neutraler Staaten und zum Einsatz ihrer Kriegsflotten zum Schutz ihres Rechts auf freien Seehandel.   
127. Die Pariser Seerechtsdeklaration von 1856 (25) verlieh dem Schutz des neutralen See- handels erstmals breitere Anerkennung und schuf das Unwesen der Kaperei ab. Die Kaperei war bis dahin ein Instrument des Seekrieges, das auf dem Besitz eines gültigen Kaperbriefes beruhte, wodurch der Kaperer zur Teilnahme an bewaffneten Feindseligkeiten ermächtigt wurde.   
128. Seit dem Mittelalter war die Erteilung sogenannter Kaperbriefe an private Reeder durch die Großmächte stark verbreitet, und bis in die Zeiten Heinrichs VIII. gab es in England überhaupt keine vom Staat unterhaltenen und ausgerüsteten Kriegsschiffe, vielmehr unterstellten Private bei Bedarf ihre Schiffe dem Kommando des königlichen Großadmirals. Noch unter Königin Elisabeth I. wurde Kaperern wie etwa Sir Francis Drake durch Leihe von Schiffen oder Ausgabe von Geldbeträgen zur Schiffsausrüstung die Kaperei wesentlich erleichtert. Der Einsatz von Kaperschiffen fand wohl letztmalig in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts statt, wenngleich manche Nichtvertragsmächte  
der Pariser Seerechtsdeklaration auch später das Mittel der Kaperei nicht völlig ausschlossen. Die Kaperei ist inzwischen gewohnheitsrechtlich untersagt.  
129. Die Sanktion von Verletzungen des Humanitären Völkerrechts wurde in der Vergangenheit vor allem als Aufgabe der jeweils zuständigen nationalen Strafgewalt verstanden. Eine wesentliche Entwicklung der jüngeren Zeit ist die Internationalisierung der Strafrechtspflege hinsichtlich der Kriegsverbrechen. Die Forderung nach Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs geht bereits auf das 19. Jahrhundert zurück. Schon 1872 hatte der Schweizer Gustave Moynier den ersten förmlichen Vorschlag zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs unterbreitet. Im Zeitalter der Nationalstaaten und des ausgeprägten Souveränitätsdenkens hatte dieser Vorschlag aber lange Zeit keine Chance.   
130. Vor allem wegen der während des Zweiten Weltkriegs begangenen Verbrechen und unter dem Eindruck der Tätigkeit der Internationalen Militärgerichtshöfe von Nürnberg und Tokio wurde diese Idee in den VN bald nach ihrer Gründung neu belebt. In der internationalen Gemeinschaft wuchs zum Ausgang des 20. Jahrhunderts die Bereitschaft, sich am Verhandlungstisch auf einvernehmliche Lösungen zu verständigen. Die massiven Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht im ehemaligen Jugoslawien und die Massaker in Ruanda bewogen den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, als Zwangsmaßnahme nach Kapitel VII der VN-Charta (34) die beiden Internationalen Ad-hoc-Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien5 (1993) und für Ruanda6 (1994) einzurichten. Dies trug dazu bei, dem Vorhaben eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofs weiteren Auftrieb zu geben. Eine Staatenkonferenz in Rom zur Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs wurde am 15. Juni 1998 vom Generalsekretär der VN eröffnet. Aus den Konferenzen ging schließlich das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) vom 17. Juli 1998 (33) hervor. Am 1. Juli 2002 trat das Römische Statut des IStGH in Kraft.  
Der IStGH ist eine ständige Einrichtung mit Sitz in Den Haag/Niederlande. Er tritt dort neben den Internationalen Gerichtshof (IGH) der VN, der für die Entscheidung zwischenstaatlicher Streitigkeiten zuständig ist. Die Errichtung des IStGH soll unter anderem Lücken des bestehenden Systems bei der Umsetzung des Humanitären Völkerrechts schließen. Durch den IStGH wurde die Möglichkeit geschaffen, nach seiner Errichtung begangene Verbrechen wie Völkermord, Verbrechen gegen die  
Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Verbrechen der Aggression wirksam strafrechtlich durch ein internationales Gericht zu ahnden. Für die Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression, dessen Tatbestand erst während der Vertragsstaatenkonferenz im Jahr 2010 in Kampala definiert wurde, ist ein bestätigender Beschluss der Vertragsstaatenversammlung erforderlich, der frühestens nach dem 1. Januar 2017 ergehen darf und der die für die Änderung des Statuts erforderliche Mehrheit benötigt (33 15 bis Abs. 3, 15 ter Abs. 3).  
  
<span style="font-size: 12px;">5 Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, Den Haag (Niederlande). 6 Internationaler Strafgerichtshof für Ruanda, Arusha (Tanzania).</span>  
  
In Artikel 8 des Römischen Statuts sind Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht in 50 Einzeltatbeständen als mit schweren Strafen bedrohte Kriegsverbrechen erfasst. Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) vom 26. Juni 2002 übernimmt u. a. die im Römischen Statut geregelten Verbrechenstatbestände in das deutsche materielle Strafrecht7.   
131. Zu den neueren Entwicklungen im Bereich des Humanitären Völkerrechts gehört vermehrt die Erarbeitung rechtlich nicht bindender Zusammenstellungen des anwendbaren Völkerrechts in spezifischen humanitär völkerrechtlichen Fragen insbesondere durch Universitäten, Institute oder auch das IKRK. In der Rechtsunterrichtung der Soldatinnen und Soldaten sowie in der Anwendung im Rahmen der Rechtsberatung kann nicht davon ausgegangen werden, dass deren Inhalte notwendig mit der Position der Bundesregierung bzw. des BMVg übereinstimmen. Beispielhaft für solche rechtlich nicht verbindlichen Zusammenstellungen und Studien seien die folgenden Studien bzw.  
  
Handbücher genannt:   
• Das am 12. Juni 1994 vom Internationalen Institut für Humanitäres Völkerrecht in San Remo veröffentlichte „Handbuch von San Remo über das in bewaffneten Konflikten auf See anwendbare Völkerrecht" bezweckt, eine zeitgemäße Darstellung des anwendbaren Völkerrechts in bewaffneten Konflikten auf See zu bieten. Das Handbuch, dem ein Kommentar beigefügt ist, enthält eine geringe Anzahl von Bestimmungen, die als Fortentwicklungen im Recht betrachtet werden könnten. Es ist rechtlich nicht bindend, wird jedoch in zunehmendem Maße in der Staaten- und internationalen Praxis als verlässliche Darstellung des anwendbaren Rechts anerkannt.   
• Das IKRK veröffentlichte 2005 eine umfangreiche „Studie zum humanitären Völkergewohnheits- recht". In dieser wird anhand von nationalen und internationalen Quellen, Materialien aus den Archiven des IKRK und Ergebnissen aus Expertenkonsultationen die Staatenpraxis mit dem Ziel ausgewertet, gewohnheitsrechtliche Regeln des Humanitären Völkerrechts abzuleiten. Die IKRK- Völkergewohnheitsrechtsstudie ist rechtlich nicht bindend. Derzeit lässt sich nicht abschätzen, ob sie sich als verlässliche Darstellung des humanitären Völkergewohnheitsrechts etablieren wird.   
• Das am 17. September 2008 verabschiedete Montreux-Dokument über einschlägige völkerrechtliche Verpflichtungen und bewährte Praktiken für Staaten im Zusammenhang mit dem Einsatz privater Militär- und Sicherheitsunternehmen in bewaffneten Konflikten (The Montreux Document on pertinent legal obligations and good practices for States related to operations of private military and security companies during armed conflict) bezweckt, einen Überblick über die völkerrechtlichen Verpflichtungen von privaten Sicherheits- und Militärfirmen, die in bewaffneten Konflikten im Einsatz stehen, zu geben und Empfehlungen („good practices") zu formulieren, welche den bei einem Einsatz privater Militär- und Sicherheitsfirmen beteiligten Staaten – d. h. den Staaten, die diese Unternehmen beauftragen, den Staaten, in denen diese Unternehmen zum Einsatz kommen, sowie den Staaten, in denen diese Unternehmen ihren Sitz haben oder in denen sie registriert sind – helfen  
  
<span style="font-size: 12px;">7 Näheres zu VStGB und IStGH siehe auch Abschnitt 15.</span>  
  
sollen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit sie ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen können.   
• Ferner veröffentlichte das IKRK im Mai 2009 eine rechtlich nicht bindende Studie zur Auslegung des Begriffs der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten („Interpretive Guidance on the Notion of Direct Participation in Hostilities"). Sie enthält hilfreiche Empfehlungen und Ansätze für die rechtliche Beurteilung wie insbesondere in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten Personen zu identifizieren sind, die zulässigerweise militärisch bekämpft werden können.   
• Am 15. Mai 2009 veröffentlichte das Programm für humanitäre Politik und Konfliktforschung an der Harvard-Universität das von einer Gruppe internationaler Sachverständiger erarbeitete „Harvard- Handbuch über das auf die Luft- und Raketenkriegführung anwendbare Völkerrecht". Ziel des Harvard-Handbuchs, das von einem ausführlichen Kommentar begleitet wird, ist eine zeitgemäße Darstellung des auf die Luft- und Raketenkriegsführung anwendbaren Völkerrechts. Das Handbuch ist rechtlich nicht bindend. Es enthält zahlreiche Bestimmungen, die gegenüber den Haager Luftkriegsregeln von 1923 als Fortentwicklung des Völkerrechts angesehen werden müssen. Inwiefern es in der Staaten- und internationalen Praxis als verlässliche Darstellung des anwendbaren Rechts Anerkennung finden wird, kann angesichts des kurzen Zeitraums seit seiner Veröffentlichung nicht bewertet werden.   
• Im März 2013 wurde das Tallinn-Handbuch betreffend das auf Cyberkriegführung anwendbare Völkerrecht („Tallinn Manual on the International Law Applicable to Cyber Warfare"), das auf Anregung des NATO-Exzellenzzentrums für Cyberverteidigung von einer Gruppe internationaler Sachverständiger erarbeitet wurde, veröffentlicht. Ziel der Verfasser dieses Handbuchs ist, die Anwendbarkeit und Anwendung des bestehenden Rechts der bewaffneten Konflikte auf die Cyberkriegführung detailliert und mit praktischen Beispielen untermauert darzustellen.​</div></div>

# 1.3 Rechtsgrundlagen

132\. Die Haager Abkommen von 1907, die insbesondere Bestimmungen zur Zulässigkeit von Mitteln und Methoden der Kampfführung, der Neutralität und der kriegerischen Besetzung enthalten, binden nicht nur die Vertragsparteien. Ihr wesentlicher Inhalt ist seit langem gewohnheitsrechtlich anerkannt. Für das Humanitäre Völkerrecht sind besonders von Bedeutung:   
• III. Haager Abkommen über den Beginn der Feindseligkeiten (15),   
• IV. Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (16) mit Anlage:  
Haager Landkriegsordnung (16a),  
• V. Haager Abkommen betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges (17),   
• Vl. Haager Abkommen über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruch der Feindseligkeiten (18),   
• VII. Haager Abkommen über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe (19),  
• VIII. Haager Abkommen über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen (20),   
• IX. Haager Abkommen betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten (21),   
• XI. Haager Abkommen über gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechts im Seekriege (22) sowie   
• XIII. Haager Abkommen betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekrieges (23).   
133\. Die vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949, die sich vor allem mit den humanitären Aspekten des Völkerrechts in bewaffneten Konflikten beschäftigen, sind heute weltweit verbindlich8 und ihr Inhalt ist als Völkergewohnheitsrecht anerkannt:   
• I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde (1),   
• II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiff- brüchigen der Streitkräfte zur See (2),   
• III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (3) und   
• IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (4).   
134\. Das IV. Genfer Abkommen schützt in Zeiten internationaler bewaffneter Konflikte alle Personen, die sich im (Besatzungs-)Machtbereich einer Konfliktpartei befinden, sofern sie nicht   
• bereits nach den drei anderen Genfer Abkommen von 1949 geschützt sind,   
• Staatsangehörige dieser Konfliktpartei sind,   
• Staatsangehörige eines Staates sind, der durch das Abkommen nicht gebunden ist, oder   
• Staatsangehörige eines neutralen oder eines mitkriegführenden Staates sind, sofern ihr eigener Staat eine normale diplomatische Vertretung bei dem Staate unterhält, in dessen Machtbereich sie sich befinden (4 4 Abs. 1, 2 und 4). Die Vertragsparteien gingen dabei davon aus, dass der besondere Schutz des IV. Genfer Abkommens dort nicht erforderlich sei, wo für Personen weiterhin die Verfahren des diplomatischen Schutzes zur Verfügung stehen, also im Verhältnis einer Konfliktpartei zu neutralen oder mitkriegführenden (insbesondere verbündeten) Staaten. Im Verhältnis der Konfliktparteien zueinander entfallen diese Verfahren jedoch zumeist.  
Nur bestimmte Vorschriften des IV. Genfer Abkommens (4 13-26) haben einen weiteren Anwen- dungsbereich und schützen zur Milderung der konfliktbedingten Leiden die Gesamtheit der Bevölke- rung ohne Unterschied (4 4 Abs. 3, 13).   
135\. Die Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen, nämlich   
• das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte – Zusatzprotokoll I (ZP I) – (5),   
  
<span style="font-size: 12px;">8 Gegenwärtig sind 194 Staaten Vertragsparteien dieser Abkommen.</span>  
  
• das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte – Zusatzprotokoll II (ZP II) – (6),   
• wie auch das Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens – Zusatzprotokoll III (ZP III) – (6a), stellen eine Weiterentwicklung des Genfer Rechts von 1949 und von Teilen des Haager Rechts von 1907 dar, das sich vorrangig mit den Regeln der Kriegführung befasst.   
136\. Bei den Zusatzprotokollen von 1977 kann, obwohl sie von den meisten Staaten ratifiziert worden sind, noch nicht von einer weltweiten Beteiligung gesprochen werden. Wesentliche Bestimmungen dieser Protokolle, so diejenigen über Methoden und Mittel der Kriegführung und den Schutz der Zivilbevölkerung vor den Auswirkungen von Feindseligkeiten, sind jedoch auch als  
Völkergewohnheitsrecht zu betrachten.  
137\. Hinsichtlich der Bestimmungen über Angriffe hat das ZP I ausdrücklich klargestellt, dass diese Bestimmungen auf jede offensive oder defensive Gewaltanwendung im Kriegsgebiet gegen den Gegner Anwendung finden (5 49 Abs. 1 und 2). Sie gelten daher auch im eigenen Staatsgebiet, wenn es der Kontrolle des Gegners unterliegt. 138. Weitere wichtige Abkommen betreffend Einzelfragen der Mittel und Methoden der Kriegs- führung sind   
• St. Petersburger Erklärung abgegeben am 29. November/11. Dezember 1868 – Erklärung betreffend Nichtanwendung der Sprenggeschosse im Krieg – (12),   
• Haager Erklärung vom 29. Juli 1899 betreffend das Verbot von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder plattdrücken (13),   
• Haager Erklärung vom 29. Juli 1899 betreffend das Verbot der Verwendung von Geschossen mit erstickenden oder giftigen Gasen (10a),   
• Genfer Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege – Genfer Giftgasprotokoll – (10),   
• Londoner Protokoll vom 6. November 1936 betreffend Regeln für den Unterseebootkrieg (27),   
• Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen – B-Waffen-Übereinkommen – (11),  
• Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feind- seligen Nutzung umweltverändernder Techniken – Umweltkriegsübereinkommen – (9),   
• Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 in der Fassung vom 21. Dezember 2001 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können – VN-Waffenübereinkommen – (8), wobei sich die Regelungen zu bestimmten konventionellen Waffen in den zugehörigen Protokollen finden.  
  
• Es handelt sich im Einzelnen um + das Protokoll über nichtentdeckbare Splitter – Protokoll I – (8a),   
\+ das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen – Protokoll II –, welches am 3. Mai 1996 geändert wurde, das sog. „Geänderte Minenprotokoll" (8b), + das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen – Protokoll III – (8c) und  
\+ das Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen – Protokoll IV – (8d),   
\+ das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kampfmittelrückstände – Protokoll V – (8e).  
Mit der Novelle vom 21. Dezember 2001, die für Deutschland am 26. Juli 2005 in Kraft getreten ist, wurde der Anwendungsbereich des Übereinkommens sowie der dazugehörigen Protokolle auf nicht-internationale bewaffnete Konflikte ausgedehnt.   
• Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen – Chemiewaffenübereinkommen – (29), • Übereinkommen vom 3. Dezember 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung – „Ottawa- Übereinkommen" – (32),  
• Übereinkommen vom 30. Juni 2008 über Streumunition – „Oslo-Übereinkommen" – (51). 139. Auch der Schutz bestimmter weiterer Rechtsgüter im bewaffneten Konflikt führte zu besonderen völkervertraglichen Regelungen. Für den Kulturgüterschutz sind anzuführen:   
• Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten  
– Kulturgutschutzkonvention – (24),  
• Ausführungsbestimmungen zur Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 (24a),   
• (I.) Protokoll zur Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 (24b) und   
• II. Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (24c). 140. Ist eine Kriegshandlung nicht ausdrücklich durch internationale Abkommen oder durch Gewohnheitsrecht verboten, bedeutet dies nicht, sie sei ohne weiteres zulässig. Stets ist die nach Friedrich von Martens9 benannte „Martens'sche Klausel" zu beachten.  
  
<span style="font-size: 12px;">9 Friedrich von Martens (\*1845 Pärnu/†1909 St. Petersburg) stand von 1868 bis 1872 im Dienste des russischen Außenministeriums, lehrte von 1872 bis 1905 Völkerrecht an der Universität St. Petersburg und war Delegierter von Zar Nikolaus II. auf den Haager Friedenskonferenzen (1899 bis 1907).</span>  
  
Die „Martens'sche Klausel" ist in der Präambel sowohl des Haager Abkommens betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs von 1899 (37) als auch in der Präambel des IV. Haager Abkommens von 1907 enthalten und ist im Zusatzprotokoll I von 1977 wie folgt bestätigt worden:

> <div class="bbCodeBlock-content"><div class="bbCodeBlock-expandContent js-expandContent ">„In Fällen, die von diesem Protokoll oder anderen internationalen Übereinkünften nicht erfasst sind, verbleiben Zivilpersonen und Kombattanten unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts, wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben" (5 1 Abs. 2; vgl. auch 6 Präambel Abs. 4; 16 Präambel).</div></div>

  
Die „Martens'sche Klausel" (5 1 Abs. 2) ist als Völkergewohnheitsrecht anerkannt.

# 6.3 Sanitätspersonal

624\. Das zivile und militärische Sanitätspersonal steht unter besonderem Schutz. Es darf weder angegriffen noch in der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert werden (1 23 Abs. 1, 24; 2 36; 4 14, 20; 5 15; 6 9-10).  
  
625\. Zum Sanitätspersonal gehören Personen, die von einer am Konflikt beteiligten Partei ausschließlich zu sanitätsdienstlichen Zwecken, der Verwaltung von Sanitätseinheiten oder dem Betrieb oder der Verwaltung von Sanitätstransportmitteln zugewiesen sind. Ihre Zuweisung kann ständig oder nichtständig sein. Der Begriff (5 8 Buchst. c) umfasst   
• das militärische oder zivile Sanitätspersonal einer am Konflikt beteiligten Partei,   
• das den Zivilschutzorganisationen zugewiesene Sanitätspersonal,   
• das Sanitätspersonal der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (Roten Halbmonds, Roten Löwen mit Roter Sonne) und anderer freiwilliger nationaler Hilfsgesellschaften, die von einer am Konflikt beteiligten Partei ordnungsgemäß anerkannt und ermächtigt sind33 sowie   
• das Sanitätspersonal der Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmittel (5 9 Abs. 2).   
626\. Sanitätspersonal, das ausschließlich zum Aufsuchen, zur Bergung, Beförderung oder Behandlung von Verwundeten und Kranken oder zur Verhütung von Krankheiten verwendet wird sowie das ausschließlich zur Verwaltung von Sanitätseinheiten und -einrichtungen verwendete Personal und das Lazarettpersonal an Bord von Lazarettschiffen, wird unter allen Umständen geschont und geschützt (1 24; 2 30, 36, 37; 5 8c, 22 und 23).   
627\. Eine Sanitätseinheit oder -einrichtung verliert nicht ihren humanitär-völkerrechtlich gewährten besonderen Schutz, wenn das Personal der Einheit oder Einrichtung mit leichten Handfeuerwaffen  
bewaffnet ist und von den Waffen zu seiner eigenen Verteidigung oder zur Verteidigung seiner Verwundeten und Kranken und Schiffbrüchigen Gebrauch macht (1 22 Abs. 2; 2 35 Abs. 1; 5 13  
Abs. 2a). Leichte Handfeuerwaffen sind insbesondere Pistole, Gewehr und Maschinenpistole. Schwere Waffen und Waffensysteme, die Transport und Bedienung durch mehr als eine Person erfordern, fallen jedenfalls nicht mehr unter den Begriff der leichten Handfeuerwaffe.   
628\. Gerät Sanitätspersonal in die Hände des Gegners, darf es zurückgehalten werden, soweit der gesundheitliche Zustand und die Zahl der Kriegsgefangenen dies erfordern (1 24, 28 Abs. 1 und 2; 2 37 Abs. 2 und 3). Das Personal der Hilfsgesellschaften der gegnerischen Konfliktpartei darf unter den gleichen Bedingungen wie Sanitätspersonal zurückgehalten werden (1 26, 28 Abs. 1 und 2).   
629\. Einer Zurückhaltung unterliegt nicht das Personal eines neutralen oder nicht am Konflikt beteiligten Staates, das Personal einer Hilfsgesellschaft eines solchen Staates und das Personal unparteiischer internationaler humanitärer Organisationen, das einer Konfliktpartei zu humanitären Zwecken zur Verfügung gestellt worden ist (1 27, 32; 5 9 Abs. 2).  
  
<span style="font-size: 12px;">33 Gemäß § 2 Nr. 1 des DRKG (Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfs- gesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 5. Dezember 2008, BGBl. I S. 2346) nimmt das Deutsche Rote Kreuz e. V. als freiwillige Hilfsgesellschaft die Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen wahr (1 26, 2 24); gemäß § 4 DRKG sind auch die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne des Artikel 26 GA I (1 26); die beiden Hilfsgesellschaften sind gemäß § 5 DRKG auch zur Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr ermächtigt.</span>  
  
630\. Das zurückgehaltene Personal gilt nicht als kriegsgefangen und genießt mindestens die  
Vorteile aller Bestimmungen des III. Genfer Abkommens.  
Zurückgehaltenes Personal darf seine Tätigkeit unter Leitung der gewahrsamsnehmenden Partei weiter ausüben, solange diese nicht selbst die notwendige Pflege der Verwundeten und Kranken sicherstellt (1 19). Seine Angehörigen sind vorzugsweise für die Betreuung der Verwundeten und Kranken der Konfliktpartei zu verwenden, der sie selbst angehören (1 28; 2 37).  
Zurückgehaltenes Personal darf nicht zu einer Arbeit gezwungen werden, die mit ihrer sanitätsdienstlichen Tätigkeit in keinem Zusammenhang steht (1 28 Abs. 2 Buchst. c; 3 33 Abs. 2 Buchst. c).   
631\. In jedem Lager ist die dienstälteste Militärärztin bzw. der dienstälteste Militärarzt des höchsten Dienstgrades den militärischen Behörden des Lagers für die gesamte Tätigkeit des zurückgehaltenen Sanitätspersonals verantwortlich. Für alle ihre Aufgaben betreffenden Fragen haben diese Ärztin bzw. dieser Arzt sowie die Militärgeistlichen unmittelbaren Zutritt zu den zuständigen Lagerbehörden. Diese gewähren ihnen alle Erleichterungen, die für den mit diesen Fragen zusammenhängenden Schriftwechsel erforderlich sind (3 33 Abs. 2).   
632\. Im Verlauf der Feindseligkeiten verständigen sich die Konfliktparteien über eine etwaige Ablösung des zurückgehaltenen Personals und legen die Art ihrer Durchführung fest (3 33 Abs. 3).   
633\. Mitglieder des Sanitätspersonals, die nicht unbedingt zurückzuhalten sind, werden an ihre eigene Konfliktpartei zurückgesandt, sobald ein Weg für ihre Rückkehr offen ist und die militärischen Erfordernisse es gestatten. Bis zu ihrer Rücksendung gelten sie nicht als Kriegsgefangene, genießen aber mindestens die Vorteile sämtlicher Bestimmungen des III. Genfer Abkommens. Sie setzen ihre Tätigkeit unter der Leitung der gegnerischen Konfliktpartei fort; sie werden vorzugsweise für die Pflege der Verwundeten und Kranken der am Konflikt beteiligten Partei verwendet, der sie angehören. Bei ihrer Rückkehr können sie die ihnen gehörenden Sachen, persönlichen Gegenstände, Wertsachen und Instrumente mitnehmen (1 30; 2 37).   
634\. Militärpersonen, die besonders ausgebildet sind, um gegebenenfalls als Hilfskrankenpfleger oder Hilfskrankenträger (Helfer im Sanitätsdienst) zum Aufsuchen, zur Bergung, Beförderung oder Behandlung von Verwundeten und Kranken verwendet zu werden, werden gleichfalls geschont und geschützt, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Berührung mit dem Gegner oder ihrer Gefangennahme die genannten Verrichtungen ausüben. Während der Ausübung sanitätsdienstlicher Verrichtungen trägt dieses Personal grundsätzlich eine weiße Armbinde mit einem verkleinerten Schutzzeichen in der Mitte (1 41). Sie werden Kriegsgefangene, werden aber, soweit ein Bedürfnis dafür besteht, für den Sanitätsdienst verwendet (1 25, 29).  
  
635\. Der Einsatz von Sanitätspersonal der Hilfsorganisationen eines neutralen oder nicht am Konflikt beteiligten Staates bedarf der Einwilligung der Regierung dieses Staates und der Ermächtigung der Konfliktpartei, bei der das Personal zum Einsatz gelangt (1 27). 636. Die Zivilbevölkerung hat die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen, auch wenn sie der gegnerischen Partei angehören, zu schonen. Sie darf keine Gewalttätigkeiten gegen sie begehen.  
Der Zivilbevölkerung und den Hilfsgesellschaften, wie beispielsweise den nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes oder des Roten Halbmonds, ist zu gestatten, auch von sich aus Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige zu bergen und zu pflegen. Niemand darf wegen solcher humanitärer Handlungen belästigt, verfolgt oder bestraft werden (1 18; 5 17).

# 12.2.3 Seekrieg

1214\. Die inneren Gewässer, die Archipelgewässer sowie die Küstenmeere eines neutralen  
Staates sind zu achten (23 1). 1215. Den Konfliktparteien ist untersagt, neutrale Häfen oder Hoheitsgewässer als Stützpunkt für Seekriegsunternehmungen zu nutzen (23 5).  
1216\. Feindseligkeiten in neutralen Gewässern sind ebenso wie auf neutralem Hoheitsgebiet  
verboten (23 2). Zu den verbotenen Handlungen gehört die gesamte Ausübung des Prisenrechts wie Anhalten und Durchsuchung, Kursanweisung und Aufbringung von Handelsschiffen (23 2). 1217. Ist ein Schiff innerhalb der Gewässer eines neutralen Staates von einer Konfliktpartei aufgebracht worden, muss der neutrale Staat, solange sich die Prise noch in seinem Hoheitsbereich befindet, mit allen Mitteln deren Befreiung und die ihrer Besatzung versuchen. Das Prisenkommando ist zu internieren (23 3 Abs. 1). 1218. Ein neutraler Staat kann die Freigabe eines innerhalb seiner Gewässer beschlagnahmten Schiffes auch noch dann verlangen, wenn es diese Hoheitsgewässer verlassen hat (23 3 Abs. 2).  
1219\. Nimmt ein Kriegsschiff eines neutralen Staates verwundete, kranke oder schiffbrüchige Militärpersonen an Bord, muss es, soweit das Völkerrecht dies erfordert, deren weitere Teilnahme an Kampfhandlungen unterbinden (2 15).  
1220\. Beim Verlegen von Seeminen gelten für einen neutralen Staat dieselben Sicherheitsregeln wie für die am Konflikt beteiligten Parteien (20 4 Abs. 1). Er muss die Lage der Minenfelder zur Kenntnis der Schifffahrtskreise bringen und dies den Regierungen unverzüglich mitteilen (20 4 Abs. 2).  
1221\. Ein neutraler Staat ist verpflichtet, in seinem Hoheitsbereich mit allen Mitteln die  
Ausrüstung oder Bewaffnung jedes Schiffes zu verhindern, von dem er annehmen kann, dass es  
zu Kriegshandlungen gegen eine fremde Macht bestimmt ist. Er ist verpflichtet, das Auslaufen von Schiffen zu verhindern, die in seinem Hoheitsbereich ganz oder teilweise zum Kriegsgebrauch hergerichtet worden sind (23 8).  
1222\. Die friedliche Durchfahrt von Kriegsschiffen der Konfliktparteien und von Prisen durch das Küstenmeer und durch Archipelgewässer eines neutralen Staates bedeutet keine Verletzung der Neutralität (23 10). Während die Transitdurchfahrt durch internationale Wasserstraßen und die Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen das Recht auf Überflug und das Recht auf Durchfahrt im Tauchzustand einschließen, bestehen derartige Rechte nicht für die friedliche Durchfahrt außerhalb dieser Wege.  
1223\. Kriegsschiffe der Konfliktparteien dürfen sich in neutralen Häfen, auf neutralen Reeden oder im neutralen Küstenmeer grundsätzlich nicht länger als 24 Stunden aufhalten. Der neutrale Staat kann diese Frist verlängern, aber auch den Aufenthalt in seinen Gewässern ganz verbieten (23 12). Kriegsschiffe der Konfliktparteien dürfen ihren Aufenthalt über die begrenzte Dauer hinaus nur aus Anlass von Beschädigungen oder wegen ungünstiger Seeverhältnisse verlängern. Sie müssen auslaufen, wenn die Ursache der Verzögerung nicht mehr besteht (23 14).  
1224\. Kriegsschiffe der Konfliktparteien dürfen in neutralen Häfen und auf deren Reeden ihre Schäden nur insoweit ausbessern, als dies zur Wiederherstellung der Seetauglichkeit unerlässlich ist. Die Wiederherstellung der Kriegstauglichkeit kann nicht Grund für eine Verlängerung der Auf- enthaltserlaubnis sein. Auch Arbeiten zur Erhöhung der Kampfkraft sind untersagt (23 17).  
1225\. Kriegsschiffe der Konfliktparteien dürfen im neutralen Küstenmeer, in neutralen Häfen und auf neutralen Reeden weder ihre Besatzung ergänzen noch ihre Bewaffnung oder ihre militärischen Vorräte erneuern oder verstärken (23 18).  
1226\. Kriegsschiffe der Konfliktparteien dürfen in neutralen Häfen und auf deren Reeden nur so viel Lebensmittel aufnehmen, dass ihr Vorrat auf den normalen Friedensbestand ergänzt wird (23 19 Abs. 1).  
1227\. Kriegsschiffe der Konfliktparteien dürfen in neutralen Häfen und auf deren Reeden nur so viel Treibstoff aufnehmen, dass sie den nächstgelegenen Hafen ihres Heimatstaates erreichen können (23 19 Abs. 2). Eine erneute Aufnahme von Treibstoff in einem Hafen desselben neutralen Staates ist erst nach Ablauf von drei Monaten zulässig (23 20).  
1228\. Wenn sich Kriegsschiffe einer Konfliktpartei unberechtigt in einem neutralen Hafen aufhalten und diesen trotz Aufforderung nicht verlassen, kann der neutrale Staat das Schiff festhalten und für die Dauer des bewaffneten Konflikts am Auslaufen hindern (23 24). Die Besatzung des festgehaltenen Schiffes darf ebenfalls festgehalten werden. Sie kann auf dem Schiff verbleiben oder auf ein anderes Schiff oder an Land gebracht werden. In jedem Fall sind auf dem Schiff die zur Instandhaltung notwendigen Personen zu belassen.  
1229\. In einen neutralen Hafen darf eine Prise nur eingebracht werden, wenn dies wegen Seeuntüchtigkeit der Prise, wegen ungünstiger Seeverhältnisse oder wegen Mangels an Betriebsstoffen oder an Vorräten unumgänglich ist. Sie muss wieder auslaufen, sobald die Ursache, die das Einlaufen rechtfertigte, weggefallen ist (23 21).  
1230\. Läuft eine Prise nach Wegfall der Ursache für ihr Verbleiben auch auf Aufforderung der neutralen Behörden nicht aus, muss der neutrale Staat die Befreiung der Prise und ihrer Besatzung herbeiführen. Die Prisenbesatzung ist festzuhalten (23 21). Das Gleiche gilt, wenn eine Prise unberechtigt in einen neutralen Hafen eingelaufen ist (23 22).  
1231\. Befinden sich in einem neutralen Hafen oder auf einer neutralen Reede gleichzeitig Kriegsschiffe mehrerer Konfliktparteien, müssen zwischen dem Auslaufen von Schiffen der einen und der anderen Partei mindestens 24 Stunden liegen (23 16 Abs. 1).  
1232\. Ein neutraler Staat darf zulassen, dass sich Kriegsschiffe der Konfliktparteien seiner Lotsen bedienen (23 11). Er ist verpflichtet, im Rahmen seiner Mittel eine Verletzung der Neutralitätsregeln in seinen Gewässern zu verhindern und die dazu nötige Aufsicht auszuüben (23 25).  
1233\. Ein neutraler Staat muss die Bedingungen, Beschränkungen oder Verbote, die er für die Zulassung von Kriegsschiffen oder Prisen der Konfliktparteien in seinen Häfen, Reeden oder seinem Küstenmeer aufgestellt hat, auf beide Konfliktparteien in gleicher Weise anwenden (23 9). Er kann einem Kriegsschiff, das sich seinen Anweisungen nicht gefügt hat oder seine Neutralität verletzt hat, den Zugang zu seinen Häfen und Reeden untersagen (23 9).  
1234\. Kriegsschiffe einer Konfliktpartei haben das Recht, auf Hoher See Handelsschiffe, die die Flagge eines neutralen Staates führen, anzuhalten und zu durchsuchen, um Inhalt und Bestimmungsort der Ladung festzustellen. Ist eine Anhaltung und Durchsuchung auf Hoher See nicht möglich oder nicht zumutbar, dürfen neutrale Handelsschiffe angewiesen werden, einen Hafen oder ein bestimmtes Seegebiet anzulaufen, wo dann die Durchsuchung vorgenommen werden kann.  
1235\. Gegenüber neutralen Handelsschiffen dürfen Kriegsschiffe einer Konfliktpartei nur diejenige Gewalt anwenden, die erforderlich ist, um diese Kontrollrechte durchzusetzen. Insbesondere dürfen neutrale Handelsschiffe, die der Kontrolle durch eine Konfliktpartei unterliegen und sich dieser Kontrolle widersetzen, beschädigt oder zerstört werden, soweit sie nicht auf andere Weise an der Weiterfahrt gehindert werden können. Der Kapitän des neutralen Schiffes ist vorher in angemessener Weise zu warnen. Für die Rettung von Schiffbrüchigen ist Sorge zu tragen.  
1236\. Ein Angriff auf ein neutrales Handelsschiff ist zulässig, wenn dieses unmittelbar Feind- seligkeiten ausübt oder sich daran beteiligt.  
1237\. Zur Vereinfachung der Kontrolle kann eine Konfliktpartei mit Zustimmung des neutralen Staates dem neutralen Schiff bereits im Verladehafen ein Kontrolldokument (Navicert) ausstellen. Ein von einer Konfliktpartei ausgestelltes Navicert besitzt keine Wirkung für die andere Konfliktpartei. Die Tatsache, dass ein Schiff das Navicert einer anderen Konfliktpartei mitführt, ist kein zulässiger Grund für weitergehende Kontrollmaßnahmen.  
1238\. Das Kontrollrecht gilt nicht, soweit Handelsschiffe unter neutraler Flagge in Begleitung (Konvoi) eines neutralen Kriegsschiffes fahren. In diesem Falle kann jedoch ein Kriegsschiff einer  
Konfliktpartei von der Kommandantin bzw. dem Kommandanten des neutralen Kriegsschiffes Informationen über Art und Bestimmungsort der Ladung verlangen. Fährt ein neutrales Handelsschiff im Konvoi gegnerischer Kriegsschiffe, darf es als militärisches Ziel bekämpft werden. Sind die feindlichen Schiffe niedergekämpft worden, ist der Konvoi aufgelöst worden oder entfernt sich das neutrale Schiff aus dem Verband, ist eine weitere Gewaltanwendung nur zulässig, wenn es sich prisenrechtlichen Maßnahmen widersetzt.  
1239\. Enthält die Ladung kriegswichtige Güter, die für einen feindlichen Hafen bestimmt sind, so können diese von dem Kriegsschiff der Konfliktpartei beschlagnahmt werden (absolute Konterbande). Die Konfliktparteien können den neutralen Staaten Listen der Güter notifizieren, die sie als kriegswichtig ansehen. Als Konterbande gelten gleichfalls alle Güter, die für die Verwaltung oder die Streitkräfte der gegnerischen Konfliktpartei bestimmt sind (relative Konterbande) (26 22 ff.).  
Hilfssendungen, insbesondere Lebensmittel-, Arznei- und Kleidersendungen, die zur Durchführung humanitärer Hilfsaktionen bestimmt sind, sind keine Konterbande (4 23, 59; 5 70).  
1240\. Ein Konterbande führendes neutrales Schiff (gegnerische Schiffe unterliegen ohnehin immer der Aufbringung und Einziehung, unabhängig von Handlungen oder der Ladung) unterliegt gleichfalls der Aufbringung und Einziehung, wenn seine Ladung zu mehr als der Hälfte aus Konterbande besteht.  
1241\. Das aufgebrachte Schiff (Prise) ist möglichst sicher zu einem Hafen der Konfliktpartei oder eines mit ihr verbündeten Staates zu bringen. Schiff und Ladung können nur durch prisengerichtliches Urteil eingezogen werden. Mit der Rechtskraft des Urteils wird der das Prisenrecht ausübende Staat Eigentümer von Schiff und/oder der Ladung.  
1242\. Erweist sich der zu einer Kontrolle führende Verdacht des Mitführens von Konterbande als unbegründet und hat das neutrale Schiff zur Entstehung des Verdachts nicht beigetragen, so ist die Konfliktpartei verpflichtet, den durch die Verzögerung der Reise entstandenen Schaden zu ersetzen.  
1243\. Die Konfliktparteien dürfen auf neutralem Gebiet und auf einem Schiff in neutralen Hoheitsgewässern kein Prisengericht bilden (23 4).  
1244\. Kriegsschiffe neutraler Staaten dürfen Handelsschiffe, die die eigene oder die Flagge eines anderen neutralen Staates führen, begleiten.  
1245\. Kriegsschiffe neutraler Staaten dürfen auf internationalen Seestraßen und auf Hoher See Minen räumen, soweit dies erforderlich ist, um die neutrale Schifffahrt zu schützen und aufrechtzuerhalten. Solche Minenräumaktionen stellen keine neutralitätswidrige Unterstützung des Gegners der Konfliktpartei dar, die die Minen gelegt hat.

# 12.2.4 Luftkrieg

1246\. Der Luftraum eines neutralen Staates ist unverletzlich (14 40).  
1247\. Den Konfliktparteien ist es untersagt, mit militärischen Luftfahrzeugen, Raketen oder anderen Flugkörpern in neutralen Luftraum einzudringen (14 40), es sei denn  
• einem in Luftnot geratenen militärischen Luftfahrzeug einer Konfliktpartei wird dies und die Landung in neutralem Gebiet durch den neutralen Staat erlaubt, wobei dieser zur Befolgung bestimmter Maßnahmen Anweisungen erteilen darf; der neutrale Staat muss das Luftfahrzeug zur Landung veranlassen, es beschlagnahmen und die Besatzung für die Dauer des Konflikts internieren (14 43);  
• der Luftraum über neutralen internationalen Wasserstraßen und Archipelgewässern bleibt auch für die militärischen Luftfahrzeuge der Konfliktparteien jederzeit geöffnet, wobei dies auch für den Über- und Durchflug bewaffneter militärischer Luftfahrzeuge auf den festgelegten oder üblichen Routen gilt (48 44, 54),  
• der neutrale Staat erlaubt militärischen Luftfahrzeugen der Konfliktparteien das Einfliegen in seinen Luftraum zum Zwecke der Kapitulation.  
1248\. Hiervon unberührt bleibt das Recht zur Durchfahrt und zum Überflug von internationalen Wasserstraßen und auf den in den Archipelgewässern festgelegten oder üblichen Durchfahrtswegen für die internationale Schifffahrt oder Flugstrecken für den Flugverkehr (48 44, 54).  
1249\. Eine Konfliktpartei darf keinen der folgenden Akte begehen:  
• Angriff auf oder Gefangennahme von Personen oder Beschlagnahme von Objekten in neutralem Luftraum (14 39, 23 2),  
• Nutzung neutralen Territoriums oder Luftraums als Operationsbasis für Angriffe, Zielbekämpfung oder Informationsbeschaffung gegen feindliche Ziele an Land, im Luftraum oder auf oder über See außerhalb dieses neutralen Gebiets einschließlich des Luftraums (23 5),  
• Durchführung von Abfang-, Inspektions-, Umleitungs- oder Beschlagnahmemaßnahmen im Ver- hältnis zu Schiffen oder Flugzeugen in neutralem Gebiet (23 2) oder  
• jede andere Maßnahme unter Anwendung von Waffengewalt oder als Beitrag zu den Anstren- gungen, den Konflikt für sich zu entscheiden, einschließlich Übertragung von Informationen oder Durchführung von Search-and-Rescue-Maßnahmen in neutralem Gebiet (14 42, 43; 23 2, 5).  
1250\. Der neutrale Staat ist verpflichtet, soweit seine praktisch verfügbaren Möglichkeiten es erlauben, sein Staatsgebiet zu überwachen, um Verletzungen seines Luftraumes zu verhindern.  
Wird neutraler Luftraum durch eine Konfliktpartei verletzt, muss der neutrale Staat alle verfügbaren Mittel nutzen, um eine solche Verletzung zu beenden. Eingedrungene Luftfahrzeuge sind zur Umkehr, Wasserung oder Landung zu zwingen. Militärische Luftfahrzeuge einer Konfliktpartei sind für die Dauer des Konflikts zu beschlagnahmen. Die Besatzungen gelandeter Militärluftfahrzeuge einer  
Konfliktpartei sind zu internieren (14 42). Solche Maßnahmen können unter keinen Umständen als feindlicher Akt gewertet werden (14 48, 17 10; 23 26).  
1251\. Sanitätsluftfahrzeugen kann erlaubt werden, das Gebiet des neutralen Staates zu über- fliegen und zwischenzulanden (1 37; 2 40; 5 31; 14 17).  
1252\. Für Überflug und Zwischenlandung ist eine Genehmigung einzuholen. Der neutrale Staat kann Bedingungen und Beschränkungen für das Überfliegen festsetzen (1 37 Abs. 2; 2 40 Abs. 2; 5 31).  
1253\. Neutrale Staaten müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, um kapitu- lierende militärische Luftfahrzeuge der Konfliktparteien im neutralen Territorium zur Landung zu veranlassen, für die Dauer des Konflikts die Luftfahrzeuge zu beschlagnahmen und die Besat- zungsmitglieder zu internieren. Sollte ein solches Luftfahrzeug feindliche Akte begehen oder den Anweisungen zur Landung nicht folgen, darf es ohne weitere Ankündigung bekämpft werden.  
1254\. Neutrale Staaten sind verpflichtet, den privaten Export oder die Durchfuhr von Luftfahrzeugen, Bauteilen davon oder Material, Ersatzteilen oder Munition für Luftfahrzeuge einer Konfliktpartei zu unterbinden, soweit der Export oder die Durchfuhr dieser Güter unter staatlicher Kontrolle steht (siehe hierzu schon Nr. 1209) (14 45, 17 7; 23 7). Insbesondere sind neutrale Staaten verpflichtet, alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen,  
• um das Verlassen des eigenen Hoheitsbereichs durch ein Luftfahrzeug zu verhindern, das sich in einem Zustand befindet, in dem es einen feindlichen Angriff gegen eine Konfliktpartei durchführen könnte, wenn es Gründe für die Annahme gibt, dass das Luftfahrzeug zu solch einem Einsatz bestimmt ist (14 46 Abs. 1) und  
• um das Verlassen des eigenen Hoheitsbereichs durch die Besatzung eines militärischen Luftfahrzeugs oder von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern eines zivilen Luftfahrzeugs zu verhindern, die ihrerseits Mitglieder der Streitkräfte einer Konfliktpartei sind (14 46 Abs. 2).  
1255\. Der Umstand, dass ein ziviles Luftfahrzeug mit den Markierungen eines neutralen Staates gekennzeichnet ist, ist ein Prima-facie-Beweis (sog. Beweis des ersten Anscheins) seines neutralen Charakters. Folgende Aktivitäten lassen ein ziviles Luftfahrzeug eines neutralen Staates zu einem militärischen Ziel werden:  
• Es besteht hinreichender Verdacht, ein solches Luftfahrzeug transportiere Konterbande und nach vorheriger Warnung oder dem Abfangen weigert es sich absichtlich und eindeutig, zu einem anderen als dem ursprünglichen Bestimmungsort oder zu einem vernünftigerweise erreichbaren gegnerischen Flugplatz zu fliegen, der für diese Art von Luftfahrzeug sicher ist (14 50).  
• Teilnahme an feindlichen Aktivitäten zur Unterstützung des Gegners, z. B. Abfangen oder Angriff auf andere Luftfahrzeuge, Angriff auf Personen oder Objekte an Land oder auf See, Einsatz als  
Angriffsmittel, Beteiligung an Maßnahmen Elektronischer Kampfführung, Weitergabe von Zieldaten an den Gegner (14 53 Buchst. c).  
• Erleichtern der militärischen Aktivitäten der gegnerischen Streitkräfte, z. B. Durchführung von Truppentransporten, Transport militärischen Materials oder Auftanken militärischer Luftfahrzeuge (14 53 Buchst. c).  
• Einbindung in die oder Unterstützung der gegnerischen Informationsbeschaffungsmaßnahmen, z. B.  
Beteiligung an Aufklärung, Frühwarn- oder Überwachungsmaßnahmen oder Kommando-, Kontroll- und Informationsübermittlungsmaßnahmen.  
• Weigerung, den Anweisungen der Militärbehörden Folge zu leisten, wenn diese Anweisungen zur Landung, Inspektion oder möglicher Beschlagnahme geben, oder die eindeutige Weigerung, Abfangmaßnahmen zu befolgen. • Jede andere Aktivität, die einen wirksamen Beitrag zu den militärischen Aktivitäten einer Konflikt- partei darstellt (14 53 Buchst. a-k).  
1256\. Das Recht neutraler Luftfahrzeuge zum Überfliegen des Territoriums der Konfliktparteien  
richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts über den Schutz des staatlichen Luft- raums und den Bestimmungen des internationalen Luftverkehrsrechts. 1257. Die Kontrolle, das Aufbringen und die Beschlagnahme von neutralen Zivilluftfahrzeugen über Seegebieten und die Behandlung ihrer Insassen richten sich nach den entsprechend anwendbaren Regeln des Seekriegsrechts bzw. Seeneutralitätsrechts (14 35, 49 ff.; 23). Ein Luftfahrzeug, das kein klar erkennbares Nationalitätskennzeichen eines neutralen Staates trägt, kann als feindliches Luftfahrzeug behandelt werden.

# 1.4 Militärische Notwendigkeit und Humanitätsgebot

141\. Nach dem Grundsatz der militärischen Notwendigkeit sind im bewaffneten Konflikt alle militärischen Maßnahmen erlaubt, die zur erfolgreichen Durchführung militärischer Operationen mit dem Ziel der Bekämpfung der gegnerischen Konfliktpartei militärisch erforderlich und nicht vom Humanitären Völkerrecht verboten sind.10 142. Das Humanitäre Völkerrecht in bewaffneten Konflikten stellt einen Kompromiss zwischen militärischen und humanitären Erfordernissen dar. Seine Regeln tragen sowohl der militärischen Notwendigkeit als auch den Geboten der Menschlichkeit Rechnung. Militärische Gründe können daher eine Abkehr von bestehenden Regeln des Humanitären Völkerrechts nicht rechtfertigen. Ein  
militärischer Vorteil darf nicht mit verbotenen Mitteln gesucht werden.

# 1.6 Aufgaben der Rechtsberaterinnen und Rechtsberater

153\. Rechtsberaterinnen und Rechtsberater haben insbesondere folgende Aufgaben:  
• Beratung in allen Fragen des Humanitären Völkerrechts, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Genfer Abkommen, deren Zusatzprotokolle (5 82) und des Völkerstrafrechts,  
• Beratung in allen Fragen des Wehrrechts,  
• rechtliche Mitprüfung von Befehlen und Anweisungen und  
• Erteilung von Rechtsunterricht.  
154\. Die Rechtsberaterinnen und Rechtsberater haben das unmittelbare Vortragsrecht bei den militärischen Vorgesetzten, denen sie zugeordnet sind und unmittelbar unterstehen. Diese können den Rechtsberaterinnen und Rechtsberatern nur Weisungen in allgemein dienstlicher Hinsicht erteilen, nicht bei der Bewertung von Rechtsfragen. In fachlicher Sicht unterstehen die Rechtsberaterinnen und Rechtsberater den Dienstaufsichtsführenden Rechtsberaterinnen und Rechtsberatern und letztlich der Abteilung Recht des Bundesministeriums der Verteidigung.  
155\. Bei Dienstvergehen, die besonders schwer wiegen, führen die Wehrdisziplinaranwaltschaften disziplinare Ermittlungen. Sie übernehmen die Anschuldigung schwerer Dienstvergehen vor den Truppendienstgerichten. Darunter können auch Verstöße gegen die Regeln des Humanitären Völkerrechts fallen, da diese nicht nur Straftaten darstellen können, sondern darüber hinaus disziplinare Bedeutung haben.

# 2 Anwendungsbereich des Humanitären Völkerrechts

2.1 Bewaffnete Konflikte

201\. Das Humanitäre Völkerrecht findet in bewaffneten Konflikten Anwendung. Es unterscheidet zwischen internationalen und nicht-internationalen bewaffneten Konflikten (1-4 2 Abs. 1). Diese Unterscheidung hat Auswirkungen auf die Anwendbarkeit seiner Regelungen. Einige Bestimmungen sind jedoch bereits in Friedenszeiten anwendbar wie die Verwendungsbestimmungen hinsichtlich der Schutzzeichen (1 44 Abs. 1) und die Bestimmungen über die Verbreitung des Humanitären Völkerrechts. In bewaffneten Konflikten wird das in Friedenszeiten anwendbare Völkerrecht (Friedensvölkerrecht) zwischen den beteiligten Staaten weitgehend von den Regeln des Humanitären  
Völkerrechts überlagert. Soweit das Friedensvölkerrecht nicht vom Humanitären Völkerrecht überlagert wird, bleibt es aber weiter anwendbar, nicht nur im Verhältnis zwischen den Konfliktparteien, sondern insbesondere im Verhältnis zwischen ihnen und den neutralen Staaten.  
202\. Das Recht des internationalen bewaffneten Konflikts findet auf mit Waffengewalt ausgetragene Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehreren Staaten Anwendung. Es findet ferner in allen Fällen vollständiger oder teilweiser militärischer Besetzung des Gebietes einer Konfliktpartei Anwendung, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stößt (1-4 2, 5 1 Abs. 3).  
203\. Ein die Anwendbarkeit des Humanitären Völkerrechts auslösender internationaler bewaffneter Konflikt liegt vor, sobald eine staatliche Konfliktpartei gegen eine andere staatliche Konfliktpartei Waffengewalt einsetzt. Unerheblich ist jedoch, ob die Konfliktparteien sich als im Krieg befindlich betrachten und wie sie ihre Auseinandersetzung bezeichnen.  
204\. Die Anwendung des Humanitären Völkerrechts ist nicht abhängig von einer förmlichen Kriegserklärung. Förmliche Kriegserklärungen (15 1) kommen heute nur noch gelegentlich vor, was sich aus der völkerrechtlichen Ächtung des Krieges erklärt.  
Erklärungen zur förmlichen Feststellung des Kriegszustandes können in Bündnisdokumenten und innerstaatlichen Verfassungsgesetzen vorgesehen sein.  
Beispiel: In Deutschland kann der Bundespräsident entsprechende völkerrechtliche Erklärungen nach Eintritt des Verteidigungsfalles abgeben (Artikel 115a Abs. 1 und 5 des GG).  
205\. Kriegserklärungen können unbedingt abgegeben werden oder in der Form eines Ultimatums mit bedingter Kriegserklärung erfolgen (15 1). Förmliche Kriegserklärungen sind nicht zur Ausübung des Rechts auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung erforderlich. Artikel 51 der VN-Charta (34) schreibt jedoch vor, dass Maßnahmen, die in Ausübung des Rechts auf Selbstverteidigung getroffen werden, sofort dem Sicherheitsrat der VN anzuzeigen sind.  
206\. Der Ausbruch eines internationalen bewaffneten Konflikts führt nicht zwingend zum Abbruch der diplomatischen und konsularischen Beziehungen, zumal ein solcher Abbruch den Kontakt zwischen den Konfliktparteien erschweren würde.  
Beispiel: Im 1980 begonnenen ersten Golfkrieg unterhielten Iran und Irak noch bis 1987 diplomatische Beziehungen.  
207\. Auch bewaffnete Konflikte, in denen Völker gegen Kolonialherrschaft und fremde Besetzung sowie gegen rassistische Regime in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen, wie es in der VN-Charta (34) und in der völkerrechtlich nicht bindenden „Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten" im Einklang mit der VN-Charta niedergelegt ist, können sich nach den Abkommen über internationale bewaffnete Konflikte richten (5 1 Abs. 4). Hierzu ist erforderlich, dass die nicht staatliche Konfliktpartei ihre Verpflichtung erklärt, die Regeln völkerrechtlicher Verträge in Bezug auf diesen Konflikt anzuwenden (5 1 Abs. 4, 96 Abs. 3). Deutschland hat bei der Ratifikation des I. Zusatzprotokolls erklärt, es verstehe diese Regeln so, dass Erklärungen einer nichtstaatlichen Konfliktpartei nur bindende Kraft entfalten, wenn sie alle Voraussetzungen (5 1 Abs. 4) erfüllt (46). 208. Die Geltung des Humanitären Völkerrechts hängt nicht davon ab, ob sich die am Konflikt beteiligten Staaten und Regierungen gegenseitig anerkennen (1-2 13 Nr. 3, 3 4 A Nr. 3, 5 43 Abs. 1).  
209\. Wenn ein Kriegszustand oder sonst ein internationaler bewaffneter Konflikt vorliegt, kommt im Verhältnis der Konfliktparteien zu den am Konflikt nicht beteiligten Staaten die Anwendung des  
Neutralitätsrechts in Betracht (15 2).  
210\. Ein nicht-internationaler bewaffneter Konflikt ist eine in der Regel innerhalb eines Staatsgebietes ausgetragene, länger anhaltende, intensive gewaltsame Auseinandersetzung zwischen der bestehenden Staatsgewalt und einer organisierten bewaffneten Gruppe als nichtstaatlicher Konfliktpartei, oder zwischen solchen bewaffneten organisierten Gruppen, selbst im Falle nicht mehr bestehender Staatsgewalt (33 8 Abs. 2 Buchst. d, f; 6 1 Abs. 2; 24 3, 4). In Fällen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulten, vereinzelt auftretenden Gewalttaten und anderen ähnlichen Handlungen wird die Schwelle zum nicht-internationalen bewaffneten Konflikt noch nicht überschritten; damit ist das Humanitäre Völkerrecht in diesen Situationen nicht anwendbar. Das Humanitäre Völkerrecht setzt in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten humanitäre Mindeststandards. So enthalten der gemeinsame Artikel 3 der vier Genfer Abkommen (1-4 3) und das II. Zusatzprotokoll (6) Mindestschutzbestimmungen und werden durch Völkergewohnheitsrecht ergänzt. Die Mindest- schutzbestimmungen der vier Genfer Abkommen von 1949 für nicht-internationale bewaffnete Konflikte (1-4 3) stellen auch für Zeiten des internationalen bewaffneten Konfliktes einen Minimalstandard dar, der das für diese Zeiten anwendbare Völkervertragsrecht und Völker- gewohnheitsrecht ergänzt (siehe Abschnitt 13).  
211\. Die Anwendung des Humanitären Völkerrechts ist nicht davon abhängig, ob die bewaffnete Auseinandersetzung unter Verletzung der Bestimmungen des Völkerrechts, z. B. des Verbots des Angriffskrieges, begonnen worden ist. Ein Staat ist auch dann an die Regeln des Humanitären Völkerrechts gebunden, wenn er Opfer eines völkerrechtswidrigen militärischen Angriffs geworden ist.  
212\. Die Regeln des Humanitären Völkerrechts finden keine unmittelbare Anwendung in Einsätzen unterhalb der Schwelle des bewaffneten Konflikts (siehe Nr. 210). Dennoch berücksichtigen alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr die Mindestschutzbestimmungen des Humanitären Völkerrechts, insbesondere den Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte bei militärischen Operationen, etwa bei Einsätzen zur Friedenssicherung mit Ermächtigung des Sicherheitsrates der VN, auch wenn die in deren Rahmen eingesetzten Streitkräfte nicht in bewaffnete Unternehmungen, in denen militärische Gewalt oberhalb der Schwelle des bewaffneten Konflikts angewendet wird, einbezogen sind.11 Hinzu kommen ergänzende Verpflichtungen, die sich insbesondere aus dem nationalen Recht sowie aus Stationierungsabkommen oder sonstigen Vereinbarungen mit dem Aufenthaltsstaat ergeben können.  
213\. Das „Kriegsvölkerrecht" („law of war" bzw. „law of armed conflict"), das die Hauptwurzel des modernen Humanitären Völkerrechts darstellt, ist strikt vom nationalen „Kriegsrecht" („martial law") zu unterscheiden, das die jeweiligen nationalen Regelungen der staatlichen Ausnahmeordnung in Zeiten des internationalen bewaffneten Konflikts umfasst (in Deutschland die Feststellung des Verteidi- gungsfalles gemäß Artikel 115a ff. GG).

# 1.5 Bindung an Völkerrecht

143\. Die für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Verpflichtungen des Humanitären Völkerrechts binden nicht nur den Staat, sondern jeden Einzelnen. Schwere Verstöße gegen das in internationalen und in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten anwendbare Humanitäre Völkerrecht werden im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (33) und im deutschen Völkerstrafgesetzbuch (35) unter Strafe gestellt (siehe auch Abschnitt 15).  
144\. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind nach Artikel 25 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den einfachen Gesetzen vor und erzeugen unmittelbar Rechte und Pflichten. Zu diesen allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören neben denjenigen   
• Normen, denen die Qualität on zwingendem Völkerrecht zukommt,  
• das Völkergewohnheitsrecht sowie die   
• anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze.  
  
<span style="font-size: 12px;">10 Vgl. auch NATO AAP-06 (2012) – military necessity: the principle whereby a belligerent has the right to apply any measures which are required to bring about the successful conclusion of a military operation and which are not forbidden by the laws of war.</span>  
  
145\. Unter zwingendem Völkerrecht (ius cogens) versteht man Völkerrechtssätze, von denen die Staaten wegen ihrer grundlegenden Bedeutung nicht abweichen dürfen, auch nicht durch völkerrechtliche Verträge. Beispielsweise werden das Verbot des Völkermordes, das Verbot der Sklaverei und das Folterverbot zum Bestand zwingenden Völkerrechts gerechnet. Zu der Frage, in welchem Umfang das Humanitäre Völkerrecht dem ius cogens zuzuordnen ist, hat der Internationale Gerichtshof (IGH) bislang keine Feststellung getroffen. Man wird jedoch davon ausgehen können, dass auch die grundlegenden Regeln des Humanitären Völkerrechts, wie insbesondere das Unterscheidungsgebot, dem ius cogens zugeordnet werden kann.   
146\. Völkergewohnheitsrecht entsteht durch die von einer allgemeinen Rechtsüberzeugung getragene, ständige Übung der Staaten.  
147\. Bei den anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen handelt es sich insbesondere um  
diejenigen Bestimmungen des Humanitären Völkerrechts, die ein Verhalten fordern, wie es sich aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergibt (vgl. 5 1 Abs. 2; 6 Präambel Abs. 4).   
148\. Die vier Genfer Abkommen und deren Zusatzprotokolle verpflichten alle Vertragsparteien, den Wortlaut der Abkommen so weit wie möglich zu verbreiten (1 47; 2 48; 3 127; 4 144; 5 83 Abs. 1; 6 19; 6a 7). Dies soll vor allem durch Ausbildungsprogramme für die Streitkräfte und durch Anregung der Zivilbevölkerung zum Studium der Abkommen geschehen (5 83 Abs. 1). Militärische und zivile Dienststellen sollen in Zeiten eines bewaffneten Konflikts im Hinblick auf ihre Verantwortlichkeit vollkommen mit dem Wortlaut der Abkommen und deren Zusatzprotokolle vertraut sein (5 83 Abs. 2). Nach § 33 Abs. 2 SG sind die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr über ihre völkerrechtlichen Pflichten und Rechte im Frieden und im Krieg zu unterrichten. Die Staaten haben sich verpflichtet, dem Humanitären Völkerrecht entsprechende Dienstvorschriften zu erlassen (16 1; 37 1).  
149\. Die völkerrechtliche Unterrichtung findet für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundes- wehr statt. Sie wird in der Truppe von den militärischen Vorgesetzten und den Rechtsberaterinnen und Rechtsberatern sowie an den Schulen und Akademien der Streitkräfte von den  
Rechtslehrerinnen und Rechtslehrern sowie Rechtsdozentinnen und Rechtsdozenten  
durchgeführt. Die fachliche Aus- und Fortbildung dieses Lehrpersonals obliegt der Zentralen Ausbildungseinrichtung für die Rechtspflege der Bundeswehr am Zentrum Innere Führung.   
150\. Vorgesetzte sind dafür verantwortlich, dass ihre Untergebenen ihre völkerrechtlichen Pflichten und Rechte kennen. Sie werden bei der Erfüllung dieser Aufgaben durch Rechtsberaterinnen und Rechtsberater unterstützt (5 82). Vorgesetzte sind verpflichtet, Völkerrechts- verletzungen zu verhindern und sie notfalls zu unterbinden bzw. den zuständigen Behörden anzuzeigen (5 87). Die Verletzung dieser Vorgesetztenpflichten ist im bewaffneten Konflikt in besonderer Weise strafbewehrt (vgl. 33 28; 35 13, 14).  
151\. Vorgesetzte dürfen nur rechtmäßige Befehle erteilen. Insbesondere müssen sie bei  
ihrer Befehlsgebung die Regeln des Völkerrechts beachten (§ 10 Abs. 4 SG). Für ihre Befehle tragen sie die Verantwortung (§ 10 Abs. 5 SG).   
152\. Für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ist es eine selbstverständliche Pflicht, die Regeln des Humanitären Völkerrechts zu befolgen. Die Einhaltung dieser Pflicht ist stets Bestandteil  
militärischer Operationsführung (Einheit von Operationsführung und Recht).

# 2.2 Kriegshandlungen und Angriffe

214\. Zum Schutz und zur Schonung von Zivilpersonen und zivilen Objekten stellt das Humanitäre Völkerrecht für Kriegshandlungen und Angriffe spezielle Regelungen für Kriegshandlungen und Angriffe auf. Handlungen eines Staates, die – auch wenn er Partei eines bewaffneten Konflikts ist – keine Kriegshandlungen in diesem Sinne darstellen, fallen nicht unter die diesbezüglichen Vorgaben. Die Bindung an andere Regelungen des Humanitären Völkerrechts und an das allgemeine Völkerrecht bleibt selbstverständlich unberührt.  
Der Begriff Kriegshandlung bezeichnet alle Handlungen einer Konfliktpartei gegen eine andere Konfliktpartei mit militärischen Mitteln und die Androhung oder Durchführung aller militärischen Operationen.  
215\. Der Begriff „Angriffe" bezeichnet sowohl eine offensive als auch eine defensive Gewalt- anwendung gegen den Gegner (5 49 Abs. 1).

# 2.3 Orte und Zonen unter besonderem Schutz

216\. Zwischen den Konfliktparteien vereinbarte entmilitarisierte Zonen (5 60) und neutralisierteZonen (4 15) sind ebenso wie Sanitätsorte, Sanitätszonen und Sicherheitszonen (1 23; 4 14) vom Kriegsgebiet ausgenommen, auch wenn sie zum Staatsgebiet der Konfliktparteien gehören.   
217\. Unverteidigte Orte (16a 25, 5 59) sind Teil des Kriegsgebietes, genießen aber besonderen Schutz.  
  
<span style="font-size: 12px;">11 Der VN-Generalsekretär hat dem Sicherheitsrat empfohlen, die Wichtigkeit der Einhaltung des Humanitären Völkerrechts und des Rechts auf dem Gebiet der Menschenrechte bei der Durchführung aller Friedenssicherungseinsätze hervorzuheben und hierzu den Mitgliedstaaten eindringlich nahezulegen, ihrem bei Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen diensttuenden Personal und denjenigen, die an genehmigten, unter einzelstaatlicher oder regionaler Befehlsgewalt und Kontrolle durchgeführten Einsätzen teilnehmen, die entsprechenden Anweisungen zu erteilen (Bericht über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten \[S/1999/957\] vom 8. September 1999). Für den Einsatz von VN-Truppen hat der VN- Generalsekretär für Operationen unter der Einsatzführung der Vereinten Nationen im „Bulletin zur Einhaltung des humanitären Völkerrechts durch Truppen der Vereinten Nationen" (ST/SGB/1999/13) vom 6.August 1999 die für VN-Truppen anwendbaren Grundprinzipien und Grundregeln des Humanitären Völkerrechts dargelegt.</span>  
  
218\. Eine Zone, in der tatsächlich Kampfhandlungen stattfinden, wird im Völkerrecht als Kriegsschauplatz (16a 39; 17 12), Kampfgebiet (4 15, 20; 5 33) oder Operationsgebiet (16a 29) bezeichnet. Als Operationsgebiet dürfen vor allem nicht genutzt werden:   
• Gebiete neutraler, also nicht am Konflikt beteiligter Staaten,   
• im bewaffneten Konflikt neutralisierte Zonen und   
• dauernd neutralisierte Zonen. 219. Im bewaffneten Konflikt neutralisierte Zonen (4 15) sind Räume innerhalb der Kampfgebiete, in denen aufgrund vertraglicher Abmachungen der Konfliktparteien keine Kriegshandlungen stattfinden dürfen, selbst wenn die Staaten, zu deren Hoheitsbereich die neutralisierten Gebiete gehören, an dem bewaffneten Konflikt teilnehmen. 220. Von in bewaffneten Konflikten neutralisierten Zonen sind die Fälle zu unterscheiden, in denen die dauernde Neutralität bestimmter Zonen vereinbart wird, mit der Folge, dass dort keine Kriegshandlungen vorgenommen werden dürfen. Die Pflichten aus einem solchen Vertrag über Neutralisierungen binden nur die Vertragspartner, die nicht mit den Konfliktparteien übereinstimmen müssen.  
Beispiele:  
• Protokoll zum Vertrag vom 7. September 1977 über die dauernde Neutralität und den Betrieb des Panamakanals12, das seit 9. Februar 1988 für Deutschland in Kraft ist13,   
• Vertrag vom 9. Februar 1920 über Spitzbergen14, der für Deutschland wieder anwendbar ist15,   
• Abkommen vom 20. Oktober 1921 betreffend Entfestigung und Neutralisation der Ålandinseln16, das für Deutschland wieder anwendbar ist17,   
• Vertrag von Konstantinopel vom 29. Oktober 1888 über den Suezkanal18, der für Deutschland wieder anwendbar ist19 sowie   
• Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 195920, der seit 5. Februar 1979 für Deutschland in Kraft ist21.  
  
<span style="font-size: 12px;">12 Bundesgesetzblatt (BGBl). 1988 II 300. 13 BGBl. 1988 II 293. 14 RGBl. 1925 II 763, 951. 15 BGBl. 1953 II 117. 16 Vertragsslg. AA Band 29 A 374. 17 BGBl. 1953 II 117. 18 Vertragsslg. AA Band 27 A 327. 19 BGBl. 1953 II 117. 20 BGBl. 1978 II 1517. 21 BGBl. 1979 II 420.</span>

# 2.4 Beendigung von Kampfhandlungen

221\. Durch die Einstellung der aktiven Kampfhandlungen alleine endet der internationale bewaffnete Konflikt noch nicht. Die Kampfhandlungen können vorübergehend oder endgültig, bedingt oder unbedingt, allgemein oder örtlich begrenzt, einseitig oder mehrseitig eingestellt werden. Auch im Falle einer noch andauernden militärischen Besetzung findet das Recht des internationalen bewaffneten Konflikts Anwendung.  
Beispiel: Nach der faktischen Beendigung der Kampfhandlungen in Europa im Mai 1945 erklärten die USA am 31. Dezember 1946 die Kampfhandlungen offiziell für beendet.  
  
So endet die Anwendung einiger Abkommen (1-5) im Hoheitsgebiet der am Konflikt beteiligten Parteien mit der allgemeinen Beendigung der Kriegshandlungen, im Fall besetzter Gebiete jedoch erst mit der Beendigung der Besetzung. Personen, deren endgültige Freilassung, deren Heim- schaffung oder Niederlassung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, genießen bis zu ihrer endgültigen Freilassung, ihrer Heimschaffung oder Niederlassung weiterhin den Schutz der einschlägigen Abkommen (5 3).   
222\. Der Kriegszustand22 endet erst mit einem Friedensschluss, es sei denn, der Kriegszustand wird auf andere Weise beendet.

> <div class="bbCodeBlock-content"><div class="bbCodeBlock-expandContent js-expandContent " style="text-align: justify;">Beispiel: Ein förmlicher Friedensvertrag mit Deutschland kam nach dem Zweiten Weltkrieg nicht zustande. Der Kriegszustand mit Deutschland wurde formell für beendet erklärt von Frankreich (9. Juli 1951), Großbritannien (9. Juli 1951), den USA (24. Oktober 1951) und der Sowjetunion (25. Januar 1955). Auch die anderen ehemaligen Kriegsgegner des Deutschen Reiches haben entsprechende Erklärungen abgegeben.</div></div>

# 2.4.2 Kapitulation

232\. Eine Kapitulation ist eine einseitige Erklärung oder mehrseitige Vereinbarung der endgültigen Einstellung der Kriegshandlungen, die für eine Seite Unterwerfungscharakter haben kann. Sie kann bedingt erfolgen oder eine bedingungslose Kapitulation sein. Sie soll den Forderungen der militärischen Ehre Rechnung tragen (16a 35 Abs. 1). Eine bedingungslose Kapitulation bedeutet, dass keine besonderen Regelungen zugunsten der kapitulierenden Streitkräfte festgelegt werden, etwa Abzug mit Waffen.  
233\. Die Kapitulation kann als Gesamtkapitulation alle Streitkräfte eines Staates erfassen oder sich als Teilkapitulation auf bestimmte Truppenteile oder Kriegsschauplätze beschränken.  
234\. Nicht Staaten kapitulieren, sondern Streitkräfte. Völkergewohnheitsrechtlich ist jeder militärische Befehlshaber bzw. jede militärische Befehlshaberin berechtigt, für den jeweiligen Befehlsbereich die Kapitulation zu erklären bzw. entgegenzunehmen, wobei auf diesem Wege keine Fragen nichtmilitärischer Art geregelt werden können. Die Kapitulation und ihre Entgegennahme binden die beteiligten Staaten. Jeder Staat kann allerdings im Innenverhältnis kapitulierende militärische Befehlshaber zur Rechenschaft ziehen, die ihre Pflichten verletzt haben.  
235\. Eine Kapitulation ist von den Konfliktparteien gewissenhaft einzuhalten (16a 35 Abs. 2).  
Personen, die den Bedingungen der Kapitulation zuwiderhandeln, kann der Gegner zur Verantwortung ziehen.

# 2.4.1 Waffenstillstand und Feuereinstellung

223\. Häufig dient die Vereinbarung eines Waffenstillstandes der umfassenden Unterbrechung der Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie der Vorbereitung von Verhandlungen über den Friedensschluss. Der Abschluss eines Waffenstillstandes wird also regelmäßig durch die Absicht gekennzeichnet, Vorbereitungen für eine Beendigung des bewaffneten Konflikts zu ermöglichen.  
Beispiel: Der Waffenstillstand von Compiègnes 1918 war eine Voraussetzung für die Aufnahme von Verhandlungen, die zum Versailler Friedensschluss 1919 führten.  
Ein Waffenstillstand kann örtlich und zeitlich begrenzt sein (16a 36, 37). Nach 1945 ist es mehrfach zu Fällen gekommen, in denen einem Waffenstillstand kein Friedensvertrag nachfolgte.   
  
<span style="font-size: 12px;">22 Um die Anwendbarkeit einschlägiger völkerrechtlicher Vorschriften auf alle zwischenstaatlichen Auseinandersetzungen mit Waffengewalt unabhängig vom Bestehen eines „Kriegszustandes" (im klassischen Verständnis setzte dies regelmäßig eine Kriegserklärung voraus) zu gewährleisten, setzte sich nach dem Zweiten Weltkrieg der Begriff „bewaffneter Konflikt" in den völkerrechtlichen Kodifikationen durch.</span>  
  
Beispiel: Der Korea-Konflikt wurde 1953 durch den Waffenstillstand von Panmunjon beendet, ohne dass es seither zum Abschluss eines Friedensvertrags gekommen ist.   
  
224\. Ist davon auszugehen, dass der Waffenstillstand der Übergang zur endgültigen Beendigung der Kämpfe sein soll, ist das in der VN-Charta niedergelegte Gewaltverbot (34 2 Nr. 4) auch in dieser Übergangsphase zu beachten. Anders als noch in der Haager Landkriegsordnung (16a 36) vorgesehen, können die Konfliktparteien in diesem Fall die Kampfhandlungen nicht jederzeit wieder aufnehmen, sondern nur dann, wenn die Ausübung des Selbstverteidigungsrechts (34 51) es unbedingt erfordert.   
225\. Die Bedingungen des Waffenstillstandsvertrags sind von den Konfliktparteien strikt einzuhalten. Militärische Operationen, die einen Vorteil gegenüber dem Gegner verschaffen, sind unzulässig. Inwieweit dies auch für andere Maßnahmen während des Waffenstillstandes gilt, richtet sich nach dem Inhalt der Vereinbarungen. Enthalten diese keine weiteren Bedingungen (16a 39), sind z. B. Schanzarbeiten, Munitionsnachschub und Heranführung von Verstärkungen zulässig. Auf jeden Fall ist es verboten, während eines Waffenstillstandes die an der gegnerischen Konfliktpartei stehenden Kräfte vorzuverlegen oder mit Spähtrupps aufzuklären.   
226\. Jede schwere Verletzung des Waffenstillstandes durch eine Konfliktpartei gibt der anderen Konfliktpartei das Recht zur Kündigung des Waffenstillstandsvertrags und in dringenden Fällen, sofern die Voraussetzungen des Selbstverteidigungsrechts (34 51) vorliegen, zur unverzüglichen Wiederaufnahme der Kampfhandlungen (16a 40).   
227\. Eine Verletzung des Waffenstillstands durch Privatpersonen, die aus eigenem Antrieb handeln und deren Verhalten keiner Konfliktpartei zuzurechnen ist, berechtigt nicht dazu, die Vereinbarung zu beenden, sondern lediglich dazu, die Bestrafung der Schuldigen und Ersatz für den erlittenen Schaden zu fordern (16a 41).  
228\. Der räumliche Geltungsbereich eines begrenzten Waffenstillstandes ist möglichst genau  
abzugrenzen. Sollen beispielsweise Verwundete geborgen werden, muss klar sein, ob und bis zu welcher Linie Beschießungen im weiter zurückliegenden Gebiet zulässig bleiben. Gegebenenfalls sind auch die Nutzung des Luftraums und die Durchfahrt von Schiffen zu regeln.   
229\. Der Waffenstillstand muss in unmissverständlicher Form und rechtzeitig bekannt gemacht werden. Die Kampfhandlungen sind sofort nach der Bekanntmachung oder zu dem festgesetzten Zeitpunkt einzustellen (16a 38).   
230\. Die Bedingungen eines Waffenstillstandes dürfen nicht zum Nachteil geschützter Personen von den Bestimmungen der Genfer Abkommen abweichen (1-3 6; 4 7).  
231\. Als Feuereinstellung bezeichnet man die meist von örtlichen Befehlshabern ausge- handelten vorübergehenden Unterbrechungen der Kampfhandlungen für einen räumlich begrenzten Bereich. Sie dienen regelmäßig humanitären Zwecken, vor allem dem Suchen und Bergen von Verwundeten und Schiffbrüchigen, dem Leisten erster Hilfe für diese Personen und der Evakuierung von Zivilpersonen (1 15; 2 18; 4 17), nicht jedoch der Vorbereitung auf die Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Regelungen über den Waffenstillstand (16a 36-41) sind entsprechend anzuwenden.

# 2.4.3 Konfliktende und Friedensschluss

236\. Während eine Feuereinstellung, ein Waffenstillstand oder eine Kapitulation bisweilen nur zur Unterbrechung oder zur Einstellung der Kriegshandlungen führt, bewirkt spätestens der Friedens-  
schluss die Beendigung des internationalen bewaffneten Konflikts.  
237\. Der Friedensschluss kommt im Allgemeinen durch einen Friedensvertrag zustande.  
Beispiel: Israel und Ägypten schlossen 1979 einen Friedensvertrag, dessen Artikel 1 Abs. 1 lautet: „Mit dem Austausch der Ratifizierungsurkunden dieses Vertrages ist der Kriegszustand zwischen den Vertragsparteien beendet und der Frieden hergestellt." Zum Abschluss eines Friedensvertrags sind nur das Staatsoberhaupt oder ausdrücklich bevoll- mächtigte Regierungsvertreter eines Staates befugt.  
238\. Ein Friedensvertrag enthält regelmäßig Bestimmungen über folgende Einzelbereiche:  
• endgültige Einstellung aller Feindseligkeiten,  
• Wiederaufnahme friedlicher Beziehungen zum Konfliktgegner,  
• Wiederanwendung der friedensvölkerrechtlichen Verträge der Vorkriegszeit,  
• Lösung der Streitfragen, die zum Ausbruch des bewaffneten Konflikts geführt haben,  
• Gebietsregelungen,  
• Waffenbeschränkungen oder Abrüstungspflichten,  
• Heimschaffung der Kriegsgefangenen und  
• Ausgleich von Kriegsschäden.

# 3 Kombattanten und andere Personen im bewaffneten Konflikt

3.1 Allgemeines  
301\. Das Humanitäre Völkerrecht unterscheidet im internationalen bewaffneten Konflikt vor allem zwischen Kombattanten einerseits und Zivilpersonen andererseits. Nur Kombattanten sind völkerrechtlich berechtigt, sich unmittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen (5 43 Abs. 2).   
302\. Die Rechtsstellung eines Kombattanten (Kombattantenstatus) sieht das Humanitäre  
Völkerrecht nur für den internationalen bewaffneten Konflikt vor.  
303\. Kombattanten sind zulässige militärische Ziele, dürfen also bekämpft werden, während Zivilpersonen grundsätzlich nicht bekämpft werden dürfen (5 48, 51 Abs. 2). Zivilpersonen sind so weit wie praktisch möglich vor den Auswirkungen der Kampfhandlungen zu schützen (5 51, 57), sofern und solange sie nicht selbst unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. In letzterem Fall verlieren sie ihren Schutz (5 51 Abs. 3).   
304\. Deshalb müssen sich Kombattanten grundsätzlich auch durch Uniform oder ein anderes bleibendes und von weitem erkennbares Unterscheidungszeichen von der Zivilbevölkerung unterscheiden (3 4 A Nr. 2; 16a 1 Nr. 2). Der Kombattantenstatus und der Status als Zivilperson werden auch als Primärstatus bezeichnet.   
305\. Während Kombattanten für ihre bloße Teilnahme an Feindseligkeiten (5 43 Abs. 2) nicht bestraft werden dürfen (sog. Kombattantenimmunität), müssen Zivilpersonen bei unmittelbarer Teilnahme an Feindseligkeiten mit strafrechtlicher Verfolgung für ihre Teilnahmehandlungen23, rechnen.  
  
<span style="font-size: 12px;">23 Z. B. Totschlag, Körperverletzung, Sachbeschädigung usw.</span>  
  
306\. Für den Fall der Gefangennahme durch eine gegnerische Konfliktpartei bestimmt das Humanitäre Völkerrecht im internationalen bewaffneten Konflikt, dass Kombattanten den Kriegsgefangenenstatus (Sekundärstatus) erhalten (3 4 A Nr. 1-6; 16a 3). Darüber hinaus können auch andere Personen im Falle der Gefangennahme durch eine gegnerische Konfliktpartei den Kriegsgefangenenstatus erhalten, z. B. Angehörige des zivilen Gefolges und Besatzungen der Handelsschiffe sowie Zivilluftfahrzeuge einer Konfliktpartei; vgl. hierzu Nrn. 435 ff. und Abschnitt 7.

# 3.2 Streitkräfte, Kombattanten und Kombattantenstatus

3.2.1 Reguläre Streitkräfte  
  
307\. Die Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei (mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals) sind Kombattanten, das heißt, sie sind berechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen (5 43 Abs. 2). Die Streitkräfte einer Konfliktpartei bestehen nach dem weiten Verständnis des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen aus der Gesamtheit der organisierten bewaffneten Verbände, Gruppen und Einheiten, die einer Führung unterstehen, welche dieser Partei für das Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Regierung einer Partei von der gegnerischen Partei anerkannt wird (5 43 Abs. 1). Auch die Streitkräfte solcher Regierungen können „reguläre Streitkräfte" sein (3 4 A Nr. 3). Unter dem Begriff der Streitkräfte im weiteren Sinne (5 43 Abs. 1) versteht das moderne Völkerrecht damit neben den „regulären Streitkräften" alle Formationen, die das bewaffnete Instrument einer Konfliktpartei bilden, unabhängig davon, ob sie regulären Streitkräften eines Staates eingegliedert sind, oder ob sie außerhalb dieser stehen (3 4 A Nr. 1-3 und 6, 5 43, 50 Abs. 1). 308. Das I. Zusatzprotokoll (5) ergänzt die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung (16a) und des III. Genfer Abkommens (3). Letztere unterschieden begrifflich zwischen den „regulären Streitkräften", also Mitgliedern von Streitkräften einer am Konflikt beteiligten Partei sowie Mitgliedern von Milizen und Freiwilligenkorps einschließlich organisierter Widerstandsbewegungen24.   
309\. Die Streitkräfte müssen einem internen Disziplinarsystem unterliegen, das unter anderem die Einhaltung der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts gewährleistet (5 43 Abs. 1).   
310\. Das Völkerrecht regelt nicht, welche Personen zu den regulären Streitkräften einer Konflikt- partei gehören. Es überlässt diese Entscheidung den nationalen Organisationsentscheidungen, die das Völkerrecht dann als Rechtstatsache übernimmt.  
  
<span style="font-size: 12px;">24 Diese wurden aufgrund der Erfahrungen des II. Weltkrieges sodann im III. Genfer Abkommen von 1949 den bereits in der Haager Landkriegsordnung geregelten Milizen und Freiwilligenkorps gleichgestellt.</span>  
  
311\. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Organisationsentscheidung darüber, wer Streitkräftemitglied im Sinne des Völkerrechts ist, durch Statusgesetz (Soldatengesetz) getroffen worden.25   
312\. Alle Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei – mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals – sind Kombattanten und berechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen (5 43 Abs. 2).

# 3.2.4 Kommandoeinheiten

328\. Die Teilnahme an Überfällen, Sabotageakten und ähnlichen Anschlägen durch Kommandoeinheiten im gegnerischen Hinterland oder im Frontbereich ist für Kombattanten, die als solche durch Uniform, Abzeichen o. Ä. ihres Staates erkennbar sind, eine zulässige Kampfhandlung.  
Werden sie hingegen in Zivil oder in der Uniform ihres Gegners tätig, können sie sich strafbar machen. Sie haben jedoch in jedem Falle Anspruch auf ein ordentliches Gerichtsverfahren (3 82 ff.; 5 75 Abs. 4). Das Humanitäre Völkerrecht enthält kein generelles Verbot verdeckter Operationen.

# 3.2.2 Andere Streitkräftemitglieder

313\. Nimmt eine am Konflikt beteiligte Partei paramilitärische oder bewaffnete Vollzugsorgane in ihre Streitkräfte auf, teilt sie dies den anderen am Konflikt beteiligten Parteien mit (5 43 Abs. 3), wodurch diesem Personal der Kombattantenstatus völkerrechtlich gesichert wird. Deutschland macht von dieser Gestaltungsmöglichkeit gegenwärtig keinen Gebrauch.26   
314\. Kombattanten sind auch die Mitglieder von Milizen und Freiwilligenkorps, die in die Streitkräfte eingegliedert sind (3 4 A Nr. 1). Sie müssen ein bleibendes, aus der Ferne erkennbares Unterscheidungszeichen tragen und ihre Waffen offen führen.   
315\. Kombattanten sind ferner die Mitglieder von Milizen und Freiwilligenkorps, einschließlich solcher organisierter Widerstandsbewegungen, die zwar nicht in die (regulären) Streitkräfte ein- gegliedert sind, aber zu einer Konfliktpartei gehören, wenn diese Milizen und Freiwilligenkorps   
• eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person an ihrer Spitze haben,   
• ein bleibendes und von weitem erkennbares Unterscheidungszeichen führen,   
• die Waffen offen tragen und   
• bei ihren Kampfhandlungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhalten (3 4 A Nr. 2).   
316\. Zu den Situationen, in denen das Recht des internationalen bewaffneten Konflikts anzu- wenden ist, gehören auch bewaffnete Konflikte, in denen Völker gegen Kolonialherrschaft und fremde Besetzung sowie gegen rassistische Regime in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen (5 1 Abs. 4). Daraus folgt, dass auch diese Völker als Konfliktpartei über Streitkräfte verfügen, denen bei ihrem Kampf um das Selbstbestimmungsrecht der Kombattantenstatus zukommt, sofern sie die folgenden Mindestregeln einhalten: In solchen Befreiungskämpfen sowie in besetzten Gebieten kann es zu Situationen kommen, in denen sich ein Kombattant (vor allem ein Guerillakämpfer) wegen   
  
<span style="font-size: 12px;">25 Der Streitkräftebegriff des Völkerrechts ist vom staatsorganisationsrechtlichen Streitkräftebegriff zu unterscheiden. Auch Soldatinnen und Soldaten, die z. B. im BMVg bzw. in Dienststellen der Wehrverwaltung Dienst leisten, gelten völkerrechtlich als Angehörige der Streitkräfte. 26 Der mit „Kombattantenstatus" überschriebene § 64 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18.  
August 1972 (BGBl. 1972 I 1834) enthielt noch die Bestimmung: „Mit dem Beginn eines bewaffneten Konflikts sind die Grenzschutzkommandos, die Verbände und Einheiten des Bundesgrenzschutzes sowie die Grenzschutzschule Teile der bewaffneten Macht der Bundesrepublik Deutschland". Die Bestimmung entfiel mit der Neuregelung in Artikel 1 des Gesetzes vom 19.Oktober 1994 (BGBl. 1994 I 2978).</span>  
  
der Art der Feindseligkeiten nicht von der Zivilbevölkerung unterscheiden kann; er behält dann jedoch den Kombattantenstatus, wenn er   
• während jedes militärischen Einsatzes seine Waffen offen trägt und • während eines militärischen Aufmarsches vor Beginn eines Angriffs, an dem er teilnehmen soll, seine Waffen so lange offen trägt, wie er für den Gegner sichtbar ist (5 44 Abs. 3 Satz 2).  
Der Begriff „militärischer Aufmarsch" umfasst nach deutschem Verständnis in diesem Zusammenhang jede Bewegung in Richtung auf denjenigen Ort, von dem aus ein Angriff durchgeführt werden soll (46).  
Diese Kriterien sind grundsätzlich (5 44 Abs. 3 Satz 2) nur in besetzten Gebieten und in Befreiungs- kämpfen (5 1 Abs. 4, 96 Abs. 3) anwendbar. Die Bundesrepublik Deutschland hat – wie viele andere Staaten auch – bei Ratifikation der Zusatzprotokolle eine entsprechende Erklärung abgegeben (46).   
317\. Kombattanten gibt es in der Regel innerhalb der Streitkräfte, aber mit der „levée en masse" kann es sie auch außerhalb von Streitkräften geben. Die „levée en masse" ist im internationalen bewaffneten Konflikt der einzige Fall, in dem das Humanitäre Völkerrecht die rechtmäßige unmittelbare Beteiligung von Personen an Feindseligkeiten nicht von der Autorisierung durch eine Konfliktpartei abhängig macht, sondern von der autonomen Entscheidung dieser Personen.   
318\. Unter „levée en masse" versteht man die Bevölkerung eines noch nicht besetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, Streitkräfte zu bilden. Sie gehört zu den Kombattanten, muss die Waffen offen tragen und bei ihren Kampfhandlungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhalten (16a 2; 3 4 A Nr. 6). Die „levée en masse" ist taktisch an das Gebiet der Volkserhebung gebunden und zeitlich auf die gegnerische Invasion befristet.

# 3.2.3 Kombattantenprivileg und -immunität

319\. Das Humanitäre Völkerrecht sieht im internationalen bewaffneten Konflikt die rechtmäßige unmittelbare Beteiligung von Personen an Feindseligkeiten grundsätzlich nur bei Vorliegen einer Autorisierung durch eine Konfliktpartei vor; diese Autorisierung ist das rechtliche Band zwischen der Konfliktpartei und dem von ihr zum Kampf autorisierten Organ, also den Kombattanten. Die Berechtigung, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen, wird auch als Kombattantenprivileg bezeichnet.  
320\. Den Personen mit Kombattantenstatus ist im bewaffneten Konflikt die Bekämpfung recht- mäßiger militärischer Ziele gestattet. Dies bedeutet die Befugnis zur Verletzung oder Tötung von Personen (gegnerische Kombattanten und Zivilpersonen, die ohne dazu berechtigt zu sein, unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, 5 51 Abs. 3) sowie zur Beschädigung, Neutralisierung oder Zerstörung von Objekten, die als militärisches Ziel einzuordnen sind (5 52 Abs. 2 Satz 2, siehe auch Nrn. 407 ff.).  
321\. Nur Kombattanten sind nach dem Humanitären Völkerrecht berechtigt, Schädigungs- handlungen vorzunehmen. Hält sich ihr Verhalten in dem vom Humanitären Völkerrecht vorgegebenen Rahmen, so ist es von allen Konfliktparteien als rechtmäßig zu behandeln.  
Kombattanten dürfen daher für ihre bloße Teilnahme an rechtmäßigen Kampfhandlungen nicht bestraft werden (Kombattantenimmunität). Das gilt auch, wenn der Staat, dessen Kombattanten sie waren, untergegangen ist. Handlungen, die im bewaffneten Konflikt zulässige militärische Schädigungshandlungen an Personen und Objekten des Gegners darstellen und im Auftrag eines Völkerrechtssubjekts (Staates) vorgenommen werden, wären im Frieden als Straftat verboten; da solche Handlungen im bewaffneten Konflikt erlaubt sind, gewährt das Humanitäre Völkerrecht den handelnden Staatsorganen (Kombattanten) Straffreiheit, solange sie sich an den vorgegebenen rechtlichen Rahmen halten, insbesondere keine schweren Verletzungen des Humanitären Völkerrechts bzw. Kriegsverbrechen begehen, indem sie z. B. bei Angriffen auf ein erlaubtes militärisches Ziel exzessive Kollateralschäden unter der Zivilbevölkerung verursachen (5 51 Abs. 5 Buchst. b; 57 Abs. 2 Buchst. a iii).  
322\. Vom Kombattantenstatus ist der Kriegsgefangenenstatus zu unterscheiden. Alle Kombattanten haben im Falle der Gefangennahme durch eine gegnerische Konfliktpartei grundsätzlich Anspruch auf den Status als Kriegsgefangene (5 44); aber nicht alle Personen mit Anspruch auf Kriegsgefangenenstatus sind oder waren Kombattanten (3 4).  
323\. Begeht ein Kombattant Verletzungen des Humanitären Völkerrechts, verwirkt er allein dadurch jedoch nicht das Recht, als Kombattant zu gelten (5 44 Abs. 2). Völkerrechtsverletzungen können nach dem Recht des Heimatstaates, des Gewahrsamsstaates oder nach dem Völker- strafrecht geahndet werden. Eine Bestrafung darf nur in einem Urteil ausgesprochen und nur aufgrund eines Urteils vollstreckt werden. Das Urteil muss von einem Gericht gefällt werden, das die allgemein anerkannten Grundsätze eines ordentlichen Gerichtsverfahrens beachtet (3 84; 5 75 Abs. 4).  
324\. Es wird vermutet, dass die Person, die an Feindseligkeiten teilnimmt und in die Gewalt einer gegnerischen Partei gerät, Anspruch auf den Kriegsgefangenenstatus besitzt, wenn  
• sie den Kriegsgefangenenstatus beansprucht,  
• sie Anspruch darauf zu haben scheint oder  
• die Partei, der sie angehört, in einer Mitteilung an die Gewahrsamsmacht oder die Schutzmacht diesen Status für sie beansprucht (5 45 Abs. 1).  
325\. Bestehen Zweifel, ob eine Person, die eine kriegerische Handlung begangen hat und in Feindeshand gefallen ist, Anspruch auf den Kriegsgefangenenstatus hat, so genießt diese Person solange eine Behandlung wie ein Kriegsgefangener, bis ihre Rechtsstellung durch eine zuständige Stelle des Gewahrsamsstaates („competent tribunal"), beispielsweise ein Gericht, festgestellt worden ist (3 5 Abs. 2; 5 45 Abs. 1 Satz 2).

326\. Ein Kombattant, der zu dem Zeitpunkt, in dem er in die Hände des Gegners fällt, selbst den in Nr. 316 genannten Mindestregeln nicht genügt, verwirkt sowohl seinen Kombattanten- als auch seinen Kriegsgefangenenstatus (5 44 Abs. 2 bis 4). Er bzw. sie genießt in diesem Falle gleichwohl in jeder Hinsicht den Schutz, der dem entspricht, der den Kriegsgefangenen durch das III. Abkommen und das I. Zusatzprotokoll gewährt wird. Das gilt auch, wenn eine solche Person wegen einer von ihr begangenen Straftat vor Gericht gestellt und bestraft wird.  
Ein Kombattant, der in die Gewalt einer gegnerischen Partei gerät, während er nicht an einem Angriff oder an einer Kriegshandlung zur Vorbereitung eines Angriffs beteiligt ist, verwirkt wegen seiner früheren Tätigkeit nicht sein Recht, als Kombattant und Kriegsgefangener zu gelten (5 44 Abs. 5).  
327\. Personen, die von sich behaupten, den Kombattantenstatus zu besitzen, können diesen bei drohender Strafverfolgung gerichtlich klären lassen. Wer  
• in die Gewalt einer gegnerischen Partei geraten ist,  
• nicht als Kriegsgefangener in Gewahrsam gehalten wird und  
• von dieser Partei wegen einer im Zusammenhang mit den Feindseligkeiten begangenen Straftat gerichtlich verfolgt werden soll, ist berechtigt, sich vor einem Gericht („judicial tribunal") auf seinen Status als Kriegsgefangener zu berufen und eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Diese Statusentscheidung soll vor der Verhandlung über die Straftat getroffen werden (5 45 Abs. 2).

# 3.2.5 Personen „hors de combat“

329\. Das Recht von Kombattanten auf Vornahme von Feindseligkeiten ruht, solange ihnen das Humanitäre Völkerrecht aus bestimmten Gründen, insbesondere Verwundung, Krankheit, Schiffbruch, Notwasserung auf See oder Kriegsgefangenschaft besonderen Schutz im Sinne einer Lage „hors de combat" gewährt. Kombattanten sind dann auch objektiv nicht mehr in der Lage, den Kampf zu führen und dürfen daher selbst auch nicht mehr bekämpft werden. Dennoch dürfen grundsätzlich auch verwundete Kombattanten, solange sie noch nicht außer Gefecht („hors de combat") sind, den Kampf weiter führen. Allein die Vortäuschung des Schutzstatus „hors de combat", um sodann vorteilhaft den Gegner zu bekämpfen, ist eine verbotene heimtückische Handlung (Perfidie) und daher unzulässig.

# 3.2.6 Kinder

330\. Die Staaten, die wie Deutschland das Fakultativprotokoll zum VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (40) ratifiziert haben, müssen alle durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass  
• unter 18-jährige Personen nicht ohne oder gegen ihren Willen zu ihren Streitkräften eingezogen werden und  
• dass unter 18-jährige Angehörige ihrer Streitkräfte nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.  
Deutschland sieht für den Beginn des freiwilligen Dienstes als Soldatin oder Soldat in seinen Streitkräften ein Mindestalter von 17 Jahren bei Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vor. Unter 18- Jährige werden ausschließlich in die Streitkräfte aufgenommen, um eine militärische Ausbildung zu beginnen. Die Teilnahme an Kampfhandlungen und Einsätzen ist ausgeschlossen. 331. Die Staaten, die dieses VN-Fakultativprotokoll nicht ratifiziert haben, sowie nichtstaatliche Konfliktparteien in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten, sind verpflichtet,  
• alle praktisch durchführbaren Maßnahmen zu ergreifen, damit Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen;  
• Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht in die Streitkräfte einzuziehen oder einzugliedern (5 77 Abs. 2; 41 38 Abs. 2 und 3).  
Sollen Personen zu den Streitkräften eingezogen werden, die zwar das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, so werden vorrangig die jeweils ältesten Personen eingezogen (5 77 Abs. 2; 41 38 Abs. 3).  
Die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern in die Streitkräfte oder ihre Verwendung zur Teilnahme an Feindseligkeiten ist als Kriegsverbrechen strafbar, unabhängig davon, ob es sich um einen internationalen oder nicht-internationalen bewaffneten Konflikt handelt (33 8 Abs. 2 Buchst. b xxvi, 8 Abs. 2 Buchst. e vii; 35 8 Abs. 1 Nr. 5). Der Internationale Strafgerichtshof übt keine Gerichtsbarkeit über Verbrechen aus, die von Personen unter 18 Jahren begangen wurden (33 26).  
Dies schließt jedoch nicht aus, dass Straftaten von Personen unter 18 Jahren vor nationalen Gerichten verfolgt werden können.

# 3.2.7 Streitkräfte in VN-Missionen

332\. Der Kombattantenstatus von Streitkräfteangehörigen wird nicht dadurch berührt, dass sie in internationalen bewaffneten Konflikten im Rahmen der VN eingesetzt werden.

# 3.3 Ziviles Gefolge, Besatzungen von Handelsschiffen und Zivilluftfahrzeugen

3.3.1 Ziviles Gefolge

333\. Personen, die den Streitkräften folgen, ohne in diese eingegliedert zu sein, wie zivile Besatzungsmitglieder von Militärflugzeugen, Kriegsberichterstatter, Heereslieferanten, Mitglieder von Arbeitseinheiten oder von Diensten, die für die Betreuung der Soldatinnen und Soldaten verantwortlich sind, werden als ziviles Gefolge bezeichnet. Sie sind keine Kombattanten und damit nicht zur Teilnahme an Feindseligkeiten berechtigt, sondern Zivilpersonen (3 4 A Nr. 4; 5 50 Abs. 1).  
Jedoch besteht abweichend davon bei ihnen die Besonderheit, dass sie bei Gefangennahme durch eine gegnerische Konfliktpartei den Kriegsgefangenenstatus erlangen. Sie müssen von den Streitkräften, die sie begleiten, zu ihrer Tätigkeit ermächtigt sein, wobei ihnen zu diesem Zweck eine entsprechende Ausweiskarte auszuhändigen ist.

# 3.3.3 Besatzungsmitglieder von Handelsschiffen und Zivilluftfahrzeugen

335\. Im Falle der Gefangennahme durch eine gegnerische Konfliktpartei haben die nicht in die Streitkräfte eingegliederten Besatzungen der Handelsschiffe, einschließlich der Kapitäne, Lotsen und Schiffsjungen sowie Besatzungen der Zivilluftfahrzeuge einer an einem internationalen bewaffneten Konflikt beteiligten Partei das Recht, den Status des Kriegsgefangenen zu beanspruchen, sofern sie keine günstigere Behandlung aufgrund anderer Bestimmungen des internationalen Rechts genießen (3 4 A Nr. 5).  
336\. Die Angehörigen des zivilen Gefolges, der genannten Besatzungen sowie die den Streit- kräften angehörigen Nichtkombattanten sind zwar nicht zur unmittelbaren Teilnahme an Feindselig- keiten berechtigt, aber das Tragen von Waffen zur Verteidigung ihrer Person und anderer gegen völkerrechtswidrige Angriffe ist völkerrechtlich zulässig (Recht auf Selbstverteidigung).

# 3.3.2 Private (Militär- und Sicherheits-)Unternehmen

334\. Der Begriff der privaten Militär- und Sicherheitsfirmen ist rechtlich nicht definiert. Die Bezeichnung der privaten Militär- und Sicherheitsunternehmen wird in unterschiedlicher Weise für ein breit gefächertes Spektrum von Unternehmen und Tätigkeiten verwendet. Dies zeigt auch das Montreux-Dokument (siehe hierzu Nr. 131), das Militär- und Sicherheitsdienstleistungen nicht abschließend definiert, sondern als solche insbesondere aufführt: • bewaffnete Bewachung und Schutz von Personen und Objekten, z. B. Konvois, Gebäuden und Plätzen, • Instandhaltung und Betrieb von Waffensystemen, • Gefangenenbewachung sowie • Schulung und Training von lokalen Streitkräften und lokalem Sicherheitspersonal.  
Auf diese Weise siedelt das Montreux-Dokument Tätigkeiten mit zivilem Gepräge einerseits und militärischem Gepräge andererseits auf der gleichen Ebene an. Es enthält überdies eine Aufstellung der für die Tätigkeit von privaten Militär- und Sicherheitsfirmen im bewaffneten Konflikt relevanten völkerrechtlichen Bestimmungen und Handlungsempfehlungen in Form sogenannter guter Praktiken.  
Das Montreux-Dokument ist rechtlich nicht verbindlich, bei seiner Erstellung im Rahmen eines von der Schweiz und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz initiierten Konsultationsprozesses hat die Bundesregierung aktiv mitgewirkt.  
Die Bezeichnung der privaten Militär- und Sicherheitsfirmen sollte allerdings nicht überdehnt werden, indem jedwedes private Unternehmen, das vertraglich einfache Dienstleistungen erbringt, unter-  
schiedslos mit dem Begriff „Militär- und Sicherheitsunternehmen" belegt wird, nur etwa weil die Vertragsleistung im Einzelfall für Sicherheitskräfte oder -behörden erfolgt.  
Für den humanitär völkerrechtlichen Status von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern privater Unternehmen sowie für die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen kommt es alleine auf die konkrete Situation unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls, wie insbesondere Konfliktart, Auftraggeber und Tätigkeiten an. In internationalen bewaffneten Konflikten kommt in Bezug auf Unternehmensangehörige entweder der Kombattanten- oder der Zivilpersonenstatus einschließlich der Status als ziviles Gefolge in Betracht. In der Regel werden Unternehmens- angehörige aber als Zivilpersonen einzuordnen, der Kombattantenstatus wird nur im Ausnahmefall zu bejahen sein. Folgen sie den Streitkräften ohne in diese eingegliedert zu werden mit deren Ermächtigung, so sind sie als ziviles Gefolge einzuordnen (3 4 A Nr. 4). Werden Unternehmen im Auftrag für andere Auftraggeber als die Streitkräfte tätig, sei es für andere zivile staatliche Stellen, sei es für humanitäre Organisationen oder sonstige nichtstaatliche Auftraggeber wie private Unternehmen, kommt für die eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von vorneherein grundsätzlich nur der Status als Zivilperson in Betracht.  
Für private Militär- und Sicherheitsfirmen ergeben sich bei Befolgung der Grundsätze des Montreux- Dokuments Sorgfaltspflichten, um bei Wahrung der Interessen ihrer Auftraggeber die Verletzung der Rechte anderer zu vermeiden. Damit diese Sorgfaltspflichten in rechtsstaatlicher und verant- wortungsvoller Weise eingehalten werden, wurde im November 2010 für private Sicherheits- dienstleister ein internationaler Verhaltenskodex („International Code of Conduct for Private Security  
Service Providers" (ICoC)) als Maßnahme der Selbstverpflichtung und der freiwilligen Selbstkontrolle und -regulierung der unterzeichnenden Unternehmen geschaffen. Darin verpflichten sich  
unterzeichnende Unternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit unter anderem auch, das anwendbare Humanitäre Völkerrecht einzuhalten.

# 3.4 Sanitäts- und Seelsorgepersonal

337\. Angehörige des Sanitäts- und Seelsorgepersonals sind keine Kombattanten (5 43 Abs. 2).  
Sie werden unter allen Umständen geschont und geschützt (1 24; 2 36). Obwohl die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals bereits seit der ersten Genfer Rotkreuz-Konvention vom 22.  
August 1864 (Artikel I-III) einen „Neutralitätsstatus" als besonderen Schutzstatus beanspruchen konnten, wurden sie auf der Brüsseler Konferenz 1874 zunächst zu dem Zwecke, ihnen im Fall der Gefangennahme den Kriegsgefangenenstatus zu sichern, zu den Nichtkombattanten gezählt.  
Schließlich wurden sie aber zu dem Zweck, ihnen weiterhin den bereits zehn Jahre zuvor zugestandenen „Neutralitätsstatus" gegenüber den Kampfhandlungen zur Gewährleistung der Pflege der Kranken und Verwundeten zu sichern, aus der Kategorie der Nichtkombattanten wieder aus- gegliedert. Obwohl das Ergebnis dieser Konferenz nicht als völkerrechtlicher Vertrag in Kraft trat, wurde diese Vorgabe in der Haager Landkriegsordnung von 1907 bestätigt (16a 21).  
338\. Im Falle der Gefangennahme werden die Mitglieder des Sanitäts- und Seelsorgepersonals aber nicht Kriegsgefangene, sondern dürfen nur so lange zurückgehalten werden, wie es die Pflege der ihnen anvertrauten Gefangenen erfordert. Sie genießen aber mindestens deren rechtlichen Schutz (3) und alle nötigen Erleichterungen, um den Kriegsgefangenen ärztliche Pflege oder geistlichen Beistand geben zu können (1 28, 30; 2 36, 37; 3 33).  
339\. Eine bloße Tätigkeit innerhalb der Streitkräftestruktur (z. B. Tätigkeit von Militärgeistlichen oder anderen Beamtinnen bzw. Beamten, die nicht einberufen werden) allein bewirkt noch keine rechtliche Eingliederung in die Streitkräfte.27

# 3.5 An Feindseligkeiten teilnehmende Personen ohne Kombattantenstatus

3.5.1 Freischärler  
  
340\. Personen ohne Kombattantenstatus, die unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, werden mitunter auch als Freischärler bezeichnet. Während Kombattanten für ihre bloße Teilnahme an den Kampfhandlungen nicht bestraft werden dürfen, müssen Zivilpersonen, die ohne Kombattantenstatus an Feindseligkeiten teilnehmen, mit strafrechtlicher Verfolgung für die Straftaten, die sie durch diese Teilnahme begehen, rechnen.  
Sofern und solange Personen ohne Kombattantenstatus unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, genießen sie nicht den besonderen Schutz der Zivilpersonen und sind daher während der Teilnahme legitimes militärisches Ziel (5 51 Abs. 3).  
  
<span style="font-size: 12px;">27 In der Bundesrepublik Deutschland haben Militärgeistliche keinen Soldatenstatus. Sie sind daher keine Streitkräfteangehörigen im Sinne des Humanitären Völkerrechts (5 43 Abs. 1), siehe hierzu auch Nr. 701.</span>  
  
Solche Personen haben jedoch Anspruch auf bestimmte grundlegende Garantien, die das Recht auf menschenwürdige Behandlung und ein ordentliches Gerichtsverfahren einschließen (5 75 Abs. 1).   
341\. Wer ohne Kombattantenstatus an Feindseligkeiten teilgenommen hat und keinen Anspruch auf den Status eines Kriegsgefangenen hat, wird bei Erfüllung der Staatsangehörigkeitskriterien (4 4) grundsätzlich als geschützte Person nach dem IV. Genfer Abkommen behandelt, wenngleich ihm zur Sicherheit des Staates bestimmte Rechte entzogen werden dürfen (4 5 Abs. 1).  
Hat eine solche Person jedoch keinen Anspruch auf Behandlung nach dem IV. Genfer Abkommen, so besitzt sie immerhin Anspruch auf menschliche Behandlung und gewisse grundlegende Garantien (5 45 Abs. 3, 75; 1-4 3).  
In besetztem Gebiet hat eine solche Person, sofern sie nicht als Spion in Gewahrsam gehalten wird, außerdem die in dem IV. Genfer Abkommen vorgesehenen Rechte auf Verbindung mit der Außenwelt (5 45 Abs. 3).

# 3.5.2 Söldner

342\. Ein Söldner hat weder Anspruch auf den Status des Kombattanten noch auf den eines Kriegsgefangenen (5 47 Abs. 1). Als Söldner gilt, wer alle nachstehenden Voraussetzungen auf sich vereinigt, wer also  
• im Inland oder Ausland zu dem besonderen Zweck angeworben ist, in einem bewaffneten Konflikt zu kämpfen,  
• tatsächlich unmittelbar an Feindseligkeiten teilnimmt,  
• an Feindseligkeiten vor allem aus Streben nach persönlichem Gewinn teilnimmt und wer von oder im Namen einer Konfliktpartei tatsächlich die Zusage einer materiellen Vergütung erhalten hat, die wesentlich höher ist als die den Kombattanten der Streitkräfte dieser Partei in vergleichbarem Rang und mit ähnlichen Aufgaben zugesagte oder gezahlte Vergütung,  
• weder Staatsangehöriger einer am Konflikt beteiligten Partei ist noch in einem von einer am Konflikt beteiligten Partei kontrollierten Gebiet ansässig ist,  
• nicht Angehöriger der Streitkräfte einer Konfliktpartei ist und  
• nicht von einem am Konflikt unbeteiligten Staat in amtlichem Auftrag als Angehöriger seiner Streitkräfte entsandt worden ist (5 47 Abs. 2).  
343\. Das am 20. September 2001 in Kraft getretene Internationale Übereinkommen gegen die Anwerbung, den Einsatz, die Finanzierung und die Ausbildung von Söldnern vom 4. Dezember 1989 (28) wurde von Deutschland am 20. Dezember 1990 unterzeichnet, bisher aber nicht ratifiziert. Es lässt ausdrücklich die Regelungen des Humanitären Völkerrechts über den Status der Kombattanten oder Kriegsgefangenen unberührt (28 16). Inhaltlich regelt die Konvention nicht den Status der Personen, sondern zielt auf die Schaffung unterschiedlicher Straftatbestände im Zusammenhang mit der Anwerbung, dem Einsatz, der Finanzierung und Ausbildung von Söldnern.

# 3.5.3 „Unrechtmäßige“ Kombattanten

344\. Gelegentlich sind die Begriffe „unrechtmäßige, illegale, ungesetzliche oder rechtswidrige  
Kombattanten" anzutreffen. Häufig werden Zivilpersonen, die unberechtigt an Feindseligkeiten teilnehmen, oder Söldner so bezeichnet. Eine solche Sonderkategorie ist aber im Völkerrecht nicht anerkannt. Der Begriff des Kombattanten ist völkerrechtlich ausschließlich auf Personen zu beziehen, die im internationalen bewaffneten Konflikt berechtigt und ermächtigt sind, als Staatsorgane unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen. Ist der Status einer Person nach Gefangennahme durch den Gegner unklar, hat eine zuständige Stelle des Gewahrsamsstaates („competent tribunal"), beispielsweise ein Gericht, ihren Status festzustellen (siehe auch Nr. 325).

# 3.6 Spione

345\. Spione sind Personen, die heimlich oder unter falschem Vorwand in dem vom Gegner kontrollierten Gebiet Informationen beschaffen oder zu beschaffen versuchen, es sei denn, sie tragen als Streitkräfteangehörige bei dieser Tätigkeit ihre Uniform. Keine Spionage begehen also Streitkräfteangehörige einer Konfliktpartei, die als solche gekennzeichnet sind und im vom Gegner kontrollierten Gebiet aufklären (16a 29 Abs. 2; 5 46 Abs. 2), z. B. Spähtrupps.  
346\. Spione haben, selbst wenn sie Angehörige ihrer Streitkräfte sind, keinen Anspruch auf den Status eines Kriegsgefangenen. Fallen sie bei der Ausübung der Spionage in die Hand des Gegners, können sie bestraft werden, es sei denn, sie waren vor ihrer Ergreifung bereits zu ihren Streitkräften zurückgekehrt (16a 29-31; 5 46 Abs. 1). Das Völkerrecht selbst verbietet die Spionage nicht, man spricht im Völkerrecht daher von einer „riskanten Handlung", da diese zwar keine Völkerrechtsverletzung darstellt, der Spion jedoch bestraft werden kann.  
347\. Ist ein Angehöriger von Streitkräften in dem Gebiet, in dem er Informationen beschafft, ansässig, so liegt keine Spionage vor, es sei denn, er geht bewusst heimlich oder unter falschem Vorwand vor. Ist dies jedoch der Fall, so verliert die Person den Anspruch auf Kriegsgefangenschaft und kann bestraft werden, wenn sie bei einer Spionagetätigkeit gefangengenommen wird (16a 29-31; 5 46).  
348\. In jedem Falle dürfen Spione nicht ohne vorhergehendes gerichtliches Urteil aufgrund eines ordentlichen Gerichtsverfahrens bestraft werden (16a 30; 5 75 Abs. 4).

# 3.7 Besonderheiten im Luft- und Seekrieg

349\. Im Gegensatz zu Landkriegsfahrzeugen sind für bemannte Luft- und Seekriegsfahrzeuge äußere Kennzeichen vorgeschrieben, die deren Nationalität und militärischen Charakter anzeigen.  
Angehörige der Streitkräfte, die ohne Uniform in einem ordnungsgemäß markierten Luft- oder Seekriegsfahrzeug an Kriegshandlungen teilnehmen, bleiben Kombattanten. Sie müssen, wenn sie in die Hand des Gegners fallen, ihre Zugehörigkeit zu den Streitkräften durch einen Ausweis nachweisen.

# 4 Kampfmittel und Kampfmethoden

4.1 Allgemeine Regeln   
4.1.1 Grundlegende Bestimmungen  
  
401\. Bereits der „St. Petersburger Erklärung betreffend die Nichtanwendung der Sprenggeschosse im Krieg" von 1868 (12) lag die Erwägung der größtmöglichen Verminderung der Leiden des Krieges zugrunde. In ihr kommt zum Ausdruck, dass in bewaffneten Konflikten die Schwächung der gegnerischen Streitkräfte zulässig ist, nicht jedoch der Gebrauch von Mitteln, „die unnötigerweise  
die Wunden der außer Gefecht gesetzten Personen vergrößern oder ihnen unvermeidlich den Tod bringen".  
Die Parteien eines bewaffneten Konfliktes haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung (8 Präambel; 5 35 Abs. 1; 16a 22).  
Es ist insbesondere verboten, Methoden und Mittel anzuwenden, die dazu bestimmt oder geeignet sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie   
• überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden hervorrufen (12; 16a 23 Abs. 1 Buchst. e; 5 35 Abs. 2),   
• militärische Ziele und Zivilpersonen oder zivile Objekte unterschiedslos schädigen (5 51 Abs. 4 und 5) oder   
• ausgedehnte, lang anhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen (5 35 Abs. 3; 55 Abs. 1, 9).  
402\. Zu überflüssigen Verletzungen oder unnötigen Leiden führt die Verwendung von  
Kampfmethoden oder Kampfmitteln, wenn die zu erwartende Beeinträchtigung keinem militärischen Zweck dient bzw. durch die Waffen- oder Geschosswirkung solche Verletzungen oder Leiden verursacht werden, die zur Neutralisierung der gegnerischen Kräfte nicht erforderlich sind.   
403\. Das Verbot unterschiedsloser Angriffe bedeutet, dass weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen das Ziel von Angriffen sein dürfen und diese soweit wie möglich zu schonen sind. Die Konfliktparteien dürfen ihre Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele richten. Angriffe gegen militärische Ziele müssen unter größtmöglicher Schonung der Zivilbevölkerung und einzelner Zivilpersonen durchgeführt werden (5 51 Abs. 1; 6 13). Angriffen, welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft ziehen können, muss eine wirksame Warnung  
vorausgehen, es sei denn, die gegebenen Umstände erlaubten dies nicht (16a 26; 5 57 Abs. 2 Buchst. c). Angriffe, die nicht zwischen Kombattanten oder sonstigen unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmenden Personen und der unbeteiligten Zivilbevölkerung oder zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen unterscheiden, sind daher verboten (5 48, 51 Abs. 4, 5; 14 24 Nr. 3).  
Als verbotene unterschiedslose Angriffe sind anzusehen:   
• Angriffe, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden (5 51 Abs. 4 Buchst. a),   
• Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, die nicht gegen ein bestimmtes Ziel gerichtet werden können (5 51 Abs. 4 Buchst. b),   
• Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, deren beabsichtigte Wirkungen sich nicht auf das militärische Ziel begrenzen lassen (5 51 Abs. 4 Buchst. c),   
• Angriffe durch Bombardierung, bei denen mehrere deutlich voneinander getrennte militärische Einzelziele in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen oder zivile Objekte ähnlich stark konzentriert sind, wie ein einziges militärisches Ziel behandelt werden, wie z. B. bei „Flächenbombardements" (5 51 Abs. 5 Buchst. a) sowie   
• Angriffe, bei denen mit Verlusten an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, der Verwundung von Zivilpersonen, Schäden an zivilen Objekten oder mehreren derartigen Folgen zusammen zu rechnen ist, die in keinem Verhältnis („excessive") zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen (Exzessverbot) (Nr. 405; 5 51 Abs. 5 Buchst. b).  
Unterschiedslose Angriffe sind als Kriegsverbrechen (33 8 Abs. 2 Buchst. b i, iv; 35 11 Abs. 1 Nr. 3) strafbar.   
404\. Der in bewaffneten Konflikten geltende humanitärvölkerrechtliche Grundsatz der Verhält- nismäßigkeit28 (sog. Exzessverbot) ist stets zu beachten (vgl. Nr. 403, Verbot unterschiedsloser Angriffe). Dies bedeutet, dass Angriffe auf militärische Ziele, bei denen auch mit Verlusten an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, der Verwundung von Zivilpersonen, Schäden an zivilen Objekten oder mehreren derartigen Folgen zusammen zu rechnen ist, die in keinem Verhältnis („excessive") zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, verboten sind (5 51 5 Buchst. b, 57 2 Buchst. a iii 57 Abs. 2 Buchst. b). Als militärischer Vorteil ist nach Erklärung der Bundesrepublik Deutschland bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu den Zusatzprotokollen derjenige Vorteil zu verstehen, der von dem Angriff insgesamt, nicht aber nur von einzelnen Teilaktionen erwartet wird (46). Dies gewährleistet eine angemessene Abwägung und ebenengerechte Zuweisung von Verantwortung in der militärischen Hierarchie.   
405\. Bei Prüfung, Entwicklung, Beschaffung oder Einführung von für den jeweiligen Staat neuen Waffen oder neuen Mitteln oder Methoden der Kriegführung ist die Übereinstimmung mit den Regeln des Völkerrechts festzustellen. Insbesondere ist festzustellen, ob ihre Verwendung – stets oder unter  
  
<span style="font-size: 12px;">28 Dieser Grundsatz des Humanitären Völkerrechts für bewaffnete Konflikte ist streng zu unterscheiden von dem im nationalen (deutschen) öffentlichen Recht (GG, Verwaltungsrecht) geltenden Verhältnis- mäßigkeitsgrundsatz.</span>  
  
bestimmten Umständen – mit den Regeln des Völkervertragsrechts und des Völkergewohnheitsrechts vereinbar ist (5 36). Für diese Feststellung ist hinsichtlich der deutschen Streitkräfte das Bundesministerium der Verteidigung zuständig.

# 4.1.2 Militärische Ziele

406\. Angriffe, das heißt jede offensive oder defensive Gewaltanwendung gegen den Gegner (5 49 Abs. 1), sind ausschließlich auf militärische Ziele zu beschränken (5 48, 52 Abs. 1).  
407\. Militärische Ziele sind die gegnerischen Kräfte sowie Objekte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Standortes, ihrer Zweckbestimmung oder ihrer Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beitragen und deren gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt (5 52 Abs. 2), sofern sie nicht unter besonderem  
völkerrechtlichen Schutz stehen. Der Begriff des militärischen Vorteils bezieht sich auf den  
Vorteil, der von einem Angriff als Ganzem, nicht nur von einzelnen Teilen des Angriffs, erwartet werden kann. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind als militärische Ziele insbesondere anzusehen:  
• die Streitkräfte und militärischen Einrichtungen einer Konfliktpartei,  
• militärische Land- und Luftfahrzeuge und Kriegsschiffe,  
• Gebäude und Objekte zur truppendienstlichen und logistischen Unterstützung von Einsätzen sowie  
• Wirtschaftsziele, wie beispielsweise Rüstungsfabriken, Verkehrseinrichtungen, Industrieanlagen oder Telekommunikationsanlagen, die wirksam zu militärischen Handlungen beitragen.  
Auch bestimmte Geländebereiche können bei Vorliegen aller Voraussetzungen (5 52 Abs. 2) militärische Ziele sein (46).  
408\. Zivile Objekte dürfen weder angegriffen noch zum Gegenstand von Repressalien gemacht werden (5 52 Abs. 1). Ein rechtswidriger Angriff gegen zivile Objekte, solange diese durch das Humanitäre Völkerrecht als zivile Objekte geschützt sind, ist als Kriegsverbrechen strafbar (33 8 Abs.  
2 Buchst. b ix; 35 11 Abs. 1 Nr. 2). Zivile Objekte sind alle Objekte, die nicht militärische Ziele  
sind (5 52 Abs. 1), z. B. Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser oder Sammelplätze für Verwundete und Kranke, unverteidigte Städte, Dörfer oder Wohnstätten.  
409\. Im Zweifel wird vermutet, dass ein Objekt, das in der Regel für zivile Zwecke bestimmt ist, nicht dazu verwendet wird, wirksam zu militärischen Handlungen beizutragen (5 52 Abs. 3). Es ist daher als ziviles Objekt zu behandeln.  
410\. Luftlandetruppen während des Absprunges zählen zu den militärischen Zielen (5 42 Abs. 3), nicht dagegen die ausgestiegene Besatzung eines in Luftnot geratenen Luftfahrzeuges (5 42 Abs. 1).  
Einem Angehörigen einer in Luftnot abgesprungenen Besatzung ist nach der Bodenberührung Gelegenheit zu geben, sich zu ergeben, sofern er nicht offensichtlich eine feindselige Handlung begeht (5 42 Abs. 2).  
411\. Der als außer Gefecht befindlich erkannte Gegner („hors de combat") darf nicht angegriffen werden; ein Angriff ist sofort abzubrechen, wenn sich eine Person ergibt oder anderweitig durch Verwundung kampfunfähig wird (5 41 Abs. 1). Außer Gefecht befindet sich, wer sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei befindet, wer unmissverständlich seine Absicht bekundet, sich zu ergeben, oder wer bewusstlos oder anderweitig durch Verwundung oder Krankheit kampfunfähig ist und daher nicht in der Lage ist, sich zu verteidigen, sofern er in allen Fällen jede feindselige Handlung unterlässt und nicht zu entkommen versucht.

# 4.1.5 Weitere verbotene Ziele

427\. Angriffe sind grundsätzlich auch verboten auf  
• Sanitäts- und Seelsorgepersonal (5 12, 15),  
• Lazarettschiffe (2 22),  
• Krankenhäuser und deren Personal (1 19; 4 18, 20),  
• für die Zivilbevölkerung lebensnotwendige Objekte, z. B. Nahrungsmittel, zur Erzeugung von Nahrungsmitteln genutzte landwirtschaftliche Gebiete, Ernte- und Viehbestände, Trinkwasser- versorgungsanlagen und -vorräte, mit dem Ziel, die Versorgung der Zivilbevölkerung zu verhindern (5 54 Abs. 2; 6 14),  
• Küstenrettungsboote und die dazugehörigen ortsfesten Küsteneinrichtungen (2 27),  
• Kulturgut und Kultstätten (5 53, 24),  
• Einrichtungen des Zivilschutzes (5 62),  
• Sanitätsluftfahrzeuge, (1 36 Abs. 1, 37 Abs. 1; 2 39; 5 24 ff.; 14 17) und  
• zivile Luftfahrzeuge.  
Die Konfliktparteien können darüber hinaus jederzeit vereinbaren, Personen oder Objekte zu schützen, die nicht bereits aufgrund anderer Regelungen allgemeinen oder besonderen Schutz vor den Auswirkungen der Kampfhandlungen genießen (1, 2, 3 Artikel 6, 4 Artikel 7).

# 4.1.3 Schutz der Zivilbevölkerung bei Angriffen

412\. Die Konfliktparteien haben weitere Vorsichtsmaßnahmen gegen die Wirkungen von  
Angriffen (5 58) zu treffen, um die Zivilbevölkerung, einzelne Zivilpersonen und zivile Objekte, die ihrer jeweiligen Verantwortung unterstehen, vor den mit Kriegshandlungen verbundenen Gefahren zu schützen. Soweit praktisch möglich sind Zivilbevölkerung, einzelne Zivilpersonen und zivile Objekte aus der Umgebung militärischer Ziele zu entfernen und militärische Ziele nicht innerhalb oder in der Nähe dicht bevölkerter Gebiete anzulegen (5 58). Dasjenige ist „praktisch möglich" (5 41, 56-58,  
78, 86), was durchführbar oder praktisch tatsächlich möglich ist, wobei alle im entsprechenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschließlich humanitärer und militärischer Überlegungen zu berücksichtigen sind (46).  
413\. Die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen genießen den allgemeinen Schutz vor den von Kriegshandlungen ausgehenden Gefahren (5 51 Abs. 1, zum Schutz der Zivilbevölkerung siehe Abschnitt 5).  
414\. Zivilpersonen verlieren ihren besonderen Schutz und können selbst zu militärischen Zielen werden, sofern und solange sie unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen (5 51 Abs. 3).  
415\. Die Anwesenheit oder Bewegungen von Zivilpersonen dürfen nicht dazu benutzt werden, Kriegshandlungen von bestimmten Orten fernzuhalten, insbesondere zur Abschirmung militärischer Ziele vor Angriffen oder zur Deckung, Begünstigung oder Behinderung von Kriegshandlungen. Die Konfliktparteien dürfen Bewegungen der Zivilpersonen nicht zu dem Zweck lenken, militärische Ziele vor Angriffen abzuschirmen oder Kriegshandlungen zu decken (4 28; 5 51 Abs. 7). Der Missbrauch geschützter Personen als Schutzschild militärischer Ziele ist völkerrechtswidrig und als Kriegs- verbrechen strafbar (33 8 Abs. 2 Buchst. b xxiii); 35 11 Abs. 1 Nr. 4). Zudem führt diese Praxis nicht dazu, dass das militärische Ziel nicht angegriffen werden dürfte, ein Angriff kann jedoch in solchen Fällen nach dem humanitär völkerrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unzulässig sein.  
Unabhängig davon kann im Einzelfall ein freiwilliges Verhalten dieser Zivilpersonen unter bestimmten  
Umständen als unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten mit der Folge des Wegfalls des Schutzes gewertet werden (siehe hierzu auch Nr. 518).  
416\. Jede verantwortliche militärische Führerin bzw. jeder verantwortliche militärische Führer muss stets die folgenden Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff (5 57) vor der Bekämpfung eines Zieles treffen und  
• alles praktisch Mögliche tun, um auf der Grundlage aller Informationen, die im Zeitpunkt des Handelns zur Verfügung stehen, sicherzugehen, dass es sich um ein militärisches Ziel handelt und der Angriff völkerrechtlich nicht verboten ist (5 57 Abs. 2 Buchst. a i),  
• Mittel und Methoden so wählen, dass zivile Begleitschäden vermieden werden oder jedenfalls auf ein Mindestmaß beschränkt werden (5 57 Abs. 2 Buchst. a ii),  
• von einem Angriff absehen, bei dem die Schwere der zivilen Begleitschäden, mit denen zu rechnen ist, in keinem Verhältnis zum erwarteten, konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht (5 57 Abs. 2 Buchst. a iii),  
• bei einem Angriff, der die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft ziehen kann, diese vorher warnen, es sei denn, die gegebenen Umstände erlaubten dies nicht (5 57 Abs. 2 Buchst. c),  
• wenn eine Wahl zwischen mehreren gleichwertigen Zielen möglich ist, dasjenige bekämpfen, bei dem die geringsten Begleitschäden zu erwarten sind (5 57 Abs. 3).  
Die Entscheidung über einen Angriff ist auf der Grundlage aller im Zeitpunkt des Handelns zur Verfügung stehenden Informationen zu treffen; sie ist nicht nach dem nachträglich erkennbaren tatsächlichen Verlauf zu bewerten (46).  
417\. Ein Angriff ist einzustellen, wenn sich erweist, dass das Ziel nicht militärischer Art ist, dass es unter besonderem Schutz steht oder dass damit zu rechnen ist, dass der Angriff auch zivile Verluste oder Schäden verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen (5 57 Abs. 2 Buchst. b).

# 4.1.4 Unverteidigte Orte und andere für Kampfhandlungen verbotene Orte

418\. Kriegshandlungen der Konfliktparteien sind grundsätzlich nur im Kriegsgebiet erlaubt. Der Angriff auf Orte außerhalb sowie innerhalb des Kriegsgebietes, die für Kampfhandlungen verboten sind, ist als Kriegsverbrechen strafbar (33 8 Abs. 2 Buchst. b v; 35 11 Abs. 1 Nr. 2).  
419\. Unverteidigte Orte genießen besonderen Schutz, obwohl sie im Kriegsgebiet liegen. Es ist untersagt, unverteidigte Orte anzugreifen oder zu beschießen (5 59 Abs. 1; 16a 25).  
420\. Ein Ort, der zur Besetzung offensteht, gilt zum einen als unverteidigt, wenn die zuständigen Behörden ihn gegenüber dem Gegner als unverteidigt erklären, wenn er zur Besetzung offen steht und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

• Alle Kombattanten sowie die beweglichen Waffen und die bewegliche militärische Ausrüstung müssen verlegt worden sein,  
• ortsfeste militärische Anlagen und Einrichtungen dürfen nicht zu feindseligen Handlungen genutzt werden,  
• Behörden und Bevölkerung dürfen keine feindseligen Handlungen begehen und • es darf nichts zur Unterstützung von Kriegshandlungen unternommen werden (5 59 Abs. 2).  
Außerdem können die am Konflikt beteiligten Parteien die Schaffung unverteidigter Orte vereinbaren, auch wenn diese Orte nicht die oben genannten Voraussetzungen erfüllen (5 59 Abs. 5).  
421\. Eine Ortschaft darf nicht auf Verdacht als verteidigt angesehen werden, es sei denn, das Verhalten des Gegners rechtfertigt eine solche Annahme.  
422\. Verletzt eine Partei diese Vorschriften, verlieren die unverteidigten Orte ihren besonderen Schutz. Die allgemeinen Bestimmungen über den Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte gelten allerdings weiter (5 59 Abs. 7).  
423\. Neutralisierte Zonen (4 15) sind ebenfalls Gebiete innerhalb der Kriegsgebiete, in denen keine Kriegshandlungen stattfinden dürfen. In den zwischen den Konfliktparteien vereinbarten neutralisierten Zonen dürfen keine Arbeiten militärischer Art ausgeführt werden. Sie dienen nur der schützenden Aufnahme verwundeter oder kranker Kombattanten und Nichtkombattanten oder an den Feindseligkeiten nicht teilnehmender Zivilpersonen.  
424\. Außerhalb des Kriegsgebietes sind keine Kriegshandlungen erlaubt. Verboten ist es  
daher, Kriegshandlungen auf entmilitarisierte Zonen auszudehnen. Die Voraussetzungen dafür, eine solche Zone einzurichten, entsprechen denen, die für unverteidigte Orte gelten (5 59 Abs. 2, 60 Abs. 3). Entmilitarisierte Zonen entstehen durch eine Vereinbarung zwischen den Konfliktparteien entweder bereits in Friedenszeiten oder im Konfliktfall. Diese Zone darf von keiner Seite angegriffen oder besetzt werden (5 60 Abs. 1). Verletzt eine Partei ihre Verpflichtungen erheblich, verlieren entmilitarisierte Zonen ihren Status (5 60 Abs. 7) und damit ihren besonderen Schutz. Die allgemeinen Bestimmungen über den Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte gelten allerdings weiter (5 60 Abs. 7).  
425\. Sanitätsorte, Sanitätszonen und Sicherheitszonen sind ebenfalls vom Kriegsgebiet  
ausgenommen. Kriegshandlungen in Sanitäts- und Sicherheitszonen, d. h. Zonen, die dazu bestimmt sind, Verwundeten und Kranken, die nicht an Kriegshandlungen teilnehmen, Schutz zu gewähren (1 23; 4 14), sind verboten.  
426\. Ferner sind Kriegshandlungen im Staatsgebiet neutraler, also nicht am Konflikt beteiligter Staaten unzulässig.

# 4.2 Kampfmittel

4.2.1 Allgemeines Grundprinzip

437\. Es ist verboten, Waffen, Munition, Material oder sonstige Kampfmittel zu verwenden, die überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden hervorrufen oder die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können und daher Zivilpersonen oder zivile Objekte unterschiedslos schädigen oder ausgedehnte, lang anhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen (siehe auch Nrn. 401, 434-436).

# 4.1.6 Schutz von Anlagen und Einrichtungen, die Kräfte gefährlicher Art enthalten

428\. Anlagen und Einrichtungen, die Kräfte gefährlicher Art enthalten, und zwar Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke, dürfen auch dann nicht angegriffen werden, wenn sie militärische Ziele darstellen, sofern ein solcher Angriff gefährliche Kräfte freisetzen und dadurch schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen kann. Andere militärische Ziele, die sich an diesen Anlagen oder Einrichtungen oder in deren Nähe befinden, dürfen nicht angegriffen werden, wenn ein solcher Angriff gefährliche Kräfte freisetzen und dadurch schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen kann (5 56 Abs. 1).   
429\. Der Schutz von Anlagen und Einrichtungen, die Kräfte gefährlicher Art enthalten, und der militärischen Ziele in ihrer Nähe (5 56 Abs. 1) entfällt nur   
• bei Staudämmen oder Deichen, wenn sie zu anderen als ihren gewöhnlichen Zwecken und zur regelmäßigen, bedeutenden und unmittelbaren Unterstützung von Kriegshandlungen benutzt werden,   
• bei Kernkraftwerken, wenn sie elektrischen Strom zur regelmäßigen, bedeutenden und unmittel- baren Unterstützung von Kriegshandlungen liefern, oder  
• bei anderen militärischen Zielen, die sich an Anlagen oder Einrichtungen oder in deren Nähe befinden, wenn sie zur regelmäßigen, bedeutenden und unmittelbaren Unterstützung von Kriegshandlungen benutzt werden, sofern ein solcher Angriff das einzige praktisch mögliche Mittel ist, um diese Unterstützung zu beenden (5 56 Abs. 5). Endet der Schutz und werden solche Anlagen, Einrichtungen oder militärischen Ziele angegriffen, sind alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um das Freisetzen gefährlicher Kräfte zu verhindern.   
430\. Eine regelmäßige, bedeutende und unmittelbare Unterstützung von Kriegshandlungen (5 56 Abs. 2 Buchst. a-c) stellt z. B. die Herstellung von Waffen, Munition und Wehrmaterial sowie die Stromversorgung militärischer Einrichtungen dar. Die bloße Möglichkeit einer Verwendung durch Streitkräfte erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Entscheidung über einen Angriff ist auf der Grundlage aller im Zeitpunkt des Handelns zur Verfügung stehenden Informationen zu treffen.   
431\. In der Nähe von Anlagen und Einrichtungen, die Kräfte gefährlicher Art enthalten, sollen militärische Ziele nur dann errichtet werden, wenn es für die Verteidigung dieser Objekte erforderlich  
ist. Einrichtungen zur Verteidigung geschützter Anlagen oder Einrichtungen gegen Angriffe dürfen selbst nicht angegriffen werden, sofern sie bei Feindseligkeiten nur für Verteidigungs- maßnahmen benutzt werden, die zur Erwiderung von Angriffen auf die geschützten Anlagen und Einrichtungen erforderlich sind, und sofern die Waffen, mit denen sie ausgerüstet sind, lediglich zur Abwehr einer feindlichen Handlung gegen die geschützten Anlagen oder Einrichtungen dienen können (5 56 Abs. 5).   
432\. Die Konfliktparteien bleiben verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Anlagen und Einrichtungen, die Kräfte gefährlicher Art enthalten, gegen die Wirkungen von Angriffen schützen können.   
433\. Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, können mit dem Sonderschutzzeichen gekennzeichnet werden, das aus drei in einer waagerechten Linie angeordneten leuchtend orangefarbenen Kreisen besteht (5 56 Abs. 7).

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Abb. 5: Internationales besonderes Kennzeichen für Anlagen und Einrichtungen, die Kräfte gefährlicher Art enthalten

# 4.2.2 Bestimmte konventionelle Waffen

438\. Die Verwendung von Geschossen aller Art (insbesondere von Explosiv- und Brand- geschossen) unter 400 Gramm, welche explodierende Kraft besitzen oder mit Spreng- oder Zündstoffen gefüllt sind, wurde in der St. Petersburger Erklärung von 1868 für den Land- und Seekrieg verboten (12), da davon ausgegangen wurde, dass diese Geschosse unverhältnismäßig große, für ein Außergefechtsetzen nicht notwendige Wunden zufügen. Dieses Verbot hat heute nur noch begrenzte Bedeutung. Es wurde gewohnheitsrechtlich beschränkt auf Explosiv- und Brandgeschosse von erheblich geringerem Gewicht als 400 Gramm, die nur der Bekämpfung von Einzelpersonen dienen.  
Der Einsatz explosiver (Infanterie-)Geschosse gegen Einzelpersonen ist daher verboten.  
439\. Untersagt wurde durch die Haager Erklärung von 1899 (13) die Verwendung von  
• Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder platt drücken (z. B. sog. „Dum-Dum-Geschosse"), insbesondere + Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt und + Geschosse mit Einschnitten.  
Der Einsatz im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt ist als Kriegsverbrechen strafbar (33 8 Abs. 2 Buchst. b xix; 35 12 Abs. 1 Nr. 3).  
440\. Die Verwendung von  
• Schrotflinten,  
• Geschossen, die so beschaffen sind, dass sie während des Eindringens in einen menschlichen Körper aufreißen oder die Form verändern,  
• Geschossen, die im menschlichen Körper frühzeitig taumeln oder  
• Geschossen, die Schockwellen verursachen, die umfangreiche Gewebeschäden oder sogar den Schocktod hervorrufen, fällt grundsätzlich unter das Verbot, überflüssige Leiden oder unnötige Verletzungen hervorzurufen (5 35 Abs. 2, 51 Abs. 4 Buchst. c; 16a 23 Abs. 1 Buchst. e).  
441\. Ebenso ist der Einsatz einer Waffe untersagt, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper auch durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können (8a). Darunter sind vor allem Splitter aus Plastik, Glas, Holz oder anderen nichtmetallischen Bestandteilen zu verstehen. Waffen, die geringe Bestandteile von Materialien wie Plastik enthalten, welche zufällig und unbeabsichtigt zu Verletzungen führen können, werden nicht von dem Verbot erfasst.  
442\. Das Übereinkommen über Streumunition vom 3. Mai 2008, das sog. „Oslo-Überein- kommen" (51), ist am 1. August 2010 in Kraft getreten. Es verbietet den Einsatz, die Entwicklung, die Herstellung, den Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die Weitergabe von Streumunition.

Ferner ist es den Vertragsstaaten verboten, irgendjemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat  
verboten sind. Dies gilt entsprechend für explosive Bomblets, die eigens dazu bestimmt sind, von an Luftfahrzeugen angebrachten Ausstoßbehältern verstreut oder freigegeben zu werden. Nach dem Oslo-Übereinkommen (51 2 Abs. 2) bezeichnet „Streumunition" konventionelle Munition, die dazu bestimmt ist, explosive Submunitionen mit jeweils weniger als 20 Kilogramm Gewicht zu verstreuen oder freizugeben. Die Begriffsdefinition des Oslo-Übereinkommens enthält jedoch unterschiedliche Tatbestände, die ausdrücklich Munition mit den dort näher beschriebenen Eigenschaften (51 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a bis Buchst. c i-v) vom Streumunitionsbegriff ausnehmen, sodass z. B. die sogenannte Punktzielmunition keine Streumunition darstellt.  
Das Übereinkommen enthält eine Interoperabilitätsklausel; sie sieht ausdrücklich vor, dass Vertrags- parteien, ihr Militärpersonal oder ihre Staatsangehörigen militärische Zusammenarbeit und/oder Einsätze mit Staaten durchführen können, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, auch dann, wenn diese Tätigkeiten vornehmen, die einer Vertragspartei verboten sind (51 21).  
443\. Das Oslo-Übereinkommen enthält auch eine Pflicht zur Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und Aufklärung zur Gefahrenminderung.  
444\. Nach dem Ottawa-Übereinkommen (32) von 1997 ist der Einsatz, die Entwicklung, die Her- stellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die Weitergabe von Antipersonenminen unter allen Umständen verboten. Ferner ist es den Vertragsstaaten verboten, irgendjemanden in  
irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzu- nehmen, die einem Vertragsstaat verboten sind. Antipersonenmine bezeichnet eine Mine, die  
dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet.  
Antifahrzeugminen sind durch das Ottawa-Übereinkommen nicht verboten worden. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeugs (und nicht einer Person) zur Detonation gebracht zu werden, und die mit Aufhebesperren ausgestattet sind, werden wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen betrachtet.  
445\. Das Ottawa-Übereinkommen (32) enthält ein generelles Verbot der Antipersonenminen.  
Dem Protokoll II zum VN-Waffenübereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in seiner 1996 geänderten Fassung, dem sog. geänderten Minenprotokoll (8b) kommt auch nach dem Abschluss des Ottawa-Überein- kommens eine wichtige Rolle zu. Es enthält Auflagen zu Landminenarten, die vom Ottawa- Übereinkommen nicht erfasst werden, wie z. B. Antifahrzeugminen und bezieht Staaten ein, die dieses Übereinkommen bisher nicht gezeichnet haben.

446\. Im Sinne des geänderten Minenprotokolls ist eine  
• Mine: ein unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebrachtes Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeuges zur Explosion gebracht zu werden (8b 2 Nr. 2);  
• Sprengfalle: eine Vorrichtung oder ein Stoff, die dazu bestimmt, gebaut oder eingerichtet sind, zu töten oder zu verletzen, und die unerwartet in Tätigkeit treten, wenn eine Person einen scheinbar harmlosen Gegenstand aus seiner Lage bringt oder sich ihm nähert oder eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt (8b 2 Nr. 4);  
• andere Vorrichtungen: handverlegte Kampfmittel und Vorrichtungen, einschließlich behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen, die dazu bestimmt sind, zu töten, zu verletzen oder zu beschädigen, und die von Hand, durch Fernbedienung oder nach einer bestimmten Zeitspanne selbsttätig ausgelöst werden (8b 2 Nr. 5).  
Es ist unter allen Umständen verboten, Minen, Sprengfallen oder andere Vorrichtungen einzusetzen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen (8b 3 Abs. 3).  
Diese Waffen dürfen unter keinen Umständen offensiv, defensiv oder als Repressalie gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen oder zivile Objekte gerichtet werden (8b 3 Abs. 7).  
Die Anbringung derartiger Waffen darf nur an einem militärischen Ziel erfolgen oder gegen ein solches gerichtet sein (8b 3 Abs. 8 Buchst. a). Als verbotener unterschiedsloser Einsatz gilt ferner eine Anbringung, bei der damit zu rechnen ist, dass sie auch Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil in keinem Verhältnis stehen (8b 3 Abs. 8 Buchst. c).  
447\. Es sind alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen, wie z. B. Einzäunung, Zeichen, Warnung, Überwachung oder das Ergreifen von Alternativen für den Einsatz dieser Waffen zu treffen, um Zivilpersonen vor ihren Auswirkungen zu schützen. Der Verlegung muss eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die Umstände erlauben eine solche nicht (8b 3 Abs. 10 und 11).  
448\. Als fernverlegte Minen gelten solche Minen, die nicht unmittelbar an Ort und Stelle angebracht, sondern durch Artilleriegeschütz, Flugkörper, Rakete, Granatwerfer oder ein ähnliches Mittel verlegt oder aus einem Luftfahrzeug abgeworfen werden. Von einem landgestützten Waffensystem aus einer Entfernung von weniger als 500 Metern verbrachte Minen gelten grundsätzlich nicht als fernverlegt. Der Einsatz fernverlegter Antifahrzeugminen ist nur erlaubt, wenn ihr Standort, die Gesamtzahl, ihre Art, das Datum und die Uhrzeit des Verlegens sowie der Zeitraum der Selbstzerstörung aufgezeichnet werden. Sie müssen grundsätzlich mit einem wirksamen Selbstzerstörungs- oder Selbstneutralisierungsmechanismus ausgestattet sein und eine zusätzliche Selbstdeaktivierungsvorrichtung haben, die so entworfen ist, dass die Mine nicht mehr als Mine wirkt, wenn sie nicht mehr dem militärischen Zweck dient, für den sie verlegt wurde.  
449\. Es ist verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen in Form von scheinbar harmlosen beweglichen Gegenständen einzusetzen, die eigens dafür bestimmt und gebaut sind, Sprengstoff zu enthalten. Unter allen Umständen ist es verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen einzusetzen, die auf irgendeine Weise befestigt sind an oder verbunden sind mit  
• international anerkannten Schutzkennzeichen, -abzeichen oder -signalen,  
• Kranken, Verwundeten oder Toten,  
• Beerdigungsstätten, Krematorien oder Gräbern,  
• Sanitätseinrichtungen, medizinischem Gerät, medizinischen Versorgungsgütern oder Sanitäts- transporten,  
• Kinderspielzeug oder anderen beweglichen Gegenständen oder Erzeugnissen, die eigens für die Ernährung, Gesundheit, Hygiene, Bekleidung oder Erziehung von Kindern bestimmt sind,  
• Nahrungsmitteln oder Getränken,  
• Küchengeräten oder -zubehör, außer in militärischen Einrichtungen,  
• Gegenständen eindeutig religiöser Art,  
• geschichtlichen Denkmälern, Kunstwerken oder Kultstätten, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören, oder  
• Tieren oder Tierkadavern (8b 7 Abs. 1).  
450\. Sprengfallen und andere Vorrichtungen dürfen in einer Stadt, einem Dorf oder einem von Zivilpersonen ähnlich dicht besiedelten Gebiet nur eingesetzt werden, wenn  
• in den Gebieten eine Kampfhandlung zwischen Landstreitkräften stattfindet oder unmittelbar bevorsteht oder  
• ihre Anbringung in unmittelbarer Nähe von militärischen Zielen erfolgt oder  
• Maßnahmen getroffen werden, um die Zivilpersonen vor ihren Wirkungen zu schützen (8b 7 Abs. 3).  
451\. Es sind Aufzeichnungen darüber zu führen, wo Minenfelder, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen verlegt wurden. Um den Schutz der Zivilbevölkerung und die Räumung der betreffenden Gebiete nach dem Ende des Konfliktes zu ermöglichen, sind diese Informationen aufzubewahren und unverzüglich nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten zu verwenden bzw. so weit möglich im gegenseitigen Einvernehmen den jeweils verantwortlichen Stellen zur Verfügung zu stellen (8b 9). Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten sind alle Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen unverzüglich zu räumen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu unterhalten (8b 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, 10).

452\. Jeder Vertragsstaat bzw. jede Konfliktpartei hat im Rahmen der jeweiligen Verantwortlichkeit jede Truppe oder Mission der VN, die Aufgaben der Friedenserhaltung, der Beobachtung oder ähnliche Aufgaben in einem Gebiet in Übereinstimmung mit der Charta der VN wahrnimmt, und jede nach Kapitel VIII der VN-Charta (34) eingesetzte Mission, die ihre Aufgaben in einem Konfliktgebiet wahrnimmt, auf Ersuchen der Leiterin bzw. des Leiters der Mission  
• vor den Wirkungen von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen soweit als möglich zu schützen,  
• erforderlichenfalls alle Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen im betreffenden Gebiet zu beseitigen oder unschädlich zu machen und  
• der Leiterin bzw. dem Leiter alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen im Einsatzraum der VN-Kräfte zur Verfügung zu stellen (8b 12 Abs. 2).  
453\. Brandwaffen sind Kampfmittel, die in erster Linie dazu bestimmt sind, durch die Wirkung von Flammen, Hitze oder deren Kombination Stoffe oder Objekte in Brand zu setzen oder Personen Brandwunden zuzufügen. Hierzu zählen Flammenwerfer, Fugassen (mit flüssigem Brennstoff gefüllte Handbrandwaffen), Geschosse, Raketen, Granaten, Minen, Bomben oder sonstige mit Brandstoffen gefüllte Behälter (8c 1 Abs. 1 und 1 Buchst. a). Nicht zu den Brandwaffen zählen Kampfmittel,  
• die als Nebenwirkung Brandwirkungen haben können wie beispielsweise Leuchtkörper, Leuchtspursätze, Rauch- und Signalsysteme (8c 1 Abs. 1 Buchst. b i) oder  
• die Durchschlag-, Spreng- oder Splitterwirkung mit einer Brandwirkung verbinden sollen (z. B. panzerbrechende Geschosse, Splittergeschosse, Sprengbomben). Die Brandwirkung darf nur gegen militärische Ziele gerichtet sein (8c 1 Abs. 1 Buchst. b ii).  
454\. Die Zivilbevölkerung als solche, einzelne Zivilpersonen und zivile Objekte genießen besonderen Schutz (siehe Nrn. 412 ff. und näher Abschnitt 5 zum Schutz der Zivilbevölkerung). Sie dürfen daher auch unter keinen Umständen Ziel von Angriffen mit Brandwaffen sein (8c 2 Abs. 1).  
455\. Ein Angriff mit Brandwaffen aus der Luft auf ein innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen liegendes militärisches Ziel ist unter allen Umständen verboten (8c 2 Abs. 2). Angriffe mit Brandbomben auf militärische Ziele, die zwar im Gebiet einer Stadt, aber nicht innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen liegen (beispielsweise Flak-Stellungen innerhalb großer Innenstadtparks), werden nicht von dem Verbot (8c 2 Abs. 2) erfasst.  
456\. Ein Angriff mit anderen Brandwaffen (also mit Brandwaffen, die nicht aus der Luft eingesetzt werden) auf ein innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen liegendes militärisches Ziel, ist unter allen Umständen verboten, es sei denn, dass  
• das militärische Ziel eindeutig von der Konzentration von Zivilpersonen getrennt ist und  
• alle praktisch durchführbaren Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um die Brandwirkungen auf das militärische Ziel zu begrenzen und dadurch verursachte Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen und die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden und in jedem Fall auf ein Mindestmaß zu beschränken (8c 2 Abs. 3). Unter praktisch möglichen Vorsichts- maßnahmen sind alle Maßnahmen zu verstehen, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschließlich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder praktisch möglich sind (8c 1 Nr. 5).  
457\. Unter einer Konzentration von Zivilpersonen ist jede ständige oder nichtständige Konzentration von Zivilpersonen, zum Beispiel in bewohnten Teilen von Großstädten, in bewohnten Städten oder Dörfern oder in Flüchtlings- oder Evakuiertenlagern oder -kolonnen oder Nomadengruppen zu verstehen (8c 1 Nr. 2). Für den Schutz kommt es daher nicht darauf an, dass es sich um ein Siedlungsgebiet handelt, sondern auf die Ansammlung von Zivilpersonen in Räumen mit einer Bevölkerungsdichte, wie sie typischerweise innerhalb bewohnter Gebiete von Städten und Dörfern vorhanden ist.  
458\. Es ist verboten, gegen Wälder oder andere Arten pflanzlicher Bodenbedeckungen Brandwaffen einzusetzen, es sei denn, dass der Gegner diese Naturgegebenheiten zur Deckung, Tarnung oder zum Verbergen von Kombattanten oder anderer militärischer Ziele benutzt oder dass diese selbst ein militärisches Ziel sind (8c 2 Abs. 4).  
459\. Verboten ist die Verwendung von Gift und vergifteten Waffen (16a 23 Abs. 1 Buchst. a). Die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen ist strafbar (33 8 Abs. 2 Buchst. b xvii, xviii; 35 12 Abs. 1 Nr. 1).  
460\. Der Einsatz von Laserwaffen, die eigens dazu entworfen sind, als Kampfaufgabe die dauerhafte Erblindung des unbewehrten, d. h. des bloßen ungeschützten Auges oder des Auges mit Sehhilfe zu verursachen, ist verboten. Nicht von diesem Verbot erfasst ist der ansonsten rechtmäßige militärische Einsatz von Lasersystemen (8d 1, 3), auch wenn er die Erblindung als Neben- oder Begleitwirkung zur Folge hat.  
461\. Das Protokoll V des VN-Waffenübereinkommens über explosive Kampfmittelrückstände  
(8e) enthält Regelungen über Abhilfemaßnahmen (z. B. Kennzeichnungs-, Räumungs-, Beseitigungs- und Zerstörungspflichten), die Gefährdungen durch explosive Kampfmittelrückstände (z. B. Blindgänger und Fundmunition) vermindern sollen. Bei explosiven Kampfmittelaltlasten werden die Vertragsparteien hingegen lediglich zur Zusammenarbeit bei deren Beseitigung aufgerufen. Es besteht die Verpflichtung, in größtmöglichem Umfang und soweit durchführbar, Informationen über den Einsatz oder die Aufgabe explosiver Kampfmittel aufzuzeichnen und aufzubewahren, um die  
zügige Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung der explosiven  
Kampfmittelrückstände und die Aufklärung über die Gefahren und die Bereitstellung von Informationen auch an die Zivilbevölkerung zu erleichtern. Außerdem soll die Funktions- zuverlässigkeit von Munition auf freiwilliger Basis verbessert werden.

# 4.1.7 Schutz der Umwelt

434\. Mittel und Methoden der Kampfführung müssen unter gebührender Berücksichtigung von Umweltbelangen angewendet werden. Es sind alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der natürlichen Umwelt zu treffen, insbesondere ist die nicht durch militärische Notwendigkeit gerechtfertigte und mutwillige Beschädigung und Zerstörung der natürlichen Umwelt verboten. Angriffe gegen die natürliche Umwelt als Repressalie sind verboten (5 55 Abs. 2).  
435\. Das Verbot der Umweltkriegführung bedeutet, dass solche Methoden oder Mittel der Kriegführung verboten sind, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie  
ausgedehnte, lang anhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen (5 35 Abs. 3, 55 Abs. 1; 9). Solche Schäden der natürlichen Umwelt gehen über übliche Gefechtsfeld- schäden erheblich hinaus. Verstöße sind strafbar (33 8 Abs. 2 Buchst. b iv; 35 11 Abs. 3). Dieser Schutz schließt das Verbot der Anwendung von Methoden oder Mitteln der Kriegführung ein, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie derartige Schäden der natürlichen Umwelt verursachen und dadurch Gesundheit oder Überleben der Bevölkerung gefährden (5 55 Abs. 1).  
436\. Das Umweltkriegsübereinkommen bezweckt die Verhinderung des Missbrauchs der  
Umwelt im Kriege, indem es den Einsatz umweltverändernder Techniken (z. B. flächendeckender Einsatz von Entlaubungsmitteln), die weiträumige, lang andauernde oder schwerwiegende Auswirkungen haben, als Kampfmethode verbietet (9 I). Das Verbot des Einsatzes umwelt- verändernder Techniken nach dem Umweltkriegsübereinkommen muss von dem in Nr. 435 genannten Verbot der Umweltkriegführung unterschieden werden. Für die Zwecke des Umweltkriegs- übereinkommens wurden rechtlich nicht bindende Auslegungserklärungen zu den für die Anwendung des Übereinkommens wichtigen Begriffen „weiträumig", „lange andauernd" und „schwerwiegend" angenommen. Danach bedeutet  
• „weiträumig": ein Gebiet von mehreren hundert Quadratkilometern umfassend,  
• „lange andauernd": einige Monate beziehungsweise ungefähr eine Jahreszeit andauernd und  
• „schwerwiegend": eine ernste oder erhebliche Störung oder Schädigung von Menschenleben, natürlichen und wirtschaftlichen Ressourcen oder sonstigen Gütern beinhaltend.

# 4.3 ABC-Kampfmittel

a) Nuklearwaffen   
462\. Es bestehen bereits zahlreiche multilaterale und bilaterale Verträge, die eine Weitergabe von Nuklearwaffen verbieten, Nuklearwaffentests einschränken oder verbieten, die Stationierung von Nuklearwaffen verbieten, nuklearwaffenfreie Zonen schaffen, den Umfang der nuklearen Bewaffnung beschränken oder den Ausbruch eines Nuklearkriegs verhüten sollen, insbesondere:   
• Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968,   
• Vertrag über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser vom 5. August 1963,   
• Weltraumvertrag vom 27. Januar 1967,   
• Vertrag über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika vom 14. Februar 1967,   
• Meeresbodenvertrag vom 11. Februar 1971,   
• Abkommen über bestimmte Maßnahmen hinsichtlich der Begrenzung von strategischen Angriffswaffen vom 26. Mai 1972 (SALT I-Vertrag),   
• Vertrag über die Errichtung einer kernwaffenfreien Zone im Südpazifik vom 6. August 1985,   
• Vertrag über die Beseitigung der amerikanischen und sowjetischen Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite vom 8. Dezember 1987 (INF-Vertrag),   
• Vertrag über die Reduzierung und Begrenzung amerikanischer und sowjetischer strategischer Offensivwaffen vom 31. Juli 1991 (START-Vertrag) mit Protokoll vom 23. Mai 1992,   
• Vertrag zwischen den USA und der Russischen Föderation über die weitere Reduzierung und Begrenzung strategischer Offensivwaffen vom 3. Januar 1993 (START II-Vertrag),   
• Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen vom 24. September 1996,   
• Moskauer Vertrag über die Reduzierung der strategischen Offensivwaffen vom 24. Mai 2002 (SORT-Vertrag) sowie   
• Prager Vertrag vom 8. April 2010 zwischen der USA und der Russischen Föderation zur weiteren Reduzierung und Begrenzung strategischer Offensivwaffen.   
463\. Die Bundesregierung und eine Reihe weiterer Staaten gehen davon aus, dass die vom I.  
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen (5) eingeführten neuen vertraglichen Regeln nur für konventionelle Waffen gelten. Das schließt nicht aus, dass andere, insbesondere gewohnheits- rechtliche Regeln auf Nuklearwaffen Anwendung finden.  
464\. Die Bundesrepublik Deutschland hat auf Nuklearwaffen verzichtet. Die Bundesrepublik  
Deutschland hat sich gemäß Artikel I des Protokolls Nr. III zum Brüsseler Vertrag (WEU-Vertrag) vom 23. Oktober 1954 (42) verpflichtet, in ihrem Gebiet keine Nuklearwaffen herzustellen. Sie hat sich in  
dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 verpflichtet, Nuklearwaffen  
und sonstige Nuklearsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber von niemandem unmittelbar oder mittelbar anzunehmen, Nuklearwaffen oder sonstige Nuklearsprengkörper weder herzustellen, noch sonst wie zu erproben und keine Unterstützung zur Herstellung solcher Waffen zu gewähren oder anzunehmen. Dieser Verzicht wurde im 2+4-Vertrag vom 12. September 1990 mit Wirkung für das vereinte Deutschland bekräftigt (43 3). Das deutsche Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) bedroht Zuwiderhandlungen mit Strafe, soweit es sich nicht um Nuklearwaffen handelt, die der Verfügungsgewalt von NATO-Mitgliedstaaten unterstehen oder in deren Auftrag entwickelt oder hergestellt werden.  
Der IGH in Den Haag hat in seinem auf Antrag der VN-Generalversammlung erstellten Gutachten zu den Nuklearwaffen vom 8. Juli 1996 ausgeführt, dass weder Völkervertragsrecht noch geltendes Völkergewohnheitsrecht eine spezielle Ermächtigung zur Androhung oder zum Einsatz von Nuklearwaffen enthalte, allerdings auch keine der genannten Quellen ein spezifisches auf Nuklearwaffen als solche bezogenes Verbot vorsehe.  
Dennoch müsse eine Androhung oder ein Einsatz von Nuklearwaffen in jedem Fall mit den Erfordernissen des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts in Einklang stehen, insbesondere mit den Prinzipien und Regeln des Humanitären Völkerrechts sowie den besonderen Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Abkommen, die ausdrücklich Nuklearwaffen zum Gegenstand haben.   
465\. Entsprechend dem strategischen Konzept der NATO von 2010 bleibt die Notwendigkeit zur nuklearen Abschreckung durch das Bündnis bestehen, solange nukleare Waffen ein Mittel militärischer Auseinandersetzung bleiben können. In diesem Sinne kommt Nuklearwaffen friedenssichernde und konfliktverhütende Bedeutung zu. Daher hat die Bundesregierung bereits anlässlich der Ratifikation des I. und II. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen erklärt, dass nach dem Verständnis der Bundesrepublik Deutschland die vom I. Zusatzprotokoll eingeführten Bestimmungen über den Einsatz von Waffen in der Absicht aufgestellt worden sind, nur auf konventionelle Waffen Anwendung zu finden, unbeschadet sonstiger, auf andere Waffenarten anwendbarer Regeln des Völkerrechts. b) Chemische Waffen   
466\. Die Bundesrepublik Deutschland hatte sich bereits mit Artikel I des Protokolls Nr. III zum WEU-Vertrag vom 23. Oktober 1954 (42) verpflichtet, in ihrem Gebiet auch keine chemischen Waffen herzustellen. Sie hat darüber hinaus bei Unterzeichnung des B-Waffen-Übereinkommens am 10. April 1972 erklärt, dass sie chemische Kampfstoffe, auf deren Herstellung sie bereits verzichtet hat, entsprechend ihrer bisher eingenommenen Haltung weder entwickeln, noch erwerben noch unter eigener Kontrolle lagern wird. Dieser Verzicht wurde im 2+4-Vertrag vom 12. September 1990 mit Wirkung für das vereinte Deutschland bekräftigt (43 3), wobei ausdrücklich der Besitz von und die Verfügungsgewalt über chemische Waffen mit in den Verzicht einbezogen wurden.  
  
467\. Nach dem Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) vom 13. Januar 1993 (29) ist es unter allen Umständen verboten, chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern oder zurückzubehalten oder an irgendjemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben oder einzusetzen (29 I Abs. 1 Buchst. a und b). Um die umfassenden Verbote des Übereinkommens abzusichern, enthält das Chemiewaffenübereinkommen ein detailliertes Abrüstungs- und Kontrollregime.   
468\. Bereits vor Inkrafttreten des Chemiewaffenübereinkommens war die Verwendung von erstickenden, giftigen oder gleichartigen Gasen sowie allen ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffen oder ähnlichen Verfahren im Krieg durch Völkervertragsrecht verboten, vor allem durch das Genfer Gifgasprotokoll von 1925 (10). Der Umfang des Einsatzverbotes ist jedoch durch einseitige Erklärungen zahlreicher Staaten bei ihrer Bindung an das Genfer Giftgasprotokoll beschränkt, dass ihre darin eingegangene Verpflichtung endet, wenn die gegnerische Konfliktpartei oder einer ihrer Verbündeten selbst gegen die niedergelegten Verbote verstößt.   
469\. Chemische Waffen im Sinne des Chemiewaffenübereinkommen sind Chemikalien, die, ungeachtet ihrer Herkunft oder der Art ihrer Produktion, durch ihre chemische Wirkung auf die Lebensvorgänge den Tod, eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit oder einen Dauerschaden bei Mensch oder Tier herbeiführen können (29 II Abs. 2).   
470\. Zur Zulässigkeit des Einsatzes von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen29 („Riot Control Agents", z. B. Reizstoffe, Pfefferspray) gilt Folgendes: Einerseits verpflichtet das CWÜ gemäß Artikel I Abs. 5 die Vertragsstaaten, Mittel zur Bekämpfung von Unruhen nicht als Mittel der Kriegführung („method of warfare") einzusetzen. Damit ist die Verwendung von Reizstoffen in bewaffneten Konflikten zur Bekämpfung des Gegners verboten. Andererseits erlaubt das CWÜ jedoch den Einsatz solcher Reizstoffe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung („law enforcement") einschließlich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen (Artikel II Nr. 9 Buchst. d CWÜ).   
471\. In nationales Recht umgesetzt wurde diese Vorgabe des CWÜ mit dem deutschen Ausführungsgesetz zum CWÜ (CWÜAG) vom 2. August 1994 in der Fassung vom 11. Oktober 2004 (50). Soweit die bundesgesetzliche Rechtslage einen nationalen Rechtsrahmen geschaffen hat, der engere Grenzen für den Einsatz von Reizstoffen als das völkerrechtliche Übereinkommen aufweist, geht dieser nationale Rahmen dem völkerrechtlichen vor. Das CWÜAG ermöglicht den Einsatz von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, auch durch die Bundeswehr im Rahmen verfassungsrechtlich zulässiger Einsätze (bei Einsätzen im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit (Artikel 24 Abs. 2 des GG) sowie die Ausbildung zu einem solchen Einsatz.  
  
<span style="font-size: 12px;">29 Nach Artikel II Nr. 7 handelt es sich bei Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen um Chemikalien, die – wie etwa Reizstoffe und Pfefferspray – bei Menschen spontan sensorische Irritationen oder handlungsunfähig machende Wirkungen hervorrufen können, die innerhalb kurzer Zeit nach der Exposition verschwinden. Diese Mittel zur Bekämpfung von Unruhen dürfen nur Substanzen enthalten, die nicht als verbotene Substanzen in den Listen des CWÜ aufgeführt sind.</span>  
  
472\. Verboten sind im bewaffneten Konflikt die Vergiftung von Einrichtungen der Wasser- versorgung, von Nahrungsmitteln und von Objekten zur Nahrungsmittelerzeugung (5 54 Abs. 2; 6 14).  
Unbeabsichtigte und unerhebliche Nebenwirkungen von ansonsten erlaubten Kampfmitteln sind von dem Verbot nicht betroffen.   
473\. Zuwiderhandlungen gegen die C-Waffen betreffenden Verbote sind in Deutschland nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und nach dem Völkerstrafgesetzbuch (35 12 Abs. 1 Nr. 2) strafbar. Die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen ist als Kriegsverbrechen strafbar (33 8 Abs. 2 Buchst. b xviii). c) Biologische Waffen und Toxinwaffen  
474\. Das Verbot des Einsatzes biologischer Waffen stellt Völkergewohnheitsrecht dar.  
Insbesondere lebende Organismen wie Viren, Bakterien und Mikroben sowie aus ihnen gewonnene Stoffe (Toxine) können biologische Waffen darstellen.   
475\. Die Verwendung bakteriologischer Kampfmittel ist seit dem Genfer Protokoll von 1925 verboten (10).   
476\. Entwicklung, Herstellung, Erwerb und Lagerung von bakteriologischen (biologischen) Waffen und von Toxinwaffen sind verboten (11). Diese Verbote gelten sowohl für biotechnologische als auch für synthetische Verfahren, die anderen als friedlichen Zwecken dienen. Sie schließen gentechnische Verfahren und gentechnisch veränderte Mikroorganismen ein.30   
477\. Das deutsche Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und das Völkerstrafgesetzbuch (35 12 Abs. 1 Nr. 2) bedrohen Zuwiderhandlungen gegen die B-Waffen-Verbote mit Strafe.

# 4.4.2 Cyber-Operationen

486\. Bei der Durchführung von Cyber-Operationen im Zusammenhang mit einem internationalen oder einem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt sind die anwendbaren Regelungen des Humanitären Völkerrechts zu beachten (zum rechtlich nicht verbindlichen Tallinn-Handbuch siehe Nr. 131). Da die zentralen Rechtsgrundlagen des Humanitären Völkerrechts (Genfer Abkommen von 1949, Zusatzprotokolle von 1977) in einer Zeit erarbeitet wurden, als militärische Cyber-Operationen allenfalls in Anfängen erkennbar waren, enthalten sie hierfür keine speziellen ausdrücklichen Vorgaben. Abgrenzungs- und Auslegungsprobleme können daher im Einzelfall durchaus auftreten (z. B. Definition des Angriffs, Unterscheidung zwischen zivilen und militärischen Zielen, Bestimmung des Gebiets der Konfliktparteien im Cyber-Raum). Hier wird jeweils eine sorgfältige Prüfung in der konkreten Situation erforderlich sein.

# 4.4 Kampfmethoden

4.4.1 Kriegslisten, Perfidieverbot, sonstige Verbote  
  
478\. Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um sich Informationen über die Gegenpartei und das Gelände zu verschaffen, sind erlaubt (5 37 Abs. 2; 16a 24). Kriegslisten sind Handlungen, die einen Gegner irreführen oder ihn zu unvorsichtigem Handeln veranlassen sollen.  
Diese Handlungen dürfen jedoch keine Regel des Humanitären Völkerrechts verletzen und insbesondere nicht heimtückisch sein, indem der Gegner verleitet wird, auf einen sich aus dem Humanitären Völkerrecht ergebenden Schutz zu vertrauen. Beispiele für Kriegslisten sind: Tarnung, Scheinstellungen, Scheinoperationen und irreführende Informationen/Desinformationsmaßnahmen.  
  
<span style="font-size: 12px;">30 Die Bundesrepublik Deutschland hat sich bereits mit Artikel 1 des Protokolls Nr. III zum WEU-Vertrag vom 23. Oktober 1954 ebenfalls verpflichtet, in ihrem Gebiet keine biologischen Waffen herzustellen. Dieser Verzicht wurde im 2+4-Vertrag vom 12. September 1990 mit Wirkung für das vereinte Deutschland bekräftigt (43 3).</span>  
  
479\. Die Beschaffung von Informationen in der Uniform der gegnerischen Streitkräfte ist völkerrechtlich nicht verboten, kann jedoch zur Bestrafung wegen Spionage durch den Gegner führen (5 39 Abs. 3). Auch das Operieren hinter den feindlichen Linien in feindlicher Uniform oder zivil ohne Spionageabsicht setzt die Soldatin bzw. den Soldaten einem Risiko strafrechtlicher Verfolgung wegen Spionage durch den Gegner aus (5 39 Abs. 2).  
Der Gebrauch der gegnerischen Uniform kann als Kriegslist zulässig sein, etwa dann, wenn er nur dazu dient, unerkannt hinter die feindlichen Linien zu gelangen. In solchen Fällen muss die gegnerische Uniform aber vor Beginn der eigentlichen Kampfhandlungen abgelegt werden.  
Insbesondere dürfen gegnerische Uniformen nicht während eines Angriffs oder zu dem Zweck verwendet werden, Kriegshandlungen zu decken, zu schützen oder zu behindern (5 39 Abs. 2).   
480\. Der Missbrauch gegnerischer Uniformen ist demgegenüber verboten (16a 23 Abs. 1 Buchst. f), so z. B. die Verwendung der Uniformen des Gegners während eines Angriffs. Die Verwendung der Nationalflagge, der militärischen Kennzeichen, Abzeichen oder Uniformen des Gegners ist während eines Angriffs oder zu dem Zweck verboten, Kriegshandlungen zu decken, zu erleichtern, zu schützen oder zu behindern (5 39 Abs. 2).   
481\. Heimtücke (Perfidie) ist verboten und als Kriegsverbrechen strafbar (5 37; 16a 23; 33 8 Abs. 2 Buchst. b vii, xi, Buchst. e ix; 35 11 Abs. 1 Nr. 7). Es ist verboten, einen Gegner unter Anwendung von Heimtücke zu töten, zu verwunden oder gefangen zu nehmen (5 37 Abs. 1 Satz 1; 16a 23 Abs.1 Buchst. b). Heimtückisch sind Handlungen, die die Gegenpartei zur irrtümlichen Annahme einer völkerrechtlichen Schutzlage verleiten. Beispiele für Heimtücke (5 37 Abs. 1 Satz 2 und 3) sind   
• das Vortäuschen der Absicht, unter einer Parlamentärflagge zu verhandeln oder sich zu ergeben,   
• das Vortäuschen von Kampfunfähigkeit infolge Verwundung oder Krankheit,   
• das Vortäuschen eines zivilen oder Nichtkombattantenstatus oder   
• das Vortäuschen eines geschützten Status durch Benutzung von Abzeichen, Emblemen oder Uniformen der VN oder neutraler oder anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten.   
482\. Verboten ist der Missbrauch der Parlamentärflagge, der Flaggen sowie der militärischen Kennzeichen, Abzeichen oder Uniformen neutraler oder anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten, des Emblems der VN sowie der besonderen internationalen Schutzzeichen (5 38, 39; 16a 23 Abs. 1 Buchst. f; 24 17).   
483\. Auch derjenige, der eine nach dem Humanitären Völkerrecht zu schützende Person als „Schutzschild" einsetzt, um den Gegner von Kriegshandlungen gegen bestimmte Ziele abzuhalten, handelt verbotswidrig und macht sich strafbar (33 8 Abs. 2 Buchst. b xxiii; 35 11 Abs. 1 Nr. 4).   
484\. Das Aushungern der Zivilbevölkerung als Methode der Kriegführung ist verboten (5 54 Abs. 1) und als Kriegsverbrechen strafbar (33 8 Abs. 2 Buchst. b xxv; 35 11 Abs. 1 Nr. 5).  
485\. Es ist verboten, den Befehl zu erteilen, niemanden am Leben zu lassen (Kampfführung ohne Pardon). Ebenso ist es verboten, dem Gegner derartiges anzudrohen oder Kriegshandlungen in diesem Sinne auszuführen (5 40; 16a 23 Abs. 1 Buchst. d). Die Kampfführung ohne Pardon wird als Kriegsverbrechen bestraft (33 8 Abs. 2 Buchst. b xii, Buchst. e x; 35 11 Abs. 1 Nr. 6).

# 4.4.3 Militärische Informationsaktivitäten

487\. Erlaubt sind die politische und militärische Einflussnahme durch Verbreitung auch falscher Nachrichten zur Untergrabung des gegnerischen Widerstandswillens und die Einflussnahme auf die militärische Disziplin des Gegners (z. B. die Aufforderung an die gegnerischen Kräfte überzulaufen, sich zu ergeben oder zu meutern). Verboten ist die Aufforderung zu Völkerrechtsverletzungen oder zu anderen allgemeinen (schweren) Straftaten (z. B. Totschlag, Sprengstoffanschläge, Raub, Vergewaltigung).

# 4.4.4 Repressalien

488\. Repressalien sind in Zeiten internationaler bewaffneter Konflikte durch Streitkräfte durchgeführte und an sich völkerrechtswidrige Zwangsmaßnahmen gegen die gegnerische Konfliktpartei, die ausnahmsweise gerechtfertigt sind, wenn sie eine Konfliktpartei anwendet, um  
Völkerrechtsverletzungen des Gegners zu beenden. Repressalien sind nur unter sehr engen  
Voraussetzungen zulässig (siehe Nr. 485). Keine deutsche Soldatin und kein deutscher Soldat ist berechtigt, von sich aus Repressalien anzuwenden oder zu befehlen. Repressalien müssen wegen ihrer politischen und militärischen Tragweite von höchster politischer Ebene, in der Bundesrepublik Deutschland von der Bundesregierung, angeordnet werden.  
489\. Repressalien sind kein „Vergeltungsmittel", sondern ein völkerrechtliches Beugemittel zur Rechtsdurchsetzung bzw. Rechtswiederherstellung und dürfen nur als „ultima ratio", d. h. nach Fehlschlagen eines Versuchs der gütlichen Streiterledigung und nach vorheriger Androhung,  
angeordnet werden. Repressalien dürfen nicht außer Verhältnis zu dem Verstoß des Gegners stehen. Sie müssen Erwägungen der Menschlichkeit Rechnung tragen. Repressalien dürfen nicht durchgeführt werden bzw. sind zu beenden, wenn die gegnerische Konfliktpartei die von ihr begangenen Völkerrechtsverletzungen beendet hat. Geheim oder unter Täuschung über den Urheber durchgeführte Maßnahmen sind keine Repressalien, da sie den Beugezweck nicht erreichen können.  
Liegen die Voraussetzungen einer Repressalie vor, so handeln die ausführenden Soldatinnen und Soldaten nicht völkerrechtswidrig.  
490\. Im Humanitären Völkerrecht ausdrücklich verboten sind Repressalien gegen  
• Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige, Sanitäts- und Seelsorgepersonal, Sanitätseinrichtungen und -material (1 46; 2 47; 5 20),  
• Kriegsgefangene (3 13 Abs. 3),  
• Zivilpersonen (4 33 Abs. 3; 5 51 Abs. 6),  
• zivile Objekte (5 52 Abs. 1),  
• Privateigentum von Zivilpersonen in besetzten Gebieten und Angehörige des gegnerischen Staates im eigenen Staatsgebiet (4 33 Abs. 3),  
• für die Zivilbevölkerung lebensnotwendige Objekte (5 54 Abs. 4),  
• die natürliche Umwelt (5 55 Abs. 2),  
• Anlagen und Einrichtungen, die Kräfte gefährlicher Art enthalten (5 56 Abs. 4) sowie  
• Kulturgut (5 52 Abs. 1, 53 Buchst. c; 24 4 Abs. 4).  
Außerdem verbietet das Humanitäre Völkerrecht den Einsatz von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (oben Nr. 413) als Repressalie gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen oder zivile Objekte (8b 3 Abs. 7).

# 4.5 Parlamentäre und Schutzmächte

491\. Der Einstellung der Kriegshandlungen gehen regelmäßig Verhandlungen mit dem Gegner voraus. Im Operationsgebiet bedienen sich die Konfliktparteien dazu häufig der Parlamentäre.  
492\. Parlamentäre sind Personen, die von einer Konfliktpartei bevollmächtigt sind, mit dem Gegner zu verhandeln. Parlamentäre und ihre Begleitung, z. B. Fahrerinnen bzw. Fahrer oder Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher, haben Anspruch auf Unverletzlichkeit (16a 32). Sie machen sich mit einer weißen Flagge kenntlich.  
493\. Die militärischen Führerinnen und Führer, zu denen Parlamentäre entsandt werden, sind nicht verpflichtet, diese unter allen Umständen zu empfangen (16a 33 Abs. 1). Gelangen Parlamentäre und ihre Begleitung in den Bereich des Gegners, darf dieser sie nicht gefangen nehmen oder sonst festhalten. Der Grundsatz der Unverletzlichkeit gilt bis zur sicheren Rückkehr in den eigenen Bereich.  
Er verlangt nicht, das Feuer beim Erscheinen von Parlamentären im betreffenden Abschnitt völlig  
einzustellen. Die Unverletzlichkeit von Parlamentären endet, wenn der unwiderlegbare Beweis vorliegt, dass sie ihre bevorrechtigte Stellung dazu benutzt haben, um Verrat zu üben oder dazu anzustiften (16a 34).  
494\. Parlamentäre dürfen ferner zeitweilig zurückgehalten werden, wenn sie zufällig Kennt- nisse erhalten haben, deren Mitteilung an den Gegner den Erfolg einer gegenwärtigen oder bevor- stehenden Operation der eigenen Streitkräfte infrage stellt. Die Parlamentäre dürfen dann so lange an der Rückkehr gehindert werden, bis die Operation abgeschlossen ist. In der Zwischenzeit sind sie mit aller ihrer Stellung entsprechenden Achtung und mindestens wie Kriegsgefangene zu behandeln.  
495\. Parlamentäre, die ihre Stellung missbrauchen, können zeitweilig zurückgehalten werden (16a 33 Abs. 3). Ein Missbrauch, der zur Zurückhaltung der Parlamentäre berechtigt, liegt vor, wenn die Parlamentäre völkerrechtswidrige Handlungen zum Nachteil des Gegners begehen, insbesondere:  
• Gewinnen nachrichtendienstlicher Erkenntnisse, die über die bei seinem Auftrag unvermeidbaren Wahrnehmungen hinausgehen,  
• Sabotagehandlungen,  
• Verleiten gegnerischer Soldatinnen und Soldaten zur Mitwirkung beim Sammeln von Informationen,  
• Auffordern zur Dienstverweigerung,  
• Aufruf zur Fahnenflucht und  
• Organisieren von Spionage im gegnerischen Gebiet.  
496\. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen erlaubt (z. B. das Verbinden der Augen), um Parlamentäre daran zu hindern, aus ihrer Entsendung Nutzen für die Nachrichtengewinnung zu ziehen (16a 33 Abs. 2). Parlamentäre dürfen alles weitermelden, was sie wahrgenommen haben.  
497\. Parlamentäre sind meist, aber nicht notwendigerweise Offiziere. Auf ihre Staatsangehörig- keit kommt es nicht an. Überläufer oder kriegsgefangene Angehörige von Streitkräften haben keinen Parlamentärstatus und damit auch keinen Anspruch auf Unverletzlichkeit.  
498\. Der Missbrauch der Parlamentärflagge ist völkerrechtswidrig (16a 23 Buchst. f; 5 37 Abs. 1 Buchst. a, 38 Abs. 1). Ein Missbrauch liegt beispielsweise vor, wenn sich Soldatinnen bzw.  
Soldaten unter dem Schutz der Parlamentärflagge einer gegnerischen Stellung nähern und dann angreifen. Werden durch den Missbrauch der Parlamentärflagge Tod oder schwere Verletzungen verursacht, liegt überdies ein Kriegsverbrechen vor (33 8 Abs. 2 Buchst. b).  
499\. Den Konfliktparteien steht ungeachtet eigener diplomatischer Beziehungen der Verkehr über Schutzmächte offen (5 5 Abs. 6). Sogenannte „Wiener Schutzmächte" handeln im Namen des vertretenen Staates und können so teilweise den diplomatischen Verkehr ersetzen. Zudem gibt es die sogenannten „Genfer Schutzmächte". Hierbei handelt es sich um neutrale Staaten oder andere nicht am Konflikt beteiligte Staaten, welche die Einhaltung der Genfer Konventionen überwachen und die Rechte und Interessen der Konfliktparteien und ihrer Staatsangehörigen sicherstellen (1-3 8; 4 9; 5 2  
Buchst. c). Beide Arten von Schutzmächten bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Staaten.  
Können sich die Konfliktparteien über die Ernennung von Schutzmächten nicht einigen, so kann insbesondere das Internationale Komitee vom Roten Kreuz als Ersatzschutzmacht (5 5 Abs. 4) tätig werden, wenn dieses seine Dienste anbietet und die am Konflikt beteiligten Staaten einwilligen.

# 5 Schutz der Zivilbevölkerung

5.1 Allgemeines  
  
501\. Die Zivilbevölkerung umfasst alle Zivilpersonen (5 50 Abs. 2). Der Begriff der Zivilperson wird im Humanitären Völkerrecht nicht positiv, sondern negativ durch den Ausschluss bestimmter Personenkategorien definiert (5 50 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 3 4 A Nrn. 1, 2, 3 und 6; 5 43). Zivilperson ist danach jede Person, die weder den Streitkräften im weiteren Sinne noch einer „levée en masse" angehört, grundsätzlich also Personen, die nicht Kombattanten sind. Zu den Einzelheiten der Personengruppen, die nicht zur Zivilbevölkerung gehören, siehe Abschnitt 3.   
502\. Die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen genießen allgemeinen Schutz vor den von Kriegshandlungen ausgehenden Gefahren (5 51 Abs. 1). Weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen dürfen das Ziel von Angriffen sein (5 51 Abs. 2, 52 Abs. 1). Insbesondere Terrorangriffe, d. h. die Anwendung oder Androhung von Gewalt mit dem hauptsächlichen Ziel, Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, sind verboten (5 51 Abs. 2 Satz 2).   
503\. Im Zweifel gilt eine Person als Zivilperson (5 50 Abs. 1 Satz 2). Die Zivilbevölkerung (5 50 Abs. 2) bleibt auch dann Zivilbevölkerung, wenn sich unter ihr einzelne Personen befinden, die nicht Zivilpersonen sind (5 50 Abs. 3).   
504\. Zivilpersonen, die nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, sind zu schonen und zu schützen. Sie sind unter allen Umständen menschlich zu behandeln (5 75 Abs. 1) und haben Anspruch auf Achtung ihrer Person, Ehre, Familienrechte, Gewohnheiten und Gebräuche, religiösen Anschauungen und gottesdienstlichen Handlungen (4 27 Abs. 1; 16a 46 Abs. 1). Auch ihr Eigentum ist geschützt (16a 46 Abs. 2). Die Zivilbevölkerung als solche sowie einzelne Zivilpersonen dürfen nicht angegriffen werden, insbesondere dürfen sie weder getötet noch verwundet werden (5 51 Abs. 2; 6 13 Abs. 2).   
505\. Sofern die Zivilbevölkerung einer Konfliktpartei nicht ausreichend mit den unentbehrlichen Bedarfsgütern wie Lebensmitteln, Arzneimitteln und Kleidung versorgt ist, müssen Hilfsaktionen neutraler Staaten oder humanitärer Organisationen gestattet werden. Jeder Staat, insbesondere auch der Gegner, ist verpflichtet, solchen Hilfsaktionen freien Durchlass zu gewähren, allerdings nur unter Vorbehalt seines Kontrollrechts (4 23; 5 70). Die Konfliktparteien können in Bezug auf die geschützten Personen diejenigen Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, die sich infolge des Konflikts als notwendig erweisen (4 27 Abs. 4).  
  
506\. Frauen werden besonders geschont und geschützt. Jeder Angriff auf die Ehre der Frau, namentlich Vergewaltigung, Nötigung zur Prostitution und jede andere unzüchtige Handlung, ist verboten (4 27 Abs. 2; 5 76 Abs. 1).   
507\. Kinder werden besonders geschont und geschützt. Ihnen ist jede Pflege und Hilfe zu gewähren, die sie wegen ihrer Jugend oder aus einem anderen Grund benötigen (4 24; 5 77 Abs. 1).   
508\. Nehmen Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar an Feindseligkeiten teil, und geraten sie in die Gewalt einer gegnerischen Partei, wird ihnen besonderer Schutz gewährt (5 77 Abs. 3; 6 4 Abs. 3).   
509\. Die Vertragsstaaten des Fakultativprotokolls zum VN-Kinderschutzübereinkommen vom 25. Mai 2000 anerkennen, dass alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf besonderen Schutz haben (40 3 Abs. 1).   
510\. Zivilpersonen dürfen von keiner Konfliktpartei als Schild benutzt werden, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten (4 28; 5 51 Abs. 7). Die Konfliktparteien dürfen Bewegungen der Zivilpersonen nicht zu dem Zweck lenken, militärische Ziele vor Angriffen abzuschirmen oder Kriegshandlungen zu decken (4 28; 5 51 Abs. 7, siehe auch Abschnitt 4). Der Missbrauch von Zivilpersonen als Schutzschild ist völkerrechtswidrig und als Kriegsverbrechen strafbar (33 8 Abs. 2 Buchst. b xxiii; 35 11 Abs. 1 Nr. 4).  
511\. Verboten sind Strafen für Verhalten Dritter („Stellvertreterstrafen") und Kollektivstrafen;  
ferner Maßnahmen zur Einschüchterung oder Terrorisierung (4 33 Abs. 1; 5 51 Abs. 2; 6 4 Abs. 2, 13 Abs. 2), Repressalien gegen die Zivilbevölkerung und ihr Eigentum (4 33 Abs. 3; 5 20, 51 Abs.  
6), Plünderungen (4 33 Abs. 2; 16a 28, 47) und Geiselnahmen (4 34).  
512\. Angriffe auf militärische Ziele sind verboten, wenn mit Verlusten an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, der Verwundung von Zivilpersonen, Schäden an zivilen Objekten oder mehreren derartigen Folgen zusammen zu rechnen ist, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, sog. Exzessverbot (5 51 Abs. 5 Buchst. b, siehe auch Nr. 404).   
513\. Bei einem Angriff auf ein militärisches Ziel sind alle praktisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, um Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen und die Beschädigung ziviler Objekte, die dadurch mit verursacht werden können, zu vermeiden und in jedem Fall auf ein Mindestmaß zu beschränken (5 57 Abs. 2 Buchst a ii, siehe Abschnitt 4).   
514\. Streitkräfte dürfen aus völkerrechtlicher Sicht grundsätzlich zum Schutz ziviler Objekte eingesetzt werden. Nationale Regelungen hierüber bleiben unberührt. In einem internationalen bewaffneten Konflikt stellt allein ihre Anwesenheit auch einen Faktor der Gefährdung für das zu schützende Objekt dar, da die Soldatinnen und Soldaten mit Kombattantenstatus ein militärisches Ziel darstellen. Bei einem Einsatz von Soldatinnen bzw. Soldaten zum Schutz ziviler Objekte hat daher stets eine Abwägung der Vor- und Nachteile zu erfolgen.   
515\. Sanitäts- und Sicherheitszonen und -orte können im Wege gegenseitiger Vereinbarungen eingerichtet werden, um Verwundete, Kranke, Gebrechliche, Greise, Kinder unter 15 Jahren, schwangere Frauen und Mütter mit Kindern unter sieben Jahren vor den Folgen des Krieges zu schützen (4 14). Diese Zonen und Orte sind vom Kriegsgebiet ausgenommen und dürfen keinen militärischen Zweck erfüllen. Militärische Objekte dürfen nicht innerhalb oder in der Nähe von Sanitäts- und Sicherheitszonen und -orten eingerichtet werden. oder  
  
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Abb. 6: Schutzzeichen Sanitäts- und Sicherheitszonen  
  
516\. Journalisten, die in dem Gebiet eines bewaffneten Konflikts gefährliche berufliche Aufträge ausführen, sind als Zivilpersonen geschützt, sofern sie nichts unternehmen, was ihren Status als Zivilperson beeinträchtigt (5 79 Abs. 1).  
Sind Journalisten bei den Streitkräften als Kriegsberichterstatter akkreditiert, so bleibt ihr Anspruch auf den Status als Gefolge der Streitkräfte und als Kriegsgefangene (3 4 A Nr. 4) unberührt.  
Journalisten können einen Ausweis erhalten, der ihren Status bestätigt (5 79 Abs. 3 und Anhang II).  
Der Ausweis wird von der Regierung des Staates ausgestellt, dem der Journalist angehört, in dem er ansässig ist oder in dem sein Nachrichtenorgan ansässig ist.   
517\. Zivilpersonen können sich jederzeit an eine Schutzmacht, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder an eine Hilfsgesellschaft mit einem Hilfeersuchen wenden (4 30 Abs. 1).  
Die Vertreter der Schutzmacht und des IKRK sind berechtigt, geschützte Personen überall aufzusuchen (4 143).  
Jede Konfliktpartei ist verpflichtet, nach Vermissten zu suchen (5 33) und über das Schicksal von Zivilpersonen, die sich in ihrer Gewalt befinden, ebenso Auskunft zu geben (4 136) wie über Kriegsgefangene (3 122), Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige und Gefallene (1 16; 2 19). Zu diesem Zweck ist bei Ausbruch eines Konflikts und in allen Fällen einer Besetzung ein Amtliches Auskunfts-  
büro einzurichten (3 122-124; 4 136-141), das mit dem Zentralen Suchdienst des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz zusammenarbeitet (3 123; 4 140). Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) nimmt gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 4 DRKG31 als freiwillige Hilfsgesellschaft die Aufgaben eines Amt- lichen Auskunftsbüros war (3 122; 4 136).   
518\. Zivilpersonen sind im Unterschied zu Kombattanten (Kombattantenprivileg, siehe Abschnitt 3) völkerrechtlich nicht zur Teilnahme an Feindseligkeiten berechtigt. Sie können sich daher durch die bloße Teilnahme an Feindseligkeiten strafbar machen.  
Zivilpersonen verlieren ihren besonderen Schutz, sofern und solange sie unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen (5 51 Abs. 3; 6 13 Abs. 3). Somit können Zivilpersonen, die konkrete Handlungen vornehmen, die eine unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten darstellen (z. B.  
Durchführung von Kampfhandlungen, Transport von Waffen und Munition an kämpfende Einheiten, Bedienung von Waffensystemen, Übermittlung von Zielangaben, die unmittelbar zur Bekämpfung eines militärischen Ziels führen usw.) während der Vornahme dieser Handlungen als militärisches Ziel bekämpft werden. Sie haben keinen Anspruch auf den Kriegsgefangenstatus. Sie sind in jedem Falle mit Menschlichkeit zu behandeln. Sie haben im Falle einer gerichtlichen Verfolgung Anspruch auf ein gerechtes und ordentliches Gerichtsverfahren (4 5 Abs. 1-3, 64 ff.; 5 75).

# 5.2 Zivilschutz

519\. Unter Zivilschutz werden für das Überleben notwendige humanitäre Aufgaben zum Schutz der Zivilbevölkerung vor den Gefahren und zur Überwindung der unmittelbaren Auswirkungen von Feindseligkeiten oder Katastrophen verstanden.   
520\. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Warnung der Zivilbevölkerung, die Bereitstellung und Verwaltung von Schutzräumen, Bergung, Brandbekämpfung, die medizinisch- sanitätsdienstliche Versorgung sowie Betreuung der Zivilbevölkerung einschließlich des Schutzes vor ABC-Gefahren, Dekontaminierung und ähnliche Schutzmaßnahmen, Bereitstellung von Notunterkünften und -verpflegungsgütern, Notdienst zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Ordnung in notleidenden Gebieten, Notinstandsetzung unentbehrlicher öffentlicher Versorgungs- einrichtungen und andere Maßnahmen humanitärer Art sowie die zu deren Ausführung notwendige Planung und Organisation (5 61).   
521\. Die zivilen Zivilschutzorganisationen, ihr Personal, ihre Gebäude, Fahrzeuge und sonstiges Material sowie Schutzbauten für die Zivilbevölkerung werden besonders geschont und geschützt (5 62-64, 52).   
522\. Der völkerrechtliche Schutz für zivile Zivilschutzorganisationen endet, wenn diese trotz Warnung Handlungen begehen, die den Gegner schädigen, oder zu solchen Handlungen verwendet   
  
<span style="font-size: 12px;">31 Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 5. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2346).</span>  
  
werden (5 65 Abs. 1). Die Zusammenarbeit mit militärischen Dienststellen und der Einsatz einiger Angehöriger der Streitkräfte stellen keine den Gegner schädigende Handlung dar. Die Wahrnehmung von Zivilschutzaufgaben darf (auch) militärischen Opfern eines Konflikts zugutekommen (5 65 Abs. 2c). Zivile Zivilschutzorganisationen dürfen in militärischer Weise organisiert sein (5 65 Abs. 4). Ihr Personal darf dienstverpflichtet werden (5 65 Abs. 4). Es darf zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und zur Selbstverteidigung leichte Handfeuerwaffen führen (5 65 Abs. 3).   
523\. Die zivilen Zivilschutzorganisationen können ihre humanitäre Tätigkeit auch in besetzten Gebieten fortsetzen (4 63; 5 63).   
524\. Das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes besteht aus einem gleichseitigen blauen Dreieck auf orangefarbenem Grund (5 66 Abs. 4).  
  
[View attachment 9140](https://investigatione.srvdns.de/xeno/index.php?attachments/9140/)  
Abb. 7: Internationales Schutzzeichen des Zivilschutzes  
  
Das Personal des Zivilschutzes ist durch dieses Schutzzeichen und durch einen Ausweis erkennbar (5 66 Abs. 3). Die Hilfsgesellschaften verwenden daneben ihre hergebrachten Kennzeichen.   
525\. Angehörige der Streitkräfte und militärische Einheiten, die den Zivilschutzorganisationen zugeteilt sind, werden geschont und geschützt, solange dieses Personal und diese Einheiten unter anderem nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und neben den Zivilschutzaufgaben keine die gegnerische Partei schädigenden Handlungen begehen oder nicht für solche eingesetzt werden (5 67 Abs. 1 Buchst. e). Angehörige des in Zivilschutzorganisationen Dienst tuenden Militärpersonals können vom Gegner in Kriegsgefangenschaft genommen werden. In besetztem Gebiet können sie bei Erforderlichkeit und nur im Interesse der Zivilbevölkerung dieses Gebiets zu Zivilschutzaufgaben herangezogen werden. Wenn diese Arbeit gefährlich ist, müssen sie sich jedoch freiwillig gemeldet haben (5 67 Abs. 2).

# 5.3 Humanitäre Hilfe

526\. Ist die Zivilbevölkerung eines der Kontrolle einer am Konflikt beteiligten Partei unterliegenden Gebiets, das kein besetztes Gebiet ist, nicht ausreichend mit wesentlichen Versorgungsgütern versehen, so sind ohne jede nachteilige Unterscheidung unparteiische humanitäre Hilfsaktionen durchzuführen, sofern die davon betroffenen Parteien zustimmen (5 70 Abs. 1). Der Staat, dessen Gebiet die Hilfsgüter durchqueren, kann seine Zustimmung nur aus sachlichen Gründen verweigern.  
Hilfsangebote, welche die genannten Bedingungen erfüllen, gelten weder als Einmischung in den  
bewaffneten Konflikt noch als unfreundlicher Akt. Bei der Verteilung der Hilfssendungen werden zuerst Personen berücksichtigt, denen Vorzugsbehandlung oder besonderer Schutz zu gewähren ist, wie beispielsweise Kinder, schwangere Frauen, Wöchnerinnen und stillende Mütter (5 70). Zur Versorgung von besetzten Gebieten siehe Nrn. 564 ff. Alle am Konflikt beteiligten Parteien gewährleisten den Schutz der Hilfssendungen und erleichtern ihre schnelle Verteilung (5 70 Abs. 4).  
Hilfspersonal wird geschont und geschützt (5 71 Abs. 2). Im Bedarfsfall kann die bei einer Hilfsaktion geleistete Hilfe auch Hilfspersonal umfassen, namentlich für die Beförderung und Verteilung von Hilfssendungen; die Beteiligung dieses Personals bedarf der Zustimmung der Partei, in deren Hoheitsgebiet es seine Tätigkeit ausüben soll. Jede Partei, die Hilfssendungen empfängt, unterstützt soweit irgend möglich dieses Personal bei der Erfüllung seines Hilfsauftrags. Nur im Fall zwingender militärischer Notwendigkeit darf die Tätigkeit des Hilfspersonals begrenzt oder seine Bewegungsfreiheit vorübergehend eingeschränkt werden (5 71 Abs. 1, 3). Die am Konflikt beteiligten Parteien und Staaten, die den Durchlass von Hilfssendungen, Hilfsausrüstungen und Hilfspersonal genehmigen, besitzen Einwirkungs- und Kontrollrechte (5 70 Abs. 2, 3).

# 5.4.2 Rechtsstellung der Bevölkerung

538\. Die Rechtsstellung der Bevölkerung darf weder durch Vereinbarungen zwischen den Behörden und der Besatzungsmacht noch durch eine Einverleibung eines Teils oder des Ganzen des besetzten Gebietes durch die Besatzungsmacht beeinträchtigt werden (4 47).  
539\. Die geschützten Personen können auf ihre Rechte aus dem IV. Genfer Abkommen nicht verzichten (4 8).  
540\. Die Besatzungsmacht darf geschützte Personen nicht in einer besonders kriegsgefährdeten Gegend zurückhalten, sofern nicht die Sicherheit der Bevölkerung oder zwingende militärische Gründe dies erfordern (4 49 Abs. 5).  
541\. Überführungen von geschützten Personen innerhalb und außerhalb des besetzten Gebiets sowie in Gebiete außerhalb des besetzten Gebiets sind ohne Rücksicht auf deren Beweggrund untersagt (4 49 Abs. 1, 5 85 Abs. 4 Buchstabe a, 33 8 Abs. 2 Buchstabe b Nr. viii). Ausnahmen sind nur zulässig im Falle von Räumungen, wenn die Sicherheit der Bevölkerung oder zwingende militärische Gründe es erfordern (4 49 Abs. 2). Die Besatzungsmacht darf auch keine Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführen (4 49 Abs. 6, 5 85 Abs. 4 Buchstabe a, 33 8 Abs. 2 Buchstabe b Nr. viii).  
542\. Eine vorübergehende Räumung bestimmter Gebiete ist im Interesse der Sicherheit der Bevölkerung oder aus zwingenden militärischen Gründen zulässig. Eine Evakuierung in Gegenden außerhalb des besetzten Gebietes ist nur im äußersten Notfall erlaubt (4 49 Abs. 2). Sind Räumungen notwendig, muss die Besatzungsmacht im Rahmen des Möglichen ausreichende Unterkünfte und Versorgung gewährleisten. Eine Trennung von Familien ist zu unterlassen (4 49 Abs. 3).  
543\. Aus zwingenden Gründen der Sicherheit kann die Besatzungsmacht für geschützte Personen, also auch für bestimmte Zivilpersonen, einen Zwangsaufenthalt anordnen oder sie internieren (4 78 Abs. 1).

# 5.4 Besetzung

5.4.1 Allgemeine Bestimmungen  
527\. Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es tatsächlich in die Gewalt der gegnerischen Streitkräfte gelangt ist (16a 42). Die Besatzungsmacht übernimmt die Verantwortung für das besetzte Gebiet und seine Bevölkerung (4 29, 47 ff.; 16a 43). Die Besatzungsmacht muss die Besatzungsgewalt tatsächlich ausüben können. Besatzungsgewalt kann eine in gegnerisches Gebiet eindringende Truppe erst dann begründen, wenn sie in der Lage ist, der Zivilbevölkerung Anweisungen zu erteilen und auch durchzusetzen.  
528\. Nicht zum besetzten Gebiet gehören die Kampfgebiete, d. h. die noch umkämpften und nicht ständiger Besatzungsgewalt unterliegenden Gebiete (Invasionsgebiet, Rückzugsgebiet).  
529\. Bei der kriegerischen Besetzung (occupatio bellica) handelt es sich nicht um einen Fall von Territorialerwerb eines Staates von einem anderen. Die Errichtung von Besatzungsgewalt ändert die völkerrechtliche Zuordnung des betroffenen Gebietes nicht.  
530\. Das Völkerrecht anerkennt das Recht der Besatzungsmacht, ihre eigene Hoheitsgewalt im Besatzungsgebiet wahrzunehmen. Im besetzten Gebiet ruht die Hoheitsgewalt des besetzten Staates, soweit die Besatzungsmacht die Regelungsgewalt an sich zieht.  
531\. Die Besatzungsmacht ist verpflichtet, nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten (16a 43). Sie hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe  
zu betrachten, die dem gegnerischen Staat gehören und sich in dem besetzten Gebiet befinden, und soll den Bestand dieser Güter erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauchs verwalten (16a 55).  
532\. Zivilpersonen haben unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person, Ehre, Familienrechte, Gewohnheiten und Gebräuche, religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen. Ihr Privateigentum ist geschützt (4 27 Abs. 1; 5 48 ff., 75; 16a 46).  
533\. Benachteiligungen wegen der Rasse, Nationalität, Sprache, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, der politischen Meinung, der sozialen Herkunft oder ähnlicher Unterscheidungs- merkmale sind unzulässig (4 27; 5 75 Abs. 1).  
534\. Zivilpersonen sind vor Gewalttätigkeiten zu schützen (4 13, 27; 16a 46). Verboten sind insbesondere • Strafen für Verhalten Dritter („Stellvertreterstrafen") und Kollektivstrafen, ferner Maßnahmen zur Einschüchterung oder Terrorisierung (4 33 Abs. 1; 5 51 Abs. 2; 6 13 Abs. 2),  
• Repressalien gegen die Zivilbevölkerung und ihr Eigentum (4 33 Abs. 3; 5 20, 51 Abs. 6),  
• Plünderungen (4 33 Abs. 2; 16a 47) und  
• Festnahmen von Geiseln (4 34).  
535\. Im Falle einer militärischen Besetzung liegt der Zustand des internationalen bewaffneten Konflikts vor. Das gilt auch dann, wenn die Kampfhandlungen bereits endgültig und allgemein beendet sind.  
536\. In besetzten Gebieten endet die vollständige Anwendung des IV. Genfer Abkommens ein Jahr nach der allgemeinen Einstellung der Kampfhandlungen. Die Besatzungsmacht ist jedoch auch über die Jahresfrist hinaus, soweit sie die Funktionen einer Regierung in dem in Frage stehenden besetzten Gebiet weiterhin ausübt, noch durch eine Reihe von grundlegenden Bestimmungen zum Schutze der Zivilbevölkerung gebunden (4 6 Abs. 3). Auch geschützte Personen, deren Freilassung, Heimschaffung oder Niederlassung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, bleiben im Besitze ihrer Rechte nach dem Abkommen (4 6 Abs. 4).  
Hinsichtlich der Staaten, die an das I. Zusatzprotokoll gebunden sind, ist ergänzend zu beachten, dass die Anwendung der Genfer Abkommen und des I. Zusatzprotokolls (5) im Fall besetzter Gebiete erst mit der Beendigung der Besetzung endet, was jedoch nicht für Personen gilt, deren endgültige Freilassung, Heimschaffung oder Niederlassung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Diese Personen genießen bis zu ihrer endgültigen Freilassung, ihrer Heimschaffung oder Niederlassung weiterhin den Schutz der einschlägigen Bestimmungen der Genfer Abkommen und des I. Zusatzprotokolls (5 3 Buchst. b).  
537\. Die Besatzung endet mit der Aufgabe der Ausübung unmittelbarer und effektiver Besatzungsgewalt; sie kann ganz oder teilweise aufgehoben werden. Mit der vollständigen Aufhebung der Besatzungsgewalt erlangt der betroffene Staat die volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten wieder.

# 5.4.3 Rechte und Pflichten der Besatzungsmacht

544\. Die nationale Rechtsordnung des besetzten Gebietes gilt grundsätzlich weiter. Die Besatzungsmacht kann Gesetze aufheben oder aussetzen, wenn sie der Kriegführung des jetzt besetzten Gebietes gedient haben, eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder ein Hindernis bei der Anwendung des Humanitären Völkerrechts bilden (4 64; 16a 43).  
545\. Die Besatzungsmacht kann eigene Rechtsvorschriften erlassen, die unerlässlich sind zur  
• Erfüllung der durch das IV. Genfer Abkommen auferlegten Verpflichtungen,  
• zur Aufrechterhaltung einer ordentlichen Gebietsverwaltung,  
• zur Gewährleistung der Sicherheit der Besatzungsmacht und ihrer Anlagen und Verbindungslinien und  
• zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (4 64 Abs. 2; 16a 43).  
546\. Der Verwaltung des besetzten Gebietes muss die Möglichkeit gegeben werden, ihre Tätigkeit weiterzuführen. Die Gerichtsbarkeit des besetzten Gebietes bleibt grundsätzlich bestehen.  
Ist sie nicht funktionsfähig, muss die Besatzungsmacht sie ersetzen.  
547\. Die Besatzungsmacht darf eigene Verwaltungsstellen einsetzen, wenn militärische Notwendigkeiten oder die Pflicht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dies verlangen (4 64 Abs. 2).  
548\. Die Rechtsstellung von Richterinnen bzw. Richtern und Beamtinnen bzw. Beamten darf  
nicht verändert werden. Es ist verboten, sie gegen ihr Gewissen zur Weiterführung ihres Amtes zu zwingen (4 54 Abs. 1). Beamte können ihres Postens enthoben werden (4 54 Abs. 2), insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zur Erfüllung internationalen Rechts oder zur Gewährleistung der Sicherheit der Besatzungsmacht.

# 5.5 Ausländer im Gebiet einer Konfliktpartei

579\. Jede Zivilperson hat das Recht zur Ausreise, soweit nationale Interessen des Staates nicht entgegenstehen (4 35 Abs. 1). Die Ausreise hat unter menschenwürdigen Bedingungen zu erfolgen (4 36). Im Fall einer Ausreiseverweigerung ist deren Überprüfung durch ein Gericht oder einen eigens eingerichteten Verwaltungsausschuss zu gewährleisten (4 35 Abs. 2).  
580\. Bleiben Ausländer im Gebiet einer Konfliktpartei, sind sie grundsätzlich wie in Friedenszeiten zu behandeln.  
581\. Im Einzelnen bedeutet dies u. a.  
• Gewährleistung ärztlicher Fürsorge und der Religionsfreiheit sowie  
• das Recht, konfliktgefährdete Gebiete zu verlassen.  
Diese Rechte stehen Ausländern gleichermaßen zu wie den Angehörigen des Aufenthaltsstaates (4 38).  
582\. Ausländern soll die Möglichkeit der Arbeitsplatzsuche eröffnet werden. Hierbei genießen sie die gleichen Vorteile wie die Angehörigen des Aufenthaltsstaates (4 39). Zur Arbeit gezwungen werden können sie nur unter den gleichen Voraussetzungen wie diese (4 40 Abs. 1).  
583\. Ein Zwangsaufenthalt oder eine Internierung kann gegen Ausländer nur angeordnet werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen unbedingt erforderlich ist (4 42 Abs. 1) oder dann, wenn ausreichende Kontrollen dieser Personen nicht möglich sind (4 41 Abs. 1). Diese Maßnahmen müssen ebenfalls durch ein Gericht oder einen Verwaltungsausschuss überprüft werden können (4 43 Abs. 1).  
584\. Flüchtlinge und Staatenlose sind immer als geschützte Personen zu behandeln (4 44; 5 73).  
585\. Nach dem IV. Genfer Abkommen geschützte Personen dürfen einer Vertragspartei übergeben werden, wenn ihnen wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung keine Nachteile erwachsen und die Einhaltung des Abkommens gewährleistet ist (4 45).  
586\. Alle Beschränkungen für Ausländer sind nach Abschluss der Feindseligkeiten möglichst bald aufzuheben (4 46).

# 5.4.4 Inanspruchnahme ziviler Leistungen durch die Besatzungsmacht

549\. Die Besatzungsmacht kann im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften Steuern, Zölle und Gebühren selbst erheben. Daraus sind die Verwaltungskosten zu tragen (16a 48). Darüber hinausgehende Geldauflagen dürfen nur zur Deckung des Bedarfs der Besatzungstruppen oder der Verwaltungskosten erhoben werden (16a 49).   
550\. Außerordentliche Auflagen (Kontributionen) dürfen nur aufgrund eines schriftlichen Befehls eines selbstständig kommandierenden Generals erhoben werden. In jedem Fall ist dem Leistenden eine Empfangsbestätigung auszuhändigen (16a 51).   
551\. Für den Bedarf der Besatzungsstreitkräfte kann ein örtlicher Befehlshaber von der Bevölkerung und von den Behörden des besetzten Gebietes Sach- und Dienstleistungen (Requisitionen) fordern (16a 52 Abs. 1 und 2). Diese müssen im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Landes stehen. Die Bevölkerung zu Kriegshandlungen gegen den eigenen Staat zu zwingen, ist untersagt (16a 52 Abs. 1).   
552\. Für Requisitionen ist grundsätzlich bar zu bezahlen. Ist dies nicht möglich, sind Quittungen auszustellen. Die Bezahlung ist dann möglichst bald nachzuholen (16a 52 Abs. 3).   
553\. Bewegliches Staatseigentum, das geeignet ist, Kriegszwecken zu dienen, wird Kriegsbeute (16a 53 Abs. 1). Mit der Wegnahme geht es entschädigungslos in das Eigentum des besetzenden  
Staates über. Kriegsbeute werden z. B. Bargeld, Beförderungsmittel, Waffen und Vorräte an Lebensmitteln (16a 53 Abs. 1). Letztere dürfen nur unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bevölkerung beschlagnahmt werden (4 55 Abs. 2). Zunächst ist der Bedarf der Bevölkerung zu decken (4 55 Abs. 1).   
554\. Bewegliches Privateigentum, soweit es Kriegszwecken dienen kann, sowie unbewegliches Staatseigentum dürfen nur beschlagnahmt, nicht aber enteignet werden (16a 53 Abs. 2, 55). Ein Eigentumsübergang auf den besetzenden Staat findet nicht statt; öffentliche Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftliche Betriebe, die dem gegnerischen Staat gehören und sich in dem besetzten Gebiet befinden, sollen von dem besetzenden Staat nach den Regeln des Nießbrauchs verwaltet und der Bestand dieser Güter von ihm erhalten werden (16a 55). Spätestens mit Beendigung der Besatzung sind die beschlagnahmten Gegenstände und Liegenschaften zurückzugeben.   
555\. Alles Privateigentum ist vor einer dauernden Beschlagnahme oder Zerstörung geschützt (16a 23 Abs. 1 Buchst. g, 46 Abs. 2). Ausgenommen sind requirierte Bedarfsgüter, die zum Verbrauch bestimmt sind. Die Erklärung, dass Rechte und Forderungen von Angehörigen der gegnerischen Konfliktpartei aufgehoben, zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht nicht einklagbar sind, ist untersagt (16a 23 Abs. 1 Buchst. h).   
556\. Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienst, der Wohltätigkeit, dem Unterricht, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten Einrichtungen wird wie Privateigentum behandelt, selbst wenn es dem gegnerischen Staat zusteht (16a 56 Abs. 1).   
557\. Zivilkrankenhäuser dürfen nur vorübergehend und nur in dringenden Notfällen beschlag- nahmt werden. Pflege und Behandlung der Patienten müssen gewährleistet bleiben (4 57 Abs. 1).  
Das Material und die Vorräte der Zivilkrankenhäuser dürfen nicht beschlagnahmt werden, solange sie für die Zivilbevölkerung benötigt werden (4 57 Abs. 2; 5 14 Abs. 2).   
558\. Beschlagnahme, Zerstörung oder Beschädigung von Kulturgut sind verboten (16a 56; 24 5).  
Die erzwungene Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Besetzung eines Gebietes durch eine fremde Macht ergeben, sind rechtswidrig32.   
559\. Der Besatzungsmacht ist untersagt, die Bevölkerung zum Dienst in ihren Streitkräften zu zwingen (4 51 Abs. 1). Ebenfalls untersagt sind jeder Druck und jede Propaganda, die auf einen Eintritt in die Streitkräfte der Besatzungsmacht abzielen (4 51 Abs. 1).   
560\. Es ist verboten, unter Anwendung von körperlichem oder seelischem Zwang, von geschützten Personen wie der Zivilbevölkerung oder von Dritten Auskünfte allgemeiner (4 31) und militärischer Art (16a 44) zu erlangen.  
  
<span style="font-size: 12px;">32 So auch Artikel 11 Übereinkommen der UNESCO vom 14.11.1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut.</span>  
  
561\. Zur Befriedigung der Bedürfnisse der Besatzungsstreitkräfte oder bei Notwendigkeit zur Gewährleistung der öffentlichen Dienste, der Ernährung, der Unterbringung und der Bekleidung sowie des Verkehrs- und Gesundheitswesens für die Bevölkerung, kann die Besatzungsmacht Zivilpersonen über 18 Jahre zur Arbeit zwingen. Von dieser Regelung sind Arbeiten ausgenommen, die zur Teilnahme an Kampfhandlungen verpflichten (4 51 Abs. 2; 16a 52) oder zu einer Mobilisierung für militärische oder halbmilitärische Organisationen führen würden (4 51 Abs. 4).   
562\. Arbeitspflichtige Zivilpersonen sollen zu Arbeiten für die Besatzungsmacht möglichst auf ihrem gewohnten Arbeitsplatz eingesetzt werden. Die bisherigen Arbeitsbedingungen (z. B.  
Lohn, Arbeitszeit, Arbeitsschutz) soll die Besatzungsmacht nicht ändern (4 51 Abs. 3).   
563\. Es ist untersagt, geschützte Personen zu Arbeiten außerhalb des besetzten Gebietes heranzuziehen (4 51 Abs. 3).

# 5.4.5 Humanitäre Hilfe und Versorgung des besetzten Gebietes

564\. Die Besatzungsmacht ist verpflichtet, die Zivilbevölkerung im Rahmen aller ihr zur Verfügung stehenden Mittel mit allen für das Überleben wesentlichen Gütern zu versorgen. In erster Linie sind die Hilfsquellen des besetzten Gebietes heranzuziehen. Notfalls sind solche unentbehrlichen Bedarfsgüter durch die Besatzungsmacht einzuführen (4 55 Abs. 1; 5 69 Abs. 1).  
565\. Vorräte an Lebensmitteln, Waren oder medizinischen Ausrüstungen im besetzten Gebiet dürfen von der Besatzungsmacht nicht beschlagnahmt werden, es sei denn, dies geschieht für die Versorgung der Besatzungstruppen und des Verwaltungspersonals und die Bedürfnisse der Zivilbevölkerung werden berücksichtigt. Ferner darf die Beschlagnahme nur gegen ein ange- messenes Entgelt erfolgen (4 55 Abs. 2).  
566\. Ist die Bevölkerung eines besetzten Gebietes oder ein Teil derselben ungenügend versorgt, dann muss die Besatzungsmacht Hilfsaktionen anderer Staaten oder humanitärer Organisationen zugunsten dieser Bevölkerung – vorbehaltlich erforderlicher Genehmigungen und Kontrollen – gestatten (4 59; 5 69-71). Sie erleichtert sie im vollen Umfange der ihr zur Verfügung stehenden Mittel. Solche Hilfsaktionen, die entweder durch Staaten oder durch eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das IKRK, unternommen werden können, bestehen insbesondere aus Lebensmittel- , Arznei- und Kleidungssendungen. Alle Vertragsstaaten gewähren diesen Sendungen freien Durchlass und gewährleisten ihren Schutz. Die Macht, die den freien Durchlass von Sendungen gewährt, die für ein von einer feindlichen Partei besetztes Gebiet bestimmt sind, hat jedoch das Recht, die Sendungen zu prüfen, ihren Durchlass nach vorgeschriebenen Fahrplänen und Wegen zu regeln und von der Schutzmacht ausreichende Zusicherungen zu verlangen, dass diese Sendungen zur Hilfeleistung an die notleidende Bevölkerung bestimmt sind und nicht zugunsten der Besatzungsmacht verwendet werden (4 59).  
567\. Die Besatzungsmacht ist verpflichtet, unter Mitwirkung der Behörden des besetzten Gebietes die ärztliche Versorgung der Zivilbevölkerung sowie das öffentliche Gesundheitswesen zu gewährleisten und weiterzuführen. Es sind Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhinderung ansteckender Krankheiten und Seuchen zu treffen. Zivile Sanitätseinheiten, ihre Ausrüstung, ihr Material oder ihr Personal darf die Besatzungsmacht so lange nicht in Anspruch nehmen, wie diese Mittel zur angemessenen medizinischen Versorgung der Zivilbevölkerung benötigt werden (4 56 Abs. 1; 5 14 Abs. 1 und 2).  
568\. Die nationale Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaft darf ihre humanitäre Tätigkeit im besetzten Gebiet gemäß den Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung weiterverfolgen, wie sie von den internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen festgelegt worden sind. Die anderen Hilfsgesellschaften können dies unter ähnlichen Bedingungen ebenfalls tun (4 63).

# 6.4 Sanitätszonen und -orte

637\. Die an einem bewaffneten Konflikt teilnehmenden Parteien können Sanitätszonen und -orte vereinbaren, die so organisiert sind, dass sie den Verwundeten und Kranken sowie dem nötigen Pflege- und Verwaltungspersonal Schutz vor den Folgen des Konflikts bieten (1 23; 4 14).  
638\. Diese Zonen und Orte müssen so weit wie möglich von jedem militärischen Objekt entfernt sein und außerhalb von Regionen liegen, die für die Durchführung militärischer Operationen von Bedeutung sein können. Sie dürfen nur einen geringen Teil des einer Konfliktpartei unterstehenden Gebiets umfassen und nur dünn besiedelt sein. Sie sind von jeder militärischen Aktion ausgenommen und jederzeit von den Konfliktparteien zu schützen und zu schonen.  
639\. Sanitätszonen und -orte sind deutlich an ihren Grenzen und auf den Gebäuden mit dem roten Kreuz (oder roten Halbmond oder roten Löwen mit roter Sonne) auf weißem Grund kenntlich zu machen (4 6 Abs. 2 des Anhangs I).  
640\. Auch für bestimmte Zivilpersonen können nach gegenseitiger Vereinbarung Sicherheitszonen und -orte eingerichtet werden (4 14; 4 1 Abs. 1 des Anhangs I).

# 5.4.6 Gerichtsbarkeit

569\. Die Landesgesetze über die Ahndung strafbarer Handlungen bleiben grundsätzlich in Kraft.  
Das Strafrecht des besetzten Gebietes kann die Besatzungsmacht bei einer Gefährdung ihrer Sicherheit oder, wenn es ein Hindernis bei der Anwendung des IV. Genfer Abkommens ist, suspendieren oder außer Kraft setzen (4 64 Abs. 1).  
570\. Aus diesen Gründen und besonders zur Aufrechterhaltung einer ordentlichen Verwaltung kann die Besatzungsmacht eigene Strafbestimmungen erlassen (4 64 Abs. 2). Diese Straf- bestimmungen treten erst mit der Verkündung in der Sprache der Bevölkerung des besetzten Gebietes in Kraft und können keine rückwirkende Kraft entfalten (4 65).  
571\. Besatzungsgerichte können vor der Besetzung begangene strafbare Handlungen nur dann verfolgen, wenn es sich um Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht handelt (4 70 Abs. 1).  
572\. Verstöße gegen die Strafvorschriften des besetzten Gebietes sollen weiter von den Gerichten des besetzten Staates verfolgt werden. Nur wenn diese Gerichte nicht funktionsfähig sind, kann in der Regel die Zuständigkeit eines Militärgerichts der Besatzungsmacht begründet werden.  
Verstöße gegen besatzungsrechtliche Strafbestimmungen können nichtpolitische und ordentlich bestellte Militärgerichte der Besatzungsmacht verfolgen (4 66).  
573\. Verfahren vor den Besatzungsgerichten müssen rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen (4 67, 69-75; 5 75).  
574\. Leichte Straftaten werden von der Besatzungsmacht nur mit Internierung oder Gefängnis bestraft (4 68 Abs. 1). Bei schweren Straftaten (Spionage, schwere Sabotage an militärischen Einrichtungen der Besatzungsmacht, vorsätzliche Straftaten mit Todesfolge) ist die Todesstrafe nur zulässig, wenn für die gleichen Straftaten im besetzten Gebiet vor der Besetzung ebenfalls die  
Todesstrafe vorgesehen war (4 68 Abs. 2; 5 76 Abs. 3, 77 Abs. 5). Diese Regelungen sind jedoch im modernen Völkerrecht eingeschränkt worden:  
575\. In der Völkergemeinschaft werden intensive Bemühungen zu einer vollständigen  
Abschaffung der Todesstrafe unternommen. Mehrere neuere völkerrechtliche Verträge zielen auf ein völliges Verbot der Todesstrafe auch in Zeiten des internationalen bewaffneten Konflikts ab.  
• II. Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (44),  
• Protokoll Nr. 13 vom 3. Mai 2002 zur (Europäischen) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe (45) und  
• Protokoll vom 8. Juni 1990 zur Amerikanischen Menschenrechtskonvention vom 22. November 1969 über die Abschaffung der Todesstrafe.  
Die Vertragsparteien dieser Abkommen müssen die Todesstrafe abschaffen und dürfen niemanden hinrichten, der ihrer Hoheitsgewalt untersteht. An das Verbot von Hinrichtungen sind sie grundsätzlich auch im Kriegsfalle gebunden, insbesondere bei der Ausübung von Besatzungsgewalt.  
Allerdings lässt das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu, dass ein Staat bei Ratifikation oder Beitritt einen Vorbehalt abgibt, der die Anwendung der Todesstrafe in Kriegszeiten aufgrund einer Verurteilung wegen eines in Kriegszeiten begangenen besonders schweren Verbrechens militärischer Art vorsieht. Auch das Protokoll vom 8. Juni 1990 zur Amerikanischen Menschenrechtskonvention lässt einen solchen Vorbehalt für Todesstrafen in Kriegszeiten wegen besonders schwerer Verbrechen militärischer Art zu.  
Die Vertragsstaaten des Protokolls Nr. 13 vom 3. Mai 2002, zu denen Deutschland zählt, haben hingegen die Todesstrafe einschränkungslos abgeschafft. Unter keinen Umständen darf jemand von ihnen zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.  
576\. Angehörige der Besatzungsmacht, die vor der Besetzung auf dem Gebiet des besetzten Staates Zuflucht gefunden hatten, dürfen deswegen nicht gerichtlich verfolgt werden. Wegen Verbrechen und anderer strafbarer Handlungen, die  
• nach Ausbruch der Feindseligkeiten begangen worden sind oder  
• noch vor Ausbruch der Feindseligkeiten begangen wurden und nach dem Recht des besetzten Gebietes zu einer Auslieferung auch in Friedenszeiten hätten führen können, ist eine Strafverfolgung jedoch möglich (4 70 Abs. 2).  
577\. Untersuchungshäftlinge und Strafgefangene sind unter menschlichen Bedingungen unter- zubringen. Der Strafvollzug muss im besetzten Gebiet stattfinden (4 76 Abs. 1). Gefangene haben das Recht, Besuch von Delegierten der Schutzmacht und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz zu empfangen (4 76 Abs. 6).  
578\. Bei Beendigung der Besetzung sind alle durch Gerichte im besetzten Gebiet angeklagten und verurteilten Personen den Behörden des befreiten Gebietes mit den sie betreffenden Akten zu übergeben (4 77).

# 5.6 Internierung

587\. Die Freiheit von Zivilpersonen kann unter gewissen Voraussetzungen im Wege der Internierung beschränkt werden. Eine Internierung von Zivilpersonen ist zulässig  
• wenn dies im konkreten Fall aus Sicherheitsgründen zwingend notwendig ist (4 41-43, 78 Abs. 1) oder  
• als Strafmaßnahme gegen Zivilpersonen (4 68).  
Entscheidungen über die Internierung müssen in einem ordentlichen Verfahren getroffen und laufend überprüft werden (4 43, 78 Abs. 2).  
588\. Die Behandlung von Internierten entspricht grundsätzlich der Behandlung von Kriegsgefangenen (4 79-141). Vertreter der Schutzmacht und Delegierte des IKRK dürfen die Internierten jederzeit in ihren Lagern besuchen und sich einzeln und ohne Zeugen mit ihnen unterhalten (4 143).  
589\. Der Internierungsort wird der Leitung eines verantwortlichen Offiziers oder einer Beamtin bzw. eines Beamten der Verwaltung des Gewahrsamsstaates unterstellt (4 99 Abs. 1). Der Gewahrsamsstaat soll bei der Belegung möglichst auf Nationalität, Sprache und Gebräuche der Internierten Rücksicht nehmen (4 82 Abs. 1). Er muss für die Vereinigung von Familien am gleichen Internierungsort sorgen. Erfordernisse der Arbeit, Gesundheitsgründe oder Straf- bzw.  
Disziplinarmaßnahmen können eine vorübergehende Trennung notwendig machen (4 82 Abs. 2).  
590\. Internierte sind stets getrennt von Kriegsgefangenen und von Personen, die aus irgendeinem anderen Grund festgehalten werden, unterzubringen und zu betreuen (4 84).  
591\. Die Internierten sind menschlich zu behandeln. Insbesondere sind Schikanen jeglicher Art, Strafexerzieren, militärischer Drill und Nahrungsmittelbeschränkungen verboten (4 100). Kontakt mit der Außenwelt ist zu ermöglichen (4 105-116).  
592\. Eine Arbeitspflicht besteht für Internierte grundsätzlich nicht (4 95 Abs. 1). Zu Arbeiten innerhalb des Internierungsortes und zu Tätigkeiten für eigene Belange können Internierte herangezogen werden (4 95 Abs. 3). Verrichten sie freiwillig Arbeit, darf diese nicht im Zusammenhang mit Kriegshandlungen stehen.  
593\. Internierte unterliegen, wenn sie strafbare Handlungen begehen, den Rechtsvorschriften des Gebietes, auf dem sie sich befinden (4 117 Abs. 1).  
594\. Die Konfliktparteien sollen nach Ende der Feindseligkeiten bzw. der Besetzung die Rückkehr aller Internierten an ihren letzten Aufenthaltsort garantieren oder ihre Heimschaffung erleichtern (4 134).

# 6.6 Einsatz der Sanität und Schutzzeichengebrauch in Konflikt- und Friedenszeiten

654\. In nicht-internationalen bewaffneten Konflikten führen Sanitäts- und Seelsorgepersonal  
sowie Sanitätseinheiten und -transportmittel nach Bestimmung und unter Aufsicht der betreffenden zuständigen Behörde das Schutzzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund. Die Schutzzeichen sind unter allen Umständen zu achten und dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden (6 12).  
655\. Abgesehen von den Sonderregelungen für (inter-)nationale Hilfs- und Rotkreuzgesell- schaften darf das Wahrzeichen des roten Kreuzes (oder des roten Halbmonds oder des roten Löwen mit roter Sonne) auf weißem Grund bzw. des roten Kristalls auch im Frieden nur zur Bezeichnung oder zum Schutz von Sanitätseinheiten und -einrichtungen, des Personals und des Materials verwendet werden, die völkerrechtlich geschützt sind (1 44).  
656\. Bei Ausübung nichtsanitätsdienstlicher Tätigkeiten darf die Armbinde mit dem Schutzzeichen nicht getragen werden.  
657\. Die Schutzzeichen sind zu allen Zeiten rechtlich geschützt, nicht nur in Konfliktzeiten (1 53, 54; 2 45; 6 12). Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nicht-internationalen bewaffneten Konflikt einen Angriff gegen Personen, Gebäude, Material, Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmittel richtet, die in Übereinstimmung mit dem Humanitären Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen gekennzeichnet sind, oder Schutzzeichen der Genfer Abkommen missbraucht und dadurch den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen verursacht, begeht ein Kriegsverbrechen (33 Abs. 2 Buchst. b vii; 35, 10).

# 5.7 Menschenrechte in besetzten oder sonst kontrollierten Gebieten

595\. Die Besatzungsmacht oder ein sonst wie territoriale Kontrolle ausübender Staat ist in besetzten bzw. kontrollierten Gebieten nach Maßgabe der in Nr. 105 angesprochenen Grundsätze gegenüber allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen an den völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz gebunden.  
596\. Beispiele von Regelungen des internationalen vertraglichen Menschenrechtsschutzes sind:  
• Recht auf Leben. Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben (30 2; 31 6). Die Todesstrafe ist in vielen Staaten abgeschafft.  
• Folterverbot. Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden (30 3; 31 7). Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.  
• Gleichheitssatz. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status, gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten (30 14; 31 26).  
• Sklavereiverbot. Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.  
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten (30 4; 31 8, 16).  
• Freiheit und Sicherheit der Person. Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit (30 5; 31 9). Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden (31 9).  
Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden (31 10). Niemand darf rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden (31 17).  
• Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Jedermann hat das Recht auf Gedanken-,  
Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden (30 9; 31 18).  
• Recht auf ein faires Verfahren. Jede Person hat ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden (30 6; 31 14).  
• Unschuldsvermutung. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig (30 6; 31 14).  
• Keine Strafe ohne Gesetz. Niemand darf wegen einer Tat verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war (30 7).

# 7.2 Schutz der Militärgeistlichen

711\. Militärgeistliche sind unter allen Umständen zu schonen und zu schützen (1 24; 2 36, 37; 5 15 Abs. 5). Dies gilt  
• zu jeder Zeit während eines bewaffneten Konflikts,  
• an jedem Ort sowie  
• bei jedem Zurückhalten durch den Gegner, sei es vorübergehend oder von Dauer.  
712\. Der völkerrechtliche Schutz steht den Militärgeistlichen stets und nicht nur während der Ausübung ihres geistlichen Amtes zu.  
713\. Die für die Seelsorge benutzten Gegenstände sind, im Gegensatz zum Sanitätsmaterial, völkerrechtlich nicht ausdrücklich geschützt. Es entspricht jedoch dem Grundgedanken der Genfer Abkommen, das für die Seelsorge benötigte Material zu schonen und es seiner zweckgebundenen Verwendung nicht zu entziehen.  
714\. Vergeltungsmaßnahmen gegen Militärgeistliche sind untersagt (1 46; 2 47).  
715\. Die Militärgeistlichen können in keinem Fall auf die Rechte verzichten, die ihnen das Humanitäre Völkerrecht verleiht (1 7; 2 7). Vorteile, die über den rechtlichen Mindestschutz der Genfer Abkommen hinausgehen, können Militärgeistlichen wieder entzogen werden.  
716\. Jeder Angriff auf einen Militärgeistlichen und jede Beeinträchtigung seiner Rechte ist völkerrechtswidrig.  
717\. Militärgeistliche verlieren ihren völkerrechtlichen Schutz nicht dadurch, dass sie bewaffnet sind und von den Waffen zu ihrer eigenen Verteidigung oder zur Verteidigung der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen Gebrauch machen, sofern sie ihre Waffen nur zur Abwehr völkerrechtswidriger Angriffe einsetzen. Bei einem Waffengebrauch, der über den Zweck des Selbstschutzes und der Verteidigung geschützter Personen hinausgeht, entfällt der Schutz als Militärgeistlicher. Es sind nur für die Selbstverteidigung und Nothilfe geeignete Waffen (leichte Handfeuerwaffen, vgl. Nr. 627) völkerrechtlich zulässig. In der Bundesrepublik Deutschland sind Militärgeistliche grundsätzlich unbewaffnet.

# 6 Schutz der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen

6.1 Allgemeines  
601\. „Verwundete" und „Kranke" sind Angehörige von Streitkräften und Zivilpersonen, die wegen Verwundung, Erkrankung oder anderer körperlicher oder geistiger Störungen oder Gebrechen medizinischer Hilfe oder Pflege bedürfen und die jede feindselige Handlung unterlassen. Der Schutz der Verwundeten und Kranken endet, wenn diese feindselige Handlungen vornehmen. Den Verwundeten und Kranken werden Wöchnerinnen, Neugeborene, Gebrechliche und Schwangere gleichgestellt (5 8 Buchst. a).  
602\. „Schiffbrüchige" sind Angehörige von Streitkräften und Zivilpersonen, die sich auf See oder in einem anderen Gewässer infolge eines Unglücks, das sie selbst oder das sie befördernde Wasser- oder Luftfahrzeug betroffen hat, in Gefahr befinden und die jede feindselige Handlung unterlassen.  
Diese Personen gelten während ihrer Rettung, falls sie auch weiterhin jede feindselige Handlung unterlassen, so lange als Schiffbrüchige, bis sie aufgrund der Genfer Abkommen oder des I.  
Zusatzprotokolls einen anderen Status erlangen (2 13; 5 8 Buchst. b), z. B. den Status als Kriegsgefangene. Der Schutz der Schiffbrüchigen endet, wenn diese feindselige Handlungen vornehmen.  
603\. Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige – unabhängig davon, welcher Partei sie angehören – sind unter allen Umständen zu schonen und zu schützen (1 12 Abs. 1, 35 Abs. 1; 2 12 Abs. 1; 3 3 Abs. 1 Nr. 2; 5 10 Abs. 1; 6 7 Abs. 1). Jeder Angriff auf ihr Leben oder ihre Person ist verboten. Sie sind unter allen Umständen mit Menschlichkeit zu behandeln. Sie erhalten so umfassend und schnell wie möglich die für ihren Zustand erforderliche medizinische Pflege und Betreuung. Aus anderen als aus medizinischen Gründen darf kein Unterschied zwischen ihnen gemacht werden (1 12 Abs. 2; 2 12 Abs. 2; 5 10 Abs. 2; 6 7 Abs. 2).  
604\. Repressalien gegen Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige sind verboten (1 46; 2 47; 5 20).  
605\. Jederzeit ist alles zu unternehmen, um Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige zu suchen und zu bergen und ihnen die nötige sanitätsdienstliche Betreuung zu sichern. Sie sind vor Miss- handlung und Beraubung zu schützen (1 15; 2 18 Abs. 1; 5 11 Abs. 1; 6 8).  
606\. Es ist verboten, Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige einem medizinischen Verfahren zu unterziehen, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist oder nicht mit  
allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen in Einklang steht (2 12 Abs. 2; 5 11 Abs. 1; vgl. auch 1 12 Abs. 2). Untersagt und als Kriegsverbrechen strafbar sind insbesondere körperliche Verstümmelungen, medizinische oder andere wissenschaftliche Versuche sowie das Entfernen von Gewebe oder Organen für Übertragungen (5 11 Abs. 2; 35 8 Abs. 1 Nr. 8).  
607\. Hinsichtlich aller medizinischen Verfahren sind detaillierte medizinische Unterlagen zu führen und aufzubewahren. Dies gilt auch für Entfernungen von Blut oder Haut für Übertragungen an Personen, denen die Freiheit entzogen ist. Einer Schutzmacht sind diese jederzeit zur Einsicht zur Verfügung zu stellen (5 11 Abs. 6).  
608\. Ausnahmen vom Verbot der Entfernung von Gewebe oder Organen für Übertragungen sind bei Blutspenden und Hautspenden für Transplantationszwecke zulässig, wenn  
• eine freiwillig erklärte Einwilligung vorliegt,  
• der Eingriff therapeutischen Zwecken dient und  
• er den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen entspricht (5 11 Abs. 3).  
609\. Festgehaltene Personen dürfen ferner einem medizinischen Verfahren unterzogen werden, das durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht, die unter entsprechenden medizinischen Umständen auf Staatsangehörige der das Verfahren durchführenden Partei angewandt würden, denen die Freiheit nicht entzogen ist (5 11 Abs. 1). Das kann für Eingriffe zutreffen, die zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten erforderlich sind, z. B. Impfungen.  
610\. Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige können jeden chirurgischen Eingriff und andere vergleichbare Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit ablehnen. In solchen Fällen hat sich das Sanitätspersonal um Aushändigung einer entsprechenden schriftlichen, vom Patienten unterzeichneten Erklärung zu bemühen (5 11 Abs. 5).  
611\. Die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen sowie die Gefallenen sind zu identifizieren.  
Die diesbezüglichen Angaben sind den Auskunftsstellen zu übermitteln (1 16; 2 19). In der Bundes- republik Deutschland nimmt das Deutsche Rote Kreuz die Aufgaben des Amtlichen Auskunftsbüros (3 122; 4 136) wahr.  
612\. Die Gefallenen sind zu bergen, ihre Ausplünderung ist untersagt (1 15 Abs. 1; 2 18 Abs. 1).  
Einer Beerdigung oder Einäscherung muss eine ärztliche Leichenschau mit Dokumentation voraus- gehen (1 17 Abs. 1; 2 20 Abs. 1). Die Hälfte der doppelten Erkennungsmarke oder, wenn diese nur einfach ist, die Ganze, bleibt an der Leiche (1 17 Abs. 1; 2 20 Abs. 1).

# 6.2 Sanitätseinrichtungen und -transporte

613\. Ortsfeste Sanitätseinrichtungen, Fahrzeuge und bewegliche Truppenteile des Sanitäts- dienstes dürfen unter keinen Umständen bekämpft werden (1 19 Abs. 1; 4 18 Abs. 1 und 5; 5 12 Abs. 1;  
6 11 Abs. 1). Ihre ungestörte Tätigkeit ist jederzeit zu gewährleisten. Sanitätseinrichtungen und -truppenteile sollen nach Möglichkeit in genügender Entfernung von militärischen Zielen errichtet bzw. eingesetzt werden. Sie dürfen unter keinen Umständen als Schild für die Abschirmung militärischer Ziele vor Angriffen benutzt werden (1 19 Abs. 2; 4 18 Abs. 5; 5 12 Abs. 4).  
614\. Sanitätseinrichtungen und Truppenteile des Sanitätsdienstes dürfen nicht zu Handlungen verwendet werden, die den Gegner schädigen (1 21; 2 34; 4 19 Abs. 1; 5 13 Abs. 1; 6 11 Abs. 2).  
615\. Fallen Sanitätseinrichtungen bzw. -truppenteile in die Hand des Gegners, muss dieser ihre Tätigkeit so lange zulassen, bis er selbst die notwendige medizinische Versorgung sichergestellt hat (1 19 Abs. 1; 4 57 Abs. 1; 5 14).  
616\. Sanitätseinheiten (5 8 Buchst. e) sind militärische oder zivile Einrichtungen und sonstige Einheiten, die zu sanitätsdienstlichen Zwecken gebildet worden sind, nämlich zum Aufsuchen, zur Bergung, Beförderung, Untersuchung oder Behandlung (einschließlich Erster Hilfe) der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen sowie zur Verhütung von Krankheiten, insbesondere also  
• Lazarette und ähnliche Einheiten,  
• Blutspendedienste,  
• medizinische Vorsorgezentren und institute sowie  
• medizinische Depots sowie medizinische und pharmazeutische Vorratslager dieser Einheiten.  
Sanitätseinheiten können ortsfest oder auch beweglich, ständig oder nichtständig (5 8 Buchst. k) sein.  
617\. Sanitätstransportmittel sind militärische oder zivile, ständige oder nichtständige Transport- mittel, die ausschließlich dem Sanitätstransport zugewiesen sind und einer zuständigen Dienststelle einer am Konflikt beteiligten Partei unterstehen, wie vor allem Sanitätsfahrzeuge, Sanitätsschiffe und Sanitätsluftfahrzeuge (5 8 Buchst. g). Ein Sanitätsfahrzeug ist jedes Sanitätstransportmittel zu Land (5 8 Buchst. h).  
Sanitätstransporte und Sanitätsfahrzeuge unterliegen den Gesetzen des Krieges. Sie können recht- mäßig in die Hände des Gegners fallen und unterliegen dem Kriegsbeuterecht (1 35 Abs. 2).  
Sanitätsfahrzeuge bzw. deren Personal dürfen sich gegen ihre Erbeutung durch den militärischen Gegner nicht zur Wehr setzen. Setzen sich Sanitätsfahrzeuge bzw. deren Personal gegen ihre Erbeutung zur Wehr, so verlieren sie ihren völkerrechtlichen Schutz (1 21, 35 Abs. 1). Das Recht des Sanitätspersonals, Waffen zu tragen, dient nur dem Zweck der eigenen Verteidigung oder Verteidigung der Verwundeten und Kranken, nicht der „Verteidigung" gegen die Erbeutung des Fahrzeugs durch den militärischen Gegner. Zulässig sind aber etwa Verteidigungshandlungen gegen vom Konfliktgegner unkontrollierte Plünderer.  
Soldatinnen und Soldaten mit Kombattantenstatus dürfen grundsätzlich zum Schutz der Sanitäts- transporte und -fahrzeuge eingesetzt werden. Da Kombattanten jedoch angegriffen werden dürfen, stellt allein ihre Anwesenheit auch einen Faktor der Gefährdung für die zu schützenden Personen und  
Sachen dar. Bei einem Einsatz von Kombattanten zu derartigen Schutzaufgaben hat daher immer eine strenge Abwägung der Vor- und Nachteile zu erfolgen.  
618\. Das Material der beweglichen Sanitätseinheiten der Streitkräfte (Feldtragen, Gerät, Arznei- und Verbandmittel usw.) muss dem Sanitätspersonal weiter zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung stehen (1 33, 35 Abs. 2; 4 57 Abs. 2; 5 14). Für Lazarettschiffe und Sanitätsluftfahrzeuge gelten besondere Bestimmungen.  
619\. Das Eigentum (Gebäude, Material, Vorratslager usw.) der Hilfsgesellschaften wird geschützt.  
In dringenden Fällen darf es eingezogen werden, wenn die Versorgung der Verwundeten und Kranken bestimmungsgemäß gesichert ist (1 33, 34; 5 14 Abs. 2 und 3, 21, 16a 53 Abs. 2).  
620\. Transporte von Verwundeten, Kranken und Sanitätsmaterial sind zu schonen und zu schützen (1 35; 4 21, 22; 5 21). Sie sind mit gut sichtbaren (1 36 Abs. 2, 42 Abs. 2, 42 Abs. 4; 4 21; 5 18 Abs. 4; 6 12) Schutzzeichen (rotes Kreuz auf weißem Grund oder gleichgestellte Zeichen) zu versehen (1 38, 39, 44; 5 18). 621. Sanitätseinrichtungen und -einheiten, die außerhalb ihrer humanitären Aufgaben zu Handlungen verwendet werden, die den Gegner schädigen, verlieren, wenn eine rechtzeitige Warnung, die in allen geeigneten Fällen eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist, ihren Schutz (1 21; 2 34; 4 19 Abs. 1; 5 13 Abs. 1; 6 11 Abs. 2).  
622\. Keine feindseligen Handlungen in diesem Sinne (1 22 Nr. 3; 2 35 Nr. 3; 5 13 Abs. 2) sind:  
• Waffengebrauch des Sanitätspersonals zum eigenen Schutz und zum Schutz der Verwundeten und Kranken (vgl. Nr. 627),  
• der Schutz des Sanitätspersonals und der Sanitätseinheiten und -einrichtungen durch Wachposten oder einen Geleittrupp,  
• der Einsatz von Sanitätspersonal als Wache zum Schutz eigener Sanitätseinheiten und -einrichtungen,  
• das Aufbewahren des bei den Verwundeten und Kranken sichergestellten Kriegsmaterials und  
• der Aufenthalt von Streitkräfteangehörigen oder anderen Kombattanten bei den Sanitätseinheiten aus medizinischen Gründen.  
623\. Die für Lazarettschiffe und Sanitätsluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen werden in den Abschnitten 10 und 11gesondert behandelt.

# 6.5 Wahrzeichen, Kenn- und Schutzzeichen

6.5.1 Allgemeines  
641\. Wahrzeichen für das Sanitäts- und das Seelsorgepersonal sowie für Sanitätseinrichtungen (einschließlich Hospitalschiffen), Sanitätstransporte, Sanitätszonen und Sanitätsmaterial der Streitkräfte ist das rote Kreuz auf weißem Grund. Die Staaten dürfen anstelle des roten Kreuzes den roten Halbmond benutzen. Als Schutzzeichen hat das rote Kreuz die Funktion, auf die Tatsache hinzuweisen, dass es sich bei der das Schutzzeichen tragenden Person oder bei dem das Schutzzeichen tragenden Objekt um eine nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Person oder ein geschütztes Objekt handelt. Als Kennzeichen bezeichnet es die Zugehörigkeit einer Person oder eines Objekts zu einer Komponente der Internationalen Rotkreuz- oder Rothalbmond-Bewegung. Das Völkerrecht kennt auch noch den roten Löwen mit roter Sonne auf weißem Grund, der aber seit 1980 nicht mehr als Wahrzeichen verwendet wird. Der rote Kristall auf weißem Grund trat mit dem III.  
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen (ZP III) als weiteres Schutzzeichen hinzu, das den bisherigen völkerrechtlichen Schutzzeichen gleichsteht (6a 2). Es wird im ZP III als „Zeichen des III.  
Protokolls" bezeichnet (6a 2 Abs. 2). Alle Wahr- und Schutzzeichen haben weder religiösen Charakter, noch kommt ihnen ethnische, rassische, regionale oder politische Bedeutung zu; sie sind jederzeit und überall gleichermaßen uneingeschränkt zu achten.  
  
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642\. In der Vergangenheit durfte ein Staat seinem militärischen Sanitäts- und Seelsorgepersonal nur den Gebrauch eines der Wahr- und Schutzzeichen (rotes Kreuz, roter Halbmond, roter Löwe mit roter Sonne) gestatten, nicht den Gebrauch mehrerer. Das III. Zusatzprotokoll (6a) zu den Genfer Abkommen eröffnet den Vertragsstaaten neue Gestaltungsräume zur Verbesserung des Schutzes (Nr. 648).  
643\. Eine faktische Bedeutung hat auch der rote Davidstern auf weißem Grund, den ausschließlich Israel verwendet. Im Völkerrecht war der rote Davidstern jedoch nicht geregelt. Israel hatte das I., II. und IV. Genfer Übereinkommen von 1949 mit dem Vorbehalt unterzeichnet, dass es sich unter Anerkennung der Schutz- und Kennzeichen der Abkommen des roten Davidsterns als Schutz- und Kennzeichen seiner Streitkräfte bedienen werde.  
  
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644\. Die Vertragsparteien können ihrem militärischen Sanitäts- und Seelsorgepersonal zusätzlich zu dem bisher geführten Schutzzeichen auch den zeitweisen Gebrauch eines jeden anderen der Schutzzeichen (rotes Kreuz, roter Halbmond oder roter Kristall jeweils auf weißem Grund) gestatten, wenn diese Verwendung der Verbesserung des Schutzes dient (6a 2 Abs. 4).  
645\. Dem Sanitäts- und Seelsorgepersonal, das an Einsätzen unter dem Dach der VN beteiligt ist, kann mit dem Einverständnis der beteiligten Staaten gestattet werden, eines der anerkannten Schutzzeichen (rotes Kreuz, roter Halbmond oder roter Kristall jeweils auf weißem Grund) zu verwenden (6a 5).  
646\. Das Schutzzeichen wird vom Sanitäts- und Seelsorgepersonal als Armbinde in Verbindung mit einem Sonderausweis getragen (1 40, 41; 2 42; 4 20 Abs. 2 und 3; 5 18 Abs. 3; 6 12) und als Flagge und Zeichen auf Sanitätseinheiten, -einrichtungen und deren Material sowie auf den Sanitätstransportmitteln geführt (1 39, 42, 43; 2 42 Abs. 1; 4 18 Abs. 3 und 4 und 43; 5 18 Abs. 4; 6 12).  
Es darf nur für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden und ist groß und weithin sichtbar anzubringen.  
647\. Die Wahrzeichen dienen auch als Kennzeichen der nationalen Gesellschaften des Roten  
Kreuzes (Roten Halbmondes), ihrer Einrichtungen und Mitglieder im Frieden. Soweit sie nur zur Kennzeichnung benutzt werden und ein Schutz nach den Genfer Abkommen nicht besteht (1 44), muss das Zeichen verhältnismäßig klein sein und darf weder auf Armbinden noch auf Dächern angebracht werden (1 44 Abs. 2; 5 18 Abs. 7). Die nationalen Gesellschaften durften in der Vergangenheit nur eines der Wahrzeichen führen. In Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dürfen die nationalen Gesellschaften der Vertragsstaaten des III. Zusatzprotokolls  
(6a) unter außergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung ihrer Arbeit den roten Kristall vorübergehend verwenden.  
648\. Den nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (Roten Halbmondes) der Vertragsstaaten, die den roten Kristall verwenden, ist es nach Maßgabe nationalen Rechts gestattet, bei der Führung des neuen Zeichens bestimmte andere Zeichen in dieses einzufügen (6a 3 Abs. 1 und Anhang zu 2).  
Als Zeichen kommen insofern in Betracht  
• eines der in den Genfer Übereinkommen anerkannten Schutzzeichen oder  
• ein anderes Zeichen, das bereits vor Annahme des III. Zusatzprotokolls von einem Vertragsstaat in effektivem Gebrauch und Gegenstand internationaler Verhandlungen war (der rote Davidstern auf weißem Grund).  
  
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649\. Die heimtückische Benutzung des Schutzzeichens ist ausdrücklich untersagt und stellt zudem eine schwere Völkerrechtsverletzung bzw. ein Kriegsverbrechen dar, wenn sie vorsätzlich begangen wird und den Tod oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit zur Folge hat (1 49, 53, 54; 2 44; 5 37, 38, 85 Abs. 3 Buchst. f; 6 12; 6a 6; 16a 23 Buchst. f; 33 Abs. 2 Buchst. b vii; 35 10 Abs. 2, 11 Abs. 1 Nr. 7).   
650\. Der Gebrauch des Schutzzeichens durch dazu nicht berechtigte Organisationen und Personen ist verboten. Die Vertragsparteien der Genfer Abkommen haben die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Missbräuche jederzeit zu verhindern und zu ahnden (1 53, 54; 2 45; 6 12; 6a 6). In der Bundesrepublik Deutschland kann nach § 125 des Ordnungswidrigkeitengesetzes der Missbrauch der Schutzzeichen34 auch in Friedenszeiten als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.

# 6.5.2 Tarnen von Sanitätseinrichtungen, Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmitteln und ihrer Schutzzeichen

651\. Die Konfliktparteien treffen, soweit es die militärischen Erfordernisse gestatten, die nötigen Maßnahmen, um dem Gegner die Schutzkennzeichnung der Sanitätseinrichtungen, -einheiten und Sanitätstransportmittel deutlich sichtbar zu machen, um so jede Möglichkeit eines völkerrechtswidrigen Angriffs auszuschalten (1 42 Abs. 4 und 5 18 Abs. 1). Das Schutzzeichen wird  
so angebracht, dass es möglichst nach allen Seiten und weithin sichtbar ist, insbesondere aus  
der Luft (5 5 des Anhangs I). Das Anbringen der Schutzzeichen ist jedoch keine absolute völkerrechtliche Pflicht. Das Abtarnen des Schutzzeichens begegnet daher keinen völkerrechtlichen Bedenken.   
652\. Militärische Gründe können es in besonderen Lagen erforderlich machen, dem Gegner keine Orientierungshilfe zu liefern. Eine Tarnung von Sanitätseinrichtungen, Sanitätseinheiten und Sanitätstransportmitteln zum Schutz gegen feindliche Entdeckung sowie das Abtarnen von Schutzzeichen sind zulässig, wenn dies aus militärischen Gründen erforderlich ist. Die Tarnung des Schutzzeichens darf nur von Truppenführern ab der Dienststellung eines Brigadekommandeurs oder Offizieren in vergleichbarer Dienststellung angeordnet werden, soweit nicht vom Bundesministerium der Verteidigung anders angewiesen. Der zuständige Leitende Sanitätsoffizier und die Rechts- beraterin bzw. der Rechtsberater sind zuvor zu hören. Im Falle eines Angriffs ist diese grundsätzlich zum Schutze der Sanitätseinrichtungen und -einheiten getroffene Maßnahme aufzuheben, es sei denn, dass die Tarnung oder das Abtarnen der Schutzzeichen aus militärischen Gründen zum Schutz weiterhin erforderlich sind, z. B. weil der Gegner völkerrechtswidrig das Schutzzeichen missachtet und Sanitätseinheiten gezielt angreift.  
  
<span style="font-size: 12px;">34 Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund und völkerrechtlich gleichstehende Wahrzeichen, also roter Halbmond, roter Löwe mit roter Sonne oder roter Kristall jeweils auf weißem Grund.</span>  
  
653\. Die Verpflichtung zur Achtung der durch die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle geschützten Personen und Objekte ergibt sich aus dem Völkerrecht; der Schutz ist nicht von der Verwendung von Schutzzeichen, Kennzeichen oder Erkennungssignalen abhängig.  
Sanitätseinrichtungen, Sanitätseinheiten und Sanitätsfahrzeuge verlieren durch die Tarnung bzw. ein Abtarnen der Schutzkennzeichnung somit nicht ihren völkerrechtlichen Schutz. Allerdings ist der Schutzstatus ohne Kennzeichnung nicht mehr nach außen hin erkennbar. Sie sind damit der Gefahr ausgesetzt, dass der Gegner sie nicht als Sanitätseinrichtungen oder -einheiten erkennt, sondern für militärische Ziele hält und daher bekämpft.

# 8.2 Beginn der Kriegsgefangenschaft

807\. Der Status als Kriegsgefangener beginnt, sobald eine Person, der das Völkerrecht den Anspruch auf Kriegsgefangenschaft zuspricht, in die Gewalt der gegnerischen Partei gerät (5 44 Abs. 1).   
808\. Ein die Waffen streckender oder wehrloser Gegner, der sich ergibt oder sonst kampf- oder verteidigungsunfähig ist, darf nicht mehr bekämpft werden (5 41 Abs. 1; 16a 23 Abs. 1).   
809\. Den Status eines Kriegsgefangenen erlangen folgende Personen, wenn sie in die Hand des Gegners fallen:   
• Kombattanten (3 4 A Nr. 1-3, 6; 5 44, 45 Abs. 1),   
• ziviles Gefolge (3 4 A Nr. 4),   
• Besatzungen der Handelsschiffe und der Zivilluftfahrzeuge der am Konflikt beteiligten Parteien, wenn sie aufgrund anderer Bestimmungen des internationalen Rechts keine günstigere Behandlung genießen (3 4 A Nr. 5) sowie   
• Angehörige des in Zivilschutzorganisationen diensttuenden Militärpersonals (5 67 Abs. 2).   
810\. Die Kriegsgefangenen haben unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre (3 14 Abs. 1). Sie sind zu schützen, insbesondere vor jeder Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, Beleidigung oder öffentlicher Neugier (3 13 Abs. 2). Unter öffentlicher Neugier sind nicht nur körperlich anwesende Menschenansammlungen zu verstehen, sondern auch die Medienöffentlichkeit (z. B. Druckmedien, Fernsehen, Rundfunk, Internet).   
811\. Das Humanitäre Völkerrecht verbietet nicht jede Bildberichterstattung über Kriegsgefangene, dagegen jedoch eine Bildberichterstattung, die geeignet ist, die Würde oder die Ehre der Kriegsgefangenen anzugreifen oder zu Gewalttätigkeit, Einschüchterung oder Beleidigung zu führen.  
Aus diesem Grunde ist Bildberichterstattung mit individuell identifizierbaren Kriegsgefangenen regelmäßig völkerrechtswidrig. Aufnahmedauer, Filmausschnitt und Situation der Gefangenen bestimmen dabei den Grad der tatsächlichen Individualisierbarkeit.  
Eine Einwilligung der Kriegsgefangenen schließt die Völkerrechtswidrigkeit nicht aus (3 7). Bei diesen Regelungen handelt es sich nicht nur um an den Gewahrsamsstaat gerichtete Verbote, sondern sie umfassen auch Gebote (Schutzpflichten), um unerlaubte Einwirkungen Dritter zu verhindern. In bestimmten Fällen können Verletzungen dieser Regelungen als unmenschliche Behandlungen Kriegsverbrechen sein (33 8 Abs. 2 Buchst. a).   
812\. Die bzw. der Kriegsgefangene wird entwaffnet und durchsucht. Ihre bzw. seine militärische Ausrüstung und Schriftstücke militärischen Inhalts sind ihr bzw. ihm abzunehmen (3 18 Abs. 1).   
813\. Der bzw. dem Kriegsgefangenen verbleiben alle persönlichen Sachen und Gebrauchs- gegenstände, der Gefechtshelm und die zum persönlichen Schutz dienenden Gegenstände wie die ABC-Schutzausrüstung sowie alles, was zu ihrer bzw. seiner Bekleidung und Verpflegung dient (3 18 Abs. 1). Sie bzw. er behält ihre bzw. seine Dienstgrad- und Nationalitätsabzeichen, ihre bzw. seine Auszeichnungen sowie Gegenstände, die hauptsächlich persönlichen oder gefühlsmäßigen Wert besitzen, wie z. B. Bilder von Familienangehörigen (3 18 Abs. 3, 40). Die Kriegsgefangenen müssen stets im Besitz eines Ausweispapiers sein. Der Gewahrsamsstaat stellt denen, die keinen Ausweis besitzen, einen solchen aus (3 18 Abs. 2).   
814\. Der Gewahrsamsstaat ist verpflichtet, über das Schicksal von Kriegsgefangenen ebenso Auskunft zu geben (3 122) wie über Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige und Gefallene (1 16; 2 19) sowie geschützte Zivilpersonen (4 136-141). Jede Konfliktpartei hat zu diesem Zweck bei Ausbruch eines Konflikts und in allen Fällen einer Besetzung ein Amtliches Auskunftsbüro einzurichten (3 122 Abs. 1), das mit der Zentralauskunftsstelle beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zusammenarbeitet (3 122 Abs. 3, 123). Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) nimmt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 DRKG35 als freiwillige Hilfsgesellschaft die Aufgaben eines Amtlichen Auskunftsbüros wahr (3 122; 4 136; siehe auch Nr. 517).   
815\. Wertgegenstände dürfen Kriegsgefangenen nur aus Gründen der Sicherheit abgenommen werden. Werden Geldbeträge oder Wertgegenstände abgenommen, so darf dies nur auf Befehl eines Offiziers der Gewahrsamsmacht und gegen Empfangsbestätigung erfolgen. Die aufbewahrten Wertgegenstände und Geldbeträge sind ihr bzw. ihm bei Beendigung der Gefangenschaft in ihrer ursprünglichen Form zurückzuerstatten (3 18 Abs. 4-6).   
816\. Kriegsgefangene sind möglichst bald in Lager zu schaffen, die vom Operationsgebiet so weit entfernt sind, dass sie sich außer Gefahr befinden. Bis zu ihrer Wegschaffung dürfen   
  
<span style="font-size: 12px;">5 Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 5. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2346).</span>  
  
Kriegsgefangene nicht unnötig Gefahren ausgesetzt werden (3 19). Der erforderliche Aufenthalt in Durchgangslagern ist so kurz wie möglich zu bemessen (3 20 Abs. 3).   
817\. Der Transport der Kriegsgefangenen muss unter menschenwürdigen Bedingungen – entsprechend der Verlegung von Truppen des Gewahrsamsstaates – vor sich gehen. Die genügende Versorgung mit Trinkwasser, Verpflegung, Bekleidung und ärztlicher Pflege ist zu gewährleisten (3 20).   
818\. Können Kriegsgefangene unter ungewöhnlichen Kampfbedingungen nicht weggeschafft werden, sind sie freizulassen; auch dann sind alle praktisch möglichen Vorkehrungen für ihre Sicherheit zu treffen (5 41 Abs. 3).   
819\. Um die Gleichmäßigkeit in der Behandlung der Kriegsgefangenen gleichen Dienstgrades zu gewährleisten, geben sich die am Konflikt beteiligten Parteien bei Eröffnung der Feindseligkeiten gegenseitig die Rangbezeichnungen und Dienstgrade aller Personen mit Anspruch auf Kriegsgefangenenstatus bekannt. Werden Rangbezeichnungen oder Dienstgrade erst nachträglich geschaffen, so werden sie in gleicher Weise bekannt gegeben. Der Gewahrsamsstaat erkennt die Beförderungen von Kriegsgefangenen an, wenn sie ihm von der Macht, von der diese Gefangenen abhängen, ordnungsgemäß mitgeteilt werden (3 4, 43). Die Konfliktparteien verständigen sich beim Beginn der Feindseligkeiten auch über die vergleichbaren Dienstgrade ihres Sanitätspersonals (3 33 Abs. 2 Buchst. b).   
820\. Mit Ausnahme der Offiziere schulden die Kriegsgefangenen allen Offizieren des Gewahrsams- staates den Gruß. Die kriegsgefangenen Offiziere haben nur die Offiziere höheren Dienstgrades des Gewahrsamsstaates zu grüßen; auf jeden Fall schulden sie der Lagerkommandantin bzw. dem Lagerkommandanten, ohne Rücksicht auf deren bzw. dessen Dienstgrad, den Gruß (3 39).   
821\. Bei Vernehmungen sind Kriegsgefangene nur verpflichtet, die sog. Pflichtangaben zu machen, also   
• (Familien-)Namen,   
• Vornamen,   
• Dienstgrad,   
• Geburtsdatum und   
• ihre bzw. seine Matrikelnummer (in der Bundeswehr: Personenkennziffer) zu nennen (3 17 Abs. 1).   
822\. Kriegsgefangene dürfen zur Erlangung der Pflichtangaben oder anderer Auskünfte weder körperlicher noch seelischer Folter ausgesetzt, noch darf irgendein anderer Zwang auf sie ausgeübt werden. Die Kriegsgefangenen, die eine Auskunft verweigern, dürfen weder bedroht, noch beleidigt, noch Unannehmlichkeiten oder Nachteilen irgendwelcher Art ausgesetzt werden (3 17 Abs. 4).  
823\. Verstößt eine Kriegsgefangene bzw. ein Kriegsgefangener jedoch wissentlich gegen die Verpflichtung, die Pflichtangaben zu machen, so setzt sie bzw. er sich der Gefahr einer Beschränkung der Vergünstigungen aus, die Kriegsgefangenen ihres bzw. seines Dienstgrades oder ihrer bzw. seiner Stellung zustehen (3 17 Abs. 2).   
824\. Die Vernehmung ist in einer Sprache durchzuführen, die die bzw. der Kriegsgefangene versteht (3 17 Abs. 6). Kriegsgefangene dürfen keinen Befragungen durch Medienvertreterinnen bzw.  
Medienvertreter ausgesetzt werden (3 13 Abs. 2, 14 Abs. 1).   
825\. Die Kriegsgefangenen dürfen auch zur Erlangung irgendwelcher Auskünfte weder körper- licher noch seelischer Folter ausgesetzt werden, noch darf irgendein anderer Zwang auf sie ausgeübt werden. Kriegsgefangene, die eine Auskunft verweigern, zu bedrohen, zu beleidigen oder sie Unannehmlichkeiten oder Nachteilen irgendwelcher Art auszusetzen, ist untersagt (3 17 Abs. 4).

# 8.3 Bedingungen der Kriegsgefangenschaft

826\. Der Gewahrsamsstaat kann die Kriegsgefangenen in Lagern unterbringen und bewachen (3 21 Abs. 1). Die Lager müssen auf festem Land und außerhalb der Gefahrenzone liegen (3 19 Abs. 1, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1). Kriegsgefangene dürfen nicht dazu genutzt werden, Kampfhandlungen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten (3 23 Abs. 1).   
827\. Die Lager müssen Mindestanforderungen an Hygiene und Gesundheit entsprechen (3 22 Abs. 1). Die Unterkunftsbedingungen der Kriegsgefangenen müssen ebenso günstig sein, wie diejenigen der in der gleichen Gegend untergebrachten Truppen des Gewahrsamsstaates. Die Bedingungen haben den Sitten und Gebräuchen der Kriegsgefangenen Rechnung zu tragen. Die Unterkünfte müssen vor Feuchtigkeit geschützt, genügend geheizt und beleuchtet sein. Es sind Vorsichtsmaßnahmen gegen Brandgefahr zu treffen (3 25 Abs. 1).   
828\. In jedem Lager sind der Wortlaut des vorliegenden Abkommens, seiner Anhänge und von gegebenenfalls zwischen den Konfliktparteien getroffenen Sondervereinbarungen in der Sprache der Kriegsgefangenen an für alle Gefangenen einsehbaren Stellen zu veröffentlichen (3 41).   
829\. Die Kriegsgefangenen werden im gleichen Maße wie die ortsansässige Zivilbevölkerung mit Schutzräumen gegen Luftangriffe und andere Gefahren geschützt. Jede andere zugunsten der Zivilbevölkerung getroffene Schutzmaßnahme muss auch ihnen zugutekommen (3 23 Abs. 2). Soweit die militärische Lage es erlaubt, sind die Lager mit den Buchstaben PG (prisonniers de guerre) bzw.  
PW (prisoners of war) zu kennzeichnen, damit sie aus der Luft deutlich erkennbar sind (3 23 Abs. 4).  
Abb. 12: Kennzeichnung von Kriegsgefangenenlagern   
830\. Die Kriegsgefangenen sind in den Lagern möglichst nach ihrer Nationalität, ihrer Sprache und ihren Gebräuchen zusammengefasst unterzubringen (3 22 Abs. 3).  
831\. Frauen werden besonders geschont. In Lagern, in denen gleichzeitig Männer und Frauen untergebracht sind, muss für getrennte Schlafräume und getrennte sanitäre Einrichtungen gesorgt sein (3 25 Abs. 4, 29 Abs. 2). Frauen werden mit aller ihrem Geschlecht gebührenden Rücksicht behandelt und erfahren auf jeden Fall eine ebenso günstige Behandlung wie die Männer (3 14 Abs. 2). Weibliche Kriegsgefangene, die eine Disziplinarstrafe verbüßen, werden in von den Männerabteilungen getrennten Räumen in Haft gehalten und unter die unmittelbare Überwachung von Frauen gestellt (3 97, 108).  
832\. Kindern unter fünfzehn Jahren, die entgegen den völkerrechtlichen Bestimmungen unmittel- bar an Feindseligkeiten teilnehmen36, wird der ihnen zustehende besondere Schutz gewährt, unab- hängig davon, ob sie Kriegsgefangene werden oder nicht (5 77 Abs. 3). Werden Kinder im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt festgenommen, in Haft gehalten oder interniert, so werden sie besonders geschont und geschützt. Das Völkerrecht verpflichtet zur Unterbringung in Räumlichkeiten, die von den Erwachsenen getrennt sind. Dies gilt ausnahmsweise nicht im Falle von gefangenen oder internierten Familien; diese sollen nach Möglichkeit so untergebracht werden, dass deren Einheit erhalten bleibt (5 77 Abs. 4, 75 Abs. 5).   
833\. Den Kriegsgefangenen ist zur Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes und zur Verhinderung von Gewichtsverlusten und Mangelerscheinungen ausreichende Verpflegung (3 26) zuteilwerden zu lassen, wobei den religiösen Ernährungsgewohnheiten Rechnung zu tragen ist. Der Gewahrsamsstaat hat alle nötigen Maßnahmen der Hygiene bzw. der Gesundheitspflege zu treffen. Die Kriegsgefangenen erhalten die notwendige ärztliche Betreuung (3 29-31), außerdem Bekleidung in genügender Menge (3 27). Der Gewahrsamsstaat fördert die geistige, erzieherische, sportliche und die der Erholung dienende Betätigung der Kriegsgefangenen; er trifft die nötigen Maßnahmen, um diese Betätigung zu gewährleisten, indem er ihnen geeignete Räume sowie die nötige Ausrüstung zur Verfügung stellt. Den Kriegsgefangenen muss die Möglichkeit zu körperlichen Übungen, einschließlich Sport und Spielen, und zum Aufenthalt im Freien geboten werden (3 38).   
834\. Die freie Religionsausübung wird im Rahmen der militärischen Ordnungsvorschriften gewährleistet, für Gottesdienste sind geeignete Räume zur Verfügung zu stellen (3 34).  
Zurückgebliebene oder zurückgehaltene Feldgeistliche sind berechtigt, geistlichen Beistand zu leisten und ihr Amt uneingeschränkt auszuüben. Gleiches gilt für Kriegsgefangene, die geistlichen   
  
<span style="font-size: 12px;">36 Die Verwendung von Kindern unter fünfzehn Jahren zur Teilnahme an Feindseligkeiten oder deren Zwangsverpflichtung oder Eingliederung in Streitkräfte ist als Kriegsverbrechen strafbar (33 8 Abs. 2 Buchst. b xxvi und Buchst. e vii).  
Unabhängig davon haben sich die Vertragsstaaten des Fakultativprotokolls zur VN-Kinderschutzkonvention völkerrechtlich verpflichtet, sicherzustellen, dass Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen bzw. obligatorisch zu den Streit- kräften einberufen werden (40 1, 2). Im Bereich der Dienstleistung Freiwilliger erhöht das Fakultativprotokoll das nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes bisher geltende Mindestalter von 15 auf 16 Jahre, sodass es für die Vertragsstaaten des Fakultativprotokolls grundsätzlich zulässig ist, Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres den freiwilligen Dienst in den Streitkräften zu ermöglichen. Personen unter 18 Jahren haben jedoch Anspruch auf besonderen Schutz.</span>  
  
Standes sind, ohne in den eigenen Streitkräften Feldgeistlicher gewesen zu sein. Sie dürfen zu keiner anderen Arbeit gezwungen werden (3 35, 36).   
835\. Der Gewahrsamsstaat darf gesunde Mannschaftsdienstgrade zu bestimmten, nicht- militärischen Arbeiten heranziehen (3 49 Abs. 1, 50). Unteroffiziere dürfen nur zu Aufsichtsarbeiten herangezogen werden. Offiziere sind von der Arbeitspflicht befreit (3 49 Abs. 2, 3). Den Kriegsgefangenen müssen angemessene Arbeitsbedingungen gewährt werden, die nicht schlechter sein dürfen als diejenigen, die den Angehörigen des Gewahrsamsstaates für die gleiche Arbeit gewährt werden (3 51).   
836\. Keine Kriegsgefangene bzw. kein Kriegsgefangener darf gegen ihren bzw. seinen Willen zu gesundheitsschädlichen oder auf andere Weise gefährlichen (z. B. Minenräumung) oder erniedrigenden Arbeiten verwendet werden; sie bzw. er darf gefährliche oder gesundheits- schädliche Arbeiten jedoch freiwillig verrichten (3 52). 837. Jede bzw. jeder Kriegsgefangene kann, spätestens eine Woche nach Ankunft in einem Lager, die eigene Familie und die Zentralauskunftsstelle für Kriegsgefangene schriftlich mit einer Karte von ihrer bzw. seiner Gefangennahme, ihrer bzw. seiner Anschrift und ihrem bzw. seinem Gesundheitszustand unterrichten (3 70, 123) und danach regelmäßig mit den eigenen Angehörigen korrespondieren.   
838\. Die Kriegsgefangenen sind ermächtigt, Briefe und Postkarten abzuschicken und zu empfangen, wobei die zugelassene monatliche Anzahl unter keinen Umständen geringer sein darf als zwei Briefe und vier Postkarten (ohne Anrechnung der in 3 70 vorgesehenen Karten). Diese Karten und Briefe sind mit den schnellsten Mitteln zu befördern, über die der Gewahrsamsstaat verfügt; sie dürfen aus disziplinarischen Gründen weder auf- noch zurückgehalten werden (3 71).  
Briefpostsendungen, Postpakete und Sendungen des Postzahlungsverkehrs, die an Kriegsgefangene gerichtet sind oder von diesen versandt werden, sind von allen Taxen und Gebühren mit Ausnahme von Luftpostzuschlägen befreit (47 7 Abs. 3).   
839\. Die Kriegsgefangenen können sich wegen schlechter Bedingungen der Gefangenschaft an die Behörden des Gewahrsamsstaates oder an die Vertreterinnen bzw. Vertreter einer Schutzmacht wenden (3 78 Abs. 1 und 2). Die Wahrnehmung des Rechts, Beschwerden vorzubringen, darf nicht zu einer Bestrafung führen (3 78 Abs. 3). 840. Die Kriegsgefangenen wählen Vertrauensleute zu ihren Interessenvertreterinnen bzw.  
Interessenvertretern. Befinden sich kriegsgefangene Offiziere im Lager, so wird der Älteste des höchsten Dienstgrades als Vertrauensmann anerkannt. Jeder Vertrauensmann muss, bevor er seine Funktionen ausüben kann, vom Gewahrsamsstaat genehmigt werden (3 79-81).   
841\. Die Kriegsgefangenen sind den für die Streitkräfte des Gewahrsamsstaates geltenden allgemeinen Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen unterworfen. Die Gewahrsamsmacht ist  
berechtigt, gegen jede Kriegsgefangene bzw. jeden Kriegsgefangenen, die bzw. der diese Bestimmungen schuldhaft verletzt, gerichtlich oder disziplinar vorzugehen (3 82 Abs. 1). Kriegs- gefangene dürfen vom Gewahrsamsstaat auf der Grundlage seiner Rechtsordnung auch für Handlungen verfolgt werden, die sie vor ihrer Gefangennahme begangen haben, also insbesondere für Kriegsverbrechen. Sie verbleiben jedoch in jedem Fall im Genuss der Vergünstigungen des III.  
Genfer Abkommens, und zwar auch nach ihrer Verurteilung (3 85). Personen, denen der Schutzstatus von Kriegsgefangenen zusteht, darf daher nicht dieser Status mit der Begründung, sie hätten Kriegsverbrechen begangen, aberkannt bzw. vorenthalten werden.   
842\. Für die strafgerichtliche und disziplinare Ahndung gelten insbesondere folgende Regeln:   
• Die bzw. der Kriegsgefangene darf wegen derselben Handlung nur einmal bestraft bzw. gemaßregelt werden (3 86);   
• es dürfen nur Strafen und Disziplinarmaßnahmen verhängt werden, die bei gleichen Tatbeständen für die Angehörigen der Streitkräfte des Gewahrsamsstaates vorgesehen sind (3 87 Abs. 1);   
• die bzw. der Kriegsgefangene muss die Möglichkeit zu ihrer bzw. seiner Verteidigung haben (3 96 Abs. 4, 99 Abs. 3, 105);   
• Kollektivstrafen für Handlungen Einzelner, Körperstrafen, Einkerkerung ohne Tageslicht und jede andere Folter oder Grausamkeit sind untersagt (3 87 Abs. 3);   
• Kriegsgefangene dürfen nur vor solche Gerichte gestellt werden, die die Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bieten (3 84 Abs. 2);   
• Disziplinarmaßnahmen dürfen nicht unmenschlich, grausam oder für die Gesundheit der Kriegs- gefangenen gefährlich sein (3 89 Abs. 3).  
Wird gegen eine bzw. einen Kriegsgefangenen durch die Gewahrsamsmacht die Todesstrafe ausgesprochen, so darf das Urteil nicht vor Ablauf von mindestens sechs Monaten vollstreckt werden, gerechnet von dem Zeitpunkt an, in dem die Schutzmacht ausführlich informiert worden ist (3 101, 107). Deutschland hat durch Artikel 102 des Grundgesetzes die Todesstrafe einschränkungslos abgeschafft.37 Unter keinen Umständen darf jemand zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden (siehe Nr. 575).   
843\. Handlungen, die einen Verstoß gegen die Disziplin darstellen, sind unverzüglich zu untersuchen (3 96 Abs. 1). Disziplinarmaßnahmen dürfen nur durch Gerichte, militärische Kommandobehörden, Lagerkommandantinnen bzw. Lagerkommandanten und deren Vertreterinnen bzw. Vertreter, denen Disziplinarbefugnis übertragen ist, verhängt werden (3 96 Abs. 2). In keinem Fall dürfen Kriegsgefangene selbst Disziplinarbefugnis ausüben (3 96 Abs. 3).   
  
<span style="font-size: 12px;">37 Dies folgt auch aus den für Deutschland geltenden Protokollen zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vom 28.04.1983 und Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe vom 03.05.2002.</span>

# 7 Seelsorgedienst

7.1 Allgemeines  
701\. Zum Seelsorgepersonal gehören alle Militär- oder Zivilpersonen, wie beispielsweise Militärpfarrerinnen und Militärpfarrer, die ausschließlich ihr geistliches Amt ausüben und entweder  
• den Streitkräften oder Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmitteln oder Zivilschutz- organisationen einer Konfliktpartei oder  
• Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmitteln neutraler Staaten, Hilfsgesellschaften neutraler Staaten oder internationalen humanitären Organisationen zugewiesen sind. Die Zuweisung des Seelsorgepersonals kann ständig oder nichtständig sein (5 8 Buchst. d).  
Es ist völkerrechtlich unerheblich, in welchem Statusverhältnis des jeweiligen nationalen Rechts Angehörige des Seelsorgepersonals ihr geistliches Amt verrichten. Aus Sicht des Humanitären Völkerrechts können Angehörige des Seelsorgepersonals Streitkräfteangehörige oder Nicht- streitkräfteangehörige sein. In der Bundesrepublik Deutschland sind die Angehörigen des Seelsorgepersonals keine Soldatinnen oder Soldaten; sie sind daher keine Streitkräfteangehörigen im Sinne des Humanitären Völkerrechts (5 43 Abs. 1). Den Staaten steht es frei, im Einklang mit dem Völkerrecht nationale Vorschriften über die Schutzbekleidung ihres Seelsorgepersonals zu erlassen.  
702\. Militärgeistliche sind den Streitkräften eines Staates zugeteilte Geistliche, deren ausschließliche Aufgabe die geistliche Betreuung der ihnen anvertrauten Personen ist (1 24; 2 37; 5 8 Buchst. d, 23 Abs. 5). Den Militärgeistlichen gleichgestellt sind Geistliche,  
• die einer nicht in die regulären Streitkräfte eingegliederten Miliz, einem Freiwilligenkorps oder einer organisierten Widerstandsbewegung angehören, sofern deren Mitglieder Kombattanten sind (1 13 Nr. 2; 3 4 A Nr. 4),  
• die von der zuständigen Militärbehörde beauftragt sind, das Gefolge regulärer Streitkräfte zu betreuen (1 13 Nr. 4),  
• von Lazarettschiffen (2 36), auch wenn sie nicht Militärgeistliche sind und  
• von Handelsschiffen (2 37,13 Nr. 5).  
703\. Nebenamtliche Militärgeistliche sind im Hauptamt Ortsgeistliche. Im Nebenamt betreuen sie Soldatinnen und Soldaten seelsorgerlich. Sie sind den Militärgeistlichen völkerrechtlich nicht gleichgestellt. Als Zivilpersonen sind sie nach dem IV. Genfer Abkommen (4) geschützt.  
704\. Hilfskräfte der Militärgeistlichen (Pfarrhelferinnen bzw. Pfarrhelfer und Kraftfahrerinnen  
bzw. Kraftfahrer) genießen nicht den Schutz des Seelsorgepersonals. Ihnen ist jedoch den Zielen des Humanitären Völkerrechts entsprechend möglichst weitgehend Schutz und Achtung zu gewähren.  
705\. Der von den Militärgeistlichen zu betreuende Personenkreis umfasst  
• die Angehörigen der eigenen Streitkräfte,  
• die Angehörigen verbündeter Streitkräfte auf der Grundlage von Vereinbarungen,  
• für die in gegnerischen Gewahrsam geratenen Militärgeistlichen zusätzlich: Kriegsgefangene verbündeter Streitkräfte (3 33 Abs. 2, 35 Satz 1),  
• in Ausnahmefällen Angehörige der gegnerischen Streitkräfte, die in Kriegsgefangenschaft geraten sind (3 37),  
• in Notfällen Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige gegnerischer Streitkräfte und  
• während einer Besetzung die Zivilbevölkerung – besonders die Kinder – (4 13, 24, 27 Abs. 1, 38 Nr. 3, 50 Abs. 3, 58 Abs. 1), die wegen einer strafbaren Handlung angeklagten geschützten Personen (4 76 Abs. 3) und Internierte (4 93).  
706\. Zurückgehaltene Militärgeistliche üben ihre Aufgaben im Rahmen der militärischen Gesetze und Verordnungen des Gewahrsamsstaates und in Übereinstimmung mit ihrem religiösen Verantwortungsbewusstsein aus (3 33 Abs. 2, 35 Satz 1). Sie sind jedoch nicht auf die seelsorgerliche Tätigkeit beschränkt und können insbesondere  
• persönliche Beraterin bzw. persönlicher Berater sein, • den letzten Wunsch sterbender Soldatinnen bzw. Soldaten entgegennehmen und weiterleiten sowie  
• materielle Hilfe leisten.  
707\. Die Militärgeistlichen bestatten, soweit möglich, Gefallene ihrer Religionsgemeinschaft. Die Staaten sind verpflichtet, die Militärgeistlichen bei dieser Aufgabe im Rahmen des Möglichen zu unterstützen (1 17 Abs. 3 Satz 1).  
708\. Die Militärgeistlichen tragen am linken Arm eine mit dem roten Kreuz auf weißem Grund versehene Armbinde (1 40 Abs. 1; 2 42 Abs. 1; 5 18 Abs. 1 und 3; 6 12). Diese wird von der zuständigen Behörde geliefert und abgestempelt (1 40 Abs. 1; 2 42 Abs. 1). Die Vertragsparteien können ihrem militärischen Sanitäts- und Seelsorgepersonal zusätzlich zu dem bisher geführten Schutzzeichen auch den vorübergehenden Gebrauch eines jeden anderen der Schutzzeichen (rotes Kreuz, roter Halbmond, roter Löwe mit roter Sonne oder roter Kristall jeweils auf weißem Grund) gestatten, wenn diese Verwendung der Verbesserung des Schutzes dient (6a 2 Abs. 4).  
709\. Neben der Armbinde und der von allen Mitgliedern der Streitkräfte zu tragenden Erkennungsmarke haben die Militärgeistlichen eine besondere Ausweiskarte mit sich zu führen (1 40 Abs. 2; 2 42 Abs. 2).  
710\. Besondere Abzeichen, Armbinden oder Ausweiskarten dürfen Militärgeistlichen durch den Gegner nicht abgenommen werden. Bei Verlust oder Zerstörung haben diese Anspruch auf Ersatz (1 40 Abs. 4; 2 42 Abs. 4). Geraten sie in die Hand des Gegners, ist dieser verpflichtet, die Zusendung neuer Ausweise oder Armbinden für zurückgehaltene Militärgeistliche zu ermöglichen (1 40 Abs. 4; 2 42 Abs. 4).

# 7.3 Rechtsstellung der Militärgeistlichen in fremdem Gewahrsam

718\. Militärgeistliche dürfen zur Betreuung der Kriegsgefangenen ihrer eigenen Streitkräfte zurückgehalten werden, wenn der gesundheitliche Zustand, die Bedürfnisse nach geistlichem Beistand und die Anzahl der Gefangenen es erfordern (1 28 Abs. 1; 2 36, 37; 3 33). Militärgeistliche im Gewahrsam des Gegners gelten nicht als Kriegsgefangene (1 28 Abs. 2; 2 36; 3 33 Abs. 1).  
719\. Die Bestimmungen des I. und des III. Genfer Abkommens gelten für die Behandlung von zurückgehaltenen Militärgeistlichen als Mindestschutzbedingungen. Militärgeistliche genießen damit  
zumindest alle den Kriegsgefangenen in diesen Abkommen zugebilligten Vergünstigungen (1 30; 3 33).  
Sie sind wie Kriegsgefangene nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten ohne Verzug freizu- lassen und Heim zu schaffen (3 33 Abs. 1 Satz 2, 118 Abs. 1).  
720\. Der Gewahrsamsstaat hat insbesondere religiöse Organisationen gut aufzunehmen. Er hat den ordnungsgemäß beglaubigten Delegierten dieser Organisationen alle notwendigen Erleichte- rungen zu gewähren, damit sie Gelegenheit erhalten,  
• die Kriegsgefangenen und Militärgeistlichen im Lager zu besuchen,  
• Hilfssendungen und für Erziehungs-, Erholungs- oder Religionszwecke bestimmte Gegenstände zu verteilen und  
• Kriegsgefangenen und Militärgeistlichen bei der Gestaltung ihrer Freizeit zu helfen (3 125).  
721\. Für Militärgeistliche, die in einem neutralen Gebiet aufgenommen oder dort interniert werden, finden die Bestimmungen der Genfer Abkommen sinngemäß Anwendung (1 4; 2 5).  
722\. Militärgeistliche, die nicht zurückgehalten werden, werden an die am Konflikt beteiligte Partei, der sie angehören, zurückgesandt, sobald ein Weg für ihre Rückkehr offen ist und die militärischen Erfordernisse es gestatten (1 28, 30; 2 37).  
723\. Militärgeistliche, die zurückgesandt werden, dürfen die ihnen gehörenden Sachen, persönlichen Gegenstände, Wertsachen und Kultgegenstände mitnehmen (1 30 Abs. 3; 2 37).  
724\. Zurückgehaltene Militärgeistliche setzen ihre seelsorgerliche Tätigkeit zugunsten der Kriegsgefangenen – vorzugsweise für die Angehörigen der eigenen Streitkräfte – fort. Sie stehen unter der Aufsicht der zuständigen Dienststellen (1 28 Abs. 2; 2 37; 3 33 Abs. 2, 35).  
725\. Zur seelsorgerischen Tätigkeit zugunsten der Kriegsgefangenen gehört insbesondere • Gottesdienste abzuhalten (3 34),  
• Angehörigen ihres Bekenntnisses geistlichen Beistand zu gewähren (3 35) und  
• verstorbene Kriegsgefangene nach dem Ritus ihrer Religion zu bestatten (3 120 Abs. 4).  
726\. Damit eine gleichmäßige Betreuung der Kriegsgefangenen gewährleistet ist, werden die Militärgeistlichen auf Lager und Arbeitsgruppen verteilt, zu denen Kriegsgefangene gehören, die aus denselben Streitkräften stammen, die gleiche Sprache sprechen oder die sich zum gleichen Glauben bekennen (3 35 Satz 2).  
727\. Der Gewahrsamsstaat hat den Militärgeistlichen für die Ausübung ihrer seelsorgerlichen Tätigkeit alle nötigen Erleichterungen zu gewähren (3 33 Abs. 1).  
728\. Im Einzelnen stehen ihnen folgende Erleichterungen zu:  
• Ihnen sind für Gottesdienste geeignete Räume zur Verfügung zu stellen (3 34 Abs. 2).  
• Sie sind berechtigt, Kriegsgefangene, die sich außerhalb des Lagers (z. B. in einer Arbeitsgruppe oder in einem Lazarett) befinden, regelmäßig zu besuchen. Die Gewahrsamsmacht hat zu diesem Zweck die nötigen Beförderungsmittel bereitzustellen (1 28 Abs. 2 Buchst. a); 3 33 Abs. 2 Buchst. a), 35 Satz 3). • Sie haben für alle ihre Aufgaben betreffenden Fragen unmittelbaren Zutritt zu den zuständigen Lagerbehörden (1 28 Abs. 2 Buchst. b); 3 33 Abs. 2 Buchst. b) Satz 3). • Sie haben Anspruch auf alle Erleichterungen für den mit ihren Aufgaben zusammenhängenden Schriftwechsel. Unter Vorbehalt der Zensur genießen sie volle Freiheit im Schriftwechsel mit kirchlichen Behörden des Gewahrsamsstaates und internationalen religiösen Organisationen.  
Zu diesem Zweck können Briefe und Karten zusätzlich zu der für Kriegsgefangene vorgesehenen Anzahl versandt werden (3 35 Satz 4 und 5, 71). • Sie dürfen auf jede Weise Einzel- und Sammelsendungen mit religiösen Gegenständen (z. B.  
Heilige Schriften, Kreuze und Rosenkränze) empfangen (3 33, 72 Abs. 1).  
729\. Zurückgehaltene Militärgeistliche unterstehen der Disziplin des Aufenthaltslagers (1 28 Abs. 2; 3 33 Abs. 2). Sie sind daher den allgemeinen Anordnungen der Lagerkommandantin bzw. des Lagerkommandanten unterworfen. Dies gilt nicht für die Ausübung ihrer seelsorgerischen Tätigkeit.  
730\. Militärgeistliche dürfen nicht zu einer Arbeit gezwungen werden, die mit ihrer seelsorgerischen Tätigkeit in keinem Zusammenhang steht (1 28 Abs. 2 Buchst. c; 3 33 Abs. 2 Buchst. c).  
731\. Geistliche, die nicht Militärgeistliche sind (z. B. Geistliche, die als Soldatinnen bzw. Soldaten in den Streitkräften dienen) und die in Kriegsgefangenschaft geraten sind, sind zu ermächtigen, ihr geistliches Amt unter den Angehörigen ihres Bekenntnisses uneingeschränkt auszuüben (3 36 Satz 1).  
Der Gewahrsamsstaat ist verpflichtet, eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen, wenn Kriegsgefangene des gleichen Glaubens zu betreuen sind. Geistliche, denen diese Ermächtigung erteilt ist, genießen die gleichen Vorrechte und Erleichterungen wie zurückgehaltene Militärgeistliche. Auch dürfen sie zu keiner Arbeit gezwungen werden (3 36). Sie bleiben allerdings Kriegsgefangene, wenn auch mit besonderen Rechten.  
732\. Steht den Kriegsgefangenen weder eine Militärgeistliche bzw. ein Militärgeistlicher, noch eine Kriegsgefangene bzw. ein Kriegsgefangener geistlichen Standes ihres jeweiligen Glaubensbekenntnisses zur Verfügung, wird auf ihr Verlangen eine andere Geistliche bzw. ein anderer Geistlicher ihres oder eines ähnlichen Bekenntnisses oder hilfsweise, wenn dies vom Standpunkt der betreffenden Konfession her möglich ist, eine befähigte Laie bzw. ein befähigter Laie zur Ausübung des geistlichen Amtes ernannt. Sofern erforderlich, ist die Zustimmung der betreffenden geistlichen Ortsbehörde einzuholen (3 37). Solche Personen werden meist aus den Reihen der Kriegsgefangenen ausgewählt; sie können auch der Zivilbevölkerung des Gewahrsams- staates angehören.  
733\. Die der Zustimmung des Gewahrsamsstaates unterliegende Ernennung von Geistlichen und Laien geschieht regelmäßig durch die zuständige geistliche Behörde des jeweiligen Bekenntnisses und im Einvernehmen mit der zuständigen geistlichen Ortsbehörde und der Gemeinschaft der betreffenden Kriegsgefangenen (3 37). 734. Die ernannten Geistlichen und Laien genießen die gleichen Vorrechte und Erleichterungen wie Militärgeistliche. Sie unterliegen der Lagerdisziplin sowie allen vom Gewahrsamsstaat im Interesse der Disziplin und militärischen Sicherheit erlassenen Vorschriften (3 37 S. 3). Soweit sie aus den Reihen der Kriegsgefangenen kommen, behalten sie ihren alten Status.

# 8 Schutz der Kriegsgefangenen

8.1 Allgemeines  
801\. Zweck der Kriegsgefangenschaft ist der Ausschluss gegnerischer Kräfte von weiteren Kampfhandlungen. Sie sind keine Strafgefangenen, sondern nur Sicherungsgefangene.  
Kriegsgefangene sind Gefangene des gegnerischen Staates, dessen Gewalt sie unterstehen  
(Gewahrsamsstaat).  
802\. Der Gewahrsamsstaat ist für die Behandlung der Kriegsgefangenen verantwortlich (3 12 Abs. 1). Die Kriegsgefangenen können unter keinen Umständen auf die ihnen durch das III. Genfer Abkommen gewährten Rechte – auch nicht teilweise – verzichten (3 7).  
803\. Ein Gewahrsamsstaat darf Kriegsgefangene nur dann an eine andere Macht übergeben, wenn  
• die andere Macht Vertragspartei des III. Genfer Abkommens ist und  
• der Gewahrsamsstaat sich vergewissert hat, dass die andere Macht willens und in der Lage ist, die Regeln des III. Genfer Abkommens zum Schutz der Kriegsgefangenen anzuwenden (3 12 Abs. 2).  
804\. Für die Behandlung von Kriegsgefangenen gelten folgende Grundregeln:  
• Es ist verboten, Kriegsgefangene unmenschlich oder entehrend zu behandeln (3 13, 14);  
• Benachteiligungen aufgrund von Rasse, Nationalität, Religion, politischer Meinung oder ähnlichen Merkmalen sind unzulässig (3 16);  
• Repressalien gegenüber Kriegsgefangenen sind untersagt (3 13 Abs. 3).  
Es ist verboten, an Kriegsgefangenen Verstümmelungen oder medizinische oder wissenschaftliche Versuche irgendwelcher Art vorzunehmen, die nicht durch die ärztliche Behandlung des betreffenden Kriegsgefangenen gerechtfertigt sind und nicht in seinem Interesse liegen (3 13 Abs. 1 Satz 3). Im Übrigen gelten auch hier die Verbote nach Nr. 606.  
805\. Folter ist international geächtet und völkerrechtlich verboten (1 12; 2 12; 3 13, 17 Abs. 4; 5 75 Abs. 2 Buchst. a ii). Die Folter von Kriegsgefangenen ist unter keinen Umständen erlaubt und als Kriegsverbrechen strafbar (33 8 Abs. 2 Buchst. a ii).  
806\. Vertreterinnen bzw. Vertreter der Schutzmacht und Delegierte des IKRK dürfen die Kriegsgefangenen jederzeit in ihren Lagern besuchen und sich einzeln und ohne Zeuginnen bzw.  
Zeugen mit ihnen unterhalten. Das Humanitäre Völkerrecht gibt dem IKRK den Auftrag, in internationalen bewaffneten Konflikten Kriegsgefangene (3 126 Abs. 4) zu besuchen. Die Gefangenenbesuche des IKRK umfassen Gespräche mit der Lagerleitung, die Inspektion des Lagergeländes und aller relevanter Räumlichkeiten, das Gespräch mit den einzelnen Gefangenen sowie die Möglichkeit für die Gefangenen, mit Standardformularen kurze Nachrichten an ihre Familien zu senden. Aus den gewonnenen Informationen und Erkenntnissen werden Berichte erstellt, die grundsätzlich streng vertraulich sind und ausschließlich an die verantwortlichen Behörden des Gewahrsamsstaates weitergeleitet werden.

# 8.4 Flucht von Kriegsgefangenen

844\. Kriegsgefangene, denen die Flucht gelungen ist, und die danach erneut in Gefangenschaft geraten, dürfen wegen ihrer Flucht nicht bestraft werden (3 91 Abs. 2). Die Flucht gilt als gelungen, wenn die bzw. der Kriegsgefangene (3 91 Abs. 1)  
• eigene oder verbündete Streitkräfte erreicht hat,  
• auf neutrales Gebiet gelangt ist oder sonst den gegnerischen Herrschaftsbereich verlassen hat oder  
• in Hoheitsgewässern des Gewahrsamsstaates ein Schiff erreicht hat, das nicht unter der Befehlsgewalt des Gewahrsamsstaates steht.  
845\. Waffengebrauch gegen Kriegsgefangene, vor allem gegen solche, die flüchten oder zu flüchten versuchen, ist nur als äußerstes Mittel und nur nach vorangegangener, den Umständen nach angemessener Warnung zulässig (3 42). Eine Kriegsgefangene bzw. ein Kriegsgefangener, die bzw. der bei einem Fluchtversuch ergriffen wird, darf dafür nur disziplinar gemaßregelt werden (3 92 Abs. 1); dies gilt auch für den Wiederholungsfall.  
846\. Eine strafgerichtliche Verurteilung scheidet selbst dann aus, wenn die bzw. der Kriegsgefangene zur Erleichterung seiner Flucht Straftaten begangen hat, z. B. Diebstahl von Lebensmitteln oder Bekleidung oder Herstellung und Verwendung falscher Papiere; eine Maßregelung durch Disziplinarmaßnahmen ist aber zulässig. Wenn die bzw. der Flüchtige jedoch während der Flucht Gewalt gegen Personen angewendet hat, kann sie bzw. er hierfür strafrechtlich verfolgt werden (3 93 Abs. 2).

# 8.5 Beendigung der Kriegsgefangenschaft

847\. Außer durch gelungene Flucht endet die Kriegsgefangenschaft mit der Entlassung der bzw. des Gefangenen aus dem Gewahrsam des Gewahrsamsstaates.  
848\. Schon während des bewaffneten Konflikts müssen schwerkranke und schwerverwundete  
Kriegsgefangene heimgeschafft werden, die • transportfähig und • unheilbar oder ständig geistig oder körperlich beeinträchtigt sind oder deren Heilung im Verlauf eines Jahres nicht zu erwarten ist.  
Keine Kriegsgefangene bzw. kein Kriegsgefangener darf gegen ihren bzw. seinen Willen während der Feindseligkeiten heimgeschafft werden (3 109, 110) auch wenn dieses Verhalten gegen die Rechts- ordnung ihres bzw. seines Staates verstößt.  
849\. Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten sind alle Kriegsgefangenen unverzüglich  
freizulassen und heimzuschaffen (3 118). Ein formeller Waffenstillstandsvertrag oder der Abschluss eines Friedensvertrages ist dafür nicht nötig. Entscheidend ist allein die tatsächliche Einstellung der Kampfhandlungen, wenn nach verständiger Einschätzung mit deren Wiederaufnahme nicht mehr zu rechnen ist. Die Heimschaffung ist in geordneter Form, möglichst nach einem im Einvernehmen zwischen den beteiligten Parteien aufgestellten Plan, und unter der Mitwirkung und Kontrolle der Schutzmächte sowie des IKRK durchzuführen (3 8-10).  
850\. Kriegsgefangene, die eine Straftat begangen haben und gegen die noch ein Strafverfahren durchgeführt wird oder die noch eine Strafe verbüßen müssen, können über das Ende der aktiven Feindseligkeiten hinaus zurückgehalten werden (3 119 Abs. 5).

# 8.6 Internierung von Angehörigen gegnerischer Streitkräfte

851\. Nicht in die Kriegsgefangenschaft, sondern in die Internierung können Streitkräfteangehörige (mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals) genommen werden,  
• die den Streitkräften eines besetzten Staates angehören oder angehört haben. Dies gilt auch dann, wenn sie ursprünglich, während der Feindseligkeiten außerhalb des besetzten Staates, freigelassen worden waren. Diese Internierten haben Anspruch auf die den Kriegsgefangenen zustehende Behandlung (3 4 B Nr. 1);  
• denen an sich nach dem III. Genfer Abkommen der Kriegsgefangenenstatus zukommt, wenn sie von einem neutralen oder nichtkriegführenden Staat in ihrem Gebiet aufgenommen werden oder von ihm interniert werden müssen. Diese Internierten haben grundsätzlich Anspruch auf die den Kriegsgefangenen zustehende Behandlung, wobei einerseits jede günstigere Behandlung erlaubt ist und andererseits bestimmte Vorschriften (insbesondere 3 15, 30 Abs. 5, 58-67, 92) nicht anzuwenden sind (3 4 B Nr. 2).

# 9.2.5 Transport von Kulturgut

934\. Genehmigte Transporte von Kulturgut, die ausschließlich der Verlagerung dienen, können unter Sonderschutz gestellt werden (vgl. 24a 17-19). Die Transporte erfolgen unter der in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen internationalen Aufsicht und führen die vorgesehene Kennzeichnung. Jede feindselige Handlung gegen solche Transporte ist verboten (24 12). Es ist auch untersagt, das Transportgut zu beschlagnahmen (24 14).  
935\. Ferner sind Transporte von Kulturgut, die in dringenden Fällen zur Sicherung besonders wertvoller Kulturgüter erforderlich sind, ohne dass das Verfahren zur Verleihung des Sonderschutzes stattfinden konnte, nach Möglichkeit zu schonen. Der Gegner ist nach Möglichkeit vorher zu unterrichten (24 13).  
Bei der Verlagerung von Kulturgut in das Gebiet eines anderen Staates hat dieser das Gut mit derselben Sorgfalt zu verwahren wie eigenes Kulturgut (24a 18 Buchst. a).

# 9 Schutz von Kulturgut

9.1 Allgemeines  
901\. Der Schutz von Kulturgut in bewaffneten Konflikten ergibt sich im Wesentlichen aus der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten mit deren Ausführungs- bestimmungen von 1954 (24; 24a) und dem zugehörigen \[I.\] Protokoll (24b) von 1954 sowie dem II.  
Protokoll von 1999 (24c). Das II. Protokoll zur Haager Konvention ergänzt die Konvention und schützt auch Kulturgut in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten, die im Hoheitsgebiet einer Vertrags- partei stattfinden. Zusätzlich wurde eine neue Kategorie von besonders geschützten Kulturgütern geschaffen („verstärkter Schutz").  
902\. Kulturgüter sind bewegliche oder unbewegliche Güter, die für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung sind, ohne Rücksicht auf Herkunft und Eigentumsverhältnisse (z. B. Bau-, Kunst-, Geschichtsdenkmäler religiöser und weltlicher Art, Kunstwerke und Kultstätten, Gebäude-gruppen von historischem oder künstlerischem Interesse, archäologische Stätten und Sammlungen, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher) (5 53 Buchst. a; 6 16; 24 1; 24c 1 Buchst. b).  
903\. Neben diesen Kulturgütern im eigentlichen Sinne ist eine Reihe von mittelbaren Kulturgütern geschützt. Dazu gehören auch  
• Gebäude zur Erhaltung oder Ausstellung dieser Güter (wie Museen, Bibliotheken, Archive),  
• Bergungsorte für Kulturgut und  
• Denkmalsorte, das heißt Orte, die in beträchtlichem Umfang Kulturgut enthalten (24 1).  
904\. Kulturgut ist von allen Konfliktparteien zu respektieren; es darf weder unmittelbar noch mittelbar zur Unterstützung militärischer Anstrengungen benutzt werden. Alle feindseligen Handlungen gegen Kulturgut sind zu unterlassen (5 53; 6 16; 24 4 Abs. 1).  
905\. Als zivile Objekte sind darüber hinaus auch die dem Gottesdienst, der Kunst, Wissenschaft und Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude (Kirchen, Theater, Universitäten, Museen, Waisenhäuser, Altenheime usw.) sowie geschichtliche Denkmäler möglichst zu schonen, ohne dass es darauf ankäme, ob sie historisch oder künstlerisch wertvoll sind (5 52; 16a 27 Abs. 1; 21 5). Sie dürfen daher grundsätzlich nicht angegriffen werden. Der völkerrechtswidrige Angriff ist als Kriegsverbrechen strafbar (33 8 Abs. 2 Buchst. b ix; 35 11 Abs. 1 Nr. 2).

# 9.2.6 Personal zum Schutz von Kulturgut

936\. Das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal ist im Interesse des Kulturgüterschutzes zu respektieren (24 15).  
937\. Fällt Schutzpersonal in die Hand des Gegners, darf es seine Tätigkeit weiter ausüben, sofern das von ihm betreute Kulturgut ebenfalls in die Hände der gegnerischen Partei gefallen ist (24 15).  
938\. Bei Beginn eines bewaffneten Konfliktes ernennt der Generaldirektor der UNESCO einen Generalkommissar für Kulturgut, der zusammen mit Inspektoren die Einhaltung der Kulturgutschutzkonvention überwacht (24a 2-10).

# 10 Das Recht des bewaffneten Konflikts zur See

10.1 Allgemeines  
1001\. Auch im Seekrieg gelten – neben einigen Sonderregeln – grundsätzlich die in den übrigen Abschnitten dargestellten allgemeinen Regeln des Humanitären Völkerrechts. Spezielle Regeln sind insbesondere in den Haager Abkommen von 1907 (eine Reihe der Abkommen befasst sich mit dem bewaffneten Konflikt zur See \[18-23\]), dem II. Genfer Abkommen (2), dem I. Zusatzprotokoll (5), der Pariser Erklärung vom 16.04.1856 über gewisse Seerechtsregeln in Kriegszeiten (25) und der Londoner Erklärung über das Seekriegsrecht vom 26.02.1909 (26) enthalten. Eine umfassende Kodifikation in einem einzigen Dokument samt Aktualisierung der seekriegsrechtlichen Regeln steht jedoch bisher aus.38

# 9.2 Einzelne Schutzbestimmungen

9.2.1 Allgemeiner Schutz  
906\. Für alle Kulturgüter gilt ein allgemeiner Schutz. Er setzt keine Eintragung in ein besonderes Register voraus. Kulturgüter sind zu respektieren. Gegen das Kulturgut gerichtete feindselige Handlungen sind zu unterlassen. Kulturgüter dürfen weder angegriffen noch sonst wie beschädigt werden (5 53; 6 16; 24 4 Abs. 1). Darüber hinaus ist es verboten, Kulturgut, seine unmittelbare Umgebung und die zu seinem Schutze bestehenden Einrichtungen durch Zweckentfremdung, z. B. durch militärische Nutzung, der Gefahr der Zerstörung oder Beschädigung auszusetzen (24 4 Abs. 1).  
Eine Abweichung von dieser Regel ist nur in Fällen zwingender militärischer Notwendigkeit zulässig (24 4 Abs. 2).  
907\. Eine feindselige Handlung gegen ein Kulturgut unter Berufung auf eine solche zwingende militärische Notwendigkeit setzt voraus, dass dieses Kulturgut durch seine Nutzung ein militärisches Ziel darstellt und keine andere durchführbare Möglichkeit besteht, einen ähnlichen militärischen Vorteil zu erlangen. Im Fall eines Angriffs ist vorher auf wirksame Weise zu warnen, sofern die Umstände es erlauben (24c 6 Buchst. a, d).  
908\. Die Verwendung von Kulturgut für Zwecke, die es möglicherweise der Zerstörung oder Beschädigung aussetzen, ist nur aus Gründen zwingender militärischer Notwendigkeit zulässig. Eine  
solche zwingende militärische Notwendigkeit kann nur geltend gemacht werden, sofern und solange die Möglichkeit, zwischen einer solchen militärischen Verwendung des Kulturguts und einer anderen durchführbaren Methode zur Erlangung eines ähnlichen militärischen Vorteils zu wählen, nicht besteht (24c 6 Buchst. b). 909. Die Entscheidung, eine entsprechende zwingende militärische Notwendigkeit geltend zu machen, ist nur von der Kommandeurin bzw. vom Kommandeur einer militärischen Einheit zu treffen, die der Größe nach einem Bataillon oder einem höheren Verband entspricht. Nur wenn die Umstände nichts anderes erlauben, kommt die Chefin oder der Chef einer niedrigeren Einheit in Betracht (24c 6 Buchst. c).  
910\. Die Konfliktparteien haben genügende Vorkehrungen zur Verhinderung der militärischen  
Nutzung von Kulturgut sowie der nutzungsbedingten Gefährdung von Kulturgut zu treffen (24 3, 4 Abs. 1). Auch Kulturgut, das der Gegner für militärische Zwecke nutzt, ist soweit wie möglich zu schonen.  
911\. Diebstahl, Plünderung, andere widerrechtliche Inbesitznahme, Beschlagnahme und sinnlose Zerstörung von Kulturgut sind verboten und von den Konfliktparteien zu verhindern und zu unterbinden (24 4 Abs. 3).  
912\. Es sind bestimmte Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff zu treffen. Es besteht bei einem Angriff die Verpflichtung,  
• zu überprüfen, dass die Ziele, die angegriffen werden sollen, kein geschütztes Kulturgut darstellen,  
• alle durchführbaren Vorsichtsmaßnahmen bei der Wahl der Mittel und Methoden des Angriffs zu treffen, um eine damit verbundene Beschädigung von Kulturgut zu verhindern oder auf alle Fälle auf ein Mindestmaß zu begrenzen,  
• keinen Angriff zu beschließen, mit dem eine Beschädigung von geschütztem Kulturgut voraussichtlich verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht und  
• einen Angriff zu unterlassen oder einzustellen, wenn offensichtlich wird, dass das Ziel geschütztes Kulturgut darstellt oder, dass mit dem Angriff eine Beschädigung von geschütztem Kulturgut voraussichtlich verbunden ist, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht (24c 7).  
913\. Gegen die Wirkungen von Feindseligkeiten gegen das Kulturgut sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Soweit dies praktisch irgend möglich ist, ist bewegliches Kulturgut aus der Umgebung  
militärischer Ziele zu entfernen oder es ist für seinen angemessenen Schutz an Ort und Stelle zu sorgen. Militärische Ziele sind grundsätzlich nicht in der Nähe von Kulturgut anzulegen (24c 8).  
914\. Es ist verboten, Kulturgut zum Gegenstand von Repressalien zu machen (5 52 Abs. 1 und 53 Buchst. c; 24 4 Abs. 4).

# 9.2.2 Sonderschutz

915\. Die Haager Konvention sieht ein zweistufiges Schutzsystem vor, indem zunächst alle Kultur- güter den beschriebenen allgemeinen Schutz genießen. Es können jedoch bestimmte Kulturgüter unter Sonderschutz gestellt werden (24 8).  
916\. Sonderschutz kommt nur für folgende Kulturgüter in Betracht (24 8 Abs. 1):  
• eine begrenzte Anzahl von Bergungsorten zur Sicherung beweglichen Kulturguts vor bewaffneten Konflikten,  
• Denkmalsorte und  
• unbewegliches Kulturgut von sehr hoher Bedeutung.  
917\. Die Gewährung von Sonderschutz ist an folgende Voraussetzungen gebunden:  
• Das besonders zu schützende Gut muss sich in ausreichender Entfernung von einem großen Industriezentrum oder einem sonstigen wichtigen militärischen Ziel, das einen besonderen Gefährdungsgrad aufweist (Flugplatz, Rundfunksender, Rüstungsbetrieb, verhältnismäßig bedeutender Hafen oder Bahnhof, wichtiger Flussübergang oder Hauptverkehrsweg), befinden (24 8 Abs. 1 Buchst. a).  
• Das besonders zu schützende Gut darf nicht für militärische Zwecke benutzt werden (5 53 Buchst. b; 6 16; 24 8 Abs. 1 Buchst. b).  
• Die Verleihung des Sonderschutzes erfolgt durch Eintragung in das bei der UNESCO in Paris  
geführte Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz (24 8 Abs. 6; 24a 12-16).  
918\. Ein Bergungsort für bewegliches Kulturgut kann ohne Rücksicht auf seine Lage unter Sonderschutz gestellt werden,  
• wenn er so gebaut ist, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach bei Bombardierungen nicht beschädigt werden kann oder  
• wenn sich die um Sonderschutz nachsuchende Partei verpflichtet, das in der Nähe des Kulturguts befindliche militärische Objekt im Konfliktfall nicht zu benutzen und insbesondere, falls es sich um einen Hafen, Bahnhof oder Flugplatz handelt, den Verkehr umzuleiten (24 8 Abs. 2 und 5).  
Auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland ist der sogenannte Barbarastollen in Oberried bei Freiburg im Breisgau (Hochschwarzwald) als zentraler Bergungsort für Kulturgut in das Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz aufgenommen worden.  
919\. Weder das unter Sonderschutz stehende Kulturgut noch seine unmittelbare Umgebung dürfen für militärische Zwecke benutzt werden (24 9).  
920\. Ein Denkmalsort gilt auch dann als zu militärischen Zwecken benutzt, wenn er, und sei es auch nur im Durchgangsverkehr, für die Beförderung von Streitkräften oder Wehrmaterial verwendet wird. Das gleiche gilt in allen Fällen, in denen innerhalb des Denkmalsorts Handlungen unternommen  
werden, die unmittelbar mit militärischen Operationen, der Stationierung von Streitkräften oder der Herstellung von Wehrmaterial zusammenhängen (24 8 Abs. 3).  
921\. Die Bewachung von Kulturgut durch bewaffnetes Personal, das dazu besonders befugt ist, oder die Anwesenheit von Polizeikräften, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich sind, gilt nicht als Benutzung zu militärischen Zwecken (24 8 Abs. 4).  
922\. Es ist ausnahmsweise zulässig, ein unter Sonderschutz stehendes Kulturgut anzugreifen,  
wenn und solange dies aus Gründen einer unausweichlichen militärischen Notwendigkeit  
erforderlich ist. Nach der Kulturgutschutzkonvention kann das Vorliegen einer solchen unausweichlichen militärischen Notwendigkeit nur durch eine Kommandeurin bzw. einen Kommandeur einer militärischen Einheit festgestellt werden, die der Größe einer Division oder einer höheren Einheit entspricht (24 11 Abs. 2). Die zuständige Rechtsberaterin bzw. der zuständige Rechtsberater soll zuvor gehört werden. Die gegnerische Partei ist, sofern es die Umstände erlauben, von der Entscheidung angemessen früh zu unterrichten (24 11 Abs. 2). Ist ein Generalkommissar für Kulturgut bestellt (24a 4-10), so sind diesem die Gründe schriftlich darzulegen (24 11 Abs. 3).  
923\. Verletzt eine Partei ihre Pflicht zum Schutz eines unter Sonderschutz stehenden Kulturguts, ist die gegnerische Partei von ihrer Pflicht befreit, die Unverletzlichkeit des Kulturguts zu gewährleisten, solange die Verletzung fortbesteht. Sie hat jedoch die gegnerische Partei, soweit möglich, zunächst aufzufordern, die Verletzung innerhalb einer angemessenen Frist einzustellen (24 11 Abs. 1). Auch dürfen nur diejenigen Maßnahmen ergriffen werden, die erforderlich sind, um die durch die Verletzung entstandene Gefahr abzuwehren.

# 9.2.3 Verstärkter Schutz nach dem II. Protokoll

924\. Mit dem II. Protokoll wurde eine neue Schutzkategorie für bestimmte, besonders wertvolle Kulturgüter geschaffen. Kulturgut kann unter verstärkten Schutz gestellt werden, sofern es Kulturgut von höchster Bedeutung für die Menschheit ist, es durch angemessene innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen geschützt wird, mit denen sein außergewöhnlicher kultureller und historischer Wert anerkannt und das höchste Maß an Schutz gewährleistet wird, und es weder für militärische Zwecke noch für den Schutz militärischer Anlagen verwendet wird (24c 10).  
925\. Kulturgut unter verstärktem Schutz ist unverletzlich. Solches Kulturgut darf nicht zum  
Ziel eines Angriffs gemacht werden. Kulturgut unter verstärktem Schutz oder seine unmittelbare Umgebung dürfen nicht zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet werden (24c 12). Der verstärkte Schutz geht verloren, wenn er ausgesetzt oder aufgehoben wird (24c 13, 14). Erfüllt Kulturgut diese Kriterien nicht mehr, so kann der Status des verstärkten Schutzes ausgesetzt oder aufgehoben werden (24c 14 Abs. 1).  
926\. Der „Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten" (24c 24) ist für die Gewährung, Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes für Kulturgut und die Erstellung,  
Unterhaltung und Förderung der Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz zuständig (24c 27).  
927\. Eine Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes kommt zum einen in Betracht, wenn das Kulturgut die in Nr. 924 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt (24c 14 Abs. 1). Zum anderen kann der Ausschuss bei einer schweren Verletzung der Bestimmung über die Unverletzlichkeit des Kulturguts den Status des verstärkten Schutzes aussetzen (24c 14 Abs. 2). Das ist dann der Fall, wenn die Verwendung von Kulturgut unter verstärktem Schutz zur Unterstützung militärischer Handlungen erfolgt. Sind diese Verletzungen anhaltend, so kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes aufheben (24c 14 Abs. 2).  
928\. Der verstärkte Schutz geht auch verloren, sofern und solange das Kulturgut aufgrund seiner Verwendung ein militärisches Ziel ist (24c 13). In diesem Fall darf es nur dann Ziel eines Angriffs sein, wenn  
• der Angriff das einzig durchführbare Mittel ist, die verbotene Verwendung zu unterbinden (24c 13 Buchst. a),  
• alle durchführbaren Vorsichtsmaßnahmen bei der Wahl der Mittel und Methoden des Angriffs getroffen werden, um diese Verwendung zu unterbinden und eine Beschädigung des Kulturguts zu vermeiden oder auf alle Fälle auf ein Mindestmaß zu beschränken (24c 13 Buchst. b),  
• der Angriff auf der höchsten Befehlsebene angeordnet wird (24c 13 Buchst. c i),  
• die gegnerischen Streitkräfte vorher auf wirksame Weise davor gewarnt werden, die verbotene Verwendung fortzusetzen (24c 13 Buchst. c ii) und  
• den gegnerischen Streitkräften ausreichend Zeit eingeräumt wird, den Missstand zu beheben, es sei denn, die Umstände lassen dies aufgrund der Erfordernisse der Selbstverteidigung nicht zu (24c 13 Buchst. c iii).

# 10.2 Militärische Ziele und geschützte Objekte im bewaffneten Konflikt zur See

10.2.1 Gegnerische Kriegsschiffe und militärische Luftfahrzeuge  
1024\. Vorbehaltlich der im Seekrieg geltenden Grundsätze dürfen gegnerische Kriegsschiffe und militärische Luftfahrzeuge jederzeit ohne vorherige Warnung angegriffen, versenkt oder aufge- bracht werden. Wenn es die Umstände des Einzelfalles erlauben, sollen Besatzungen und Schiffspapiere vor dem Versenken in Sicherheit gebracht werden. Das Versenken eines Kriegsschiffes allein ist kein Akt der Ausübung des Seebeuterechts. Das Eigentumsrecht des Flaggenstaates besteht an den durch den Gegner oder selbst versenkten Kriegsschiffen fort, sofern das Eigentum an ihnen nicht vor der Versenkung kraft des gegnerischen Seebeuterechts verloren gegangen war.  
1025\. Im Falle des Aufbringens werden gegnerische Kriegsschiffe und ihre Ladung als Kriegsbeute unmittelbar Eigentum des Nehmerstaates. Sie unterliegen nicht dem Prisenrecht. Die Besatzungen werden Kriegsgefangene, wenn sie in die Hand des Gegners fallen. Gleiches gilt für an Bord befindliche Angehörige des Gefolges.

# 9.2.4 Schutz von Kulturgut während einer Besetzung

929\. Der Schutz von Kulturgut erstreckt sich auch auf die Zeit einer Besetzung. Das bedeutet, dass eine Partei, die ein Gebiet besetzt hält, verpflichtet ist, Diebstahl, Plünderung, Beschlagnahme oder andere widerrechtliche Inbesitznahme von Kulturgut sowie jede sinnlose Beschädigung oder Zerstörung solchen Guts zu verbieten, zu verhindern und notfalls zu unterbinden (24 4 Abs. 3).  
930\. Die Beschlagnahme, absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Einrichtungen, die dem Gottesdienst, der Wohltätigkeit, dem Unterricht, der Kunst oder der Wissenschaft gewidmet sind, ist untersagt; dasselbe gilt für historische Denkmäler und andere Werke der Kunst und der Wissenschaft (5 53 Buchst. a; 6 16; 16a 56 Abs. 2).  
931\. Die Besatzungsmacht muss die zuständigen Behörden des besetzten Staates bei der Sicherung und Erhaltung des Kulturguts soweit wie möglich unterstützen (24 5 Abs. 1). Falls die nationalen Behörden nicht selbst zur Erhaltung bereits beschädigten Kulturguts in der Lage sind, muss die Besatzungsmacht, soweit wie möglich und in enger Zusammenarbeit mit diesen Behörden, die notwendigsten Erhaltungsmaßnahmen treffen (24 5 Abs. 2).  
932\. Jede Partei ist verpflichtet, zu verhindern, dass Kulturgut aus dem von ihr während eines internationalen bewaffneten Konflikts besetzten Gebiet ausgeführt wird (24b I Abs. 1). Sollte trotz dieses Verbotes Kulturgut aus dem besetzten Gebiet auf das Territorium einer anderen Partei gelangen, ist diese verpflichtet, es unter ihren Schutz zu stellen. Dies muss schon bei der Einfuhr von Amts wegen geschehen oder, falls unterblieben, später auf Ersuchen der Behörden des betreffenden besetzten Gebietes (24b I Abs. 2 und 3). Bei Beendigung der Feindseligkeiten hat jede Konfliktpartei auf ihrem Gebiet befindliches und unzulässiger Weise ausgeführtes Kulturgut den zuständigen Behörden des früher besetzten Gebietes zurückzugeben. In keinem Fall darf solches Kulturgut für Reparationszwecke zurückgehalten werden (24b I Abs. 3). Diejenige bzw. derjenige, die bzw. der Kulturgut, das zurückzugeben ist, gutgläubig erworben hat, ist von der ehemaligen Besatzungsmacht zu entschädigen (24b I Abs. 4).  
933\. Im Verhältnis zu einer anderen Vertragspartei des II. Protokolls sind im besetzten Gebiet zusätzlich folgende Handlungen zu verbieten oder zu verhindern:  
• neben der unerlaubten Ausfuhr auch die sonstige Entfernung von Kulturgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an diesem Kulturgut,  
• archäologische Ausgrabungen, außer wenn sie unumgänglich sind, um Kulturgut zu schützen, aufzuzeichnen oder zu erhalten,  
• die Veränderung von Kulturgut oder die Änderung seiner Verwendung mit dem Ziel, kulturelle, historische oder wissenschaftliche Belege zu verbergen oder zu zerstören (24c 9).

# 10.2.2 Gegnerische Handelsschiffe, ihre Ladung, Besatzung und Passagiere

c) Das gegnerische Handelsschiff 1026. Die gegnerische Eigenschaft eines Handelsschiffes wird grundsätzlich durch die Flagge bestimmt, zu deren Führung es berechtigt ist (26 57). 1027. Gegenüber gegnerischen Handelsschiffen können ohne Rücksicht auf ihre Ladung und den Eigentümer alle Maßnahmen des Seehandelskriegs ergriffen werden. Auch Wracks oder noch nicht fertig gestellte Neubauten von Schiffen unterliegen dem Prisenrecht. Nach Aufbringung eines gegnerischen Handelsschiffes muss in einem prisengerichtlichen Verfahren festgestellt werden, ob die Aufbringung rechtmäßig war42. Wird dies von dem Prisengericht bestätigt, so geht das Schiff in das Eigentum des Nehmerstaates über.  
  
<span style="font-size: 12px;">42 Siehe für Deutschland: Prisenordnung vom 28.08.1939 (RGBl. 1939 I, S. 1585) und Prisengerichtsordnung vom 28. August 1939 (RGBl. 1939 I, S. 1593)</span>  
  
1028\. Einem Handelsschiff einer der Konfliktparteien, das sich bei Ausbruch eines bewaffneten Konflikts in einem gegnerischen Hafen befindet, ist das Auslaufen innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Es kann einen Passierschein erhalten, der es ermächtigt, ungehindert seinen Bestimmungshafen oder einen anderen von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen (18 1).  
Handelsschiffe, die infolge höherer Gewalt den gegnerischen Hafen nicht innerhalb der gesetzten Frist verlassen können, oder denen das Auslaufen nicht gestattet worden ist, dürfen nicht eingezogen werden. Es ist nur zulässig, sie gegen die Verpflichtung zur Rückgabe nach Beendigung des bewaffneten Konflikts zu beschlagnahmen oder gegen Entschädigung anzufordern (18 2). Diese Regeln gelten nicht für Schiffe, deren Bauweise erkennen lässt, dass sie für die Umwandlung in Kriegsschiffe vorgesehen sind (18 5).   
1029\. Vorbehaltlich der im Seekrieg geltenden Grundsätze werden gegnerische Handelsschiffe dann militärische Ziele und können jederzeit ohne vorherige Warnung angegriffen und versenkt werden, wenn sie   
• an Feindseligkeiten teilnehmen, z. B. Minen legen oder räumen, Unterwasserkabel oder Pipelines unterbrechen, andere Handelsschiffe anhalten, durchsuchen oder angreifen,   
• einen wirksamen Beitrag zu Kriegshandlungen leisten, indem sie z. B. Kriegsmaterial befördern oder Truppen transportieren bzw. versorgen,   
• in das gegnerische Aufklärungssystem eingegliedert sind oder dieses unterstützen,   
• im Geleit gegnerischer Kriegsschiffe oder militärischer Luftfahrzeuge fahren,   
• eine Aufforderung zum Anhalten ablehnen oder sich aktiv einer Durchsuchung oder Aufbringung widersetzen oder   
• auf andere Weise die Voraussetzungen eines militärischen Ziels erfüllen.   
1030\. Verteidigung gegen Seekriegsmaßnahmen ist gegnerischen Handelsschiffen erlaubt und stellt für sich genommen noch keine verbotene Teilnahme an Kriegshandlungen dar. Sie darf von dem aufbringenden Kriegsschiff mit bewaffneter Gewalt gebrochen werden, da gegnerische Handelsschiffe dadurch zum militärischen Ziel werden (Nr. 1029).   
1031\. Im Übrigen dürfen gegnerische Handelsschiffe, die nicht die Voraussetzungen eines militärischen Ziels erfüllen, nur zerstört werden, wenn es nicht möglich ist, sie in einen eigenen oder einen verbündeten Hafen einzubringen und zuvor Passagiere, Besatzung und Papiere des Schiffes an einen sicheren Ort gebracht worden sind (27 2). Rettungsboote gelten nicht als sicherer Ort, es sei denn, dass die Sicherheit der Passagiere und der Besatzung unter Berücksichtigung der See- und Wetterverhältnisse durch die Nähe von Land oder die Anwesenheit eines anderen Schiffes, das sie aufnehmen kann, gewährleistet ist (27 2). Nach Möglichkeit ist auch die persönliche Habe der Besatzung und der Passagiere zu bergen.  
d) Die Ladung gegnerischer Handelsschiffe   
1032\. Die gegnerische Eigenschaft der Ladung bestimmt sich nach der Staatsangehörigkeit des Eigentümers oder, wenn dieser staatenlos ist, nach seinem Wohnsitz (26 58). Steht die Ladung im Eigentum einer juristischen Person oder Gesellschaft, so ist deren Sitz maßgebend. Wechselt nach Ausbruch des bewaffneten Konflikts gegnerische Ladung während der Reise den Eigentümer, so behält sie bis zur Ankunft an dem Bestimmungsort ihre gegnerische Eigenschaft (26 60).  
1033\. Gegnerische Ladung an Bord gegnerischer Schiffe unterliegt der Beschlagnahme und  
Einziehung. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Konterbande handelt und ob die Ladung staatliches oder privates Eigentum ist.   
1034\. Unter Konterbande (Banngut) werden Güter verstanden, die für den Gegner bestimmt sind und für eine Verwendung zu Kriegszwecken in Betracht kommen. 1035. Neutrale Ladung an Bord gegnerischer Schiffe ist frei. Sie unterliegt jedoch der Beschlag- nahme und Einziehung, wenn   
• es sich um Konterbande (Banngut) handelt (26 22 ff.),   
• das Schiff Blockadebruch begangen hat; eine Ausnahme gilt nur für solche Ladung, deren Befrachter nachweist, dass er zur Zeit der Verladung die Absicht des Blockadebruchs weder kannte noch kennen musste (26 21),   
• das Schiff im Geleit gegnerischer Kriegsschiffe fährt oder in sonstiger Weise die Voraussetzungen eines militärischen Ziels erfüllt.   
1036\. An Bord gegnerischer Schiffe vorgefundene private und amtliche Briefpostsendungen sind unverletzlich. Wird das Schiff, mit dem sie befördert werden, aufgebracht, sorgt der Aufbringende für die unverzügliche Weiterbeförderung (22 1). Wird ein Schiff versenkt, so sind Briefpostsendungen nach Möglichkeit vorher zu übernehmen und ebenfalls weiterzubefördern. Das gegnerische Schiff selbst unterliegt der Aufbringung, auch wenn es sich um ein Postschiff handelt. Das Beschlagnahmeverbot von Briefpost gilt im Falle des Blockadebruchs nicht für Postsendungen, die an einen blockierten Hafen gerichtet sind oder von ihm kommen. Paketpost ist von der Beschlagnahme insoweit ausgenommen, als sie neutralen Personen gehört und keine Konterbande enthält. Der Aufbringende ist berechtigt, Briefbeutel zu öffnen und ihren Inhalt durchzusehen. Die Unverletzlichkeit gilt nicht für in Briefpostsendungen enthaltene Konterbande.   
1037\. Folgende Gegenstände dürfen nicht beschlagnahmt werden:   
• Gegenstände, die den Passagieren oder der Besatzung eines aufgebrachten Schiffes gehören und zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt sind,   
• ausschließlich für die Pflege der Verwundeten und Kranken, für die Verhütung von Krankheiten oder für religiöse Zwecke bestimmtes Material, sofern der Transport von der aufbringenden Partei genehmigt ist (1 35; 2 38),  
• Instrumente und sonstiges Material einer Hilfsgesellschaft,   
• Kulturgut,   
• Post der nationalen Auskunftsbüros für Kriegsgefangene (3 122) und der Zentralauskunftsstellen (3 123),  
• Post- und Hilfssendungen für die Kriegsgefangenen und Zivilinternierte sowie Postsendungen dieser Personen,   
• Hilfssendungen für die Bevölkerung eines besetzten Gebiets, sofern die von der aufbringenden Partei an die Beförderung geknüpften Bedingungen eingehalten werden (4 59) sowie   
• Hilfssendungen für die Zivilbevölkerung eines der Kontrolle einer am Konflikt beteiligten Partei unterliegenden Gebiets, das kein besetztes Gebiet ist (5 70). e) Besatzung und Passagiere gegnerischer Handelsschiffe   
1038\. Die Besatzungen gegnerischer Handelsschiffe werden,  
• wenn sie Staatsangehörige des Gegners sind, Kriegsgefangene (3 4 A 5), es sei denn sie  
verpflichten sich schriftlich, für die Dauer der Feindseligkeiten keinen Dienst zu übernehmen, der mit dem bewaffneten Konflikt zusammenhängt (22 6),  
• wenn sie Staatsangehörige eines neutralen Staates sind, nicht Kriegsgefangene (22 5).  
Letzteres gilt für den Kapitän und die Offiziere nur dann, wenn sie sich schriftlich verpflichten, für die Dauer des bewaffneten Konflikts auf keinem gegnerischen Schiff Dienste zu erbringen (22 5).  
Ansonsten werden sie Kriegsgefangene (3 4 A Nr. 5).  
Die Bestimmungen über die Freilassung finden keine Anwendung, wenn das Schiff die Voraus- setzungen eines militärischen Ziels erfüllt.   
1039\. Passagiere gegnerischer Handelsschiffe sind grundsätzlich freizulassen. Passagiere, die sich an Kampfhandlungen beteiligt haben oder die die Reise machen, um sich in den Dienst der gegnerischen Streitkräfte zu stellen, können festgehalten werden. Sie werden Kriegsgefangene, wenn sie zu einer der in Artikel 4 des III. Genfer Abkommens (3) genannten Personengruppen gehören. Ist ihre Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen zweifelhaft, so werden sie bis zu einer Entscheidung der zuständigen Stelle als Kriegsgefangene behandelt (3 5; 5 45). Angehörige der gegnerischen Streitkräfte unter den Passagieren werden Kriegsgefangene.

# 10.2.4 Sonstige geschützte Objekte

1043\. Unterwasserkabel und Pipelines, durch die neutrale Staaten miteinander verbunden werden, dürfen nicht zerstört werden. Kabel und Pipelines, die Gebietsteile einer Konfliktpartei, die Konfliktparteien untereinander oder Konfliktparteien mit Neutralen verbinden, dürfen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Seekriegsrechts unterbrochen werden, wenn eine militärische Notwendigkeit besteht.

# 9.2.7 Kennzeichnung von Kulturgut

939\. Kulturgüter unter allgemeinem Schutz können, Kulturgüter unter Sonderschutz müssen während eines bewaffneten Konfliktes gekennzeichnet sein (24 6, 10). Zur Kennzeichnung von Kulturgut gibt es mehrere, auch ältere Zeichen. Das im IX. Haager Abkommen (21 5) vorgesehene Zeichen ist heute praktisch durch das Schutzzeichen aus der Kulturgutschutzkonvention (24) überholt.  
  
[View attachment 9144](https://investigatione.srvdns.de/xeno/index.php?attachments/9144/)  
  
Das im Roerich-Pakt (24d) vorgesehene Schutzzeichen hat nur begrenzte Bedeutung, nämlich in Nord-, Mittel- und Südamerika.  
  
[View attachment 9145](https://investigatione.srvdns.de/xeno/index.php?attachments/9145/)  
940\. Kulturgut unter allgemeinem Schutz wird nach der Kulturgutschutzkonvention durch einen  
blauweißen, mit der Spitze nach unten zeigenden Schild gekennzeichnet (24 6, 16). Dieses  
Kennzeichen ist auch für die Armbinden und Ausweise des mit dem Schutz von Kulturgut betrauten Personals zugelassen (24 17 Abs. 2 Buchst. c; 24a 21 Abs. 1).  
  
[View attachment 9146](https://investigatione.srvdns.de/xeno/index.php?attachments/9146/)  
941\. Dem Schutzpersonal darf weder die Identitätskarte noch die Armbinde ohne berechtigten Grund entzogen werden (24a 21 Abs. 4).   
942\. Kulturgüter (24 10) und Transporte unter Sonderschutz – als genehmigte und als Nottransporte (24 12,13) – sowie improvisierte Bergungsorte (24a 11) sind mit einem dreifachen Kennzeichen zu versehen (24 17 Abs. 1). Die Schilder stehen in Dreiecksanordnung, ein Schild unten, zwei darüber (24 16 Abs. 2).  
  
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943\. Eine Verwendung des Kennzeichens zum Schutz von Kulturgut während eines internationalen bewaffneten Konflikts zu einem anderen Zweck ist verboten (24 17 Abs. 3).   
944\. Die Anbringung des Kennzeichens und der Grad seiner Sichtbarkeit stehen grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde (24a 20 Abs. 1). 945. Kennzeichen an Transportfahrzeugen von Kulturgut müssen bei Tag aus der Luft und vom Boden aus deutlich erkennbar sein (24a 20 Abs. 2).   
946\. Bei unter Sonderschutz stehendem unbeweglichem Kulturgut ist das Zeichen am Zugang anzubringen (24a 20 Abs. 2 Buchst. b).   
947\. Bei Denkmalsorten unter Sonderschutz sind die Kennzeichen in regelmäßigen Abständen anzubringen. Sie sollen den Umkreis des Denkmalsorts erkennen lassen (24a 20 Abs. 2 Buchst. a).

# 10.2.5 Landziele

1044\. Das IX. Haager Abkommen betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten (21) ist seit der Ratifikation des I. Zusatzprotokolls durch die Bundesrepublik Deutschland als überholt anzusehen. Im Hinblick auf Landziele gelten daher neben dem Prinzip der ständigen Unterscheidung, den Regeln zu zulässigen militärischen Zielen und zu Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff insbesondere die Bestimmungen der Artikel 50 bis 60 des I. Zusatzprotokolls (siehe Abschnitt 4).

# 10.3.2 Torpedos

1052\. Es ist verboten, Torpedos zu verwenden, die nicht sinken oder in sonstiger Weise nicht unschädlich werden, nachdem sie ihr Ziel verfehlt haben (20 1). Bei ihrem Einsatz ist entsprechend den Grundsätzen des Seekriegs dafür Sorge zu tragen, dass Torpedos nur militärische Ziele und nicht andere Schiffe oder Objekte beschädigen.

# 10.1.1 Begriffsbestimmungen

1002\. Kriegsschiff ist jedes zu den Streitkräften eines Staates gehörende Schiff, das die äußeren Kennzeichen eines solchen Schiffes seiner Staatsangehörigkeit trägt. Der kommandierende Offizier (Kommandantin bzw. Kommandant) muss im Staatsdienst stehen, ihr bzw. sein Name muss in der entsprechenden Rangliste der Streitkräfte oder in einer gleichwertigen Liste enthalten und die Besatzung muss den Regeln der militärischen Disziplin unterworfen sein (48 29). Eine wie auch immer geartete Bewaffnung ist nicht erforderlich.   
1003\. Handelsschiffe, die nach Maßgabe der Bestimmungen des VII. Haager Abkommens vom 18.  
Oktober 1907 (19) in Kriegsschiffe umgewandelt worden sind und dementsprechend die Voraussetzungen der Definition des Kriegsschiffes erfüllen, werden Hilfskriegsschiffe genannt. Ein Hilfskriegsschiff hat die Rechte und Verpflichtungen eines Kriegsschiffes, wenn es dem direkten Befehl, der unmittelbaren Aufsicht und der Verantwortlichkeit der Macht, deren Flagge es führt, unterstellt ist. Es muss die äußeren Abzeichen der Kriegsschiffe seines Heimatstaates tragen. Die Kommandantin bzw. der Kommandant muss im Staatsdienst stehen und von der zuständigen Staatsgewalt ordnungsmäßig bestellt sein. Ihr bzw. sein Name muss in der Rangliste der Streitkräfte oder in einer gleichwertigen Liste stehen und die Besatzung muss den Regeln der militärischen Disziplin unterworfen sein. Der Staat, der ein Handelsschiff in ein Kriegsschiff umwandelt, muss diese Umwandlung möglichst bald auf der Liste seiner Kriegsschiffe vermerken.  
  
<span style="font-size: 12px;">38 Es fand auf Initiative des Internationalen Instituts für Humanitäres Völkerrecht lediglich eine Reihe von Gesprächen von Rechts- und Marinesachverständigen statt, die in der Annahme des Handbuchs von San Remo über das bei bewaffneten Konflikten auf See geltende Völkerrecht vom 12. Juni 1994 mündeten. Dessen Zweck besteht darin, eine moderne Neuformulierung des in bewaffneten Konflikten auf See anwendbaren Völkerrechts zu liefern. Es ist zwar nicht rechtsverbindlich, wird aber zunehmend als verlässliche Darstellung des im Seekrieg anwendbaren Rechts anerkannt (siehe oben Nr. 131).</span>  
  
1004\. Hilfsschiffe sind Schiffe mit ziviler Besatzung, die dem Staat gehören oder von ihm eingesetzt werden, also Staatsschiffe, die Hilfsaufgaben für die Seestreitkräfte ausführen, ohne Kriegsschiffe zu sein. Sie erfüllen regelmäßig die Voraussetzungen des militärischen Zieles.   
1005\. Staatsschiff ist ein dem Staat gehörendes oder von ihm eingesetztes Schiff, das im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt wird.  
1006\. Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen, sind z. B. Zoll- und  
Polizeifahrzeuge, Staatsyachten, Hospitalschiffe, Hilfsschiffe und Proviantschiffe.   
1007\. Staatsschiffe, die Handelszwecken dienen (Staatshandelsschiffe), werden wie Handels- schiffe behandelt.   
1008\. Handelsschiff (Kauffahrteischiff) ist ein Schiff, das nicht Kriegsschiff oder Staatsschiff ist und das insbesondere gewerbsmäßigen Handels- bzw. Fischereizwecken oder der gewerbsmäßigen Passagierbeförderung dient. Auch private Schiffe nichtkommerzieller Art (z. B. Yachten) zählen zu den Handelsschiffen. Die Tatsache, dass ein Handelsschiff bewaffnet ist, ändert nichts an seinem Rechtsstatus.   
1009\. Unbemannte Überwasser- und Unterwasserfahrzeuge können an der souveränen Immunität der Staatsschiffe (einschließlich Kriegsschiffe) teilhaben, sofern sie nicht selbst als solche zu qualifizieren sind. 1010. Weitere Begriffsbestimmungen, die Luftfahrzeuge betreffen, sind in Abschnitt 11 enthalten.

# 10.3.3 Raketen und (Marsch-)Flugkörper

1053\. Beim Einsatz von Raketen und Flugkörpern einschließlich Marschflugkörpern auf See gelten die allgemeinen Grundsätze des Seekriegsrechts. Raketen und Flugkörper einschließlich Marschflugkörpern auf See sind ferner in Übereinstimmung mit den in Abschnitt 4dargestellten allgemeinen Grundsätzen des Humanitären Völkerrechts zur Zielunterscheidung und zu Vorkehrungen beim Angriff zu verwenden.

# 10.1.2 Der räumliche Anwendungsbereich des Seekriegsrechts

1011\. Der räumliche Anwendungsbereich des Seekriegsrechts umfasst das den Seestreit-  
kräften zugängliche Kriegsgebiet, also insbesondere   
• die inneren Gewässer, die Archipelgewässer sowie die Küstenmeere der Konfliktparteien,   
• die Hohe See,   
• ausschließliche Wirtschaftszonen,   
• Anschlusszonen,   
• Festlandsockelgebiete,   
• den Seestreitkräften zugängliche Landgebiete der Konfliktparteien sowie   
• den Luftraum über diesen Gebieten.  
Ausgenommen sind diejenigen Gebiete, in denen militärische Handlungen aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen verboten sind.   
1012\. Innere Gewässer sind die landwärts der Basislinie des Küstenmeeres gelegenen Gewässer (48 8).  
1013\. Die Souveränität eines Küstenstaates erstreckt sich jenseits seines Landgebiets und seiner inneren Gewässer sowie im Fall eines Archipelstaates jenseits seiner Archipelgewässer auf einen angrenzenden Meeresstreifen, der als Küstenmeer bezeichnet wird (48 2 Abs. 1). Archipel- gewässer sind die landwärts von Archipelbasislinien gelegenen Gewässer (48 47). Die Staaten haben das Recht, die Breite ihrer Küstenmeere bis zu einer Grenze festzulegen, die höchstens 12 Seemeilen von den Basislinien entfernt sein darf (48 3). Die seewärtige Grenze des Küstenmeeres ist die Linie, auf der jeder Punkt vom nächstgelegenen Punkt der Basislinie um die Breite des Küstenmeeres entfernt ist. Die sog. Anschlusszone (max. 24 Seemeilen von der Basislinie) (48 33 Abs. 2) gehört nicht mehr zum Küstenmeer.   
1014\. Ausschließliche Wirtschaftszonen (48 55 ff.) dürfen sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstrecken, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird.  
Während die Küstenstaaten bzw. Archipelstaaten in den inneren Gewässern, den Archipelgewässern und den Küstenmeeren volle Souveränität ausüben, stehen ihnen in der ausschließlichen Wirtschaftszone lediglich bestimmte souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zu. Zwar zählt die ausschließliche Wirtschaftszone nicht zur Hohen See, doch genießen andere Staaten dort die Freiheiten der Schifffahrt und des Überflugs sowie eingeschränkte weitere Freiheiten. Die Rechte und Hoheitsbefugnisse des Küstenstaates schließen nicht das Recht ein, über militärische Übungen oder Manöver benachrichtigt zu werden. Es besteht keine Pflicht, für diese eine Genehmigung des Küstenstaates einzuholen. Seekriegsmaßnahmen können wie auf der Hohen See grundsätzlich auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone neutraler bzw. nicht am Konflikt beteiligter Staaten durchgeführt werden, jedoch sind die Rechte des Küsten- bzw. Archipelstaates gebührend zu berücksichtigen. Auch Deutschland besitzt ausschließliche Wirtschaftszonen in Nord- und Ostsee.39   
1015\. Die Hohe See (48 86 ff.) umfasst alle Meeresteile, die nicht zur ausschließlichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer, zu den inneren Gewässern eines Staates oder zu den Archipelgewässern eines Archipelstaates gehören. Die Hohe See ist – ebenso wie die ausschließliche Wirtschaftszone – ein Gebiet, das nicht zu dem Hoheitsgebiet irgendeines Staates gehört und daher „Niemandsraum" oder aber „internationalen Gemeinschaftsraum" darstellt.   
1016\. Auch Festlandsockelgebiete neutraler bzw. nicht am Konflikt beteiligter Staaten können zu der von Kampfhandlungen betroffenen Hohen See gehören. Die Rechte der betroffenen Küsten- bzw.  
Archipelstaaten sind gebührend zu berücksichtigen. Der Festlandsockel eines Küstenstaates40 umfasst den – jenseits seines Küstenmeeres gelegenen – Meeresboden und Meeresuntergrund der Unterwassergebiete, die sich über die gesamte natürliche Verlängerung seines Landgebiets bis zur   
  
<span style="font-size: 12px;">39 Zu Deutschland: Proklamation vom 25.November 1994 über die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee (BGBl. 1994 II 3769).  
Vgl. Proklamation vom 21. Dezember 1976 über die Errichtung einer Fischereizone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee (BGBl. 1976 II 1999); Proklamation vom 18.05.1978 über die Errichtung einer Fischereizone der Bundesrepublik Deutschland in der Ostsee (BGBl. 1978 II 867). 40 Zu Deutschland siehe: Proklamation vom 20.01.1964 über die Erforschung und Ausbeutung des deutschen Festlandssockels (BGBl. 1964 II 104).</span>  
  
äußeren Kante des Festlandrands erstrecken oder bis zu einer Entfernung von 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird, wo die äußere Kante des Festlandrands in einer geringeren Entfernung verläuft (48 76 Abs. 1).

# 10.1.3 Seekriegsmaßnahmen, Zuständigkeiten und Grundsätze

a) Seekriegsmaßnahmen, Zuständigkeiten  
1017\. In bewaffneten Konflikten sind Seekriegsmaßnahmen im Sinne dieses Kapitels der  
Einsatz von Waffen, einschließlich der (besonderen) Mittel und Methoden der Seekriegführung, auch Versenken sowie vor allem die folgenden Maßnahmen des Seehandelskrieges (sog. prisenrechtliche Maßnahmen):   
• Anhaltung und Durchsuchung,   
• Kursanweisung,   
• Aufbringung von Schiffen,   
• Beschlagnahme von Ladung,   
• Einbringung und   
• Einziehung.  
Die Blockade ist keine prisenrechtliche Maßnahme. Der Bruch einer Blockade führt jedoch im prisenrechtlichen Sinne zur Einziehung des Schiffes. Darüber hinaus wird das Schiff dadurch zu einem militärischen Ziel.   
1018\. Bestimmte Maßnahmen von Kriegsschiffen gegen Schiffe, die in Ausübung seevölkerrechtlicher Befugnisse außerhalb bewaffneter Konflikte getroffen werden, können Seekriegsmaßnahmen äußerlich entsprechen, ohne deswegen notwendig dem Humanitären Völkerrecht zu unterliegen. Solche völkerrechtlichen Befugnisse bestehen auf Hoher See beispielsweise zur Bekämpfung   
• der Seeräuberei (Piraterie) (48 105 i. V. m. 107, 110),   
• des Sklavenhandels (48 110),   
• unerlaubter Rundfunksender (48 109, 110) sowie   
• des Drogenhandels41, ferner zur Ausübung des Rechts der Nacheile (48 111) und zur Wahrnehmung von Durchsetzungsbefugnissen zum Schutz der Meeresumwelt (48 224).  
  
<span style="font-size: 12px;">41 Artikel 17 Übereinkommen der VN vom 20.12.1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1993 II 1136, 1994 II 496); Artikel 11 Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der VN gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 31. Januar 1995 (BGBl. 1998 II 2233).</span>  
  
Aus dem Völkerrecht, insbesondere aus Resolutionen des VN-Sicherheitsrates auf der Grundlage von Kapitel VII der VN-Charta (34) können sich entsprechende Befugnisse ergeben (beispielsweise: maritime Operationen zur Bekämpfung der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen).  
Den Staaten steht es frei, den Kriegsschiffen die Ausübung dieser völkerrechtlichen Befugnisse durch ihr nationales Recht zuzuweisen oder ihnen diese zu verwehren.  
Flaggenstaaten haben auf Hoher See die Rechtshoheit über die ihre Flagge führenden Schiffe. Das Völkerrecht sieht also vor, dass alle Vorgänge, die sich auf Schiffen auf Hoher See ereignen, dem Recht des Flaggenstaates unterworfen sind. Hierdurch werden die Schiffe jedoch kein „schwimmendes Territorium" des Flaggenstaates. 1019. Zur Durchführung von Seekriegsmaßnahmen sind berechtigt:   
• Kriegsschiffe,   
• militärische Luftfahrzeuge und   
• Einheiten der Land- und Luftstreitkräfte.   
1020\. Nicht berechtigt zur Durchführung von Seekriegsmaßnahmen sind:   
• Staatsschiffe, die nicht Kriegsschiffe sind, auch wenn sie Hilfsaufgaben für die Seestreitkräfte ausführen,   
• Handelsschiffe,   
• Fischereifahrzeuge und andere zivile Schiffe,   
• Prisenbesatzungen aufgebrachter Schiffe,   
• Staatsluftfahrzeuge, die nicht militärische Luftfahrzeuge sind, und   
• zivile Luftfahrzeuge.  
Die Besatzungen aller Schiffe und Luftfahrzeuge sind jedoch berechtigt, sich gegen Angriffe gegnerischer Streitkräfte zu verteidigen. b) Grundsätze des Rechts des bewaffneten Konflikts zur See   
1021\. Soweit keine Sonderregelungen bestehen, sind im Seekrieg die allgemeinen Regeln des Humanitären Völkerrechts zu beachten. Im Seekrieg ist beispielsweise das Niederholen der Flagge ein Zeichen der Aufgabe des Widerstandes, sodass das betreffende Schiff nicht mehr angegriffen werden darf.   
1022\. Kriegslisten sind auch im Seekrieg zulässig. Anders als im Land- und Luftkrieg ist im Seekrieg darüber hinaus auch der Gebrauch falscher Flaggen und Kennzeichen – auch elektronischer Signaturen – außerhalb von Feindseligkeiten erlaubt (5 39 Abs. 3). Vor der Eröffnung des Gefechts muss jedoch stets die eigene Nationalität offengelegt, insbesondere die eigene Flagge gezeigt werden.  
1023\. Heimtücke ist auch im Seekrieg völkerrechtswidrig. Verboten ist insbesondere, zum Zweck der Tarnung das Rotkreuz-Zeichen zu führen oder einem Schiff auf andere Weise das Aussehen eines Lazarettschiffes zu geben. Ferner ist das missbräuchliche Führen der anderen dem Roten Kreuz gleichgestellten Schutzzeichen und der Parlamentärflagge untersagt (2 45; 5 37). Verboten ist ebenso das Vortäuschen einer Übergabe oder von Seenot durch Senden von Notsignalen oder Besetzen der Rettungsboote.

# 10.2.3 Geschützte gegnerische Schiffe und Luftfahrzeuge (mit Ausnahme von Lazarettschiffen, ähnlich geschützten Schiffen und Sanitätsluftfahrzeugen)

1040\. Die folgenden, besonders geschützten gegnerischen Schiffe dürfen weder angegriffen noch aufgebracht werden:  
• Schiffe, die Material befördern, das ausschließlich für die Pflege der Verwundeten und Kranken oder zur Verhütung von Krankheiten bestimmt ist, sofern Einzelheiten ihrer Fahrt genehmigt worden sind (2 38),  
• Schiffe, die Hilfsgüter für die Bevölkerung eines besetzten Gebiets transportieren, sofern die  
an die Beförderung geknüpften Bedingungen eingehalten werden (4 23),  
• Schiffe, die mit Zustimmung der Konfliktparteien Hilfssendungen für die Zivilbevölkerung eines der Kontrolle einer am Konflikt beteiligten Partei unterliegenden Gebiets, das kein besetztes Gebiet ist, transportieren (5 70),  
• Schiffe, die ausschließlich der Küstenfischerei oder der kleinen Lokalschifffahrt dienen (22 3),  
• Schiffe, die religiösen, nicht-militärischen wissenschaftlichen oder anderen gemeinnützigen Zwecken dienen (22 4),  
• Schiffe, die ausschließlich zum Transport von Kulturgut unter Sonderschutz bzw. in dringenden Fällen verwendet werden (24 14),  
• Schiffe, die ausschließlich der Beförderung von Parlamentären oder dem Austausch von Kriegs- gefangenen dienen (sog. Kartellschiffe),  
• Schiffe, denen ein anerkannter Geleitschein ausgestellt worden ist, wenn sie die ihnen auferlegten Bedingungen einhalten sowie  
• unbeschadet des Rechts auf Aufbringung Passagierschiffe auf Hoher See, die ausschließlich der Beförderung von Zivilpersonen dienen, während sie eine Beförderung durchführen.  
Das Recht zum Anhalten und Durchsuchen dieser Schiffe bleibt unberührt.  
1041\. Der besondere Schutz endet, wenn diese Schiffe die ihnen rechtmäßig auferlegten Bedingungen nicht erfüllen, wenn sie ihrer Bestimmung zuwiderhandeln oder wenn sie die Voraussetzungen eines militärischen Ziels erfüllen.  
1042\. Die vorstehenden Regeln gelten entsprechend für gegnerische Luftfahrzeuge, die den dort genannten Zwecken dienen und die sich auf die Benutzung der festgelegten Luftkorridore beschränken (siehe dazu Abschnitt 11). Diese Luftfahrzeuge können angewiesen werden, zu landen bzw. zu wassern, damit sie untersucht werden können.

# 10.3.4 Unterseebootkrieg

1054\. Für Unterseeboote gelten grundsätzlich dieselben völkerrechtlichen Regeln wie für Überwasserkriegsschiffe (27 1). Handelsschiffe, die die Voraussetzungen des militärischen Ziels erfüllen, dürfen auch durch Unterseeboote ohne vorherige Warnung angegriffen und versenkt werden. Will ein Unterseeboot ein gegnerisches Handelsschiff aufbringen, das nicht die Voraussetzungen des militärischen Ziels erfüllt, so muss es vorher auftauchen. Es darf das Handelsschiff nur dann versenken, wenn vorher Fahrgäste, Mannschaften und Schiffspapiere an einen sicheren Ort gebracht wurden (27 2). Weigert sich das Handelsschiff nach ordnungsgemäßer Aufforderung andauernd zu halten oder setzt es einer Durchsuchung tätigen Widerstand entgegen, so darf das Unterseeboot ohne Warnung zum Angriff übergehen.

# 10.3 Besonderheiten hinsichtlich bestimmter Mittel und Methoden der Seekriegführung

10.3.1 Minenkrieg  
1045\. Beim Legen von Minen wird zwischen folgenden Arten unterschieden:  
• Protektives Minenlegen, d. h. das Verlegen von Minen in eigenen Küstenmeeren und inneren Gewässern.  
• Defensives Minenlegen, d. h. das Verlegen von Minen in internationalen Gewässern zum Schutz von Durchfahrten, Häfen und deren Zufahrten.  
• Offensives Minenlegen, d. h. das Verlegen von Minen in gegnerischen Küstenmeeren und inneren Gewässern sowie in Gewässern, die vorwiegend vom Gegner kontrolliert werden.  
1046\. Bei jeder Form des Minenlegens, sei es vor oder nach Ausbruch eines bewaffneten Konflikts,  
sind die Grundsätze der wirksamen Überwachung, der Gefahrenbeherrschung und der Warnung  
zu beachten (20). Insbesondere sind für die Sicherheit der friedlichen Schifffahrt alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.  
1047\. Vor Ausbruch eines bewaffneten Konflikts ist protektives Minenlegen unter Beachtung  
des Rechts fremder Schiffe auf friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer zulässig, soweit der verlegende Staat über ausreichende Kontrolle über die verlegten Minen verfügt. Der Küstenstaat darf, wenn dies für den Schutz seiner Sicherheit unerlässlich ist und die Schifffahrt in geeigneter Weise gewarnt wurde, die friedliche Durchfahrt in Teilen seines Küstenmeeres vorübergehend untersagen.  
Bei Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen, besteht das Recht zum protektiven Minenlegen vor Ausbruch eines bewaffneten Konflikts nicht.  
1048\. Im bewaffneten Konflikt ist protektives Minenlegen ohne die für das Minenlegen vor  
Ausbruch eines bewaffneten Konflikts geltenden Beschränkungen zulässig.  
1049\. Defensives Minenlegen ist grundsätzlich erst nach Ausbruch eines bewaffneten Konflikts zulässig; die Schifffahrtswege neutraler und nicht am Konflikt beteiligter Staaten sollen in ange- messenem Umfang offen bleiben, wenn die militärischen Umstände dies gestatten.  
1050\. Offensives Minenlegen darf im bewaffneten Konflikt nicht dem alleinigen Zweck dienen, die Handelsschifffahrt zu unterbinden (20 2).  
1051\. Nach Abschluss der Kriegshandlungen haben die Konfliktparteien zur Wiederherstellung der Sicherheit des Schiffsverkehrs alles zur Räumung der von ihnen gelegten Minen zu unternehmen (20 5).

# 11 Das Recht des bewaffneten Konflikts in und aus der Luft

11.1 Allgemeines  
1101\. Die Regeln für den internationalen bewaffneten Konflikt in und aus der Luft sind – über Land – weitgehend an das Recht des Landkrieges und – über der Hohen See und angrenzenden Gebieten – weitgehend an das Recht des Seekrieges angelehnt (5 49 Abs. 3). Anders als beim Land- und Seekriegsrecht sind die Regeln des Luftkriegsrechts nicht in zusammenhängender Weise kodifiziert.  
Die Haager Luftkriegsregeln von 1923 (14) haben, obwohl sie nicht geltendes Völkervertragsrecht geworden sind, als Ausdruck von Völkergewohnheitsrecht entscheidende Bedeutung erlangt.43

# 10.3.5 Ausschlusszonen

1055\. Eine Ausschlusszone ist ein Seegebiet einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes (siehe dazu auch Nr. 1144), in dem eine Konfliktpartei umfassende Kontrollrechte für sich in Anspruch nimmt und den Zugang von Schiffen und Luftfahrzeugen versagt oder beschränkt. Die in die Freiheit der Hohen See eingreifende Errichtung und Unterhaltung von Ausschlusszonen ist in Ausnahmefällen zulässig. Ein Waffeneinsatz hat sich auf militärische Ziele zu beschränken. Die Vorschriften über Anhalten, Durchsuchen und Zerstören von Prisen sind zu beachten.  
1056\. Zweck solcher Ausschlusszonen ist es, die Feststellung militärischer Ziele und die Verteidigung gegen gegnerische Handlungen zu erleichtern, nicht dagegen, die Kriegswirtschaft des Gegners zu bekämpfen.  
1057\. Es wird zwischen stationären und beweglichen Ausschlusszonen unterschieden. Eine stationäre Ausschlusszone umfasst einen durch Koordinaten festgelegten dreidimensionalen Raum, also ein bestimmtes Seegebiet einschließlich des darüber befindlichen Luftraums. Eine bewegliche Ausschlusszone umfasst den dreidimensionalen Raum um Verbände der Seestreitkräfte, ändert also seine Position mit Fortbewegung des jeweiligen Verbandes.  
1058\. Die Errichtung von stationären Ausschlusszonen ist als ein völkerrechtliches Ausnahme- recht nur unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:  
• Innerhalb der Ausschlusszone gelten dieselben Regeln und Prinzipien des im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Völkerrechts wie außerhalb; sie entbindet die Seestreitkräfte insbesondere nicht von der Pflicht zur Identifizierung zulässiger militärischer Ziele.  
• Die räumliche Ausdehnung, die zeitliche Begrenzung sowie die beanspruchten Rechte in Ausschlusszonen dürfen keinesfalls über die legitimen nationalen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse hinausgehen. Fahrzeugen in dieser Zone ist eine angemessene Frist zum Verlassen einzuräumen.  
• Die räumliche Begrenzung von Ausschlusszonen sowie Beschränkungen des See- und Luftverkehrs in und über diesen Gebieten und die auszuübenden Kontrollmaßnahmen sind nach den Grundsätzen der militärischen Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen. Soweit militärische Erwägungen dies zulassen, sind für die neutrale Schifffahrt besondere Passagen freizuhalten, in denen die die Ausschlusszone errichtende Partei nur von ihrem Recht auf Anhaltung und Durchsuchung Gebrauch macht.  
• Der Umfang, die genauen Grenzlinien sowie die Dauer des Bestehens einer Ausschlusszone sind öffentlich bekannt zu machen. Wird eine Ausschlusszone in Unterzonen aufgeteilt, sind das jeweilige Maß der Beschränkungen und die Grenzen jeder Unterzone festzulegen.  
1059\. Bewegliche Ausschlusszonen sind nur zulässig, wenn sie vorab in allgemeiner Form öffentlich bekannt gegeben werden. In der Erklärung sind die beanspruchten Rechte festzulegen. Die räumliche Ausdehnung von beweglichen Ausschlusszonen sowie Beschränkungen des See- und Luftverkehrs in und über diesen Gebieten und die auszuübenden Kontrollmaßnahmen sind nach den Grundsätzen der militärischen Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen.

# 11.1.2 Der räumliche Anwendungsbereich

1113\. Luft oder Luftraum ist der räumliche Bereich über Land und See bis zur höchsten Höhe, bis zu der ein Luftfahrzeug fliegen kann, aber unterhalb der niedrigsten Umlaufbahn, auf der ein Satellit die Erde umrunden kann. Im Völkerrecht wird unterschieden zwischen nationalem Luftraum (Luftraum über dem Land, den internen Gewässern, den Archipelgewässern und dem Küstenmeer) und internationalem Luftraum (Luftraum über der Anschlusszone, der ausschließlichen Wirtschaftszone, der Hohen See und Territorien, die nicht der Souveränität eines einzelnen Staates unterliegen).48

# 10.3.6 Blockaden

1060\. Mit der Blockade werden See- und Luftfahrzeuge gehindert, Küstenstriche oder Häfen, die dem Gegner gehören oder von diesem besetzt oder kontrolliert werden, anzusteuern oder zu verlassen (siehe dazu auch Nrn. 1142 ff.). Mit einer Blockade wird die Unterbindung der Zufuhren für eine gegnerische Küste bezweckt, ohne damit unmittelbar auf die Eroberung dieser Küste abzuzielen.  
Das Aushungern der Zivilbevölkerung als Mittel der Kriegführung ist untersagt (5 49 Abs. 3 i. V. m. 54 Abs. 1). Ebenfalls unzulässig ist es, Hilfssendungen für die Zivilbevölkerung zu verhindern (5 70).  
1061\. Die Blockade muss von der Regierung der Konfliktpartei oder einer bzw. einem von dieser ermächtigten Befehlshaberin bzw. Befehlshaber erklärt und bekannt gemacht werden (26 8). Sie ist auch neutralen Mächten bekannt zu machen (26 11). Dies gilt in gleicher Weise für jede Ausdehnung und die Aufhebung der Blockade (26 12). Die Bekanntmachung muss folgende Einzelheiten enthalten:  
• Tag des Beginns der Blockade,  
• geografische Grenzen der blockierten Küstenstrecke und  
• Frist, die den neutralen Schiffen zum Auslaufen gewährt wird (26 9).  
1062\. Eine Blockade ist nur dann verbindlich, wenn sie effektiv ist (25 Prinzip 4). Sie muss durch Streitkräfte aufrechterhalten werden, die dazu ausreichen, den Zugang zur blockierten Küste zu unterbinden. Zulässig ist auch eine Fernblockade, also eine Abschnürung und Überwachung der gegnerischen Küste durch Streitkräfte, die sich von der blockierten Küste in einer von militärischen Erfordernissen bestimmten größeren Entfernung halten.  
1063\. Eine Blockade ist effektiv, wenn die Zufuhr über See abgeschnitten wird. Die blockierenden Streitkräfte können, um die Effektivität der Blockade aufrechtzuerhalten, militärische Gewalt gegen potenzielle Blockadebrecher einsetzen. Lufttransporte müssen im Rahmen einer Seeblockade nicht unterbunden werden. Eine Sperrung mit anderen Mitteln, wie etwa durch in der Einfahrt versenkte Schiffe, ist keine Blockade. Auch eine Verminung von Küsten und Häfen ersetzt nicht die Anwesenheit von Kriegsschiffen, selbst wenn durch die Minen zeitweilig jeder Verkehr unterbunden wird. Die Effektivität einer Blockade wird nicht bereits dadurch infrage gestellt, dass die blockierenden Seestreitkräfte sich infolge schlechten Wetters (26 4) oder zur Verfolgung eines Blockadebrechers zeitweilig entfernen. Hört eine Blockade auf effektiv zu sein, ist sie nicht mehr rechtswirksam. Eine Vertreibung der blockierenden Streitkräfte durch den Gegner oder ihre völlige oder teilweise Vernichtung beendet die Blockade, selbst wenn ohne Verzug neue Streitkräfte mit dieser Aufgabe betraut werden. Die Blockade muss dann neu erklärt und bekannt gemacht werden (26 12).

# 11.2 Geschützte Personen – Besonderheiten bei Operationen in und aus der Luft

11.2.1 Grundsatz  
1118\. Auch im Luftkrieg gelten die in den vorangegangenen Kapiteln dargelegten humanitär völke- rrechtlichen Regeln, insbesondere zum Schutz der Zivilbevölkerung und einzelner Personengruppen, wie z. B. Sanitäts- und Seelsorgepersonal, sich außer Gefecht (hors de combat) befindliche Personen, Kriegsgefangene und Internierte, beim Schutz von Kulturgut und beim Zivilschutz in gleicher Weise.  
  
<span style="font-size: 12px;">49 In diesem Kapitel wird der Begriff „Luftkriegsoperationen" verstanden als offensive oder defensive Gewaltanwendung in und aus der Luft gegen den Gegner (siehe 5 49 Abs. 1).</span>

# 10.4 Lazarettschiffe

1064\. Im Seekrieg stehen nachstehend bezeichnete Schiffe und Boote (Sanitätstransportmittel) unter besonderem Schutz und dürfen unter keinen Umständen angegriffen, versenkt oder aufgebracht werden:  
• militärische Lazarettschiffe, also Schiffe, die von den Mächten einzig und allein dazu erbaut und eingerichtet worden sind, Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen Hilfe zu bringen, sie zu pflegen und zu befördern (2 22),  
• die von nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes/Roten Halbmonds, von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften oder von Privatpersonen eingesetzten Lazarettschiffe (2 24-26),  
• die von einem Staat oder von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften eingesetzten Küsten- rettungsboote, soweit es die Erfordernisse der Kampfhandlungen gestatten (2 27) sowie  
• Schiffe, die dazu bestimmt sind, verwundete und kranke Zivilpersonen zu befördern (4 21; 5 22).  
1065\. Die Namen der militärischen Lazarettschiffe und ihre Merkmale sind mindestens zehn Tage vor dem ersten Einsatz den am Konflikt beteiligten Parteien mitzuteilen (2 22). Das gilt auch für die Lazarettschiffe von nationalen Gesellschaften, amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften und Privat- personen, die außerdem der vorherigen Einwilligung ihrer eigenen Regierung und der Ermächtigung einer am Konflikt beteiligten Partei bedürfen (2 22, 25).  
1066\. Lazarettschiffe werden auf folgende Weise gekennzeichnet:  
• alle äußeren Flächen sind weiß;  
• das Schutzzeichen des roten Kreuzes wird einmal oder mehrmals möglichst groß auf beiden Seiten des Rumpfes und auf den waagerechten Flächen so aufgemalt, dass es von See und aus der Luft gut sichtbar ist;  
• eine weiße Flagge mit rotem Kreuz wird rundum sichtbar so hoch wie möglich gesetzt.  
Außerdem führen alle Lazarettschiffe ihre Nationalflagge, neutrale Schiffe zusätzlich die Flagge der Konfliktpartei, deren Aufsicht sie sich unterstellt haben (2 43). Nachts sind nach Möglichkeit Bemalung und Schutzzeichen hinreichend sichtbar zu machen.  
1067\. Weitere Arten der Kenntlichmachung, etwa durch international anerkannte Erkennungssignale (Lichtsignale, Funksignale, elektronische Kennzeichnung) sind zulässig (5 6-9 Anhang I). So sollen unter dem Schutz der vier Genfer Abkommen von 1949 und des I. Zusatzprotokolls stehende Wasserfahrzeuge ein oder mehrere blaue Blinklichter aufweisen, die nach allen Seiten sichtbar sind.  
Das blaue Blinklicht soll sechzig bis hundert Lichtblitze in der Minute ausstrahlen (5 6 Abs. 1 Anhang I). Geschützte Sanitätstransportmittel können zu ihrer Kennzeichnung und Ortung genormte Radartransponder verwenden; sie sollen von Unterseebooten an geeigneten akustischen Unterwassersignalen erkannt werden können, die von den Sanitätstransportmitteln gesendet werden (5 9 Anhang I).  
1068\. Rettungsboote von Lazarettschiffen, Küstenrettungsboote und alle im Sanitätsdienst verwendeten kleineren Wasserfahrzeuge werden ebenso gekennzeichnet wie Lazarettschiffe (2 43 Abs. 3; 5 23 Abs. 1).  
1069\. Lazarettschiffe müssen allen Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen ohne Unterschied der Nationalität Hilfe gewähren (2 30). Sie dürfen auf keinen Fall zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.  
1070\. Lazarettschiffe dürfen Funkanlagen haben. Sie dürfen jedoch für ihre Sendungen mit Funk oder anderen Nachrichtengeräten keinen Geheimcode besitzen oder verwenden (2 34 Abs. 2), wobei Digitalisierung als solche nicht als Verwendung von Geheimcodes angesehen wird. Zulässig ist ferner (2 35)  
• die Verwendung von Geräten für die Sicherung der Navigation,  
• die Beförderung von ausschließlich für sanitätsdienstliche Zwecke bestimmtem Material und Personal in größerem Ausmaß als üblicherweise erforderlich,  
• das Mitführen und der Gebrauch von Handwaffen durch das Personal eines Lazarettschiffes zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur eigenen Verteidigung oder zur Verteidigung der Verwundeten und Kranken,  
• das Mitführen von Handwaffen und Munition, die den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen abgenommen, aber der zuständigen Dienststelle noch nicht abgeliefert sind, und  
• die Aufnahme verwundeter, kranker oder schiffbrüchiger Zivilpersonen.  
Die Sicherung von Lazarettschiffen durch eigene Kriegsschiffe oder Kriegsschiffe verbündeter Staaten ist zulässig.  
1071\. Jedes Lazarettschiff, das in einem Hafen liegt, der dem Gegner in die Hände fällt, ist berechtigt auszulaufen (2 29). Während der Feindseligkeiten und nach ihrer Beendigung handeln Lazarettschiffe auf eigene Gefahr. Sie dürfen nicht die Bewegungen der Kämpfenden behindern (2 30).  
1072\. Lazarettschiffe unterliegen zwar nicht der Aufbringung, wohl aber der Kontrolle und Durchsuchung der am Konflikt beteiligten Parteien (2 31). Jedes Kriegsschiff kann sowohl von Lazarettschiffen als auch von anderen Schiffen die Auslieferung der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen verlangen, ohne Rücksicht auf die Nationalität dieser Schiffe. Voraussetzung ist allerdings, dass  
• der Gesundheitszustand der Verwundeten und Kranken dies gestattet und  
• das übernehmende Kriegsschiff über die zur Pflege nötigen Einrichtungen verfügt (2 14; 5 30).  
1073\. Die Krieg führenden sind nicht verpflichtet, die Hilfe der Lazarettschiffe anzunehmen. Sie können ihnen befehlen, sich zu entfernen, ihnen einen bestimmten Kurs anweisen, die Verwendung der Nachrichtenmittel regeln und sie bei besonders schwerwiegenden Umständen für die Dauer von  
höchstens sieben Tagen zurückhalten (2 31 Abs. 1). Zur Überwachung derartiger Anordnungen kann eine Kommissarin bzw. ein Kommissar an Bord gegeben werden. Auch neutrale Beobachterinnen bzw.  
Beobachter können von den Konfliktparteien zur Überwachung an Bord genommen werden (2 31 Abs. 4).  
1074\. Der den Lazarettschiffen und Schiffslazaretten gebührende Schutz darf nur enden, wenn diese außerhalb ihrer humanitären Aufgaben zu Handlungen verwendet werden, die den Gegner schädigen, insbesondere wenn sie für Kampfhandlungen oder für deren Vorbereitung missbraucht werden. Jedoch hört der Schutz erst auf, nachdem eine Warnung, die in allen geeigneten Fällen eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist (2 34).  
1075\. Das geistliche, ärztliche und Lazarettpersonal von Lazarettschiffen und deren Besatzung werden geschont und geschützt. Sie dürfen während des Dienstes auf diesen Schiffen nicht gefangen genommen werden. Dies gilt auch, wenn keine Verwundeten oder Kranken an Bord sind (2 36).  
1076\. Das Personal der Lazarettschiffe einschließlich der Besatzung trägt eine weiße Armbinde mit dem Schutzzeichen. Sie darf ebenso wie die Ausweiskarte nicht abgenommen werden (2 42).

# 11.1.1 Begriffsbestimmungen

1102\. Der Begriff Luftfahrzeuge umfasst sämtliche Geräte – bemannt oder unbemannt – die in der Atmosphäre Unterstützung durch die Reaktion der Luft erhalten, einschließlich Starr- oder Drehflügler sowie Ballone und Luftschiffe.  
  
<span style="font-size: 12px;">43 Das vom Program on Humanitarian Policy and Conflict Reserach (HPCR) der Harvard Universität, Cambridge, Massachusetts, USA, im März 2010 herausgegebene „HPCR Manual on International Law Applicable to Air and Missile Warfare" (HPCRM/AMW) und der dazu erschienene Kommentar wurden im Rahmen des Universitätsprojektes von einer sich aus Universitätsprofessoren und Praktikern zusammengesetzten Expertengruppe erstellt. Dieses Handbuch ist jedoch weder rechtsverbindlich, noch stellt es ein die Staaten bindendes Dokument dar (siehe oben Nr. 131).</span>  
  
1103\. Militärisches Luftfahrzeug ist jedes zu den Streitkräften eines Staates gehörende und von ihnen geführte Luftfahrzeug, das die äußeren militärischen Kennzeichen seiner Staatszugehörigkeit trägt (14 3). Es muss unter dem Befehl eines Mitglieds der Streitkräfte stehen und von einem Mitglied der Streitkräfte kontrolliert werden oder vorprogrammiert worden sein, wobei alle Mitglieder der Streitkräfte und die Besatzung den Regeln der militärischen Disziplin unterworfen sein müssen (14 14). Eine wie auch immer geartete Bewaffnung ist nicht erforderlich. Nur ein militärisches Luftfahrzeug kann sämtliche Rechte einer kriegführenden Partei ausüben und darf militärische Ziele eines Gegners mit militärischer Gewalt bekämpfen (14 13, 16 Abs. 1).   
1104\. Staatsluftfahrzeug ist neben den militärischen Luftfahrzeugen jedes nichtmilitärische Luftfahrzeug, das einem Staat gehört oder von ihm verwendet wird und das ausschließlich der Wahrnehmung hoheitlicher, nicht-kommerzieller Aufgaben dient (z. B. im Zoll- und Polizeidienst ist) (14 2 Abs. 1 Buchst. b, 4, 5).   
1105\. Ziviles Luftfahrzeug ist ein Luftfahrzeug, das nicht militärisches Luftfahrzeug oder Staatsluftfahrzeug ist und das regelmäßig der Beförderung von Passagieren bzw. Fracht dient.44 Das zivile Verkehrsflugzeug ist ein ziviles Luftfahrzeug, das eindeutig gekennzeichnet ist und dazu dient, zivile Passagiere auf planmäßigen oder außerplanmäßigen Flügen auf Luftverkehrsrouten zu befördern. Nichtmilitärische Staatsluftfahrzeuge, die nicht einer Zoll- oder Polizeidienststelle angehören, werden wie zivile Luftfahrzeuge behandelt (14 5, 6).   
1106\. Ein Staatsluftfahrzeug oder ein ziviles Luftfahrzeug eines kriegführenden Staates kann unter der Bedingung in ein militärisches Luftfahrzeug verwandelt werden, dass diese Umwandlung im Hoheitsgebiet des kriegführenden Staates, dem das Luftfahrzeug angehört, und nicht auf der Hohen See vorgenommen wird (14 9).   
1107\. Kartell-Luftfahrzeug ist ein Luftfahrzeug, für das die Konfliktparteien durch Übereinkommen sicheres Geleit zum Zwecke der Durchführung einer bestimmten Aufgabe, wie z. B. Transport von Kriegsgefangenen oder Parlamentären, vereinbart haben (1-3 6; 4 7).45   
1108\. Sanitätsluftfahrzeug ist ein militärisches oder ziviles Luftfahrzeug, dem die zuständigen Behörden einer Konfliktpartei auf Dauer, auf unbestimmte Zeit oder vorübergehend die ausschließliche Aufgabe übertragen haben, Lufttransport und/oder auch die Behandlung von Verwundeten, Kranken oder Schiffbrüchigen durchzuführen oder Sanitätspersonal, Sanitäts- ausrüstung oder -hilfsmittel zu transportieren, und das einer zuständigen Dienststelle einer am Konflikt beteiligten Partei untersteht. Sie tragen neben ihrem Nationalitätsabzeichen ein Schutzzeichen auf Rumpf und Flügeln und dürfen nicht angegriffen werden (2 39; 5 8 Buchst. f, g und j, 24 ff.).  
  
<span style="font-size: 12px;">44 Artikel 3 der Chicago-Konvention von 1944 (BGBl. 1956 II 411) i. d. F. des Änderungsprotokolls vom 26.10.1990 (BGBl. 1996 II 2499, 2501). 45 geübte staatliche Praxis, vgl. z. B. 3 109-117</span>  
  
1109\. Neutrales Luftfahrzeug bedeutet das Luftfahrzeug eines Staates, der nicht Partei des bewaffneten Konflikts ist (17 16).  
1110\. Ein Unbemanntes Luftfahrtsystem/Luftfahrzeug (UAS/UAV)46 ist ein Luftfahrzeug  
jeglicher Größe, das unbewaffnet ist und Waffen nicht kontrollieren kann. Es kann ein militärisches oder sonstiges Staatsluftfahrzeug ebenso darstellen wie ein ziviles Luftfahrzeug.   
1111\. Unbemanntes Luftkriegssystem (UACS/UACV)47 ist ein militärisches unbemanntes Luftfahrtsystem jeglicher Größe, das Waffen trägt oder einsetzt oder das an Bord befindliche Systeme nutzen kann, um eine Waffe in ein Ziel zu lenken. UACS sind Trägersysteme, die sich in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht von anderen fliegenden Plattformen – namentlich bemannten Luftfahr- zeugen – unterscheiden.   
1112\. Raketen sind selbstständig fliegende unbemannte Waffen/Waffensysteme (z. B.  
Cruisemissiles oder Flugkörper Taurus), die von einem Flugzeug, Kriegsschiff oder einer landgestützten Abschussvorrichtung abgeschossen werden und die entweder gelenkt oder ungelenkt wirken.

# 11.1.3 Grundsätze des Rechts des bewaffneten Konflikts in und aus der Luft

1114\. Das Recht der Konfliktparteien zur Anwendung bewaffneter militärischer Gewalt ist nicht  
unbegrenzt (5 35 Abs. 1; 16a 22). Der Grundsatz der ständigen Unterscheidung zwischen legitimen militärischen Zielen und Zivilpersonen sowie zivilen Objekten ist im Luftkriegsrecht  
von besonderer Bedeutung. Unterschiedslose Angriffe, die diesem Prinzip nicht entsprechen, sind verboten (5 51 Abs. 4 und 5; 14 24, siehe auch Nr. 403). Deshalb ist es insbesondere verboten,   
  
<span style="font-size: 12px;">46 Unmanned Aerial System (UAS) oder Unmanned Aerial Vehicle (UAV); bei den Begrifflichkeiten UAS/UAV bzw. UACS/UACV handelt es sich nicht um eine (völker-) rechtliche Definition, sondern primär um eine auf technischen Merkmalen beruhende Unterscheidung, die häufig im Zusammenhang mit (Aufklärungs-/oder Kampf-)Drohnen gebraucht wird; die NATO verwendet in der AAP-06 (2012) zwischenzeitlich folgende Terminologie: „unmanned aircraft system: A system whose components include the unmanned aircraft, the supporting network and all equipment and personnel necessary to control the unmanned aircraft". 47 Unmanned Aerial Combat System (UACS) oder Unmanned Aerial Combat Vehicle (UACV). 48 Artikel 1 der Chicago-Konvention bestimmt: „Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jeder Staat über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Lufthoheit besitzt."</span>  
  
Luftkriegsoperationen49 durchzuführen, bei denen Waffen eingesetzt werden, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können und die daher ihrer Natur nach militärische Ziele und geschützte Zivilpersonen oder zivile Objekte unterschiedslos treffen können (5 51 Abs. 4 Buchst. b) oder deren Wirkung nicht entsprechend beschränkt werden kann (5 51 Abs. 4 Buchst. c). Verboten ist es ferner, auch bei Luftkriegsoperationen, Waffen einzusetzen, die entweder zum Ziel haben oder ihrer Natur nach geeignet sind, unnötiges Leiden oder überflüssige Verletzungen zu verursachen (siehe hierzu Abschnitt 4).   
1115\. Ausschließlich militärische Luftfahrzeuge sind berechtigt, Luftkriegsoperationen durchzuführen (5 43 Abs. 2; 14 13). Dies gilt auch für sämtliche Zwangsmaßnahmen, die nicht selbst bereits einen Waffeneinsatz darstellen, z. B. das Abfangen, Umleiten oder Zur-Landung-Zwingen anderer Luftfahrzeuge zum Zwecke der Inspektion.   
1116\. Alle gegnerischen militärischen Luftfahrzeuge sind rechtmäßige Ziele (5 52). Andere Luftfahrzeuge werden rechtmäßige Ziele, sobald sie sich an feindlichen Aktivitäten zur Unterstützung des Gegners beteiligen, seine militärischen Aktivitäten erleichtern, seine Aufklärungsbemühungen unterstützen oder darin eingegliedert sind, den Anweisungen der eigenen Militärbehörden, insbesondere zur Landung für eine Inspektion, nicht folgen oder Widerstand leisten (14 13) oder auf andere Weise wirksam zu militärischen Handlungen des Gegners beitragen.   
1117\. Das Humanitäre Völkerrecht kennt keine Verpflichtung zum Einsatz präzisionsgelenkter Munition. Es kann allerdings Situationen geben, in denen die Verpflichtung zur ständigen Unterscheidung zwischen militärischen Zielen und Zivilpersonen/zivilen Objekten oder zur Vermeidung bzw. Minimierung von Kollateralschäden nicht ohne den Einsatz solcher Munition eingehalten werden kann (5 48, 51 Abs. 4, 5).

# 11.2.2 Verlust des Schutzes

1119\. Ihren humanitär völkerrechtlichen Schutz vor Angriffen verlieren solche Personen insbesondere, sofern und solange sie unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Eine solche Teilnahme kann beispielsweise gegeben sein, wenn sie sich an folgenden Aktivitäten bei Luftkriegsoperationen beteiligen, die gegnerische militärische Ziele bekämpfen oder dazu dienen sollen:  
• Elektronische Kampfführung oder Computernetzwerkoperationen,  
• Zielauswahl,  
• Planung von Luftangriffen oder Raketeneinsätzen,  
• Führung oder Kontrolle von Waffen und Waffensystemen,  
• Nachtanken militärischer Luftfahrzeuge am Boden und in der Luft,  
• Beladung militärischer Luftfahrzeuge mit Waffen, Raketen oder präzisionsgelenkter Munition,  
• technische Überprüfung oder Reparatur militärischer Luftfahrzeuge,  
• Eingabe von Operationsdaten und -software in militärische Luftfahrzeuge oder Waffen, Raketen oder präzisionsgelenkte Munition.

# 11.2.3 Fallschirmtruppen und Luftnotlagen

1120\. Personen, die mit dem Fallschirm aus einem in Notlage geratenen Luftfahrzeug abspringen, sind bis zur Landung keine rechtmäßigen Ziele und dürfen folglich nicht angegriffen werden (5 42 Abs. 1). Nach Landung auf dem Territorium einer Konfliktpartei ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich zu ergeben, bevor sie angegriffen werden dürfen, es sei denn, sie wollten sich unmittelbar nach der Landung ersichtlich an einem kriegerischen Akt beteiligen (5 42 Abs. 2). Fallschirmtruppen hingegen sind auch während des Fallschirmabsprungs rechtmäßige Ziele, weil der Absprung zu ihrem Kampfauftrag gehört und sie während des Absprungs Waffen führen und einsetzen können (5 42 Abs. 3).

# 11.3 Geschützte Objekte – Besonderheiten bei Operationen in und aus der Luft

11.3.1 Grundsatz  
1121\. Auch bei Luftkriegsoperationen gelten die Regeln des Humanitären Völkerrechts für den allgemeinen Schutz ziviler Objekte und den Sonderschutz, der bestimmten Objekten, wie z. B.  
Sanitätseinrichtungen, -schiffen und -luftfahrzeugen, Kirchen, Friedhöfen, Moscheen, Klöstern, Kriegsgefangenen- und Internierungslagern, Kulturgut, Einrichtungen des Zivilschutzes sowie staatlichen oder Kartell-Luftfahrzeugen zukommt. Militärische Schädigungshandlungen dürfen daher grundsätzlich nur gegen militärische Ziele des Gegners gerichtet werden (5 52 Abs. 2).  
1122\. Ein an sich geschütztes Luftfahrzeug wird zu einem rechtmäßigen militärischen Ziel  
• bei der Beteiligung an feindlichen Aktivitäten zur Unterstützung des Gegners, z. B. Abfangen von oder Angriff auf andere Luftfahrzeuge, Angriffe auf Personen oder Objekte an Land oder auf See, Einsatz als Angriffsmittel, Beteiligung an Elektronischer Kampfführung oder am Zielbekämpfungs- prozess feindlicher Streitkräfte,  
• beim Erleichtern der militärischen Aktivitäten der gegnerischen Streitkräfte, z. B. Truppen- oder Materialtransporte sowie Auftanken militärischer Luftfahrzeuge,  
• bei der Übermittlung von militärischen Nachrichten bzw. der Beteiligung an oder Unterstützung von gegnerischen Informationsbeschaffungssystemen, z. B. Beteiligung an Aufklärungs-, Frühwarn- oder Überwachungsmaßnahmen (14 16),  
• bei der Weigerung, den Anweisungen militärischer Stellen einschließlich solcher zur Landung, Inspektion oder möglichen Beschlagnahme zu folgen, oder eindeutiger Widerstand gegen Abfangmaßnahmen sowie  
• bei jedem anderen effektiven Beitrag zu militärischen Maßnahmen.

# 11.3.3 Staatliche Luftfahrzeuge

1128\. Staatliche Luftfahrzeuge, die keine Militärluftfahrzeuge sind, sind nicht berechtigt, sich unmittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen, sie sind bei der Wahrnehmung ihrer nicht-militärischen hoheitlichen Aufgaben grundsätzlich geschützt, also keine rechtmäßigen Ziele (14 2 Buchst. b, 13).  
Sie können von den Streitkräften einer Konfliktpartei aber abgefangen, untersucht oder umgeleitet werden.  
1129\. Feindliche militärische Luftfahrzeuge sowie Staatsluftfahrzeuge, soweit sie nicht zivilen Luft- fahrzeugen gleichgestellt sind (Nr. 1105), sind Kriegsbeute, wenn sie vom Gegner beschlagnahmt werden. Ein Prisenverfahren ist nicht erforderlich und wird auf solche Luftfahrzeuge nicht angewandt, stattdessen geht das Eigentum durch die Beschlagnahme unmittelbar auf die Regierung der gegnerischen Konfliktpartei über (14 32).  
1130\. Gerät ein militärisches Luftfahrzeug in Luftnot oder erfordern technische Probleme seine Landung in gegnerischem Territorium, kann es beschlagnahmt und zerstört oder für die Nutzung durch den Gegner umgewandelt werden. Gefangen genommene Mitglieder militärischer Luftfahr- zeuge werden unter solchen Umständen Kriegsgefangene.

# 11.3.2 Zivile Luftfahrzeuge

1123\. Zivile Luftfahrzeuge einschließlich Verkehrsflugzeuge, und zwar feindliche wie neutrale, sind zivile Objekte und als solche nicht Ziel militärischer Kampfhandlungen. Sie sollten daher Luftraum meiden, in dem Kampfhandlungen stattfinden oder zu erwarten sind. In der Nähe von Feindseligkeiten haben sie den Anweisungen militärischer Stellen bezüglich Kurs und Flughöhe zu folgen (14 12). Soweit möglich, sollten die Konfliktparteien in einer Nachricht für Luftfahrer (Notice to Airmen (NOTAM)) den zivilen und anderen Flugverkehr mit geschützten Luftfahrzeugen vor militärischen Operationen warnen, die für diesen Luftverkehr gefährlich sind (einschließlich zu überwachende Frequenzen, Identifizierungsverfahren, Höhe, Kurs und Geschwindigkeits- beschränkungen, Antwortverfahren bei der Kommunikation mit den Militärbehörden und mögliche militärische Reaktionen, falls ihren Anweisungen nicht Folge geleistet oder ein geschütztes Luftfahrzeug als Bedrohung gewertet wird).  
1124\. Gegnerische zivile Luftfahrzeuge und Waren an Bord dürfen bereits am Boden als Prisen beschlagnahmt werden oder, wenn sie außerhalb neutralen Luftraums fliegen, abgefangen und angewiesen werden, zu einem vernünftigerweise erreichbaren gegnerischen Flugplatz zu fliegen, der für diese Art von Luftfahrzeug sicher ist. Die vorhergehende Durchführung einer Inspektion ist in diesem Fall nicht notwendig. Dies gilt auch, wenn sie keine Konterbande an Bord haben (14 52).  
1125\. Ausnahmsweise dürfen beschlagnahmte zivile Luftfahrzeuge des Gegners und die an Bord befindlichen Waren auch zerstört werden, wenn die militärische Lage es nicht erlaubt, dieses Luftfahrzeug einem Prisenverfahren zu unterziehen. Allerdings müssen alle an Bord befindlichen Personen vorher in Sicherheit gebracht und die Dokumente, die die Prise betreffen, sichergestellt werden (14 58, 59).  
1126\. Zivile Verkehrsflugzeuge sind zivile Luftfahrzeuge und als solche zivile Objekte. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein ziviles Verkehrsflugzeug keinen wirksamen Beitrag zu militärischen Handlungen leistet. Zivile Luftfahrzeuge sollten die unmittelbare Umgebung der Feindseligkeiten ebenso meiden wie Flugverbots- oder Ausschlusszonen. Gleichwohl verlieren sie ihren Schutz nicht allein deshalb, weil sie in solche Bereiche einfliegen.  
1127\. Zivile Verkehrsflugzeuge, die aufgrund vernünftiger Annahmen verdächtigt werden, Konter- bande an Bord zu haben oder auf andere Weise in Aktivitäten verwickelt zu sein, die mit ihrem Status unvereinbar sind, unterliegen ebenfalls dem Recht der Inspektion durch die Konfliktparteien auf einem Flughafen, der für diesen Typ von Luftfahrzeug sicher und vernünftigerweise erreichbar ist.

# 11.3.5 Kartell-Luftfahrzeuge

1138\. Luftfahrzeuge, denen durch Vereinbarung der Konfliktparteien sicheres Geleit gewährt wurde, genießen besonderen Schutz gegen Angriffe. Sie verlieren diesen besonderen Schutz nur, wenn sie sich nicht an die vereinbarten Einzelregelungen einschließlich Verfügbarkeit für Identifizierung und Inspektion halten oder vorsätzlich die Bewegungen der Kombattanten behindern, statt sich nach Treu und Glauben innerhalb ihrer vereinbarten Rolle zu bewegen. Ist zweifelhaft, ob ein solches Luftfahrzeug durch eine Handlung im Sinne von Nr. 1122 zum militärischen Ziel wurde, wird angenommen, dass dies nicht so ist (5 52 Abs. 3). Solche Luftfahrzeuge sind von der Beschlagnahme als Prise ausgenommen, sofern sie  
• sich nach Treu und Glauben innerhalb ihrer vereinbarten Rolle halten,  
• bei Bedarf unverzüglich den erforderlichen Maßnahmen zur Identifizierung und zum Abfangen unterwerfen,  
• nicht vorsätzlich die Bewegungen der Kombattanten behindern und Anweisungen zum Verlassen der geplanten Flugroute befolgen, wenn dies verlangt wird sowie  
• durch ihre Handlung keine vorherigen Vereinbarungen brechen.

# 11.3.4 Sanitätsluftfahrzeuge

1131\. Sanitätsluftfahrzeuge (Nr. 1108) werden von den Krieg führenden nicht angegriffen, sondern geschont, solange sie in Höhen, zu Stunden und auf Strecken fliegen, die von allen beteiligten Krieg führenden ausdrücklich vereinbart sind (1 36 Abs. 1). In oder über Landgebieten, die von eigenen oder befreundeten Streitkräften tatsächlich beherrscht werden, oder in oder über Seegebieten, die nicht tatsächlich von einer gegnerischen Partei beherrscht werden, bedarf es zur Schonung und zum Schutz von Sanitätsluftfahrzeugen einer am Konflikt beteiligten Partei keiner Vereinbarung mit einer gegnerischen Partei. Eine am Konflikt beteiligte Partei, die ihre Sanitätsluftfahrzeuge in diesen  
Gebieten einsetzt, kann jedoch zwecks größerer Sicherheit der gegnerischen Partei Mitteilung machen, insbesondere, wenn diese Luftfahrzeuge Flüge durchführen, die sie in die Reichweite von Boden-Luft-Waffensystemen der gegnerischen Partei bringen (5 25, 29).  
1132\. In oder über den tatsächlich von eigenen oder befreundeten Streitkräften beherrschten Teilen der Kontaktzone und in oder über Gebieten, bei denen nicht eindeutig feststeht, wer sie tatsächlich beherrscht, kann der Schutz der Sanitätsluftfahrzeuge nur dann voll wirksam sein, wenn vorher zwischen den zuständigen militärischen Dienststellen der am Konflikt beteiligten Parteien eine Vereinbarung getroffen worden ist. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung operieren die Sanitätsluftfahrzeuge auf eigene Gefahr; sie werden aber dennoch geschont, sobald sie als solche erkannt worden sind (5 26 Abs. 1).  
Der Ausdruck „Kontaktzone" bezeichnet jedes Landgebiet, in dem die vorderen Teile gegnerischer Kräfte miteinander in Berührung kommen; dies ist insbesondere dort der Fall, wo sie einem direkten Beschuss vom Boden aus ausgesetzt sind (5 26 Abs. 2).  
1133\. Überfliegt ein Sanitätsluftfahrzeug infolge eines Navigationsfehlers oder infolge einer Notlage, welche die Sicherheit des Fluges beeinträchtigt, ohne das vorherige Einverständnis der zuständigen Dienststelle der gegnerischen Partei oder in Abweichung von den dabei festgelegten Bedingungen ein von einer gegnerischen Partei tatsächlich beherrschtes Gebiet, so unternimmt es alle Anstrengungen, um sich zu erkennen zu geben und die gegnerische Partei von den Umständen in Kenntnis zu setzen. Sobald die gegnerische Partei das Sanitätsluftfahrzeug erkannt hat, unternimmt sie alle zumutbaren Anstrengungen, um die Weisung zum Landen oder Wassern zu erteilen oder um andere Maßnahmen zur Wahrung ihrer eigenen Interessen zu treffen und um in beiden Fällen dem Luftfahrzeug Zeit zur Befolgung der Weisung zu lassen, bevor es angegriffen werden kann (5 27).  
1134\. Im Falle einer unbeabsichtigten Landung auf feindlichem oder vom Feinde besetztem Gebiet werden die Verwundeten und Kranken sowie die Besatzung des Luftfahrzeuges Kriegsgefangene.  
Das Sanitätspersonal wird weiter geschützt (5 36 Abs. 5).  
1135\. Den Konfliktparteien ist es verboten, ihre Sanitätsluftfahrzeuge zur Erlangung eines militärischen Vorteils über den Gegner zu benutzen. Die Anwesenheit von Sanitätsluftfahrzeugen darf nicht dazu benutzt werden, Angriffe von militärischen Zielen fernzuhalten (5 28 Abs. 1).  
Sanitätsluftfahrzeuge dürfen nicht zur Gewinnung nachrichtendienstlicher oder militärischer Erkenntnisse benutzt werden und sie dürfen keine Ausrüstung mitführen, die solchen Zwecken dient.  
Sie dürfen ferner keine Waffen befördern, mit Ausnahme von Handwaffen und Munition, die den an Bord befindlichen Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen abgenommen worden sind, sowie von leichten Handfeuerwaffen, die zur eigenen Verteidigung des an Bord befindlichen Sanitätspersonals oder zur Verteidigung der ihnen anvertrauten Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen verwendet werden.  
1136\. Sanitätsluftfahrzeuge können angewiesen werden, zu landen bzw. zu wassern, damit sie untersucht werden können. Die Untersuchung hat unverzüglich zu beginnen und ist zügig durchzuführen. Die untersuchende Partei darf nicht verlangen, dass die Verwundeten oder Kranken von Bord gebracht werden, sofern dies nicht für die Untersuchung unerlässlich ist. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass sich der Zustand der Verwundeten und Kranken nicht verschlechtert (5 30 Abs. 2).  
1137\. Ergibt die Untersuchung, dass das Luftfahrzeug ein Sanitätsluftfahrzeug ist und nicht gegen die vorgeschriebenen Pflichten verstößt, so ist die unverzügliche Fortsetzung des Fluges zu gestatten (5 30 Abs. 3, 28). Ergibt die Untersuchung hingegen, dass es nicht die Voraussetzungen für den besonderen Schutz erfüllt oder seinen Pflichten zuwidergehandelt hat, so kann es beschlagnahmt werden. Ein Luftfahrzeug, das zum ständigen Sanitätsluftfahrzeug bestimmt war, darf nach seiner Beschlagnahme nur als Sanitätsluftfahrzeug verwendet werden (5 30 Abs. 4).

# 11.3.6 Neutrale Luftfahrzeuge

1139\. Die Konfliktparteien sind berechtigt, zivile Luftfahrzeuge eines neutralen Staates außerhalb neutralen Luftraums abzufangen, vorausgesetzt, die Belange der Sicherheit der Zivilluftfahrt werden gebührend beachtet. Ergeben sich danach vernünftige Gründe für die Annahme, das Luftfahrzeug unterliege der Beschlagnahme, kann es angewiesen werden, zu einem vernünftigerweise erreichbaren gegnerischen Flugplatz zu fliegen, der für diese Art von Luftfahrzeug sicher ist.  
Alternativ zur Beschlagnahme als Prise darf ein solches Flugzeug zustimmen, zu einem anderen als dem erklärten Bestimmungsort umgeleitet zu werden; seine Zerstörung ist nicht erlaubt.  
1140\. Zivile Luftfahrzeuge neutraler Staaten unterliegen außerhalb des Luftraums neutraler Staaten der Beschlagnahme als Prise und dem Prisenverfahren, wenn sich als Ergebnis einer Untersuchung oder auf andere Weise ergibt, dass eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:  
• sie haben Konterbande an Bord,  
• sie befinden sich auf einem Flug, um einzelne Passagiere zu transportieren, die Mitglieder der gegnerischen Streitkräfte sind,  
• sie führen ihren Flug unter gegnerischer Kontrolle, Befehlen, Frachtvertrag, Anstellung oder Anweisung durch,  
• sie zeigen irreguläre oder gefälschte Dokumente vor, verfügen nicht über notwendige Dokumente oder zerstören, beschädigen oder verbergen solche Dokumente,  
• sie verstoßen gegen die Anweisungen der Konfliktparteien, die diese innerhalb der Gebiete erlassen haben, in denen die Kampfhandlungen stattfinden, oder  
• sie sind an der Verletzung einer Luftblockade beteiligt (14 53).  
1141\. Waren an Bord eines zu einem neutralen Staat gehörenden zivilen Luftfahrzeugs unterliegen außerhalb neutralen Luftraums der Beschlagnahme als Prise und dem Prisenverfahren, wenn  
• sie Konterbande darstellen oder  
• das neutrale zivile Luftfahrzeug in Aktivitäten verwickelt ist, die es zu einem rechtmäßigen Ziel werden lassen (25 Prinzipien 2 und 3).  
1142\. Um die Notwendigkeit des Abfangens neutraler ziviler Luftfahrzeuge zu vermeiden, dürfen die Konfliktparteien vernünftige Prozeduren zur Frachtinspektion solcher Luftfahrzeuge und für die Zertifizierung ergreifen, dass sich keine Konterbande an Bord befindet. Die Unterwerfung neutraler ziviler Luftfahrzeuge unter solche Prozeduren stellt keine Verletzung der Pflichten als neutraler Staat gegenüber einer anderen Konfliktpartei dar.

# 11.4 Blockade und Zonen – Besonderheiten bei Operationen in und aus der Luft

11.4.1 Grundsatz  
1143\. Die Einrichtung von Zonen zur unbegrenzten Durchführung von Luftkriegsoperationen ist verboten. Auch bei der Einrichtung von Ausschluss- oder Flugverbotszonen („exclusion zones" bzw. „non-fly-zones") sind die Konfliktparteien an das Humanitäre Völkerrecht gebunden. Unbeschadet dessen haben die Konfliktparteien das Recht, zivilen Flugverkehr in der unmittelbaren Umgebung der Feindseligkeiten zu kontrollieren oder angemessene Maßnahmen zum Eigenschutz zu ergreifen, z. B.  
Warnzonen einzurichten.

# 11.4.2 Ausschlusszonen

1144\. Bei der Einrichtung einer Ausschlusszone im internationalen Luftraum durch eine Konfliktpartei gelten die in Abschnitt 10 dargestellten Grundsätze (Nrn. 1058 ff.). Die Ausdehnung, Lage und Dauer der Ausschlusszone und die auferlegten Beschränkungen dürfen nicht über das hinausgehen, was vernünftigerweise als militärisch erforderlich anzusehen ist. Die Informationen über Beginn, Dauer, Lage und Ausdehnung der Ausschlusszone müssen ebenso wie die auferlegten Beschränkungen an alle Betroffenen übermittelt werden (vorzugsweise durch NOTAM). Eine Ausschlusszone darf den Luftraum eines neutralen Staates weder umfassen noch vollständig sperren; die rechtmäßige Nutzung der ausschließlichen Wirtschaftszone, des Festlandsockels, insbesondere künstlicher Inseln wie Bohrinseln, der Anlagen, Strukturen und Sicherheitszonen durch einen neutralen Staat muss bei der Einrichtung einer Ausschlusszone angemessen berücksichtigt werden. Das Konzept der Ausschlusszone ist nur im internationalen bewaffneten Konflikt anerkannt.

# 11.4.3 Flugverbotszonen

1145\. Eine Konfliktpartei darf im eigenen nationalen Luftraum oder im nationalen Luftraum einer anderen Konfliktpartei eine Flugverbotszone einrichten und durchsetzen. Der Beginn, die Dauer, die Lage und die Ausdehnung dieser Flugverbotszone müssen an alle Betroffenen notifiziert werden (vorzugsweise durch NOTAM). Luftfahrzeuge, die ohne besondere Erlaubnis in eine Flugverbotszone einfliegen, laufen Gefahr, angegriffen zu werden. Das Konzept der Flugverbotszone ist auch im nicht- internationalen bewaffneten Konflikt anerkannt.

# 11.5 Vorsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit Angriffen – Besonderheiten bei Operationen in und aus der Luft

11.5.1 Vorsichtsmaßnahmen der Partei, die einen Angriff durchführt  
1153\. Auch bei Luftkriegsoperationen ist ständig darauf zu achten, die Zivilbevölkerung, einzelne Zivilpersonen und zivile Objekte vor den Folgen der Kampfhandlungen zu schützen; alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen sind zu ergreifen, um alle Personen und Objekte, denen besonderer Schutz zusteht, vor den Folgen der Kampfhandlungen zu schützen. Dies umfasst das Gebot, alles praktisch Mögliche zu tun, um festzustellen, dass ein Ziel rechtmäßiges Ziel ist und nicht unter allgemeinem oder besonderem Schutz steht. Mittel und Methoden der Operationsführung sind so zu wählen, dass Kollateralschäden vermieden oder minimiert werden. Es ist alles praktisch Mögliche zu unternehmen, um zu bestimmen, ob der von einem Angriff zu erwartende Kollateralschaden exzessiv im Verhältnis zu dem von ihm erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil wäre (5 48, 57).

# 11.4.4 Luftblockade

1146\. Die Luftblockade bezieht sich auf den internationalen Luftraum. Sie ist die einzige Maßnahme zur Verhinderung feindlicher Exporte (siehe dazu auch Nrn. 1060 ff.). Sie soll Luftfahrzeuge daran hindern, in den Luftraum über Küstenstreifen, die einer gegnerischen Konflikt- partei gehören, von ihr besetzt sind oder kontrolliert werden, einzufliegen oder ihn zu verlassen. Die Begrenzung einer Luftblockade auf einen einzelnen Hafen ist zulässig. Die Luftblockade muss effektiv sein. Ob sie dies ist, ist eine Tatsachenfrage (25 Prinzip 4; 26 2, 3). Eine Luftblockade darf den Zugang zum Luftraum eines neutralen Staates nicht sperren (26 18), muss von einer Konfliktpartei erklärt werden und allen Staaten notifiziert werden (26 8).  
1147\. Die Erklärung muss den Beginn, die Dauer, die Lage sowie die Ausdehnung der Luftblockade bezeichnen und den Zeitrahmen, innerhalb dessen neutrale Luftfahrzeuge das betroffene Blockadegebiet verlassen sollen, benennen (26 9, 11,16). Wenn praktisch möglich, ist die Einrichtung einer Luftblockade durch NOTAM bekannt zu geben. Die Erklärung sollte Informationen über Frequenzen enthalten, die kontinuierlich überwacht werden sollten, das dauerhafte Betreiben von Wetter- und Identifizierungsmodi und -schlüssel, Höhe, Kursanweisungen und Geschwindigkeits-beschränkungen, Verfahren zur Beantwortung von Funkanfragen der Streitkräfte der Konfliktpartei und zur Einrichtung von Zwei-Wege-Kommunikationsmöglichkeiten sowie zu möglichen militärischen Reaktionen in Fällen, in denen die (vorzugsweise durch NOTAM) bekannt gemachten Vorgaben nicht beachtet werden oder in denen das zivile oder andere Luftfahrzeug von den Streitkräften der Konfliktpartei als Bedrohung betrachtet würde. Ebenso muss jede Beendigung, zeitweise Aussetzung, Wiedereinrichtung, Ausdehnung oder Veränderung der Luftblockade erklärt und notifiziert werden (26 12, 13).  
1148\. Eine Luftblockade muss unparteilich gegenüber allen Staaten durchgesetzt werden (26 5).  
Wegen des Effektivitätsgebots für eine Luftblockade sollten die Streitkräfte, die sie aufrechterhalten und durchsetzen, in einer Entfernung von dem blockierten Luftraum stationiert werden, die eine effektive Durchsetzung auch erlaubt. Eine Luftblockade darf durch eine Kombination von rechtmäßigen Maßnahmen des Humanitären Völkerrechts durchgesetzt werden. In Fällen, in denen eine Luftblockade nur mit Luftfahrzeugen durchgesetzt werden soll, ist ein notwendiges Maß von Luftüberlegenheit der eigenen Streitkräfte erforderlich. Sie schafft einen Vorhang an den Grenzen des blockierten Gebiets, der weit vor seinem Beginn durchzusetzen ist. Luftfahrzeugen in Luftnot muss das Einfliegen in den blockierten Luftraum erlaubt werden, soweit dies notwendig ist (26 7).  
1149\. Das Effektivitätsgebot für eine Luftblockade verlangt, dass zivile Luftfahrzeuge, die aus vernünftigen Gründen verdächtigt werden, die Luftblockade zu brechen oder dies zu versuchen, zur Landung gezwungen, untersucht, beschlagnahmt oder umgeleitet werden. Leistet ein ziviles Luftfahrzeug Widerstand gegen das Abfangen, die Anweisung zur Landung oder die Beschlagnahme, läuft es Gefahr, nach vorheriger Warnung angegriffen zu werden.  
1150\. Die Einrichtung einer Luftblockade ist verboten, wenn ihr einziger oder Hauptzweck das Aushungern der Zivilbevölkerung oder die Unterbrechung des Zugangs dieser Bevölkerung zu anderen für das Überleben notwendigen Objekten darstellt oder das hierdurch verursachte Leiden der Zivilbevölkerung als exzessiv im Verhältnis zum konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil anzusehen wäre, der von der Luftblockade zu erwarten ist (5 54, 57 Abs. 2 Buchst. a iii).  
1151\. Ist die Zivilbevölkerung in einem blockierten Gebiet nicht angemessen mit Lebensmitteln, Medikamenten, Kleidung, Schlafstätten, Schutzmöglichkeiten oder anderen Materialien für das eigene Überleben ausgestattet, muss die blockierende Konfliktpartei die ungehinderte Zufuhr von Lebensmitteln und anderen wichtigen Materialien (Grundnahrungsmittel und -materialien) sowie von Medikamenten für die Zivilbevölkerung und die verwundeten und kranken Mitglieder der Streitkräfte, z. B. durch Einrichtung eines humanitären Luftkorridors, veranlassen, für die folgende Bedingungen gelten:  
• Die blockierende Partei behält das Recht zur Festlegung der technischen Details, einschließlich Untersuchung, unter denen die Zufuhr dieser Materialien erlaubt ist  
• Die örtliche Überwachung der Verteilung solcher Materialien durch eine Schutzmacht oder eine Humanitäre Organisation, die Garantien für ihre Unparteilichkeit anbietet (z. B. das IKRK), darf zur Voraussetzung für die Zufuhr gemacht werden (4 9, 23; 5 5).  
1152\. Hat sich eine Luftblockade als nicht effektiv erwiesen, ist sie nichtig und jede weitere militärische Maßnahme rechtswidrig. Allerdings ist anschließend unter den genannten Voraus- setzungen die erneute Einrichtung einer Luftblockade möglich; hierzu sind die bereits beschriebenen Maßnahmen erneut durchzuführen.

# 11.5.2 Besonderheiten bei Angriffen auf Luftfahrzeuge in der Luft

1154\. Bevor ein Luftfahrzeug in der Luft angegriffen wird, ist alles praktisch Mögliche zu unternehmen, um es als militärisches Ziel zu identifizieren. Zur Identifizierung sollten angesichts der Unmittelbarkeit jeder möglichen Bedrohung die unter den gegebenen Umständen bestmöglichen Mittel und Methoden genutzt werden; diese können einschließen:  
• Sichtidentifizierung,  
• Antworten auf mündliche Warnungen über Sprechfunk,  
• die Infrarotsignatur,  
• die Radarsignatur,  
• die elektronische Signatur,  
• Identifizierungsarten und -schlüssel,  
• Nummer und Bauart des Luftfahrzeugs,  
• Höhe, Geschwindigkeit, Flugroute und -profil sowie andere Flugcharakteristika oder  
• Informationen der Flugkontrollorganisation vor und während eines Fluges.  
1155\. Konfliktparteien und neutrale Staaten, die Luftverkehrskontrolldienste bereitstellen, sollten Verfahren einrichten, durch die militärische Kommandeurinnen bzw. Kommandeure einschließlich solche, die Militärflugzeuge kommandieren, kontinuierlich über bestimmte Flugrouten und -pläne für zivile Luftfahrzeuge unterrichtet werden, die in der Nähe der Kampfhandlungen fliegen werden (einschließlich Informationen über Frequenzen für die Kommunikation, Identifizierungsarten und -schlüssel, Bestimmungsort, Passagiere und Fracht).

# 11.5.3 Vorsichtsmaßnahmen der Partei, die angegriffen wird

1156\. Konfliktparteien, die mit Luftangriffen des Gegners rechnen müssen, müssen, soweit dies praktisch möglich ist, das Anlegen militärischer Ziele innerhalb oder nahe bei dicht besiedelten Gebieten, Krankenhäusern, Kulturgut, anderen Kultstätten, Kriegsgefangenenlagern und sonstigen Einrichtungen, die besondere Schutzrechte beanspruchen können, vermeiden (5 58 Buchst. b). Sie müssen ferner alles in ihren Kräften Stehende unternehmen, um die Zivilbevölkerung, einzelne Zivil- personen sowie andere geschützte Personen und Objekte unter ihrer Herrschaft von militärischen Zielen und ihrer näheren Umgebung soweit wie möglich fernzuhalten und sie vor den Gefahren zu schützen, die von den Kampfhandlungen ausgehen (5 58 Buchst. a, c).  
1157\. Konfliktparteien, die mit Luftangriffen des Gegners rechnen müssen, dürfen die Zivil- bevölkerung oder einzelne Zivilpersonen oder ihre Bewegungsströme nicht dazu nutzen, um einzelne Bereiche vor Kampfhandlungen zu schützen; insbesondere dürfen sie nicht versuchen, rechtmäßige Ziele damit vor Angriffen zu schützen oder militärische Operationen zu schützen, zu fördern oder zu verhindern oder die Bewegungsströme der Bevölkerung oder einzelner Zivilpersonen entsprechend zu lenken (5 51 Abs. 7). Unterlässt die Konfliktpartei, der ein Angriff droht, entsprechende Vorsichtsmaßnahmen, wird die angreifende Konfliktpartei nicht von ihren eigenen Verpflichtungen zum Ergreifen von Vorsichtsmaßnahmen befreit (5 51 Abs. 8).

# 11.6 Heimtücke, Kriegslisten und Spionage im Rahmen von Operationen in und aus der Luft

11.6.1 Heimtücke  
1158\. Es ist verboten, einen Gegner unter Anwendung von Heimtücke zu töten, zu verwunden oder gefangen zu nehmen (siehe Abschnitt 4). Bei Luftkriegsoperationen gelten insbesondere folgende Handlungen als heimtückisch: das Vortäuschen  
• des Status eines Sanitätsluftfahrzeugs, insbesondere durch den Missbrauch des Schutzzeichens oder anderer Mittel der Identifizierung, die für solche Luftfahrzeuge reserviert sind,  
• des Status eines zivilen Luftfahrzeugs (5 37 Abs. 1 Buchst. c),  
• des Status eines neutralen Luftfahrzeugs (5 37 Abs. 1 Buchst. d),  
• eines anderen Schutzstatus oder  
• des Sich-Ergebens (5 37 Abs. 1 Buchst. a). 1159. Unabhängig davon, ob Heimtücke vorliegt, sind in Luftkriegsoperationen folgende Handlungen jederzeit verboten:  
• Der Missbrauch von Notschlüsseln, -signalen oder -frequenzen (14 10).  
• Der Einsatz aller Luftfahrzeuge, die keine Militärluftfahrzeuge sind, zu Angriffszwecken.

# 11.6.2 Kriegslisten

1160\. Kriegslisten sind erlaubt (siehe hierzu Abschnitt 4). In Luftkriegsoperationen sind folgende Handlungen Beispiele für erlaubte Kriegslisten:  
• Scheinoperationen,  
• Desinformationsmaßnahmen,  
• der Gebrauch falscher militärischer Schlüssel, falscher optischer oder akustischer Mittel zur Irreführung des Gegners (vorausgesetzt, sie bestehen nicht in Notsignalen, umfassen keine geschützten Schlüssel und erwecken nicht den unzutreffenden Eindruck, sich zu ergeben),  
• der Einsatz von Ködern und Attrappen von Flugzeugen oder Hangars oder  
• der Einsatz von Tarnmaßnahmen.  
Besatzungsmitglieder militärischer Luftfahrzeuge, die außerhalb eines solchen Luftfahrzeugs an Kampfhandlungen an Land oder auf See teilnehmen, müssen sich von der Zivilbevölkerung unterscheiden, wie es das Humanitäre Völkerrecht verlangt (3 4 A Nr. 1; 5 43 Abs. 2; 14 15).

# 11.6.3 Spionage

1161\. In Luftkriegsoperationen wird der Einsatz von militärischen Luftfahrzeugen, um Informationen zu sammeln, sie abzufangen oder auf andere Weise zu gewinnen, nicht als Spionagetätigkeit betrachtet. Dasselbe gilt für einen ebensolchen Einsatz von zivilen Luftfahrzeugen oder Staatsluftfahrzeugen, die außerhalb des zur eigenen Konfliktpartei gehörenden oder von ihr kontrollierten Luftraums fliegen, wobei allerdings ein Luftfahrzeug beim Einsatz zu einer solchen Informationsgewinnung angegriffen werden darf.

# 12 Neutralitätsrecht

12.1 Allgemeines  
1201\. Neutralität im internationalen bewaffneten Konflikt ist ein völkerrechtlich definierter Status  
eines Staates, der an einem bewaffneten Konflikt zwischen anderen Staaten nicht beteiligt ist. An einem internationalen bewaffneten Konflikt unbeteiligte Drittstaaten haben zumeist ein Interesse daran, nicht in den Konflikt verwickelt und schließlich selbst Konfliktpartei zu werden. Aus diesem Grunde verhalten sie sich strikt unparteilich gegenüber den Konfliktparteien, also neutral. Folge des neutralen Status sind gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen dem neutralen Staat auf der einen und den Konfliktparteien auf der anderen Seite. Quellen des Neutralitätsrechts sind das Völkergewohn- heitsrecht sowie für bestimmte Fragen völkerrechtliche Verträge, insbesondere das V. Haager Abkommen von 1907 über die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges (17) und das XIII. Haager Abkommen von 1907 über die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekrieges (23). Das Neutralitätsrecht bezweckt den Schutz neutraler Staaten und ihrer Angehörigen, die Vermeidung der Eskalation des Konflikts und auch den Schutz der Konfliktparteien und ihrer Angehörigen.  
1202\. Die Neutralität eines Staates im internationalen bewaffneten Konflikt beginnt mit dem Ausbruch eines internationalen bewaffneten Konfliktes zwischen anderen Staaten, der eine solche Dauer oder Intensität hat, dass die Anwendung des Neutralitätsrechts notwendig ist. Das Neutralitätsrecht hat damit einen engeren Anwendungsbereich als das übrige in internationalen bewaffneten Konflikten anwendbare Humanitäre Völkerrecht. Der neutrale Status endet mit dem Ende des internationalen bewaffneten Konflikts oder dadurch, dass der bislang neutrale Staat Konfliktpartei wird. Jedoch führt weder eine auf Einzelmaßnahmen begrenzte bewaffnete Verteidigung der Neutralität noch eine Verletzung einzelner Neutralitätspflichten für sich allein dazu, dass dieser Staat als Konfliktpartei anzusehen ist.  
1203\. Von der Neutralität im bewaffneten Konflikt ist die dauernde Neutralität zu unterscheiden. Sie bedeutet, dass sich ein Staat verpflichtet, sich weder in Friedenszeiten noch in Kriegszeiten sicherheitspolitisch und militärisch irgendwie zu binden und keine Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Erfüllung von Neutralitätspflichten in einem bewaffneten Konflikt unmöglich zu machen.  
1204\. Auf der Grundlage der Charta der VN und insbesondere dem völkerrechtlichen Gewaltverbot können sich im Einzelfall Besonderheiten ergeben. Zwar ist das Neutralitätsrecht durch die Charta der VN nicht generell überlagert worden. Im Rahmen des völkerrechtlich Zulässigen kommt jedem Staat die souveräne Entscheidung darüber zu, ob er sich auf der Seite des Opfers eines bewaffneten Angriffs an einem Konflikt beteiligt (sog. kollektive Selbstverteidigung) oder nicht, vorausgesetzt, das Opfer des bewaffneten Angriffs ist mit der Hilfeleistung einverstanden. In Fällen, in denen der Sicherheitsrat der VN eine verbindliche Entscheidung nach Kapitel VII der Charta der VN ergriffen hat, darf sich kein Staat auf das Neutralitätsrecht berufen, um ein Verhalten zu rechtfertigen, das mit seinen Pflichten aus der Charta nicht in Einklang steht (34 25, 39 und 103).

# 12.2.2 Landkrieg

1212\. Gestattet ein neutraler Staat einer Konfliktpartei die Benutzung der allgemein zugänglichen Telekommunikationseinrichtungen auf seinem Staatsgebiet, so liegt darin keine neutralitätswidrige Unterstützung (17 8). Der neutrale Staat darf jedoch auf seinem Territorium keine besonderen Telekommunikationseinrichtungen für eine Konfliktpartei errichten oder zulassen (17 3).  
1213\. Neutrale Staaten internieren Truppen von Konfliktparteien, die auf das neutrale Staatsgebiet übertreten (17 11, 12). Entflohenen Kriegsgefangenen, denen gestattet wird, im Gebiet des neutralen Staates zu bleiben, kann ein bestimmter Aufenthaltsort angewiesen werden (17 13).

# 12.2 Rechte und Pflichten von Neutralen

12.2.1 Allgemeine Bestimmungen  
1205\. Das Gebiet eines neutralen Staates ist unverletzlich. Jede Kriegshandlung darauf ist unter- sagt (17 1).  
1206\. Die Missachtung der Neutralität durch eine der Konfliktparteien kann verbotene Gewaltanwendung (34 2 Nr. 4) und zugleich eine schwere Völkerrechtsverletzung sein. Das gilt unabhängig davon, ob sich die die Neutralität verletzende Konfliktpartei im Verhältnis zur anderen Konfliktpartei auf ihr Selbstverteidigungsrecht (34 51) berufen kann. Der neutrale Staat ist verpflichtet, jede Verletzung seiner Neutralität – wenn nötig mit nach Maßgabe der VN-Charta zulässiger Gewalt – zurückzuweisen (17 5; 23 2, 9, 24).  
1207\. Ein neutraler Staat darf keine der Konfliktparteien unterstützen. Verboten ist beispielsweise  
• die Lieferung von Kriegsschiffen, Munition und sonstigem Kriegsmaterial (23 6),  
• die Gestattung militärischen Transits durch das Gebiet des neutralen Staates zu Wasser, zu Lande oder in der Luft (17 2), wenngleich für den Transit von Verwundeten und Kranken (17 14) bzw. für die bloße Durchfahrt von Kriegsschiffen und ihren Hafenaufenthalt (23 10, 12) Ausnahmen bestehen oder  
• die Gestattung der Errichtung von militärischen Stützpunkten oder Versorgungs- und Telekommunikationseinrichtungen (17 3; 23 5).  
Humanitäre Hilfeleistung zugunsten der Konfliktopfer ist keine Verletzung der Neutralität, auch wenn sie nur zugunsten der Opfer einer Seite erfolgt.  
1208\. Der neutrale Staat ist zu einer gleichmäßigen Behandlung der Konfliktparteien verpflichtet und darf keine Konfliktpartei diskriminieren (17 9; 23 9). In keinem Fall darf der neutrale Staat an  
Kriegshandlungen der Konfliktparteien teilnehmen.  
1209\. Die Staatenpraxis hat die frühere vertragliche Regel, dass ein neutraler Staat die Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial durch Private zugunsten einer Konfliktpartei nicht zu verbieten braucht (17 7; 23 7), modifiziert. Soweit Exporte von Kriegsmaterial staatlich kontrolliert sind, ist die Zulassung solcher Exporte als neutralitätswidrige Unterstützung anzusehen.  
1210\. Angehörige von neutralen Staaten können in den Dienst einer an einem Konflikt beteiligten Partei auf eigene Verantwortung eintreten (17 6). Sie sind dann wie Angehörige dieser Konfliktpartei zu behandeln und können sich auf ihre Neutralität nicht berufen (17 17). Das Verbot der Anwerbung, des Einsatzes, der Finanzierung und der Ausbildung von Söldnern ist zu beachten (5 47; 28).  
1211\. Das Anwerben und das Aufstellen von Truppen zugunsten einer am Konflikt beteiligten Partei auf neutralem Staatsgebiet ist verboten (17 4).

# 13 Nicht-internationaler bewaffneter Konflikt

13.1 Allgemeines  
1301\. Ein nicht-internationaler bewaffneter Konflikt ist eine in der Regel innerhalb eines  
Staatsgebietes ausgetragene, länger anhaltende, intensive gewaltsame Auseinandersetzung zwischen der bestehenden Staatsgewalt und einer organisierten bewaffneten Gruppe als nichtstaatliche Konfliktpartei, oder zwischen solchen bewaffneten organisierten Gruppen, selbst im Falle nicht mehr bestehender Staatsgewalt (33 8 Abs. 2 Buchst. d, f; 6 1 Abs. 2; 24 3, 4). In Fällen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretender Gewalttaten und anderer ähnliche Handlungen wird die Schwelle zum nicht-internationalen bewaffneten Konflikt noch nicht überschritten.  
1302\. In einem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt sind völkerrechtliche Schutz- bestimmungen zu beachten, die insbesondere in dem den vier Genfer Abkommen von 1949 gemeinsamen Artikel 3 (1-4 3) sowie in der Kulturgutschutzkonvention von 1954 (24 19) und den  
dazugehörenden Protokollen vereinbart sind. Völkergewohnheitsrecht spielt beim Schutz der Opfer nicht-internationaler bewaffneter Konflikte eine bedeutende Rolle. 1303. Findet innerhalb eines Staatsgebietes ein bewaffneter Konflikt zwischen den Streitkräften der bestehenden Staatsgewalt und organisierten bewaffneten Gruppen, die unter einer verantwortlichen Führung stehen, statt und üben diese Gruppen eine solche Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes aus, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen vornehmen und in der Lage sind, die Schutzbestimmungen des II. Zusatzprotokolls von 1977 (6) anzuwenden, gelten die den gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen von 1949 ergänzenden und weiterentwickelnden Schutzbestimmungen des II. Zusatzprotokolls von 1977 unter der Voraussetzung, dass der Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Konflikt stattfindet, Vertragsstaat des II. Zusatzprotokolls ist.  
1304\. Das II. Zusatzprotokoll von 1977 hat somit eine höhere Anwendbarkeitsschwelle als der gemeinsame Artikel 3 der Genfer Abkommen von 1949. Das II. Zusatzprotokoll findet ausdrücklich nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen, wie Tumulte, vereinzelt auftretender Gewalttaten und anderer ähnlicher Handlungen Anwendung, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten (6 1 Abs. 2).  
Obwohl er keine ausdrückliche Regelung hierzu enthält, wird auch bei dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen in solchen Fällen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretender Gewalttaten und anderer ähnlicher Handlungen die Schwelle zum nicht-internationalen bewaffneten Konflikt noch nicht überschritten; dies ergibt sich aus den vorbereitenden Arbeiten und den dokumentierten Umständen des Abschlusses der Genfer Abkommen von 1949.  
1305\. Völkerrechtliche Verträge im Bereich des Humanitären Völkerrechts, die für den Fall des internationalen bewaffneten Konflikts abgeschlossen wurden, sind nicht ohne Weiteres im nicht- internationalen bewaffneten Konflikt anwendbar. Die Konfliktparteien sind jedoch aufgerufen, die für internationale bewaffnete Konflikte vereinbarten Bestimmungen der Genfer Abkommen im Wege von Sondervereinbarungen auch in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten ganz oder teilweise in Kraft zu setzen (1-4 3 Abs. 3).  
1306\. Bestimmte völkerrechtliche Verträge wie das II. Protokoll zur Kulturgutschutzkonvention von 1954 (24c), das Chemiewaffenübereinkommen (29), das Ottawa-Übereinkommen (32), das Oslo- Übereinkommen (51) und vor allem das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (33) schließen den nicht-internationalen bewaffneten Konflikt jedoch ausdrücklich in ihren Anwendungsbereich mit ein. Mit Inkrafttreten der Änderung des Artikel 1 des VN- Waffenübereinkommens ist auch dieses Übereinkommen mitsamt seines Protokolls I vom 10.  
Oktober 1980 über nichtentdeckbare Splitter, seines Protokolls II vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, seines Protokolls III vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen sowie seines Protokolls IV vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen auf nicht-internationale bewaffnete Konflikte anwendbar geworden.  
1307\. Neben den Verträgen des Humanitären Völkerrechts, die für den Fall des nicht-inter- nationalen bewaffneten Konflikts abgeschlossen wurden, hat sich auch Völkergewohnheitsrecht entwickelt. Die Regelungen des II. Zusatzprotokolls gelten in Teilen als Völkergewohnheitsrecht. Dies ist an den mittlerweile unstreitig auf nicht-internationale Konflikte anwendbaren Kriegsverbrechen- statbeständen des Völkerstrafrechts ablesbar. Nach dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs sind die völkerstrafrechtlich erheblichen Regeln des II. Zusatzprotokolls auch für Konflikte zwischen nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen ohne Beteiligung des Staates anwendbar und daher deren Verletzung als Kriegsverbrechen strafbar (33 8 Abs. 2 Buchst. e, f). Fast alle Tatbestände der Kriegsverbrechen nach dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) (35 8-12) gelten sowohl für internationale als auch für nicht-internationale Konflikte.  
1308\. Dies betrifft insbesondere Bereiche wie  
• den Schutz der Zivilbevölkerung vor Feindseligkeiten, insbesondere vor unterschiedslosen Angriffen und den Schutz ziviler Objekte, insbesondere den Schutz von Kulturgut,  
• den Schutz aller Personen, die nicht oder nicht mehr an Feindseligkeiten teilnehmen, insbesondere das Verbot von Angriffen auf das Leben und die Person, von Verstümmelungen, grausamen Behandlungen oder Folterungen, von Vergewaltigungen, Zwangsarbeit und Geiselnahmen,  
• das Verbot von Mitteln der Konfliktführung, die in internationalen bewaffneten Konflikten verboten sind, insbesondere das Verbot von chemischen und biologischen Waffen, von Giftgas, von Dum- Dum-Geschossen und explodierenden Geschossen und von blind machenden Laserwaffen,  
• das Verbot bestimmter Methoden der Konfliktführung wie der Heimtücke, die in internationalen bewaffneten Konflikten verboten sind,  
• den Grundsatz der militärischen Notwendigkeit,  
• den Grundsatz der Menschlichkeit,  
• den Grundsatz der ständigen Unterscheidung sowie  
• das Exzessverbot.  
1309\. Im Gegensatz zum internationalen bewaffneten Konflikt kennt das Recht des nicht-inter- nationalen bewaffneten Konflikts den Status des Kombattanten und Kriegsgefangenen nicht. Die der Staatsgewalt gegenüberstehenden feindlichen Kräfte haben keine Befugnis zur Gewaltanwendung.  
Denn es obliegt dem Staat, über diese Befugnis zu entscheiden und die Personen, die gekämpft haben, gerichtlich, insbesondere strafrechtlich, für die Teilnahme an Feindseligkeiten zu verfolgen.  
Dementsprechend kann der Staat Personen, die auf Seiten der nichtstaatlichen Konfliktpartei unmittelbar an den Feindseligkeiten teilgenommen haben, auch dann nach seinem Strafrecht ahnden, wenn diese nicht gegen das völkerrechtliche Kampfführungsrecht des nicht-internationalen bewaffneten Konflikts verstoßen haben. Solange Personen auf Seiten einer nichtstaatlichen Konfliktpartei unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, verlieren sie ihren Schutz als Zivilpersonen und können mit militärischen Mitteln bekämpft werden. Entscheidend ist damit, wann, wodurch und  
bis zu welchem Zeitpunkt eine Person unmittelbar an den Feindseligkeiten beteiligt und damit zulässiges Ziel direkter militärischer Gewaltanwendung ist. Dies betrifft zum einen Personen für die Dauer ihrer Beteiligung an einer spezifischen Handlung, die als Teilnahme an den Feindseligkeiten zu qualifizieren ist. Daneben sind Personen umfasst, die sich aufgrund ihrer Rolle und Funktion bei den gegnerischen Kräften dauerhaft an den Feindseligkeiten beteiligen („continuous combat function") und damit auch außerhalb der Teilnahme an konkreten Feindseligkeiten zulässiges militärisches Ziel sind. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Ingewahrsamnahme ist für das Recht des nicht-inter- nationalen bewaffneten Konflikts nicht umstritten, jedoch finden sich im Unterschied zum detailliert geregelten Recht des internationalen bewaffneten Konflikts nur Mindestschutzstandards kodifiziert.  
Die Befugnis der eingesetzten Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zur Ingewahrsamnahme ist im jeweiligen Einzelfall und für den jeweiligen Einsatz nach den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen und dem konkretisierenden multinationalen operativen Regelwerk (z. B.  
Operationsplan (OPLAN), Rules of Engagement (ROE)) zu beurteilen. In Gewahrsam genommene Angehörige der nichtstaatlichen Konfliktpartei haben keinen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene nach dem III. Genfer Abkommen. In Gewahrsam genommene Personen sind deshalb selbstverständlich aber nicht schutzlos und werden mit Menschlichkeit und nach menschenrechtlichen Standards behandelt.50

# 13.2 Mindestschutzbestimmungen der Genfer Abkommen

1310\. Für die Anwendbarkeit der Mindestschutzbestimmungen nach dem gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen von 1949 (1-4 3) ist es erforderlich, dass ein bewaffneter Konflikt stattfindet, der keinen internationalen Charakter hat und auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien entsteht.   
1311\. Im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt gilt nach dem gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen von 1949 (1-4 3) insbesondere hinsichtlich aller Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen:   
• Gebot der Behandlung mit Menschlichkeit und ohne Diskriminierung nach Rasse, Farbe, Religion oder Glauben, Geschlecht, Geburt oder Vermögen oder irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal.  
Zu diesem Zwecke gilt in Bezug auf die oben erwähnten Personen das Verbot von   
• Angriffen auf das Leben und die Person, insbesondere Tötungen, Verstümmelungen, grausame Behandlungen oder Folterungen,   
• Festnahme von Geiseln,  
  
<span style="font-size: 12px;">50 vgl. hierzu auch die Weisungslage in der Bundeswehr, insbesondere grundlegend Befehl Staatssekretär Dr.  
Wichert vom 26.04.2007 („Behandlung von Personen, die bei Auslandseinsätzen von deutschen Soldatinnen und Soldaten in Gewahrsam genommen werden")</span>  
  
• Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere erniedrigende oder entwürdigende Behandlung und   
• Verurteilungen oder Hinrichtungen ohne Gerichtsurteil.  
Hinsichtlich aller Personen:   
• Gebot der Bergung und Pflege der Verwundeten und Kranken.  
Ist in einem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt der gemeinsame Artikel 3 anwendbar, setzt die Anwendbarkeit der übrigen Schutzbestimmungen in den Genfer Abkommen von 1949 Sondervereinbarungen zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien voraus (1-4 3 Abs. 3).

# 13.3 Schutzbestimmungen des II. Zusatzprotokolls

1312\. Für die Anwendbarkeit der Schutzbestimmungen des II. Zusatzprotokolls (6) ist erforder- lich, dass  
• ein bewaffneter Konflikt stattfindet, der keinen internationalen Charakter hat,  
• der bewaffnete Konflikt auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien entsteht,  
• das I. Zusatzprotokoll nicht anwendbar ist,  
• der bewaffnete Konflikt stattfindet zwischen  
\+ den Streitkräften einer Vertragspartei auf der einen Seite und  
\+ anderen organisierten bewaffneten Gruppen (z. B. abtrünnigen Streitkräften) auf der anderen Seite, und  
• die organisierten bewaffneten Gruppen  
\+ unter einer verantwortlichen Führung stehen und  
\+ eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets der Hohen Vertragspartei  
ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und das II.  
Zusatzprotokoll anzuwenden vermögen (6 1 Abs. 1).  
1313\. Das Diskriminierungsverbot untersagt hinsichtlich aller Personen jede nachteilige Unterscheidung nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion oder Glauben, politischen oder sonstigen Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstiger Stellung oder irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal (6 2 Abs. 1).  
1314\. Alle Personen, die nicht unmittelbar oder nicht mehr an Feindseligkeiten teilnehmen, haben Anspruch auf Achtung ihrer Person, ihrer Ehre, ihrer Überzeugungen und ihrer religiösen Gepflogen- heiten. Sie werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit und ohne jede nachteilige Unter- scheidung behandelt (6 4 Abs. 1). 1315. Hinsichtlich aller Personen, die nicht unmittelbar oder nicht mehr an Feindseligkeiten teilnehmen, betont das II. Zusatzprotokoll folgende Verbote:  
• Angriffe auf das Leben, die Gesundheit und das körperliche oder geistige Wohlbefinden von Personen, insbesondere vorsätzliche Tötung und grausame Behandlung wie Folter, Verstümme- lung oder jede Art von körperlicher Züchtigung,  
• Kollektivstrafen,  
• Geiselnahme,  
• terroristische Handlungen,  
• Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung, Vergewaltigung, Nötigung zur Prostitution und unzüchtige Handlungen jeder Art,  
• Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen,  
• Plünderung sowie  
• die Androhung einer dieser Handlungen (6 4 Abs. 2).  
1316\. Kinder unter fünfzehn Jahren dürfen weder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingegliedert werden, noch darf ihnen die Teilnahme an Feindseligkeiten erlaubt werden (6 4 Abs. 3).  
Für die Staaten, die wie Deutschland das Fakultativprotokoll zur VN-Kinderschutzkonvention (40) ratifiziert haben, gilt, dass bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, unter keinen Umständen Personen unter 18 Jahren einziehen oder in Feindseligkeiten einsetzen sollen (40 4).  
1317\. Personen, denen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt die Freiheit entzogen ist,  
• werden medizinisch versorgt,  
• werden im gleichen Umfang wie die örtliche Zivilbevölkerung mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgt,  
• wird Gesundheitsfürsorge und Hygiene gewährleistet, • erhalten Schutz vor Witterungseinflüssen und den Gefahren des bewaffneten Konflikts,  
• sind befugt, Einzel- oder Sammelzuwendungen zu erhalten,  
• dürfen ihre Religion ausüben und auf Wunsch und soweit angemessen geistlichen Beistand von Personen empfangen, die seelsorgerlich tätig sind, wie z. B. von Militärgeistlichen und  
• haben, falls sie zur Arbeit herangezogen werden, Anspruch auf vergleichbare Arbeitsbedingungen und Sicherheitsvorkehrungen wie die örtliche Zivilbevölkerung (6 5 Abs. 1).  
1318\. Ihnen wird im Rahmen der Möglichkeiten ferner gewährleistet:  
• Unterbringung von Frauen in Räumlichkeiten, die von denen der Männer getrennt sind, wobei jene der unmittelbaren Überwachung durch Frauen unterstehen,  
• Befugnis zum Erhalt und Abschicken von Briefen und Postkarten, ggf. elektronischer Nachrichten,  
• die Gewahrsamseinrichtungen dürfen nicht in der Nähe der Kampfzone liegen. Werden sie den aus dem bewaffneten Konflikt erwachsenden Gefahren besonders stark ausgesetzt, so werden die Gewahrsamspersonen evakuiert, sofern ihre Sicherheit dabei ausreichend gewährleistet werden kann,  
• es ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich ärztlich untersuchen zu lassen und  
• ihre körperliche oder geistige Gesundheit und Unversehrtheit dürfen durch keine ungerechtfertigte Handlung oder Unterlassung gefährdet werden (6 5 Abs. 2).  
1319\. Die Personen, die wegen Straftaten verfolgt oder bestraft werden, die mit dem bewaffneten Konflikt im Zusammenhang stehen, erhalten elementare Justizgarantien (6 6).  
1320\. Alle Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen werden ohne Ausnahme geschont und geschützt. Sie werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt und erhalten so umfassend und so schnell wie möglich die für ihren Zustand erforderliche medizinische Pflege und Betreuung. Aus anderen als medizinischen Gründen darf kein Unterschied zwischen ihnen gemacht werden (6 7). Sobald die Umstände es zulassen, insbesondere aber nach einem Gefecht, werden unverzüglich alle durchführbaren Maßnahmen getroffen, um die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen zu suchen und zu bergen, sie vor Misshandlung und Plünderung zu schützen und für ihre angemessene Pflege zu sorgen sowie um die Toten zu suchen, ihre Beraubung zu verhindern und sie würdig zu bestatten (6 8).  
1321\. Das Sanitäts- und Seelsorgepersonal wird geschont und geschützt und erhält alle verfügbare Hilfe zur Wahrnehmung seiner Aufgaben. Es darf vom Gegner nicht gezwungen werden, Aufgaben zu übernehmen, die mit seinem humanitären Auftrag unvereinbar sind (6 9).  
1322\. Sanitätseinheiten und -transportmittel werden jederzeit geschont und geschützt und dürfen nicht angegriffen werden. Ihr Schutz endet nur dann, wenn sie zu feindlichen Handlungen verwendet werden und eine Warnung, die möglichst eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist (6 11).  
1323\. Unter Aufsicht der betreffenden zuständigen Behörde führen Sanitäts- und Seelsorge- personal sowie Sanitätseinheiten und -transportmittel das Schutzzeichen des roten Kreuzes, des Roten Halbmonds oder des roten Löwen mit Roter Sonne oder des Roten Kristalls auf weißem Grund.  
Es ist unter allen Umständen zu achten und darf nicht missbräuchlich verwendet werden (6 12).  
1324\. Die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen genießen allgemeinen Schutz vor den von Kampfhandlungen ausgehenden Gefahren. Weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne  
Zivilpersonen dürfen das Ziel von Angriffen sein. Die Anwendung oder Androhung von Gewalt mit dem hauptsächlichen Ziel, Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, ist verboten.  
Zivilpersonen genießen den durch diesen Teil gewährten Schutz, sofern und solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen (6 13).  
1325\. Das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kampfführung ist verboten. Es ist verboten, für die Zivilbevölkerung lebensnotwendige Objekte wie Nahrungsmittel, zur Erzeugung von Nahrungsmitteln genutzte landwirtschaftliche Gebiete, Ernte- und Viehbestände, Trinkwasser- versorgungsanlagen und -vorräte sowie Bewässerungsanlagen zu diesem Zweck anzugreifen, zu zerstören, zu entfernen oder unbrauchbar zu machen (6 14). 1326. Es ist verboten, den Befehl zu erteilen, niemanden am Leben zu lassen (6 4 Abs. 1).  
1327\. Anlagen und Einrichtungen, die Kräfte gefährlicher Art enthalten, nämlich Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke, dürfen auch dann nicht angegriffen werden, wenn sie militärische Ziele darstellen, sofern ein solcher Angriff gefährliche Kräfte freisetzen und dadurch schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen kann (6 15).  
1328\. Feindselige Handlungen dürfen nicht gegen geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören, gerichtet werden. Diese Kulturgüter dürfen nicht zur Unterstützung des militärischen Einsatzes verwendet werden (6 16, 24, 24 c, siehe auch Abschnitt 9).  
1329\. Die Verlegung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit dem Konflikt darf nur angeordnet werden, wenn dies im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist. Muss eine solche Verlegung vorgenommen werden, so sind alle durchführbaren Maßnahmen zu treffen, damit die Zivilbevölkerung am Aufnahmeort befriedigende Bedingungen in Bezug auf Unterbringung, Hygiene, Gesundheit, Sicherheit und Ernährung vorfindet. Zivilpersonen dürfen nicht gezwungen werden, ihr eigenes Gebiet aus Gründen zu verlassen, die mit dem Konflikt im Zusammenhang stehen (6 17).

# 14 Einsätze im Rahmen der Vereinten Nationen

14.1 Allgemeines  
1401\. Einsätze der Bundeswehr müssen völkerrechtlich zulässig sein. Im Regelfall bilden die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der VN auf Grundlage des Kapitels VI sowie des Kapitels VII der Charta der VN (34) das völkerrechtliche Mandat für den jeweiligen Auslandseinsatz der Bundeswehr. Sie wirken Befugnis gebend. Durch sie werden der Auftrag inhaltlich vorgegeben und der Rahmen festgelegt, in dem militärische Gewalt eingesetzt werden darf.  
1402\. Der nationale Rechtsrahmen für den Einsatz deutscher Streitkräfte wird insbesondere durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, das Parlamentsbeteiligungsgesetz und die dem jeweiligen Einsatz zugrunde liegenden Entsendeentscheidungen der Bundesregierung sowie konstitutiven Beschlüsse des Deutschen Bundestages (Bundestagsmandat) bestimmt.   
1403\. Der geltende völkerrechtliche Rahmen für den jeweiligen Einsatz der Bundeswehr im Aus- land ist im Einzelfall zu bestimmen und kann sich insbesondere aus folgenden weiteren Grundlagen ergeben:   
• den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen51 einschließlich des anwendbaren Humanitären Völkerrechts,   
• dem Stationierungsrecht für den jeweiligen Einsatzort (z. B. Status of Forces Agreement (SOFA), Status of Mission Agreement (SOMA), Technical Agreements/Arrangements (TA), u. a.) und   
• dem Recht des Transit- oder Aufenthaltsstaates, soweit dessen Berücksichtigung nach dem Stationierungsrecht gilt.   
1404\. Widersprechen sich die Verpflichtungen von VN-Mitgliedern aus der VN-Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus der VN-Charta Vorrang (34 103). Zu den Verpflichtungen von VN-Mitgliedern aus der VN-Charta gehört ihre Pflicht, die Beschlüsse des VN-Sicherheitsrats anzunehmen und durchzuführen (34 25). Aus diesem Grunde können auch Resolutionen des VN-Sicherheitsrates Vorrang vor anderen internationalen Übereinkünften genießen.   
1405\. Die Erteilung eines Mandates der VN berührt grundsätzlich nicht die Frage des anwendbaren Humanitären Völkerrechts. Die Normen des Humanitären Völkerrechts sind vielmehr unmittelbar anwendbar, soweit sie für die betreffenden Entsendestaaten gelten und im Einsatzland ein bewaffneter Konflikt vorliegt.   
1406\. Die VN-Charta sieht mit Artikel 43 grundsätzlich vor, dass die Mitgliedstaaten der VN auf Ersuchen des Sicherheitsrates und nach Abschluss entsprechender Abkommen Streitkräfte für die Durchführung militärischer Zwangsmaßnahmen zur Verfügung stellen. Allerdings wurden bis heute solche Abkommen nicht geschlossen.  
  
<span style="font-size: 12px;">51 Die Bundesregierung hat am 11. April 2005 zur territorialen Anwendung des Internationalen Pakts vom 19.  
Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte erklärt, dass Deutschland bei Einsätzen seiner Polizei- oder Streitkräfte im Ausland, insbesondere im Rahmen von Friedensmissionen, allen Personen, soweit sie seiner Herrschaftsgewalt unterstehen, die Gewährung der im Pakt anerkannten Rechte zusichere (Originalwortlaut in VN-Dokument CCPR/CO/80/DEU/Add. 1: „Wherever its police or armed forces are deployed abroad, in particular when participating in peace missions, Germany ensures to all persons that they will be granted the rights recognized in the Covenant, insofar as they are subject to its jurisdiction.").</span>

# 14.2 (Multi-)Nationale Einsätze mit Ermächtigung der Vereinten Nationen

1407\. Der Sicherheitsrat der VN ist in der Praxis dazu übergegangen, die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen (z. B. NATO, EU) zur Durchführung friedenssichernder Maßnahmen auf der Grundlage der Kapitel VI oder VII der VN-Charta zu ermächtigen. Diese Einsätze mit Ermächtigung der VN sind von Einsätzen, welche die VN selbst in ihrer Kommandostruktur durchführen, zu unterscheiden.

# 14.3 Einsätze der Vereinten Nationen

1408\. Von Einsätzen, die von einzelnen oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen mit Ermächtigung des Sicherheitsrates der VN durchgeführt werden, sind Einsätze der VN zu unterscheiden, also Einsätze, welche die VN selbst durchführen.  
1409\. Die VN sind zwar nicht selbst Vertragspartei der vier Genfer Abkommen und deren Zusatzprotokolle und weiterer wesentlicher Verträge des Humanitären Völkerrechts. Sofern die VN selbst militärische Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII der VN-Charta (34) anwenden oder auf andere Weise in bewaffnete Auseinandersetzungen einbezogen werden, unterliegen sie jedoch dem Prinzip der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit und den gewohnheitsrechtlich geltenden Regeln des Humanitären Völkerrechts.  
1410\. Für Operationen unter der Einsatzführung der VN hat der VN-Generalsekretär im „Bulletin zur Einhaltung des humanitären Völkerrechts durch Truppen der Vereinten Nationen" (ST/SGB/1999/13) vom 6. August 1999 (49) die für VN-Truppen anwendbaren Grundprinzipien und Grundregeln des Humanitären Völkerrechts dargelegt. Es setzt voraus, dass in der Regel ein Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen geschlossen wird (49 3), das u. a. zur Achtung dieser Regeln verpflichtet, und legt die Grundsätze des Schutzes der Zivilbevölkerung (49 5), der Mittel und Methoden des Kampfes (49 6), der Behandlung von Zivilpersonen und außer Gefecht befindlichen Personen (49 7) und des Schutzes der Verwundeten und Kranken sowie des Sanitäts- und Hilfspersonals (49 9) fest.  
1411\. Hinsichtlich der Behandlung von in Haft gehaltenen Personen schreibt das Bulletin vor  
(49 8), dass die Truppe der VN in Haft gehaltene Angehörige der Streitkräfte und andere Personen, die infolge der Haft nicht mehr an militärischen Operationen teilnehmen, mit Menschlichkeit und ihre Würde achtend behandelt. Unbeschadet ihres Rechtsstatus werden sie im Einklang mit den sinngemäß auf sie zutreffenden Bestimmungen des III. Genfer Abkommens von 1949 behandelt. Insbesondere  
• werden die Partei, von der sie abhängen sowie der Zentrale Suchdienst des IKRK unverzüglich von ihrer Gefangennahme und Haft unterrichtet, namentlich, damit ihre Familienangehörigen informiert werden können,  
• werden sie in sicheren Räumlichkeiten untergebracht, die jede mögliche Gewähr für Hygiene und Gesundheit bieten, und werden nicht in einem Gebiet in Haft gehalten, das den Gefahren der Kampfzone ausgesetzt ist,  
• haben sie Anspruch auf Verpflegung und Bekleidung, Gesundheitspflege und medizinische Betreuung,  
• werden sie unter keinen Umständen irgendeiner Form der Folter oder Misshandlung unterworfen,  
• werden Frauen, denen die Freiheit entzogen wurde, in Räumlichkeiten untergebracht, die von denen der Männer getrennt sind, und unterstehen der unmittelbaren Überwachung durch Frauen,  
• genießen Kinder unter 16 Jahren, die unmittelbar an Feindseligkeiten teilgenommen haben und von der Truppe der VN festgenommen, inhaftiert oder interniert wurden, auch weiterhin besonderen Schutz. Insbesondere werden sie in Räumlichkeiten festgehalten, die von denen der Erwachsenen getrennt sind, es sei denn, sie werden zusammen mit ihren Familien untergebracht,  
• wird das Recht des IKRK, Gefangene und in Haft gehaltene Personen zu besuchen, geachtet und gewährleistet.  
1412\. Die Herausgabe des Bulletins beeinträchtigt weder den geschützten Status der Angehörigen von Friedensoperationen nach dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der VN52 und nach dem Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der VN und beigeordnetem Personal noch ihren Status, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen nach dem Recht der internationalen bewaffneten Konflikte gewährt wird (49 1, 2).  
1413\. Das Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der VN und beigeordnetem Personal53 findet nach seinem Artikel 2 keine Anwendung auf einen vom Sicherheitsrat als Zwangsmaßnahme nach Kapitel VII der Charta der VN genehmigten Einsatz der VN, bei dem Angehörige des Personals als Kombattanten gegen organisierte bewaffnete Verbände eingesetzt sind und auf den das Recht der internationalen bewaffneten Konflikte anwendbar ist.

# 15 Zur Durchsetzung des Humanitären Völkerrechts

15.1 Allgemeines  
1501\. Die Regeln des Humanitären Völkerrechts binden nicht nur die Vertragsstaaten der völker- rechtlichen Übereinkommen und die Konfliktparteien eines bewaffneten Konflikts, sondern jeden Einzelnen. Von grundlegender Bedeutung ist jedoch, dass diese Regeln auch eingehalten werden.  
Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über die wichtigsten Instrumente und Faktoren, die der Einhaltung des Humanitären Völkerrechts dienen können:  
  
<span style="font-size: 12px;">52 BGBl. 1980 II 941. 53 BGBl. 1997 II 230; 1999 II 718.</span>  
  
• die Verbreitung des Humanitären Völkerrechts,   
• die strafrechtliche oder disziplinare Verantwortung des Einzelnen und Vorgesetztenverant- wortlichkeit,   
• die Aufrechterhaltung der Disziplin in der Truppe,   
• die gegenseitigen Interessen der Konfliktparteien,   
• Repressalien, • Staatenhaftung,   
• die Einschaltung einer Schutzmacht,   
• internationale Ermittlungen und diplomatische Aktivitäten,   
• die Tätigkeit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und   
• die Rücksicht auf die öffentliche Meinung.

# 15.2 Verbreitung des Humanitären Völkerrechts

1502\. In humanitären völkerrechtlichen Abkommen haben sich die Vertragsparteien – auch die Bundesrepublik Deutschland – verpflichtet, sowohl in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts die Abkommen und deren Zusatzprotokolle in ihren Ländern so weit wie möglich zu verbreiten, insbesondere ihr Studium in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen und die Zivilbevölkerung zu ihrem Studium anzuregen, sodass diese Übereinkünfte den Streitkräften und der Zivilbevölkerung bekannt werden (z. B. 1 47; 2 48; 3 127; 4 144; 5 83; 6 19; 8 6; 24 25). In der Bundeswehr werden die Soldatinnen und Soldaten gemäß § 33 Abs. 2 des Soldatengesetzes im Humanitären Völkerrecht unterrichtet (siehe Nr. 149).  
1503\. Das Humanitäre Völkerrecht enthält hierzu die in Friedens- und Konfliktzeiten geltende Verpflichtung, Rechtsberaterinnen und Rechtsberater (siehe Nrn. 153 ff.) für die Streitkräfte verfügbar zu haben, um die militärischen Führerinnen und Führer der zuständigen Befehlsebenen im Hinblick auf die Anwendung und Unterrichtung des Humanitären Völkerrechts, insbesondere der Genfer Abkommen und deren Zusatzprotokolle, zu beraten (5 82).  
1504\. Eine wirkungsvolle Umsetzung des Humanitären Völkerrechts ist abhängig von seiner Verbreitung. Die Kenntnis des Humanitären Völkerrechts ist eine Grundvoraussetzung für dessen Einhaltung und notwendige Grundlage für die Schaffung eines gemeinsamen Bewusstseins, auch dahin, dass die Völker die Grundaussagen des Humanitären Völkerrechts als Errungenschaft der gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung der Menschheit begreifen.  
1505\. Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang auch das Deutsche Rote Kreuz (DRK e. V.). Die Verbreitung der Kenntnisse über das Humanitäre Völkerrecht sowie der Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung und der Unterstützung der Bundesregierung hierbei ist ihm durch das DRK-Gesetz übertragen worden. Die ehrenamtlichen Konventionsbeauftragten des DRK verbreiten das Humanitäre Völkerrecht durch Vorträge, Publikationen und Medienbeiträge sowohl in der Zivilgesellschaft als auch bei Behörden auf Landes- und Bundesebene. Mit dem „Fachausschuss Humanitäres Völkerrecht"54 besteht zudem ein Forum, in dem ein Austausch zwischen Regierungsvertretern und Völkerrechtswissenschaftlern seit Jahren praktiziert wird. Der Austausch trägt beratend zur Verbreitungsarbeit und zu anderen Maßnahmen der Umsetzung des Humanitären Völkerrechts bei.

# 15.3 Strafrechtliche und disziplinare Maßnahmen

<div class="bbWrapper" id="bkmrk-1506.-jede-bzw.-jede">1506. Jede bzw. jeder Angehörige von Streitkräften, die bzw. der gegen die Regeln des Humani- tären Völkerrechts verstößt, muss damit rechnen, strafrechtlich und disziplinar zur Verantwortung gezogen zu werden.   
1507. Alle Staaten sind völkerrechtlich verpflichtet, die Regeln des Humanitären Völkerrechts durch entsprechende Bestimmungen ihres jeweiligen nationalen Strafrechts durchzusetzen. So verpflichten die Genfer Abkommen und das I. Zusatzprotokoll die Vertragsparteien, schwere Verletzungen der Schutzbestimmungen unter Strafe zu stellen und alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Beachtung der Abkommen zu sichern (1 49, 50; 2 50, 51; 3 129, 130; 4 146, 147; 5 85). Dieser Verpflichtung ist Deutschland nachgekommen, zuletzt durch das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) vom 26. Juni 2002 (35).   
1508. Mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), dessen Statut am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist (sog. Römisches Statut), wurde die Möglichkeit geschaffen, nach seiner Errichtung  
begangene Verbrechen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegs-verbrechen wirksam strafrechtlich durch ein internationales Gericht zu ahnden. Das deutsche VStGB orientiert sich inhaltlich an den im Römischen Statut geregelten Verbrechenstatbeständen sowie sonstigen verbindlichen Instrumenten des Humanitären Völkerrechts. Ferner wurden auch internationale Ad-hoc-Strafgerichtshöfe durch Resolutionen des Sicherheitsrates der VN eingesetzt (siehe Nr. 130). 1509. Der IStGH ersetzt nach dem Prinzip der Komplementarität nicht die nationale Strafgerichtsbarkeit der Staaten, deren grundsätzlicher Vorrang im Statut an mehreren Stellen verankert ist. Der IStGH hat aber die Kompetenz, darüber zu entscheiden, ob ein Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Ermittlungen oder die Strafverfolgung ernsthaft durchzuführen.   
1510. Die bedeutsamsten Grundsätze der Tätigkeit des IStGH sind   
• die Gerichtsbarkeit ist auf vier Deliktskategorien besonders schwerer Verbrechen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren:   
+ Völkermord,   
+ Verbrechen gegen die Menschlichkeit,   
+ Kriegsverbrechen und   
+ Verbrechen der Aggression;   
• der Gerichtshof kann nur dann seine Gerichtsbarkeit ausüben, wenn Staaten entweder   
+ nicht willens oder   
+ nicht in der Lage sind, die Ermittlungen oder die Strafverfolgung ernsthaft durchzuführen (Grundsatz der Komplemen- tarität, 33 17);   
• ein Staat, der Vertragspartei des Statuts wird, erkennt die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für die im Statut aufgeführten Verbrechen an (automatische Jurisdiktion);   
• der Gerichtshof kann seine Gerichtsbarkeit ausüben, wenn entweder der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Verbrechen ereignet hat, oder der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die mutmaßliche Täterin bzw. der mutmaßliche Täter besitzt, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs anerkannt hat; bei Nichtvertragsstaaten kann die Anerkennung der Gerichtsbarkeit im Einzelfall erfolgen;   
• die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich nur auf Verbrechen, die nach Inkrafttreten des IStGH-Statuts begangen worden sind bzw. bei Staaten, die nachträglich Vertragspartei geworden sind, für Verbrechen, die nach Inkrafttreten des IStGH-Statuts für diesen Staat begangen wurden;   
• der Gerichtshof wird entweder aufgrund einer Staatenbeschwerde, einer Initiative des Sicherheitsrats der VN oder einer eigenen Initiative des Anklägers tätig.   
1511. Zum Zwecke der Anpassung des deutschen Strafrechts an das Römische Statut wurde das weitgehend eigenständige Regelungswerk des VStGB (35) geschaffen, das die Entwicklung des Humanitären Völkerrechts und des Völkerstrafrechts widerspiegelt, indem es Verbrechen gegen das Völkerrecht unter Strafe stellt. Soweit es um Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch geht, sieht das Gesetz die Geltung des Weltrechtsprinzips vor, ohne hierfür einen besonderen Anknüpfungs- punkt zu Deutschland zu verlangen. Das Völkerstrafgesetzbuch enthält einen Teil mit allgemeinen Bestimmungen und einen besonderen Teil mit Tatbeständen zu Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.   
1512. Das VStGB trifft keine abschließende Sonderregelung für Straftaten. Straftaten, die nach allgemeinem Strafrecht unter Strafe gestellt sind, können daher auch dann strafbar sein, wenn eine Strafbarkeit nach dem Völkerstrafgesetzbuch nicht gegeben ist.   
1513. Die Verfolgung von Verbrechen und die Vollstreckung der verhängten Strafen nach dem VStGB verjähren nicht (35 5).   
1514. Das VStGB sieht eine Bestrafung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit vor, wenn jemand im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung • einen Menschen tötet (35 7 Abs. 1 Nr. 1);  
• in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen (35 7 Abs. 1 Nr. 2);   
• Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt (35 7 Abs. 1 Nr. 3);   
• einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt (35 7 Abs. 1 Nr. 4);   
• einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind (35 7 Abs. 1 Nr. 5);   
• einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält (35 7 Abs. 1 Nr. 6);   
• einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,   
+ ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird (35 7 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a), oder   
+ sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den oben benannten Voraussetzungen (35 7 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt (35 7 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b);   
• einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt (35 7 Abs. 1 Nr. 8); • einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt (35 7 Abs. 1 Nr. 9) oder   
• eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt (35 7 Abs. 1 Nr. 10).  
1515. Nach dem Völkerstrafgesetzbuch wird wegen Völkermordes bestraft, wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,   
• ein Mitglied der Gruppe tötet (35 6 Abs. 1 Nr. 1),   
• einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt (35 6 Abs. 1 Nr. 2),   
• die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen (35 6 Abs. 1 Nr. 3),   
• Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen (35 6 Abs. 1 Nr. 4) oder   
• ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt (35 6 Abs. 1 Nr. 5).   
1516. Das VStGB regelt ferner die Bestrafung wegen Kriegsverbrechens gegen Personen, wenn jemand im Zusammenhang mit einem internationalen oder nicht-internationalen bewaffneten Konflikt   
• eine nach dem Humanitären Völkerrecht zu schützende Person55   
+ tötet (35 8 Abs. 1 Nr. 1),   
+ als Geisel nimmt (35 8 Abs. 1 Nr. 2),   
+ grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, insbesondere sie foltert oder verstümmelt (35 8 Abs. 1 Nr. 3),   
+ sexuell nötigt oder vergewaltigt, sie zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält (35 8 Abs. 1 Nr. 4),   
n h14  
+ in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt (35 8 Abs. 1 Nr. 9);   
• eine nach dem Humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt (35 8 Abs. 1 Nr. 6);   
• eine nach dem Humanitären Völkerrecht zu schützende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er   
+ an einer solchen Person Versuche vornimmt, in die sie nicht zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat oder die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden (35 8 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a),   
+ einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den   
  
<span style="font-size: 12px;">55 Im internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des I.  
Zusatzprotokolls, namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und Zivilpersonen; im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt: Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden; im internationalen und im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt: Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind (35 8 Abs. 6 Nrn. 1-3).</span>  
  
allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt und die Person zuvor nicht freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat (35 8 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b), oder   
+ bei einer solchen Person medizinisch nicht anerkannte Behandlungsmethoden anwendet, ohne dass dies medizinisch notwendig ist und die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat (35 8 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c);   
• gegen eine nach dem Humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist (35 8 Abs. 1 Nr. 7);   
• Kinder unter fünfzehn Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert oder sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet (35 8 Abs. 1 Nr. 5) oder   
• einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei verwundet, nachdem dieser sich bedingungslos ergeben hat oder sonst außer Gefecht ist (35 8 Abs. 2).   
1517. Im VStGB ist auch eine Bestrafung wegen Kriegsverbrechens gegen Personen vorgesehen, wenn jemand im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt   
• eine geschützte Person rechtswidrig gefangen hält oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert (35 8 Abs. 3 Nr. 1),   
• als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt (35 8 Abs. 3 Nr. 2),   
• eine geschützte Person mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt (35 8 Abs. 3 Nr. 3) oder   
• einen Angehörigen der gegnerischen Partei mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfind- lichen Übel nötigt, an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen (35 8 Abs. 3 Nr. 4).   
1518. Das VStGB droht ferner eine Bestrafung wegen Kriegsverbrechens gegen Eigentum und sonstige Rechte an, wenn jemand   
• im Zusammenhang mit einem internationalen oder nicht-internationalen bewaffneten Konflikt plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen, zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt (35 9 Abs. 1) oder   
• im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines wesentlichen Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind (35 9 Abs. 2).  
1519. Das VStGB sieht weiter eine Bestrafung wegen Kriegsverbrechens gegen humanitäre Operationen und Embleme vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem internationalen oder nicht-internationalen bewaffneten Konflikt   
• einen Angriff gegen Personen, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge richtet, die an einer humanitären Hilfsmission oder an einer friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit VN-Charta (34) beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem Humanitären Völkerrecht gewährt wird (35 10 Abs. 1 Nr. 1),   
• einen Angriff gegen Personen, Gebäude, Material, Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmittel richtet, die in Übereinstimmung mit dem Humanitären Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen gekennzeichnet sind (35 10 Abs. 1 Nr. 2) oder   
• die Schutzzeichen der Genfer Abkommen, die Parlamentärflagge oder die Flagge, die militärischen Abzeichen oder die Uniform des Feindes oder der VN missbraucht und dadurch den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen verursacht (35 10 Abs. 2).   
1520. Das VStGB sieht zudem eine Bestrafung wegen Kriegsverbrechens des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegführung vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem internationalen oder nicht-internationalen bewaffneten Konflikt   
• mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen (35 11 Abs. 1 Nr. 1),   
• mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen zivile Objekte richtet, solange sie durch das Humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind, namentlich Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude oder entmilitarisierte Zonen sowie Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten (35 11 Abs. 1 Nr. 2),   
• mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht (35 11 Abs. 1 Nr. 3),   
• eine nach dem Humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Schutzschild einsetzt, um den Gegner von Kriegshandlungen gegen bestimmte Ziele abzuhalten (35 11 Abs. 1 Nr. 4),   
• das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegführung einsetzt, indem er ihnen die für sie lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder Hilfslieferungen unter Verstoß gegen das Humanitäre Völkerrecht behindert (35 11 Abs. 1 Nr. 5),   
• als Befehlshaberin bzw. Befehlshaber anordnet oder androht, dass kein Pardon gegeben wird (35 11 Abs. 1 Nr. 6) oder  
• eine Angehörige bzw. einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder eine Kämpferin bzw. einen Kämpfer der gegnerischen Partei meuchlerisch tötet oder verwundet (35 11 Abs. 1 Nr. 7).   
1521. Das VStGB sieht außerdem eine Bestrafung wegen Kriegsverbrechens des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegführung vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff weit reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen (35 11 Abs. 3).   
1522. Schließlich ermöglicht das VStGB eine Bestrafung wegen Kriegsverbrechens des  
Einsatzes verbotener Mittel der Kriegführung, wenn jemand im Zusammenhang mit einem  
internationalen oder nicht-internationalen bewaffneten Konflikt   
• Gift oder vergiftete Waffen verwendet (35 12 Abs. 1 Nr. 1), • biologische oder chemische Waffen verwendet (35 12 Abs. 1 Nr. 2) oder   
• Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken (sog.  
Dum-Dum-Geschosse), insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist (33 8 Abs. 2 Buchst. e xv; 35 12 Abs. 1 Nr. 3).  
Wie sich aus den für die Auslegung des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe e xv durch den IStGH auf der Überprüfungskonferenz verabschiedeten „Verbrechenselementen" ergibt, muss die Munition objektiv gegen das Völkerrecht verstoßen. Zudem muss sich die Täterin bzw. der Täter bewusst gewesen sein, dass die Munition von einer solchen Beschaffenheit war, dass ihre Verwendung unnötig das Leiden oder den Verletzungseffekt verstärken würde. Munition, die durch die Polizei, die Streitkräfte oder andere staatliche Kräfte im Rahmen von Geiselbefreiungen oder vergleichbarer Situationen, bei denen dies zum Schutz unbeteiligter Personen oder eigener Kräfte geboten ist, genutzt werden, fällt nicht unter die Strafandrohung, da Situationen im Zusammenhang mit der Wahrung der öffentlichen Sicherheit von der Gerichtsbarkeit des IStGH ausgenommen sind.   
1523. Das unbefugte Benutzen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder von Zeichen, die nach den Regeln des Völkerrechts dem roten Kreuz gleichstehen, stellt nach § 125 Ordnungs- widrigkeitengesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.</div><div id="bkmrk-" style="padding-top: 10px;"><dl class="blockStatus blockStatus--info blockStatus--standalone"><dd class="blockStatus-message"></dd></dl></div>

# 15.4 Vorgesetztenverantwortlichkeit

1524\. Das Humanitäre Völkerrecht und das Völkerstrafrecht kennen eine eigenständige Vorgesetztenverantwortlichkeit. Vorgesetzte sind für völkerrechtswidriges Verhalten ihrer Untergebenen – auch strafrechtlich – verantwortlich (5 86, 87; 35 4). Dies gilt nicht nur für völkerrechtswidrige Befehle, sondern auch für Unterlassungen, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht, oder Aufsichtspflichtverletzungen. Einer militärischen Befehlshaberin bzw. einem militärischen Befehlshaber steht nach dem VStGB eine Person gleich, die in einer Truppe  
tatsächliche Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle ausübt (35 4 Abs. 2). Das VStGB sieht die Bestrafung als Täterin bzw. Täter vor, wenn eine militärische Befehlshaberin oder zivile Vorgsetzte bzw. ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter es unterlässt, ihre bzw. seine Untergebene oder ihren bzw. seinen Untergebenen daran zu hindern, eine nach dem VStGB strafbare Völkerrechtsverletzung zu begehen (35 4 Abs. 1). Eine militärische Befehlshaberin oder zivile Vorgesetzte bzw. ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, die bzw. der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, eine bzw. einen Untergebenen zu beaufsichtigen, wird wegen Verletzung der Aufsichtspflicht bestraft, wenn die oder der Untergebene eine Tat begeht, deren Bevorstehen der Befehlshaberin bzw. dem Befehlshaber erkennbar war und die sie bzw. er hätte verhindern können (35 14). Eine miltitärische Befehlshaberin oder zivile Vorgesetzte bzw. ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, die bzw. der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, eine Tat, die eine Untergebene bzw. ein Untergebener begangen hat, unverzüglich der für die Untersuchung oder Verfolgung solcher Taten zuständigen Stelle zur Kenntnis zu bringen, wird ebenfalls bestraft (35 15).  
1525\. Werden einer bzw. einem Disziplinarvorgesetzten Vorkommnisse bekannt, die den Verdacht von Verletzungen des Humanitären Völkerrechts rechtfertigen, muss sie bzw. er den Sachverhalt aufklären und prüfen, ob disziplinare Maßnahmen geboten sind. Ist das Dienstvergehen eine Straftat, hat sie bzw. er die Sache unabhängig von der disziplinaren Prüfung an die Strafverfolgungsbehörde abzugeben, wenn dies zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung oder wegen der Art der Tat oder der Schwere des Unrechts oder der Schuld geboten ist (§ 33 Abs. 3 Wehrdisziplinarordnung).  
Bei Verbrechen nach dem VStGB (35) ist dies grundsätzlich der Fall.

# 15.5 Aufrechterhaltung der Disziplin

1526\. Die Anordnung oder Duldung von Verstößen gegen Regeln des Humanitären Völkerrechts kann auch die Autorität der militärischen Führerin bzw. des militärischen Führers, die bzw. der einen derartigen Befehl gibt, nachhaltig untergraben und die Disziplin der Truppe gefährden.

# 15.6 Gegenseitige Interessen der Konfliktparteien

1527\. Nur wer selbst die Bestimmungen des Humanitären Völkerrechts beachtet, kann erwarten, dass auch der Gegner sich an die Gebote der Menschlichkeit in einem bewaffneten Konflikt hält. Von dem Misstrauen, dass Soldatinnen und Soldaten der gegnerischen Konfliktpartei diese Regeln nicht einhalten, darf sich niemand leiten lassen. Soldatinnen und Soldaten müssen ihre Gegner so behandeln, wie sie bei vernünftiger Würdigung der Umstände selbst behandelt werden wollten.

# 15.7 Repressalien

1528\. Mit der Anwendung von Repressalien kann ein völkerrechtswidrig handelnder Gegner zur Aufgabe seines völkerrechtswidrigen Verhaltens bewegt werden. Repressalien sind nur ausnahmsweise und nur zu dem Zweck zulässig, die Einhaltung des Völkerrechts zu erzwingen.  
Repressalien dürfen nur von höchster Ebene, in der Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesregierung, angeordnet werden (siehe Nr. 488).  
Die weit reichenden Repressalienverbote des Humanitären Völkerrechts (siehe Nr. 490) sind strikt zu beachten.

# 15.8 Staatenhaftung

1529\. Eine Konfliktpartei ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihren Streitkräften gehörenden Personen begangen werden (5 91; 16 3). Eine Konfliktpartei, die die Bestimmungen des Humanitären Völkerrechts nicht einhält, ist dem gegnerischen Staat unter Umständen zum Schadensersatz (Reparationen) verpflichtet. Rechtsansprüche einzelner Personen auf Schadensersatz gegen die Konfliktpartei ergeben sich weder aus dem Humanitären Völkerrecht noch aus dem nationalen Staatshaftungsrecht.

# 15.9 Schutzmächte und Ersatzschutzmächte

1530\. Die Konfliktparteien sind in internationalen bewaffneten Konflikten verpflichtet, vom Beginn des Konfliktes an die Einhaltung der Genfer Abkommen und des Ersten Zusatzprotokolls und deren Überwachung durch Anwendung des Schutzmächtesystems sicherzustellen (5 5 Abs. 1). Jede Konfliktpartei benennt hierzu eine Schutzmacht (1 8 Abs. 1; 2 8 Abs. 1; 3 8 Abs. 1; 4 9 Abs. 1; 5 5 Abs. 2). Sie lässt ebenfalls unverzüglich die Tätigkeit einer Schutzmacht zu, die sie selbst nach Benennung durch die gegnerische Partei als solche anerkannt hat. Das IKRK kann bei der Benennung von Schutzmächten mitwirken (5 5 Abs. 3).  
1531\. Ist keine Schutzmacht vorhanden, müssen die Konfliktparteien das Angebot des IKRK oder einer anderen unparteiischen und wirksamen Organisation annehmen, im Einvernehmen mit den Konfliktparteien als Ersatzschutzmacht tätig zu werden (5 5 Abs. 4).  
1532\. Aufgabe der Schutzmacht oder Ersatzschutzmacht ist es, die Interessen der Konfliktpartei, die sie benannt hat, wahrzunehmen und in unparteiischer Weise zur Einhaltung des Humanitären Völkerrechts beizutragen (5 5).

# 15.10 Internationale Ermittlungen und diplomatische Aktivitäten

1533\. Die Internationale Ermittlungskommission (5 90) untersucht in Staaten, die die Zuständigkeit der Kommission allgemein oder für bestimmte Fälle anerkannt haben, alle Vorkommnisse, von denen behauptet wird, dass sie eine schwere oder zumindest erhebliche Verletzung der Regeln des Humanitären Völkerrechts darstellen. Nur Staaten, die selbst die Zuständigkeit der Kommission allgemein anerkannt haben, haben das Recht, einen Fall vor die Kommission zu bringen. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Anerkennung durch Erklärung vom 14. Februar 1991 ausgesprochen. Die Kommission wurde am 25. Juni 1991 geschaffen und besteht aus fünfzehn unabhängigen Mitgliedern.  
1534\. Die Genfer Abkommen sehen ferner die Möglichkeit vor, dass auf Begehren einer Konfliktpartei nach einem zwischen den Parteien festzulegenden Verfahren über jede behauptete Verletzung der Abkommen eine Untersuchung eingeleitet werden kann (1 52; 2 53; 3 132; 4 149).  
1535\. In jüngerer Zeit hat sich, namentlich in den menschenrechtlichen Gremien der VN, zunehmend die Praxis etabliert, jeweils unabhängige Ad-hoc-Untersuchungs- und Experten- kommissionen zu bilden, die Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht und gegebenenfalls anderes anwendbares Völkerrecht untersuchen.  
1536\. Auch darüber hinaus sind die Vertragsstaaten verpflichtet, gemeinsam oder einzeln, in Zusammenarbeit mit den VN und im Einklang mit der Charta der VN (34) bei erheblichen Verstößen tätig zu werden (5 89).  
1537\. Der Sicherheitsrat der VN kann Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht auch durch entsprechende Resolutionen feststellen und diesen gegebenenfalls durch nach Kapitel VI und VII der Charta der VN mandatierte Maßnahmen begegnen.  
1538\. Bei Völkerrechtsverstößen in bewaffneten Konflikten kann dem Humanitären Völkerrecht auch auf internationaler bzw. diplomatischer Ebene beispielsweise durch Proteste, gute Dienste, Vermittlung, Untersuchung und durch diplomatische Interventionen, sei es neutraler Staaten, sei es internationaler Organe, kirchlicher oder humanitärer Organisationen Beachtung verschafft werden.

# 15.11 Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz

1539\. Das IKRK ist eine unabhängige humanitäre Organisation mit Sitz in Genf. Sein Hauptzweck ist es, den Opfern bewaffneter Konflikte Schutz und Hilfe zu gewähren. Die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle erkennen den besonderen Status des IKRK an und weisen ihm besondere Aufgaben zu, darunter den Besuch von Kriegsgefangenen, das Sammeln und Vermitteln von Informationen über vermisste Personen (Zentraler Suchdienst) und das Leisten von Hilfe bei der Einrichtung von Hospitälern und Sicherheitszonen. Ganz allgemein setzt sich das IKRK für die gewissenhafte Anwendung der Genfer Abkommen und seiner Zusatzprotokolle ein. Es bemüht sich, den Schutz der militärischen und zivilen Opfer bewaffneter Konflikte sicherzustellen und als neutraler Mittler zwischen den Konfliktparteien zu dienen. Das IKRK hat nach den von den Vertragsstaaten der Genfer Abkommen angenommenen Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond- bewegung ein allgemeines Initiativrecht in humanitären Belangen. Dank seiner humanitären Tätigkeit, die an den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität ausgerichtet ist, genießt das IKRK hohes Ansehen und verdient Unterstützung. In Anerkennung seiner Verdienste erhielt das IKRK in den Jahren 1917, 1944 und 1963 den Friedensnobelpreis.

# 15.12 Nichtstaatliche organisierte bewaffnete Gruppen

1540\. In bewaffneten Konflikten finden sich besondere Instrumentarien, welche die Rechtsbefolgung durch organisierte bewaffnete Gruppen als nichtstaatliche Konfliktpartei gewähr- leisten sollen. Ziel ist es, den Willen der organisierten bewaffneten Gruppen zu stärken, das Humanitäre Völkerrecht zu beachten:  
• Einseitige Erklärungen, die Verpflichtungen des Humanitären Völkerrechts zu befolgen (5 1 Abs. 4 i. V. m. 96 Abs. 3; 46 10) sowie  
• Sonderabkommen nach dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen (1-4 3 Abs. 2).  
Ferner haben einzelne nichtstaatliche organisierte bewaffnete Gruppen Verhaltenskodizes veröffentlicht.  
Darüber hinaus gibt es Initiativen des IKRK sowie von Nichtregierungsorganisationen, wie z. B. die Zeichnung des sog. „Deed of Commitment" zur Ächtung von Landminen, zum Schutz von Kindern und zum Verbot sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten im Rahmen von Geneva Call, einer schweizerischen Nichtregierungsorganisation.

# 15.13 Öffentliche Meinung

1541\. Die Darstellung einer Völkerrechtsverletzung in der Öffentlichkeit kann wesentlich zur Durchsetzung völkerrechtsgemäßen Verhaltens beitragen. Hierzu sind die Medien (z. B. Presse, Rundfunk, Fernsehen, Internet, Twitter) und deren Hilfsmittel (z. B. Funk, Satellit) angesichts des weltweit umspannenden Informationsnetzes heute ungleich besser, schneller und damit auch wirksamer in der Lage als in früheren bewaffneten Konflikten. Jede Konfliktpartei muss mit dem Bekanntwerden von Verstößen rechnen und damit, dass wahrheitsgemäße Meldungen über ihre Völkerrechtsverletzungen die Einsatzmotivation ihrer Truppe und die Zustimmung der eigenen Bevölkerung nachhaltig beeinträchtigen und nicht zuletzt auch die eigenen Positionen massiver globaler Kritik aussetzen und das eigene Ansehen nachhaltig beschädigen.

# 16.2 Bezugsjournal

<div class="bbWrapper" id="bkmrk-view-attachment-9148">[View attachment 9148](https://investigatione.srvdns.de/xeno/index.php?attachments/9148/)  
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# 16.3 Änderungsjournal

[View attachment 9153](https://investigatione.srvdns.de/xeno/index.php?attachments/9153/)

[Humanitäres Völkerrecht.pdf](https://information.gotdns.ch/attachments/64)